BVwG W110 1434755-1

W110 1434755-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Minderjährigkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W110 1434755-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W110.1434755.1.00

Spruch

W110 1434755-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA über die Beschwerde von XXXX, geb. 18.04.1997, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2013, Zl. 12 05.150-BAS, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der pashtunischen Volksgruppe, stellte am 26.04.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag nach der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin befragte Beschwerdeführer als Fluchtgrund seine Entführung durch unbekannte Personen wegen der beruflichen Tätigkeit seines Vaters an: Sein Vater sei "in der afghanischen Regierung tätig" gewesen und habe "mit Kriminellen zu tun" gehabt. Auf dem Heimweg nach seinem Englisch-Kurs sei er von zwei Personen in einen PKW gezerrt und anschließend sechs bzw. sieben Tage lang festgehalten worden, in denen er einmal mit seinem Vater telefonieren habe können. Was schließlich sein Vater getan habe, damit er, der Beschwerdeführer, wieder frei gekommen sei, wisse er nicht. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er seine neuerliche Entführung.

Ein vom Bundesasylamt eingeholtes medizinisches Sachverständigen-Gutachten bestätigte im Wesentlichen die Altersangaben des Beschwerdeführers, der in seiner Erstbefragung angegeben hatte, am 18.04.1997 geboren worden zu sein.

2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2013 ergänzte der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertreterin des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers seine Fluchtgründe und legte dazu einen USB-Stick vor, auf dem sich mehrere Schriftstücke sowie ein Beitrag des afghanischen Fernsehens mit einem Interview des Vaters des Beschwerdeführers befand. Ungefähr zwei oder zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise habe sein Vater im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Büro des XXXX nach Überprüfung der XXXX deren Freilassung bewirkt, was einen (näher genannten) afghanischen XXXX veranlasst habe, dem Vater des Beschwerdeführers vorzuwerfen, eine Fehlentscheidung getroffen zu haben, und ihn zu bedrohen. Etwa eineinhalb Monate danach sei er, der Beschwerdeführer, auf dem Heimweg von zwei Personen entführt worden. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, wie sein Vater die Freilassung bewirkt habe. Auf weitere Nachfrage betonte der Beschwerdeführer, dass seine Entführung glaublich mit der Tätigkeit seines Vaters in Zusammenhang stehe. Seine Eltern hätten ihm gesagt, dass es besser sei, wenn er das Land verlasse.

Neben einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den in der Einvernahme überreichten Länderberichten des Bundesasylamtes verwies der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 15.02.2013 insbesondere darauf, dass er noch ein Kind sei und ihm nicht vorgeworfen werden könne, die näheren Umstände der Tätigkeit seines Vaters nicht zu kennen. Die auf dem USB-Stick enthaltene "Vermissten-Anzeige" sowie ein weiteres (auf einem Standardformular ausgefülltes) Schreiben, welches bei der zuständigen Abteilung des Büros des XXXXeingereicht worden sei, würden die Entführung hinreichend bescheinigen. Eine weitere "Verzichtserklärung" des Vaters des Beschwerdeführers, in welcher er auf eine Klage gegen einen (näher genannten) XXXX verzichte, sei Voraussetzung für die Freilassung des Beschwerdeführers gewesen.

3. Mit dem (dem Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers am 17.04.2013 zugestellten) Bescheid vom 15.04.2013 wies das Bundeasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Identität des Beschwerdeführers fest. Es könne jedoch - so das Bundesasylamt - nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer "begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK" zu gewärtigen habe oder sonst einer Gefährdung "im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK" bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers "der Beweiswürdigung zu Grunde legen" würde. Hinsichtlich seiner Feststellungen über die Ausreisegründe des Beschwerdeführers vertrat das Bundesasylamt zunächst die Ansicht, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seiner Minderjährigkeit keine besonders vulnerable Person und ihm eine Rückkehr nach Afghanistan mangels Anzeichen einer psychischen und physischen Unreife angesichts der dortigen familiären Anknüpfungspunkte zumutbar sei. Die allgemeine Sicherheitslage - so das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung betreffend die Fluchtgründe weiter - sei regional stark unterschiedlich ausgeprägt; dessen ungeachtet sei zu beobachten, dass Gewalttaten bzw. Übergriffe "fast immer mit bestimmte[m] Persönlichkeitsmerkmal des Betroffenen" verknüpft sei. Der afghanische "Normalbürger", der keiner ethnischen oder religiösen Minderheit angehöre, sei von den schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen nicht deutlich schwerer betroffen als die übrigen Mitbürger. Was den vorgebrachten Sachverhalt anbelangt, seien die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel echt und die behauptete Entführung glaubwürdig. Dies könne jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, da die Einschätzung des Beschwerdeführers nicht objektiv nachvollziehbar sei, wonach er wegen der "von interessierten Kreisen nicht gewünschten beruflichen Tätigkeit des Vaters" von unbekannten Tätern entführt worden sei. Auch aus den Beweismitteln würden sich keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Vaters und der Entführung des Beschwerdeführers ergeben. Dass ein "sippenhaftungsähnliches Geschehen" vorliege, sei nicht gesichert. Die Familie des Beschwerdeführers würde überdies weiterhin im angestammten Lebensumfeld in Kabul leben, wobei es den Familienangehörigen des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge gut gehe. Die Mutmaßungen einer wegen des Berufs des Vaters bedingt gewesenen Entführung seien unbegründet. Der Beschwerdeführer sei offenkundig Opfer eines kriminellen Geschehens geworden, was "in keinem Staat der Erde" präventiv verhindert werden könne. Der afghanische Staat sei auch nicht unfähig, gegen derartige Straftaten vorzugehen. Aus der allgemeinen Sicherheitslage auf einen faktisch landesweit bestehenden rechtsleeren Raum schließen zu wollen, sei verfehlt.

