BVwG W127 1421467-1

W127 1421467-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 1421467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1421467.1.00

Spruch

W127 1421467-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zl. 11 03.876-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2013, 28.05.2013, 29.10.2013 und am 13.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.08.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Pashtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 21.04.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.04.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er sei geflohen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Taliban hätten ihn verfolgt, weil er beim Militär (in der vierten Einheit der Volksarmee) gewesen sei. Befragt nach seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat führte der Beschwerdeführer seine Mutter, einen Bruder und zwei Schwestern an und erklärte, ledig zu sein.

Am 26.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

In dem am 30.05.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben, führte der Verfasser - ein in Österreich anerkannter Flüchtling - aus, dass er nach dem Tod der Eltern des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer und dessen jüngeren Bruder bereits als Kinder adoptiert habe. Sie seien auf der Flucht getrennt worden und habe er bis dato von seinen Adoptivkindern keine Nachricht erhalten und daher geglaubt, dass sie ums Leben gekommen wären. Aus diesem Grund habe er sie bei seiner Einvernahme nicht genannt.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.09.2011 brachte der Beschwerdeführer einen afghanischen Personalausweis (Tazkira) sowie drei Fotos, die ihn in Uniform zeigen, zu Vorlage und führte aus, sein Vater habe ihm die Tazkira per Post geschickt. In Österreich gebe es ein Ehepaar, das er kenne. Das Kuvert befinde sich bei diesem Ehepaar. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er bei der früheren Einvernahme im Asylverfahren gelogen habe und erklärte, er habe nicht hierbleiben wollen. Er habe gedacht, dass das ihm bekannte Ehepaar in Deutschland leben würde. Über den Dolmetscher habe er aber die Adresse dieses Ehepaares (in Österreich) erhalten und wolle nun hierbleiben. Sein Vater sei verstorben, als er ein Kleinkind gewesen sei und seither habe er bei dem Ehepaar gelebt. Von seinem sechsten Lebensjahr bis zum Jahr 2006 habe er bei dem Ehepaar in Kabul gelebt. Sein Ziehvater habe als Beamter gearbeitet, sein Arbeitsplatz sei "in Kabul in Kandahar im Norden irgendwo" gewesen. Er habe keinen festen Arbeitsort gehabt. Der Beschwerdeführer habe bei den Zieheltern gemeinsam mir deren Tochter gelebt. Er habe nicht bei seinen leiblichen Eltern gelebt, weil sein Vater verstorben wäre und seine Mutter psychische Probleme gehabt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers, seine Ehefrau, ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits, sowie ein Bruder und zwei verheiratete Schwestern würden noch im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben. Über Befragen, warum der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, nicht verheiratet zu sein, erklärte dieser, dass er nicht habe in Österreich leben wollen. Befragt, welchen Sinn es haben sollte, seine Ehe zu verschweigen, gab der Beschwerdeführer an, er sei damals sehr müde gewesen.

Der Beschwerdeführer führte aus, seine Zieheltern hätten Afghanistan verlassen, weil sie mit einem namentlich genannten Kommandanten Probleme gehabt hätten. Im August 2006 seien sie voneinander getrennt worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Afghanistan von 08.01.2009 bis 05.02.2011 als Offizier bei der Nationalarmee gearbeitet zu haben. Er sei bei der Militärpolizei gewesen und in Kabul Streife gefahren. Seine wirtschaftliche Situation bzw. jene seiner Familie sei gut gewesen. Seine Mutter würde bei einem seiner Onkel leben und seine Frau bei deren Vater. Am 05.02.(2011) habe der Beschwerdeführer beschlossen, sein Heimatland zu verlassen und am 08.02.(2011) sei er ausgereist. Die Taliban und ein namentlich genannter Mujaheddin-Kommandant hätten ihn sonst umgebracht.

Über Befragen zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei in seiner Kindheit ein Grundstück hinterlassen worden und habe der zuvor genannte Kommandant ihm dieses weggenommen. Der Kommandant habe auch die Papiere für das Grundstück haben wollen, doch der Beschwerdeführer habe nicht gewollt, dass er ihm das Grundstück wegnimmt und ihn "beim Distrikt" angezeigt. "Man" habe dies aber ignoriert, der Distrikt sei unter "ihrer" Kontrolle. Am 05.02.2011 hätten "seine Leute" den Beschwerdeführer aufgefordert, "die Papiere" zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert und die Leute hätten ihm seine Armeekarte und die Papiere von seinem Auto weggenommen. Dann sei der Beschwerdeführer geflüchtet und erst nachts nach Hause gegangen. Dann seien Leute zu ihm geschickt worden, die versucht hätten, ihn umzubringen, weil er mit der Regierung zusammenarbeite. Der Beschwerdeführer sei durch eine andere Türe geflüchtet, zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten.

