BVwG W208 2010075-1

W208 2010075-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2014

Regest

ärztliche Bestätigung, Erkrankung, Fristenlauf, Fristversäumung,<br/>Krankmeldung, Nichteinrechnung, Vorlagefrist, Vorlagepflicht,<br/>Zivildienst - Gesamtdauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2010075-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2010075.1.00

Spruch

W208 2010075-1/2E

IM NAMEN der republIk!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX gegen die Bescheide der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 23.06.2014, Zl. 389342/21/ZD/0614 und vom 03.07.2014, Zl. 389342/23/ZD/0714, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG teilweise Folge gegeben und die Nichteinrechnung des 02.06.2014 (1 Tag) sowie der Bescheid vom 03.07.2014 aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der BF ist zivildienstpflichtig und versah seinen Zivildienst bei XXXX(SHV) der von 01.11.2013 - 31.07.2014 dauern sollte.

2. Am 03.05.2014 (einem Samstag) war der BF obwohl er zum Dienst eingeteilt war, vom Dienst abwesend.

3. Mit E-Mail vom 26.05.2014 teilte der SHV mit, dass der BF bis zu diesem Tag keine Krankmeldung für den Krankenstand vom 03.05.2014 vorgelegt habe. Im Text des Mails wird angeführt, dass sich in der Anlage, dass ausgefüllte Blatt für die Krankmeldung des BF befände.

4. Am 27.05.2014 wurde der BF von der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) schriftlich aufgefordert binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurde gem. Zustellschein ab 02.06.2014 zur Abholung hinterlegt.

5. Am 02.06.2014 (einem Montag) war der BF in ärztlicher Behandlung und arbeitsunfähig (Ausstellungsdatum der ärztlichen Bestätigung 03.06.2014). Die von ihm vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung trägt den Eingangsstempel "BEZIRKSALTEN- UND PFLEGEHEIM KIRCHDORF, 10.06.2014".

6. Mit E-Mail vom 10.06.2014 ersuchte der SHV um Einleitung eines Nichteinrechnungsverfahrens.

7. Am 10.06.2014 wurde der BF von der ZISA schriftlich aufgefordert binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurde gem. Zustellschein ab 12.06.2014 zur Abholung hinterlegt, nachdem der erste Zustellversuch am 11.06.2014 gescheitert war.

8. Am 23.06.2014 erließ die ZISA den angefochtenen Bescheid Zl. 389342/21/ZD/0614, indem sie unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung (§ 15 Abs. 2 Z 2 und Z 3 ZDG) feststellte, dass dem BF der 03.05.2014 und der 02.06.2014 (2 Tage) nicht in seine Zivildienstzeit eingerechnet werden (Zustellung durch Hinterlegung am 25.06.2014).

Als Begründung wurde sinngemäß angeführt, dass er am 03.05.2014 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei und die erforderliche Krankmeldung für den 02.06.2014 nicht spätestens am siebenten Kalendertag, wie vom Gesetz gefordert, vorgelegt habe. Der Sachverhalt sei ihm zur Kenntnis gebracht worden und er habe die jeweils eingeräumte Frist zur Stellungnahme von einer Woche ungenutzt verstreichen lassen. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der BF am 03.05.2014 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben wäre und die Krankmeldung für den 02.06.2014 erst am 10.06.2014 an die Einrichtung übermittelt habe.

Gem. § 15 Abs. 2 ZDG würde die Zeit während der der Zivildienstpflichtige keinen Zivildienst geleistet habe, aus Gründen die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet habe, nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet.

Gem. § 15 Abs. 3 ZDG werde die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG dem Vorgesetzten nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden sei, obwohl ihm dieses zumutbar gewesen wäre.

9. Am 03.07.2014 erließ die ZISA den ebenfalls angefochtenen Feststellungbescheid, Zl. 389342/23/ZD/0714, indem sie unter Hinweis auf den oa. Bescheid vom 23.06.2014 ausführte, dass gem. § 1 Abs. 5 Z 1 ZDG der ordentliche Zivildienst des BF nicht am 31.07.2014, sondern am 02.08.2014 (letzter Arbeitstag) ende (Zustellung durch Hinterlegung am 07.07.2014).

10. Mit E-Mail vom 21.07.2014 übermittelte der BF zwei mit "Einspruch/Beschwerde" titulierte Schreiben an die ZISA.

Ein Schreiben trägt das Datum 14.07.2014 und wird darin sinngemäß ausgeführt, das der BF auf den Bescheid Zl. 389342/21/ZD/0614 zeitgerecht geantwortet, jedoch keine Rückmeldung bekommen habe. Er habe dieses Schreiben an Herrn ST. geschickt. Er lege dieses Schreiben noch einmal vor. Den Feststellungsbescheid Zl. 389342/23/ZD/0714 beeinspruche er ebenfalls.