Was seine Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass kein Abschiebungshindernis iSd § 8 AsylG 2005 bestehe. Seine Ausweisung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und der Beweiswürdigung der belangten Behörde - vor allem mit dem Hinweis auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - entgegengetreten wurde. Unter Zitierung zahlreicher asylgerichtlicher Entscheidungen und mehrerer Länderberichte über die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan wurde insbesondere auf die Kinderrechts-Konvention sowie auf einzelne (näher aufgezählte) Grundrechte der EU-Grundrechte-Charta Bezug genommen.

Mit Schriftsätzen vom 24.06.2013 und 27.11.2013 legte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin integrationsbescheinigende Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Zur allgemeinen Situation in Afghanistan hinsichtlich der Sicherheitsverwaltung und Justiz:

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet, ineffektiv und politischem Einfluss sowie der Korruption ausgesetzt. Bestechung, Korruption und Druck von Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und von Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die Unabhängigkeit der Justiz. Die meisten Gerichte sprachen unterschiedlich Recht, nach einer Mischung aus kodifiziertem Recht, der Scharia und Gewohnheitsrecht.

Das formale Justizsystem war in urbanen Zentren, wo die Regierung am stärksten war, relativ stark und in ländlichen Gebieten, wo ca. 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer. Landesweit waren voll funktionsfähige Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse selten. Das Justizsystem war nicht in der Lage die Menge an neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen zu bearbeiten. Der Mangel an qualifiziertem Personal behinderte die Gerichte. Die Mehrheit der Richter bestand aus Absolventen von Madrassas oder hatte eine Scharia-Ausbildung. Nur sehr wenige Richter kamen von einer juristischen Fakultät. Der mangelnde Zugang zu Rechtsquellen behinderte Richter und Staatsanwälte (Bericht des U.S. Department of State 2011 vom 24.05.2012).

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.

Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar förmlich in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom Jänner 2012).

Afghanistan verfügt über eine im westlichen Sinn sehr fortschrittliche Strafprozessordnung. Sie wird aber kaum eingehalten (Bericht zur Fact Finding Mission des Bundesasylamtes in Afghanistan vom Dezember 2010).