Auf die Frage des Bundesasylamtes, warum der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund angegeben habe, erklärte dieser, er habe damals gelogen. Über Aufforderung, sein Dienstabzeichen aufzuzeichnen, gab der Beschwerdeführer an, er sei im Zeichnen nicht so gut. Bei Vorlage von Bildern militärischer Dienstabzeichen erklärte der Beschwerdeführer über Aufforderung seinen Dienstgrad zu zeigen: "Ich hatte zwei Pfeile." Die Dienstgrade hier seien anders bzw. der erste abgebildete Dienstgrad "ist es". Über Vorhalt, dass es sich bei den vorgelegten Dienstgraden um jene der afghanischen Armee handle, gab der Beschwerdeführer an, er habe diese noch nie gesehen.

Nach sonstigen Gründen befragt, die der Antragsteller geltend machen wolle, gab dieser an, er habe sonst keine Gründe. Sonst habe er keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Leute des Kommandanten töten, weil er sein Grundstück nicht freiwillig hergegeben habe. Der Kommandant habe das Grundstück zwar bereits bekommen, aber der Beschwerdeführer habe ihm Probleme gemacht und ihn angezeigt. Damit hätte er ihn "persönlich gestört". Befragt, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer nur im Falle einer Rückforderung seines Grundstücks ein Problem haben würde, gab der Beschwerdeführer an, dass das stimme.

Nach allfälligen Korrekturen oder Ergänzungen befragt erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Angaben dahingehend korrigieren wolle, dass nicht sein Vater die Dokumente geschickt habe. Der sei schließlich tot. Hinsichtlich des Widerspruchs im Schreiben des angeblichen Adoptivvaters des Beschwerdeführers, dass dieser den Beschwerdeführer nach dem Tode seiner Eltern adoptiert habe, gab der Beschwerdeführer an, da sei "ihnen" ein Fehler passiert. Bezüglich der vom angeblichen Ziehvater abweichend angegeben Wohnorte erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, ob der "Ziehvater" gelogen habe. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, Offizier der afghanischen Armee gewesen zu sein, deren Dienstabzeichen aber nicht erkannt und sogar gedacht hätte, es wären keine afghanischen Dienstabzeichen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe dies(e) noch nie gesehen. Auf weiteren Vorhalt des Bundesasylamtes betreffend Widersprüche hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl der Korps in der Nationalarmee und der Bezeichnung des in Kabul stationierten Korps, erklärte der Beschwerdeführer, dass die afghanische Nationalarmee "noch nicht so entwickelt" sei, dass man viel von ihr wisse.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche.

Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht, der Bescheid in vollem Umfang angefochten und die Durchführung einer Verhandlung, die Beigabe eines Rechtsberaters sowie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiärer Schutzberechtigten beantragt.

In der Begründung führte die beschwerdeführende Partei zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers aus, dieser habe im Zuge seiner Tätigkeit für die Nationalarmee den Unmut der Taliban auf sich gezogen. Diese hätten davon Kenntnis erlangt, da sie bzw. der Kommandant dem Beschwerdeführer die Identitätspapiere abgenommen hätten.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater beigegeben.

Mit Stellungnahme vom 06.02.2012 erstattete die beschwerdeführende Partei Vorbringen zur Sicherheitslage in Kabul und zur Schutzfähigkeit Afghanistans und brachte eine diesbezügliche ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.01.2012 zur Vorlage. Die beschwerdeführende Partei legte überdies zum Beweis, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Ziehsohn eines namentlich genannten in Österreich anerkannten Flüchtlings handle, mehrere "Familienfotos" vor und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme der Zieheltern.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2012 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Paschtu sei, die Einvernahme vor dem Bundesasylamt aber nicht in Paschtu durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe verstanden, dass die Dolmetscherin überhaupt nicht Paschtu sprechen könne und der Beschwerdeführer zwar Dari sprechen könne, die Dolmetscher afghanische Fachbegriffe, die meistens Paschtu seien, nicht gekannt habe, sodass sie diese Begriffe, vor allem die "Armee-Begriffe" nur auf "Afghanisch" weitergegeben habe. Aus diesem Grund könne der Zweifel des einvernehmenden Beamten betreffend die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit in der afghanischen Armee entstanden sein, ohne dass der Beschwerdeführer dafür verantwortlich sei. Zu den vorgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers betreffend die afghanische Armee wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme in diesem Moment aufgeregt gewesen sei und er überdies (lediglich) eine dreimonatigen Unteroffizierskurs besucht habe, in dem die notwendigen Dinge unterrichtet worden seien.