Das zweite Schreiben trägt das Datum 04.07.2014 und führt die Zl. 389342/21/ZD/0614 im Betreff an. Darin wird im Wesentlichen angeführt, dass der BF sich bei jeder Erkrankung zeitgerecht telefonisch vom Dienst mit mündlicher Begründung abgemeldet habe. Die Krankmeldung vom 02.06.2014 habe er wegen des Wochenenddienstes am 6.Tag (einem Samstag) hinterlegt. Die Bürokraft habe diese jedoch erst am Montag bearbeitet, sodass es zu einer Zeitverzögerung kam, dies sei nicht sein Verschulden.

Hinsichtlich der fehlenden Krankmeldung vom 03.05.2014, sei dies ebenfalls ein Samstag gewesen. Er habe Brechdurchfall gehabt, sei alleine zu Hause gewesen und nicht in der Lage einen Arzt aufzusuchen. Er habe Medikamente genommen, sich auskuriert und sei am Sonntag wieder in den Dienst gegangen, weil an diesem Tag Personalmangel geherrscht habe. Er habe in der Folge einige Tage hintereinander von 06.45 Uhr bis teilweise 18.15 Uhr Dienst in der Einrichtung versehen und keine Möglichkeit gehabt seine Hausärztin aufzusuchen, danach habe er darauf vergessen. Sein Verhalten sei diesbezüglich nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gewesen.

11. Mit Schreiben vom 22.07.2014 (eingelangt beim BVwG am 25.07.2014), wurde der Akt und die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der ZISA dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht das Folgende fest:

1.1. Zur Abwesenheit am 03.05.2014

Der BF ist am 03.05.2014 (Samstag) nicht zum Dienst erschienen. Der BF begründet dies mit einer Erkrankung (Brechdurchfall) und sei er deshalb nicht in der Lage gewesen seine Hausärztin aufzusuchen. In der Folge habe er auf Grund mehrerer Dienste auf den Besuch beim Arzt und die Vorlage der Krankmeldung vergessen. Er habe seine krankheitsbedingte Abwesenheit aber telefonisch gemeldet. Zu dieser telefonischen Abmeldung sind Feststellungen der belangten Behörde unterblieben, doch geht aus der Aktenlage (E-Mail vom 26.05.2014 vgl. Punkt I.3.) hervor, dass der belangten Behörde von der Einrichtung (SHV) der Krankenstand gemeldet wurde. Das BVwG geht daher davon aus, dass der BF am 03.05.2014 tatsächlich krank war aber keine Krankmeldung vorgelegt hat. Wenn der BF dazu anführt der 03.05.2014 sei ein Samstag gewesen und er habe aufgrund seiner Erkrankung den Arzt nicht aufsuchen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass er am nächtstfolgenden Werktag (05.05.2014) - zu diesem Zeitpunkt war er schon wieder gesund - einen Arzt hätte aufsuchen können. Dass er von 06.45 - 18.15 Dienst gehabt hat, kann seine Entschuldigung nicht tragen, weil es erstens Ärzte gibt die außerhalb dieser Zeiten Ordination haben und zweitens er für den Arztbesuch, um eine Dienstfreistellung hätte ansuchen können.

1.2. Zur Abwesenheit am 02.06.2014

Fest steht, dass der BF am 02.06.2014 (Montag) arbeitsunfähig war, über eine Krankenbestätigung (datiert mit 03.06.2014) seiner Hausärztin verfügte und diese Krankenbestätigung am Dienstag den 10.06.2014 (Eingangsstempel) eingelangt ist. Montag der 09.06.2014 - der siebente Tag und letzte Tag der Frist - war ein Feiertag (Pfingstmontag).

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Allgemein

Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat es über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Zu A)

2.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Der hinsichtlich der (befristeten) Befreiung anwendbare § 15 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lautet:

§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. [...]

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. [...]

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Die Bestimmungen de Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. lauten:

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

[...]

§ 33 (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

[...]

Dass ein Tag der in den Zivildienst nicht einrechenbaren Zeit ein Sonntag ist, ist als notorischer Umstand von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 23.10.1990, 90/11/0121).

Aus dem Unterbleiben der umgehenden Anzeige und Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes iSd § 23b (Anmerkung: nunmehr § 23c) allein, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Zivildienstpflichtige habe aus vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Gründen keinen Zivildienst geleistet. Die Behörde hat - auch bei Verletzung der aus § 23b (Anmerkung: nunmehr § 23c) ZDG sich ergebenden Pflichten des Zivildienstleistenden - in einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 3 ZDG Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichteinrechnung von Zeiten durchzuführen (VwGH 18.02.1997, 96/11/0243).

Berücksichtigt man, dass selbst das Fehlen der nach § 59 Abs 1 AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit darstellt, sofern nur eine den Bescheid tragende Rechtsnorm vorhanden und erkennbar ist, so muss dies umsomehr in einem Fall gelten, in dem zwar der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle aufweist, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und darüber hinaus auch - als die nach dem Willen der Behörde den Bescheid tragende Vorschrift - wörtlich wiedergegeben wird (VwGH 21.11.2002, 2002/07/0095).

Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).

2.2.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Bereits bei der Prüfung der Erfüllung der Formalkriterien einer Beschwerde ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 VwGVG vorliegen. Bei der vorliegenden Beschwerde sind der angefochtene Bescheid, die belangte Behörde und das Einbringungsdatum klar erkennbar. Die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit und das Begehren sind aus dem Kontext erschließbar. Das Begehren ist offensichtlich die Aufhebung der Bescheide über die Nichteinrechnung von 2 Tagen in den Zivildienst. Für das BVwG (und wohl auch für die ZISA, sonst hätte sie einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt), war damit der Beschwerdegegenstand auch iSd § 27 VwGVG ausreichend umgrenzt. Der Wille des BF ist klar erkennbar (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 Anm 2).

Die beiden bekämpften Bescheide stehen in einem sachlichen Zusammenhang und werden die Verfahren daher gem. § 39 Abs. 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden und gemeinsam entschieden.

2.2.2. 1 Zum Bescheid vom 23.06.2014, Zl. 389342/21/ZD/0614:

Zur Feststellung der Behörde, der BF sei am 03.05.2014 "unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben" und habe dies aus Gründen, die er selbst "vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe", verschuldet (§ 15 Abs. 2 Z 2 ZDG) ist anzuführen, dass der BF angab an diesem Tag (einem Samstag) krank gewesen zu sein und sich auskuriert zu haben, um am Sonntag wieder Dienst versehen zu können. Aus dem vorgelegten Akten (oben Pkt. I.3) ergibt sich, dass der BF tatsächlich krank war und auch die belangte Behörde davon ausging. Von einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Nichtleistung des Zivildienstes iSd § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG kann daher nicht die Rede sein. Zur Frage, ob der BF dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Der BF behauptet, eine mündliche telefonische Meldung der Erkrankung durchgeführt zu haben und wäre demnach entschuldigt gewesen. Dadurch ist für ihn aber nichts gewonnen, weil er in diesem Fall, gem. § 23c Abs 2 Z 2 spätestens am siebenten Kalendertag eine ärztliche Bestätigung zu übermitteln gehabt hätte (was ihm auch zumutbar war), um die Nichteinrechnung zu vermeiden. Dies hat der BF jedoch - wie er selber eingesteht - nicht getan ("vergessen"). Die Nichteinrechnung dieses Tages (03.05.2014) war daher rechtskonform. Daran ändert auch nichts, dass sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung vom 23.06.2014 auf die falsche Rechtsgrundlage § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG anstatt Z 3 gestützt hat, weil sie auch bei richtiger Zitierung zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können (VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). Da im Spruch neben dem falschen § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG, der richtige § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG angeführt ist und in der Begründung auch wörtlich wiedergegeben wird, ist eine den Spruch tragende Norm vorhanden und war dem BF diese auch zweifelsfrei erkennbar (er geht in seiner Beschwerde selbst auf die fehlende Krankmeldung vom 03.05.2014 ein). Die unzutreffende Zitierung musste daher nicht zur Aufhebung des Bescheides führen (VwGH 21.11.2002, 2002/07/0095).

Hinsichtlich des Krankenstandes vom 02.06.2014 bzw. der von der belangten Behörde unterstellten zu späten Meldung am 10.06.2014, ist der belangten Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen. Nach § 32 Abs.1 AVG ist bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitzurechnen, auf den das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Im hier vorliegenden Kontext war der BF am 02.06.2014 krank, die Frist begann daher am nächsten Tag (03.06.) zu laufen und wäre deren Ende nach sieben Tagen auf Montag den 09.06.2014 gefallen. Der 09.06.2014 war allerdings ein gesetzlicher Feiertag (Pfingstmontag), sodass gem. § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag Dienstag 10.06.2014 als Ende der Frist anzusehen war. Da die Vorlage der Krankenbestätigung an diesem Tag erfolgt ist, war sie noch innerhalb der gesetzlichen Frist. Die Nichteinrechnung dieses Tages erfolgte daher ohne gesetzliche Grundlage, weil diese gem. § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG erst nach Ablauf des siebenten Kalendertages, nach Beginn der Dienstverhinderung, erfolgen darf. Demgemäß war die Nichteinrechnung dieses Tages unzulässig und zu beheben.

2.2.2. 2 Zum Bescheid vom 03.07.2014, Zl. 389342/23/ZD/0714:

Da sich dieser Bescheid, mit dem der Zivildienst um zwei Tage verlängert wurde, nicht nur auf die rechtskonforme Einrechnung der krankheitsbedingten Abwesenheit vom 03.05.2014 bezog, sondern auch auf die oben dargestellte rechtswidrige Nichteinrechnung der krankheitsbedingten Abwesenheit am 02.06.2014, war er spruchgemäß abzuändern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angeführten Bestimmungen der §§ 32 bzw. 33 AVG und des § 15 Abs. 2 ZDG sind eindeutig. Auf die oa. Rechtssprechung des VwGH wird verwiesen.

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