Trotz des Folterverbots in der Verfassung gab es Berichte über schwerwiegende Übergriffe, darunter die Folterung und Züchtigung von Zivilisten, durch Regierungsvertreter, die Sicherheitskräfte, das Gefängnispersonal und die Polizei. Im März [2011] wurde ein 18-jähriger von der Polizei so stark verprügelt, dass er im Polizeigewahrsam im 11. Distrikt in Kabul verstarb. Er war angeklagt Handys und Bargeld (ca. 200.000 Afghani; das sind ca. € 3150) gestohlen zu haben (Bericht des U.S. Department of State vom 24.05.2012).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der pashtunischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Sein Vater ist im Büro des XXXX der Republik Afghanistan tätig. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hatte der Vater des Beschwerdeführers einige Monate vor dessen Ausreise in XXXX die Freilassung von mehreren XXXX, denen nicht näher feststellbare, aber jedenfalls rechtswidrige Verhaltensweisen vorgeworfen worden war, nach Prüfung des Sachverhalts wegen der Haltlosigkeit der Vorwürfe bewirkt bzw. daran entscheidend mitgewirkt. Kurz darauf wurde der Vater des Beschwerdeführers von einem XXXX, der die Enthaftung der XXXX als Fehlentscheidung ansah, telefonisch kontaktiert und massiv (u. a. mit der persönlichen Vernichtung und jener seiner Familie) bedroht. Etwa einen Monat nach diesem Vorfall wurde der Beschwerdeführer auf dem Heimweg von zwei unbekannten Personen entführt und verschleppt. Erst nach einigen Tagen wurde der Beschwerdeführer - nach Intervention seines Vaters - freigelassen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Entführung auf die Ermittlungen des Vaters in XXXX, die schließlich zur Enthaftung der XXXX führten, zurückgeht oder von jenem afghanischen XXXX, der den Vater des Beschwerdeführers bedroht hatte, initiiert wurde. Der fluchtauslösende Vorfall steht jedoch jedenfalls insofern mit der beruflichen Tätigkeit des Vaters in Zusammenhang, als die Entführung des Beschwerdeführers auf ein bestimmtes Verhalten seines Vaters im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zurückzuführen ist oder ein bestimmtes Verhalten des Vaters damit erzwungen werden sollte. Dem Beschwerdeführer drohen im Falle seiner Rückkehr neuerliche Verfolgungshandlungen wegen der beruflichen Tätigkeit seines Vaters.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung.

2.1. Die Länderfeststellungen gründen im vorliegenden Fall auf jenen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Da aufgrund der individuellen Feststellungen lediglich die Situation der Sicherheitsverwaltung und Justiz verfahrensrelevant erschien und sich die Aussagen der Länderberichte im angefochtenen Bescheid inhaltlich nicht von jenen aus jüngster Zeit maßgeblich unterscheiden, konnte von einer Heranziehung neuester Berichte Abstand genommen werden (siehe z. B. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 oder die Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

2.2. Die Feststellungen zur Identität, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine eigenen, insofern unbedenklichen Angaben, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei waren.

2.3. Was die Fluchtgründe anbelangt, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen im oben ersichtlichen Umfang den Feststellungen zugrunde gelegt werden:

Die belangte Behörde erachtete bereits im asylbehördlichen Verfahren die Angaben des Beschwerdeführers über seine Entführung - und damit den zentralen und wichtigsten Aspekt des Verfolgungsszenarios - als glaubwürdig. Wie im Verwaltungsakt ersichtlich ist, gestalteten sich die Schilderungen des Beschwerdeführers trotz seiner Minderjährigkeit ausführlich, detailreich und umfassend. Der Beschwerdeführer wirkte nicht nur durch die Vorlage mehrerer Beweismittel an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Verfahren entscheidend mit. Die Beweismittel erwiesen sich auch - wie die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise angenommen hat - als unbedenklich und in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers als schlüssig und überzeugend. Das Bundesverwaltungsgericht vermag - wie bereits die belangte Behörde - keinen Grund zu erkennen, an der Glaubwürdigkeit der erwähnten Schilderungen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Insofern die belangte Behörde - entgegen dem Fluchtvorbringen - einen Zusammenhang zwischen der Entführung des Beschwerdeführers und der beruflichen Tätigkeit seines Vaters den Feststellungen nicht zu Grunde legte, war Folgendes zu bedenken: Wie erwähnt erachtete die belangte Behörde sämtliche Angaben des Beschwerdeführers - soweit sie die Entführung und die Funktion des Vaters betraf - als glaubwürdig. Wenn sie nun lediglich den Konnex zwischen der erfolgten Verfolgungshandlung und den vom Beschwerdeführer dargelegten mutmaßlichen Hintergrund der Entführung als unglaubwürdig erachtete, ließ sie eine überzeugende Begründung dafür gänzlich vermissen. Dies gilt umso mehr, als die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (wie bereits hinsichtlich der übrigen Aspekte der Fluchtgründe) plausibel und schlüssig erscheinen. Dass - wie die belangte Behörde hervorhob - der Beschwerdeführer selbst nur Mutmaßungen über die Hintergründe der Tat geäußert habe, liegt letztlich darin begründet, dass ein derartiger Zusammenhang - mangels entsprechender kriminalpolizeilicher Erkenntnis über die Täter und deren Motive - schwerlich bewiesen werden kann (überdies darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gerade aufgrund der schweren Beweisbarkeit einer Verfolgung ein herabgesetztes Beweismaß im Asylverfahren festgelegt ist [vgl. dazu Putzer, Asylrecht² Rz 31]). Wenn der Beschwerdeführer in seiner diesbezüglichen Aussage ausdrücklich einen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit lediglich vermutete (siehe AS 241), spricht dieses Aussageverhalten durchaus auch für seine persönliche Glaubwürdigkeit. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass die Funktion des Vaters des Beschwerdeführers erhebliches Konfliktpotenzial hervorruft, wie dies auch die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Aktivitäten seines Vaters in XXXX veranschaulicht haben. Bedenkt man, dass es kurz vor der Entführung überdies zu Drohungen, die auch durch eine schriftliche Anzeige des Vaters bescheinigt wurden, gekommen ist und dass der Vater des Beschwerdeführers die Anzeige gegen einen XXXX im zeitlichen Umfeld der Freilassung mit einer schriftlichen Anzeige-Rücknahme bzw. Verzichtserklärung wieder zurückgenommen hat, liegt mehr als nahe, dass die Entführung des Beschwerdeführers jedenfalls mit der beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers in Zusammenhang steht. Dass - wie die belangte Behörde ausführte - kein Hinweis für einen solchen Konnex bestehe, kann dagegen nicht gesagt werden. Vielmehr erscheint die Annahme der belangten Behörde, dass es sich lediglich um einen kriminellen Akt der Lösegelderpressung gehandelt hat, angesichts der erwähnten Begleitumstände keinesfalls überzeugend.