Zum Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass die größte Gefahr für den Beschwerdeführer zunächst von den Taliban ausgegangen sei. Diese würden Armeeangehörige töten, besonders auch deshalb, wenn der Aufforderung nicht nachgekommen werde, die Armee zu verlassen. Es sei in Afghanistan bekannt, dass Taliban auch jene Soldaten auf bestialische Art und Weise getötet hätten, die schon längst nicht mehr in der Armee gewesen wären. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mit einem Kommandanten das Problem gehabt, dass dieser von ihm gewollt habe, ein Grundstück offiziell zu überlassen. Es handle sich bei diesem um einen brutalen Kommandanten der Mujaheddin unter Sayyaf und beide hätten unzählige Menschen getötet, weil sie ihnen Grundstücke, Gärten oder Häuser nicht freiwillig überlassen hätten wollen. Der genannte Kommandant habe das Grundstück des Beschwerdeführers bereits in seinem Besitz, wolle aber, dass es ihm "freiwillig" überlassen werde. Er habe wegen Besitztümern bereits viele Menschen getötet, daher befürchte der auch Beschwerdeführer, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eines Tages von dem Kommandanten getötet würde, wenn er diesem sein Grundstück nicht freiwillig überlasse.

Der Beschwerdeführervertreter wies überdies auf die sich durch Abzug internationaler Truppen verschlechternde Sicherheitslage und die mangelnde staatliche Schutzfähigkeit gegenüber dem angegebenen mächtigen Kommandanten hin.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 15.01.2013 gab der Beschwerdeführer nach Befragen über die Verständigung mit der Dolmetscherin an, dass er diese gut verstehe und er gleichermaßen Dari und Paschtu spreche; er bevorzuge aber Paschtu. Nach Angabe seiner persönlichen Daten wurde der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan und seinen angeblichen Zieheltern in Österreich befragt. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte das Protokoll einer Einvernahme des angeblichen Adoptiv- bzw. Ziehvaters des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt vom 06.12.2012 zur Vorlage beantragte und dessen zeugenschaftliche Einvernahme zur Klärung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang wurden des Weiteren eine Farbkopie eines Schreibens, das die Adoption des Beschwerdeführers und seines Bruders bestätigen würde, sowie die Reisepässe des "Stiefvaters und der Stiefmutter" des Beschwerdeführers (jeweils in Kopie) vorgelegt.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gehabt habe, gab dieser an, er habe verstanden, was die Dolmetscherin gesagt habe, aber sie hat nicht alles verstanden, was er gesagt habe. Daher seien ein paar Fehler entstanden. Der Beschwerdeführer habe bei der Rückübersetzung auf die Fehler hingewiesen, es könne aber sein, dass diese nicht ausgebessert worden seien. In der Beschwerde habe er dies nicht moniert, da es darin hauptsächlich um die Asylgründe gegangen wäre und weshalb er einen negativen Bescheid erhalten habe. Daher sei er nur auf diese Punkte eingegangen. Über Hinweis, dass im Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes vom 01.09.2011 als Sprache Paschtu vermerkt und die Dolmetscherin auch Paschtu-kundig sei, wiederholte der Beschwerdeführer, dass die genannte Einvernahme tatsächlich in Dari geführt worden sei. Konkret befragt, welche Verständigungsprobleme es denn gegeben habe und was falsch protokolliert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er erinnere sich an zwei Sachen. Zum einen habe die Dolmetscherin Militärränge nicht korrekt übersetzen können und zum anderen habe der Beschwerdeführer auch gesagt, dass die Tazkira und die Fotos von seinem Schwiegervater an die Adresse seines Vaters hier in Österreich geschickt worden seien, die Dolmetscherin habe aber übersetzt, dass sein Vater diese geschickt habe; dabei sei sein Vater doch nicht mehr am Leben.

Der Beschwerdeführer wurde zu dem Grund seiner Ausreise einvernommen und erstattete er Vorbringen zu Problemen mit Taliban sowie mit dem bereits zuvor ins Treffen geführten Kommandanten im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit. Die Probleme mit den Taliban hätten sechs Monate vor dem Problem mit dem Kommandanten begonnen. Die Taliban hätten von den Ältesten verlangt, den Beschwerdeführer zu warnen, nicht mehr für die Ausländer und die Nationalarmee zu arbeiten, andernfalls sie ihn töten würden. Die Probleme mit dem Kommandanten hätten begonnen, nachdem der Beschwerdeführer erfahren habe, dass der Bauer, dem er das Grundstück verpachtet gehabt habe, auch der Gruppe des Kommandanten angehört und der Beschwerdeführer daraufhin den Pachtvertrag aufgelöst habe.

In dem Bericht des Bundeskriminalamtes vom 05.04.2013 betreffend die vom Asylgerichtshof beantragte Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira wurde festgehalten, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordrucks sowie der Ausstellungsmodalitäten möglich sei. Bei dem zur Untersuchung vorgelegten Dokument seien behördliche Eintragungen abgeändert/ergänzt worden.

In den Erläuterungen zum Untersuchungsergebnis wurde ausgeführt, dass sich das untersuchte Formular vom Bedruckstoff und der Drucktechnik von bereits untersuchten und für unbedenklich befundenen Formularen unterscheide und Reproduktionsspuren aufweise. Sowohl betreffend den Zeitpunkt der Ausstellung des Dokumentes als auch im Bereich der Altersangabe ("20 Jahre im Jahr XXXX]") seien Abänderungen mit einem von den übrigen Ausfüllschriften abweichenden Schreibmittel festgestellt worden. Die ursprüngliche Eintragung habe umgerechnet XXXX gelautet. Daraus ergebe sich eine Abänderung des Geburtsjahren von ursprünglich XXXX.

