BVwG W211 1439258-1

W211 1439258-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2014

Regest

aufschiebende Wirkung, Revision

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1439258-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1439258.1.01

Spruch

W211 1439258-1/14Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.ª Barbara SIMMA über den Antrag des XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2014, W211 1439258-1/4E erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs 2 iVm § 30a Abs 3 VwGG aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Mit Erkenntnis vom 21.03.2014, W211 1439258-1/4E, wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gemäß § 5 AsylG 2005 und 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies mit folgenden Ausführungen:

"Der RW ist minderjährig und hielt sich in Österreich rechtmäßig als Asylwerber im zugelassenen Asylverfahren auf, bevor mit der Entscheidung des BFA sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Es hätte bereits das BVwG der Beschwerde wie beantragt die aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen. Das angefochtene Erkenntnis des BVwG ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den RW vollzogen werden können.

Der RW wurde mittlerweile bereits nach Italien abgeschoben, wo er die von ihm im Verfahren dargelegte schlechte Versorgungs- und Betreuungssituation als mj. Asylwerber vorgefunden hat. Er ist damit auch gerade jener Gefahr einer Verletzung seiner Rechte ausgesetzt, deren Prüfung Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist.

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind hinsichtlich des unbescholtenen RW nicht erkennbar. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch seinen Aufenthalt in Österreich ist ebenfalls nicht zu befürchten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

§ 30. Abs.2 und § 30a Abs. 3 VwGG lauten:

"§ 30. (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden

[...]

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a. (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."

2.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts haben sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seit dem Beschwerdeverfahren vor diesem nicht geändert.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt an der Volljährigkeitsfeststellung im Ergebnis grundsätzlich keine Zweifel. Die Revisionszulassung betraf seiner Ansicht nach nur die verfahrensrechtliche Rechtsfrage der Natur der Volljährigkeitsfeststellung durch die Behörde als Verfahrensanordnung oder als Bescheid.

Als zwingendes öffentliches Interesse in diesem Zusammenhang wird mutatis mutandis auf den Hinweis auf unionsrechtliche Grundsätze im § 17 Abs. 3 BFA-VG verwiesen, die in Verfahren mit Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 343/2003 bzw. (EU) Nr. 604/2013 in die Erwägungen miteinzubeziehen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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