Mag auch angesichts der fehlenden Indizien eine Feststellung der Täter oder Urheber der Entführung nicht möglich sein, muss bei der Frage der Aktualität der Verfolgung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers der Umstand miteinbezogen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers seine - offenkundig mit persönlichen Anfeindungen und Drohungen verbundene - berufliche Tätigkeit, derentwegen sein Sohn bereits einmal entführt wurde, nicht aufgegeben hat (bzw. aus den verschiedensten Gründen nicht aufgeben konnte). Daher muss von einem erhöhten Risiko für ihn, aber auch für seine Familie ausgegangen, dass neuerlich Repressionen oder sonstige Handlungen mit dem Zweck der Einschüchterung oder Änderung des Verhaltens des Vaters in seiner beruflichen Tätigkeit gesetzt werden, die letztlich - wie bereits geschehen - auch den Beschwerdeführer treffen können. Dass der Vater des Beschwerdeführers und andere Familienangehörige sich noch in Kabul befinden, ändert an dieser Einschätzung nichts, da vor dem Hintergrund der festgestellten Umstände aus der individuellen Inkaufnahme bestimmter Risiken nicht ohne Weiteres auf die Gefahrenintensität geschlossen werden kann. Soweit die belangte Behörde auf eine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates hinwies, findet eine solche in den Länderfeststellungen - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - keine hinreichende Deckung. Deshalb konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht erneut Verfolgungshandlungen wird, die gegen den Vater gerichtet sind und ihn einschüchtern sollen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Zu A.)

3. 2 Zu Spruchpunkt I.:

3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen: Wie den individuellen Feststellungen entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer Opfer einer Entführung, die mehrere Tage lang andauerte, bis der Beschwerdeführer freigelassen wurde. Anhand der Umstände des konkreten Falles ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht neuerlich entführt bzw. Opfer von gewaltsamen, in ihrer Eingriffsintensität asylrelevanten Handlungen wird, die seinen Vater einschüchtern, ihn zur Einstellung seiner beruflichen Tätigkeit oder zumindest zu einem bestimmten Verhalten bewegen sollen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat, unterfällt eine Verfolgung, die einer Person aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie droht, dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" und ist daher als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 Asylgesetz 1997]; VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219;

16.4. 2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292;

24.6. 2004, 2002/20/0165; 22.8.2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390;

4.3. 2008, 2006/19/0358). Die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers liegt - gemäß den Feststellungen - einzig und allein in seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters begründet, der mit den Verfolgungshandlungen "getroffen" werden soll. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Familienverband als "soziale Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Da vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ein effektiver staatlicher Schutz für den Beschwerdeführer gegen die Verfolger nicht angenommen und überdies die Möglichkeit einer - effektiven - innerstaatlichen Fluchtalternative mangels entsprechender Hinweise im gegenständlichen Fall nicht in Betracht gezogen werden kann, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Da im Verfahren überdies weder Ausschluss- noch Endigungsgründe iSd Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK hervorgekommen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umstände (iVm der ständigen Rechtsprechung zur Flüchtlingseigenschaft von Angehörigen der sozialen Gruppe der Familie) im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben (zur sozialen Gruppe der Familie vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219; 24.6.2004, 2002/20/0165; 22.8.2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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