In der abschließenden Beurteilung wurde ausgeführt, dass die urkundentechnischen Untersuchungen unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes das Vorliegen einer verfälschten Urkunde ergeben hätten. Da es sich beim vorgelegten Formularvordruck um eine Reproduktion im xerografischen Verfahren (Laserdruck/-kopie) handle, wäre das Formular aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten. Inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne aber nicht beurteilt werden.

In der Stellungnahme der beschwerdeführende Partei vom 02.05.2013 betreffend den vom Asylgerichtshof zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes wurde ausgeführt, dass die im Untersuchungsbericht enthaltenen Ausführungen in sich widersprüchlich seien und nicht zur Kenntnis genommen würden. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Erörterung des Untersuchungsbefundes in der nächsten mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme der Verfasserin des Berichtes.

Im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.05.2013 wurde der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 05.04.2013 erörtert und die Verfasserin dieses Berichtes als Zeugin befragt. Die Zeugin machte Angaben insbesondere zu ihrer Qualifikation, den verwendeten Untersuchungsmethoden und dem Untersuchungsergebnis. Der Beschwerdeführer betonte, dass es sich bei dem Dokument um keine Fälschung handle und er damals selbst die Ausstellung der Urkunde beantragt und diese von der Distriktsleitung ausgestellt bekommen habe. Ob die dortige Behörde eigens über einen Drucker verfüge oder ob die Dokumente kopiert würden, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Er könne, falls gewünscht, aber ein Duplikat dieser Urkunde anfordern und vorlegen. Der Beschwerdeführervertreter ersuchte um Einräumung einer Frist von sechs Wochen zur Vorlage allfälliger weiterer Originaldokumente bzw. um mit einem Anwalt in Kabul in Kontakt zu treten. Der weiteren hielt der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Adoptiveltern des Beschwerdeführers insbesondere zum Thema der Identität des Beschwerdeführers aufrecht.

Mit Schreiben vom 08.07.2013 brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass es dem Beschwerdeführer bis dato nicht gelungen sei, entsprechende Originaldokumente betreffend die Echtheit der Tazkira bzw. die Richtigkeit seines Geburtsdatums vorzulegen und ersuchte um Fristerstreckung bis zum 30.08.2013.

Mit Schreiben vom 11.07.2013 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es dem Beschwerdeführer trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen sei, weitere Beweismittel betreffend die gegenständliche Urkunde bzw. das Geburtsdatum aus Afghanistan beizubringen. Der Beschwerdeführer bedaure, dem Asylgerichtshof durch die Vorlage der Tazkira Unannehmlichkeiten bereitet zu haben und entschuldige sich aufrichtig hiefür. Es würden in diesem Zusammenhang keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt.

Die beschwerdeführende Partei gehe allerdings davon aus, dass angesichts der unsicheren Lage in Afghanistan allgemein, insbesondere aber in der Provinz des Beschwerdeführers, jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes erfüllt sein sollten und ersuche den Asylgerichtshof, Überlegungen in diese Richtung anzustellen. Unter einem lege der rechtsfreundliche Vertreter weitere vom Beschwerdeführer übermittelte "Integrationsunterlagen" vor.

Mit Schreiben vom 20.10.2013 erstattete der Beschwerdeführer ergänzendes Vorbringen zu seiner Integration in Österreich und brachte in diesem Zusammenhang ein Konvolut von Unterlagen zur Vorlage.

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 29.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau bei ihren Eltern in Kabul lebe und der Beschwerdeführer mit ihr Kontakt habe. Befragt nach Beweismitteln für die angegebene Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Nationalarmee gab dieser an, dass er "zu viele Dokumente" besessen hätte. Diese seien aber zu Hause geblieben und könne er sie sich nicht schicken lassen. Der Militärausweis des Beschwerdeführers sei "wegen des Vorfalls" zu Hause geblieben und könne er sich auch diesen nicht schicken lassen, da das Haus und die Grundstücke im Besitz des Kommandanten seien. Über Vorhalt der Angaben vom 01.09.2011, dass Leute des Kommandanten dem Beschwerdeführer die Armeekarte abgenommen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass beides richtig sei. Er habe seinen ersten Militärausweis verloren und sich daher einen zweiten ausstellen lassen. Dieser zweite sei ihm vom Kommandanten abgenommen worden. Nach Ausstellung des zweiten Ausweises habe er aber seinen ersten Ausweis zu Hause gefunden und sei dieser auch zu Hause geblieben.

Der Beschwerdeführer wurde neuerlich zu den von ihm vorgebrachten Problemen in Afghanistan und den Gründen seiner Ausreise befragt. Der Beschwerdeführervertreter stellte den Antrag, Erhebungen in Afghanistan durchführen zu lassen und ein länderkundiges Sachverständigengutachten einzuholen, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer für die afghanische Nationalarmee gearbeitet habe, sowie dass der Beschwerdeführer Probleme mit dem genannten Kommandanten wegen seines Grundstücksbesitzes bekommen und ihm dieser seinen Besitz abgenommen habe.

Mit Schreiben vom 20.11.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 10.12.2013, erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen betreffend seine angegebene Tätigkeit bei der afghanischen Armee und die allgemeine Gefährdung von Staatsbediensteten bzw. insbesondere Armeebediensteten. Nachdem der Vorwurf der Taliban immer lauter geworden sei, dass es sich beim Beschwerdeführer als Staatsbediensteten um den verlängerten Arm ausländischer Regierungen handeln würde, hätten die Drohungen stetig zugenommen.

Ein weiterer wesentlicher Grund für die Flucht des Beschwerdeführers sei ein Zwischenfall mit seinem "Vorgesetzten" gewesen, der ihn zwingen wollen habe, ihm ein Grundstück aus seinem Besitz zu überschreiben. Nachdem der Beschwerdeführer sich geweigert habe, sei er von bewaffneten Männern überfallen und gezwungen worden, Dokumente über sein Grundstück auszuhändigen. Dorfbewohner seien ihm zu Hilfe gekommen und hätten den Beschwerdeführer gerettet. Als der Beschwerdeführer auf dem Weg nach Hause gewesen sei, habe er beobachten können, dass Taliban vor seiner Tür auf ihn gewartet hätten. Er habe hören können, dass diese vorgehabt hätten, ihn zu töten. "Irgendwie" sei es dem Beschwerdeführer gelungen, über die Hintertür ins Haus zu gelangen und kurz mit seiner Frau zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe seine Frau in dieser auch für sie gefährlichen Situation zurücklassen müssen und sei in das Haus seines Onkels geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Die Frau des Beschwerdeführers lebe nun wieder bei ihren Eltern und bestehe aufgrund der Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers für diese die Gefahr einer Zwangsverheiratung.

In der Stellungnahme vom 12.05.2014 führte die beschwerdeführende Partei aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die afghanische Nationalarmee (ANA) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgung durch die Taliban zu rechnen habe. "Aufgrund seiner politischen Gesinnung (Unterstützung der Regierung) infolge seiner beruflichen Tätigkeit" bei der ANA habe der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohl begründeter Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen verlassen.

Es sei zwar im Zuge der diversen Befragungen des Beschwerdeführers "zu kleineren Widersprüchen und Unstimmigkeiten" gekommen, jedoch handle es sich dabei lediglich um Abweichungen in Details, die nicht den Kern des Fluchtvorbringens beträfen bzw. nicht mit dem Fluchtvorbringen in Zusammenhang stünden.

Die berufliche Tätigkeit für die ANA werde auch vom Bruder des Beschwerdeführers bestätigt. Die beschwerdeführende Partei verwies diesbezüglich auf dessen Einvernahme vom XXXX durch die Erstaufnahmestelle Ost.

Betreffend eine Gefährdung aufgrund einer Zusammenarbeit mit nationalen Sicherheitskräften bzw. Unterstützung der Regierung zitierte die beschwerdeführende Partei mehrere Länderberichte und verwies auch auf einen Bericht betreffend eine Bedrohung durch lokale Machthaber und mangelnde staatliche Schutzfähigkeit in diesem Zusammenhang. Im Fall des Beschwerdeführers sei auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da regierungsfeindliche Gruppen, wie etwa die Taliban, auch in den Regionen, die von der Regierung kontrolliert werden, operieren würden und den Beschwerdeführer ausfindig machen könnten. Die beschwerdeführende Partei stützte sich diesbezüglich auf zwei Länderberichte sowie auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes.

Aus den dargelegten Gründen drohe dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - aufgrund seiner politischen Gesinnung - und sei ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2014 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertreterin über Befragen zu seinem Gesundheitszustand an, es gehe ihm gut, er leide aber "nach wie vor an psychischen Problemen" und werde diesbezüglich auch behandelt. Er nehme "Trittico retard", dies sei ihm von seinem Hausarzt verschrieben worden, es handle sich dabei um ein Medikament gegen Depressionen. Er habe am 16.06.2014 einen Termin bei Hemayat.

Die Beschwerdeführervertreterin zog den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters zurück und der Beschwerdeführer erklärte, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Er habe seit etwa vier Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau und wisse nichts von ihr. Das Telefon sei offenbar ausgeschaltet und habe sie ihm beim letzten Gespräch mitgeteilt, dass man sie noch einmal verheiraten wolle, da der Beschwerdeführer von dort weggegangen sei und nicht dafür gesorgt habe, sie nachzuholen. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Kontakt zu seinem Schwiegervater; der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei nach wie vor in Österreich. Die Beschwerdeführervertreterin brachte mehrere Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich zur Vorlage.

Der beschwerdeführenden Partei wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführervertreterin wurde der Länderbericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014 ausgefolgt und eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt. Bis dato ist eine diesbezügliche Stellungnahme nicht eingelangt.

Über Befragen nach allfälligem ergänzendem Vorbringen gab die Beschwerdeführervertreterin an, dass der Bruder des Beschwerdeführers auch angegeben habe, dass der Beschwerdeführer beim Militär in Afghanistan gewesen sei.

Folgende Länderberichte wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, 04.06.2013 und 31.03.2014;

Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014;

ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 20.02.2014;

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;

International NGO Safety Organisation, INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 27.02.2014;

UNAMA-UNHCR, Annual Report 2013, Februar 2014;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21.01.2014;

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013;

EASO, COI Report Afghanistan - Insurgent Strategies, Intimidation and Targeted Violence against Afghans, Dezember 2012;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen (teilweise in Kopie) vorgelegt:

Geburtsurkunde (Tazkira) des Beschwerdeführers Nr. XXXX;

Geburtsurkunde der Mutter des Beschwerdeführers;

Adoptionsurkunde Nr. XXXX;

drei Fotos, auf denen der Beschwerdeführer in Uniform zu sehen ist;

Konvolut von "Familienfotos";

Konvolut von Unterlagen betreffend die angeblichen Adoptiveltern des Beschwerdeführers;

Konvolut von Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

Einsicht genommen wurde in die Protokolle der Einvernahmen des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX, vom XXXX und des angeblichen Adoptivvaters des Beschwerdeführers, XXXX, sowie in das diesen betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 21.04.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kabul, Distrikt Paghman, und hat keinen Kontakt zu seinen Angehörigen und kennt auch deren aktuellen Aufenthaltsort nicht. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitskräfte konkreten Drohungen ausgesetzt war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit Verfolgung droht. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung seitens eines namentlich genannten Kommandanten droht.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Pashtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011.

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2.568 zivilen Todesopfern und 4.826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 % der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 % aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 % der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 % der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1.454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 % in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul.

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen. Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle.

Im Jahr 2012 stieg die Anzahl gezielter Tötungen und Verletzungen von in zivilen Bereichen tätigen Staatsbediensteten durch regierungsfeindliche Kräfte um 700 % im Vergleich zu 2011. Für die ersten sechs Monaten des Jahres 2013 dokumentierte UNAMA weitere 76 zivile Opfer durch gezielte Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte auf zivile Staatsbedienstete, staatliche Behörden, Hauptsitze in Distrikten und andere zivile Strukturen. Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. In Nuristan wurden Berichten zufolge Staatsbedienstete und Mitarbeiter der afghanischen nationalen Polizei von Vollstreckungskommandos der Taliban gejagt. Auch Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei wurden gezielt angegriffen. Im Zeitraum zwischen der Einführung des Programms der afghanischen lokalen Polizei im August 2010 und Juni 2012 wurden Berichten zufolge durch Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte im ganzen Land 224 Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei getötet und 234 verletzt. Die Anschläge der regierungsfeindlichen Kräfte richten sich auch gegen Mitarbeiter des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS) und Mitglieder der afghanischen nationalen Armee im Ruhestand sowie gegen Familienangehörige von Mitgliedern des afghanischen nationalen Sicherheitsdienstes.

Je nach individuellen Umständen des Einzelfalls besteht für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige und andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Wenn es sich bei einem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Rückkehrer keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der Rückkehrer wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion sowie zur Volljährigkeit und zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Sprach- und Landeskenntnissen und seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden sowie im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. In dem Bericht des Bundeskriminalamtes vom 05.04.2013 wurde nach Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der beschwerdeführende Partei - nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass es sich hierbei um eine verfälschte Urkunde handelt und das Formular aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten ist. Mangels ausreichenden Informationen über die Ausstellungsmodalitäten von Dokumenten in Afghanistan kann aber die Echtheit des Formulars nicht abschließend beurteilt werden (die Verfälschung wurde hingegen zweifelsfrei festgestellt).

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht weitere Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits zu seinen familiären Verhältnissen widersprüchliche Angaben gemacht und - wie oben dargelegt - ein verfälschtes bzw. allenfalls auch gefälschtes Personaldokument beim Bundesasylamt zu Vorlage gebracht.

Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.04.2011 behauptet hat, er sei ledig und im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern - namens XXXX - leben, gab er bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.09.2011 an, verheiratet zu sein. Bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 15.01.2013 nannte der Beschwerdeführer ebenfalls eine Ehefrau, aber lediglich eine Schwester namens XXXX. Der Beschwerdeführer gab über Vorhalt der Widersprüche an, er habe (zum Zeitpunkt der Erstbefragung) nicht hier leben wollen und sei damals sehr müde gewesen (Bundesasylamt, 01.09.2011) bzw. habe gedacht, die Frage habe sich auf seine (Adoptiv)Familie in Österreich und nicht auf die in Afghanistan bezogen (Asylgerichtshof, 15.01.2013). Beide Erklärungen sind jedoch nicht geeignet, die genannten Widersprüche nachvollziehbar zu erklären und ist auch die Vorlage einer verfälschten Urkunde bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Auch zu seinem Fluchtgrund erstattete der Beschwerdeführer klar widersprüchliches Vorbringen und tauschte die Begründung seiner Verfolgung bei der Einvernahme am 01.09.2011 nahezu vollständig aus. Entgegen seinen Angaben bei der Erstbefragung, er sei von Taliban wegen seines Militärdienstes verfolgt worden, behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, er habe im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit Probleme mit einem Kommandanten gehabt und seien nach seiner Weigerung, Dokumente betreffend sein Grundstück zu unterzeichnen, Leute zu ihm geschickt worden, die versucht hätten, ihn umzubringen, da er mit der Regierung zusammenarbeite. Über Vorhalt der Angaben bei der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, er habe damals gelogen. Der Beschwerdeführer bestätigte überdies, dass er nur ein Problem hätte, wenn er sein Grundstück zurückfordern würde.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 15.01.2013 behauptete der Beschwerdeführer über Vorhalt des abweichenden Fluchtvorbringens hingegen, dass beide Fluchtgründe bestanden hätten; Taliban würden Männer töten, die eine Uniform der Nationalarmee tragen, und auch das Problem mit dem Kommandanten habe bestanden. Dieses Vorbringen ist allerdings neben dem Widerspruch zur Erstbefragung insbesondere auch mit der Erklärung vom 01.09.2011 nicht in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung (auch) diesbezüglich gelogen habe. In der Verhandlung vom 29.10.2013 bestritt der Beschwerdeführer schließlich, gesagt zu haben, dass er (bei der Erstbefragung) gelogen habe, und führte Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher ins Treffen. Auch diese Erklärung ist allerdings nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu stärken, und ist in Anbetracht der am 01.09.2011 erfolgten Rückübersetzung, zu der anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sowohl Dari als auch Pashtu spricht, der - trotz Ausfolgung einer Kopie des Einvernahmeprotokolls - unterbliebenen Erhebung einer Protokollrüge und der klaren Einräumung wahrheitswidrig getätigter Angaben ("Ich habe gelogen damals.") als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Verknüpfung seiner beiden Verfolgungsgründe in Widersprüche verwickelt, zumal er in gegenständlicher Rechtsmittelschrift angegeben hat, die Taliban hätten durch die Abnahme der Identitätspapiere des Beschwerdeführers durch Leute des Kommandanten Kenntnis von seiner Tätigkeit für die Nationalarmee erlangt. In der Verhandlung vom 29.10.2013 behauptete der Beschwerdeführer hingegen, er sei bereits vor diesem Vorfall mehrmals von Taliban bedroht worden und sei ihm immer wieder gesagt worden, dass er getötet werde, wenn er seine Arbeit "für Ausländer" nicht niederlegen würde. Auch diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer über konkreten Vorhalt nicht erklären und wiederholte lediglich, dass er von den Taliban bereits vorher bedroht worden sei und das auch in der vorherigen Einvernahme bereits angegeben habe.

Dem Beschwerdeführer ist es ferner nicht gelungen, den konkreten Anlass für den Grundstücksstreit mit dem Kommandanten gleichbleibend anzugeben, zumal er am 15.01.2013 angegeben hat, die diesbezüglichen Probleme mit dem Kommandanten seien entstanden, nachdem er erfahren habe, dass der Pächter des Grundstücks der Gruppe des Kommandanten angehört und er deshalb den Pachtvertrag aufgelöst habe. Am 29.10.2013 behauptete der Beschwerdeführer allerdings, das Pachtverhältnis habe bis zur Aneignung des Grundstücks durch den Kommandanten bestanden und habe der Beschwerdeführer vor dem Beginn der Probleme mit dem Kommandanten nichts über das Verhältnis des Pächters zu diesem gewusst. Erst später habe er festgestellt, dass diese ein sehr gutes Verhältnis gepflegt hätten und es möglicherweise ihr gemeinsamer Plan gewesen sei, dem Beschwerdeführer das Grundstück zu nehmen. Über Vorhalt führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser Vorfall ihn psychisch sehr stark belastet habe, und er sich daher nicht konzentrieren und viele Sachen nicht genau angeben könne. Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass sich im gesamten Verfahren des Beschwerdeführers keine hinreichenden Hinweise auf eine die genannten Widersprüche erklärende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben haben und dieser sowohl bei der Verhandlung am 15.01.2013 als auch am 29.10.2013 angegeben hat, gesund und in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Der Beschwerdeführer gab auch jeweils an, er nehme keine Medikamente ein. Erst zu Beginn der Verhandlung am 13.05.2014 gab der Beschwerdeführer über Befragen zu seinem Gesundheitszustand an, an "psychischen Problemen" zu leiden, diesbezüglich behandelt zu werden und von seinem Hausarzt ein Medikament gegen Depressionen verschrieben bekommen zu haben. Ärztliche Unterlagen wurden in diesem Zusammenhang bis dato nicht vorgelegt.

Auch hinsichtlich der Adoption des Beschwerdeführers und seines Bruders haben sich in den Angaben des Beschwerdeführers und des angeblichen Adoptiv- bzw. Ziehvaters zahlreiche Widersprüche ergeben (der "Adoptivvater" machte im Rahmen seines eigenen Asylverfahren keinerlei Angaben über den Beschwerdeführer und gab in seinem Schreiben vom 30.05.2011 an, er habe den Beschwerdeführer und dessen Bruder "nach dem Tod deren Eltern" adoptiert; auch der Beschwerdeführer nannte bei der Erstbefragung am 22.04.2011 weder seine angeblichen Adoptiveltern noch deren Tochter; laut den Angaben in der Einvernahme vom 01.09.2011 habe der Beschwerdeführer von seinem sechsten Lebensjahr - sohin jedenfalls etwa seit 1995/1996 - bis 2006 bei seinen Zieheltern in Kabul gelegt, der "Adoptivvater" gab allerdings bei der Einvernahme am 06.10.2006 an, von 1992 bis zur Machtergreifung Karzais - sohin ungefähr bis Ende 2001 - in Pakistan gelebt zu haben). Auch in Anbetracht der vorgelegten Familienfotos sowie der Adoptionsurkunde konnte daher unter Berücksichtigung der Ausführungen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014 betreffend echte Dokumente unwahren Inhalts ("Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.") eine Adoption des Beschwerdeführers durch seinen angeblichen Adoptivvater nicht festgestellt werden.

In Anbetracht des Umstandes, dass sich der "Adoptivvater" des Beschwerdeführers bereits seit 2006 - lange bevor die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers in Afghanistan begonnen hätten - in Österreich aufhält und diesem im Übrigen nicht aufgrund asylrelevanter Verfolgung sondern lediglich im Zuge eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob dieser den Beschwerdeführer tatsächlich aufgezogen bzw. sogar adoptiert hat.

Ebenfalls dahingestellt bleiben kann - trotz zahlreicher Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers (etwa hinsichtlich seines Dienstabzeichens, der Anzahl der Korps in der Nationalarmee und der Bezeichnung des in Kabul stationierten Korps) - eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Afghanischen Nationalarmee, da es dem Beschwerdeführer mangels glaubhaftem Vorbringens nicht gelungen ist, konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Bedrohung darzutun.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin gravierende Widersprüche in zentralen Teilen seines Fluchtvorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund gravierender Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Dass alleine aufgrund einer allfälligen Armeezugehörigkeit des Beschwerdeführers, der aus der vergleichsweise sicheren Provinz Kabul stammt (vgl. INSO Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014, S. 11), von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen wäre, ist unter Zugrundelegung der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht zu erkennen. Auch nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 ist in diesem Zusammenhang auf die individuellen Umstände des Einzelfalls abzustellen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2011 vor dem Bundesasylamt außer der angeblichen Bedrohung durch den namentlich genannten Kommandanten - die im Übrigen auf einem Grundstücksstreit beruht und keinen Konnex mit einem Konventionsgrund aufweist - keine sonstigen Fluchtgründe bzw. Probleme angegeben hat. Der Beschwerdeführer bestätigte ausdrücklich, dass er nur im Falle einer Rückforderung seines Grundstücks ein Problem haben würde.

Mangels konkreter, glaubhafter Anhaltpunkte und unter Berücksichtigung der Lage in der Provinz Kabul ist daher im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund einer allfälligen Zugehörigkeit zur Afghanischen Nationalarmee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. hiezu EASO, COI Report Afghanistan - Insurgent Strategies, Intimidation and Targeted Violence against Afghans, Dezember 2012 : "High-ranking ANSF officials face a real risk of being intimidated or targeted by insurgents in all parts of Afghanistan. Low-ranking members face a low risk of being intimidated or targeted in the safer areas in Afghanistan which are not under the insurgents' control, unless there are specific individual circumstances that increase the risk. They also might be targeted by complex attacks in several other cities, including Kabul.").

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Hinsichtlich der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme des "Adoptivvaters" des Beschwerdeführers und der Einholung von Sachverständigengutachten zum Beweis für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Afghanischen Nationalarmee sowie betreffend Probleme mit dem ins Treffen geführten Kommandanten ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Zu den Spruchpunkten II bis IV.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz Kabul zwar verschlechtert, ist im landesweiten Vergleich aber als relativ sicher einzustufen und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände sowie der konkreten Herkunftsregion zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer in Kabul allerdings weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk und wäre im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben zitierten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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