W170 1432820-1•BVwG W170 1432820-1
W170 1432820-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung
W170 1432820-1/15E Schriftliche Ausfertigung des am 25.03.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl. 12 12.836-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich
Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Konfession angehört - stellte am 16.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Antragstellung wurde vom Beschwerdeführer ein auf diesen lautender syrischer Personalausweis vorgelegt.
Am selben Tag bzw. am 17.9.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, Syrien wegen des Bürgerkrieges und weil dort sein Leben in Gefahr sei, verlassen zu haben.
Nach der Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 4.2.2013 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, in Syrien an regimekritischen Demonstrationen im Bereich der Universität, die der Beschwerdeführer besucht habe, teilgenommen zu haben und deshalb einmal festgenommen worden zu sein. Man habe den Beschwerdeführer zwar wieder freigelassen aber in Folge gesucht, daher sei der Beschwerdeführer in seinen Heimatort zurückgekehrt und habe dort auch an Demonstrationen teilgenommen. Schließlich sei der Beschwerdeführer auch in seinem Heimatort gesucht worden, sodass er Syrien verlassen habe.
Vom Beschwerdeführer wurden der oben angeführte Personalausweis sowie ein auf den Beschwerdeführer lautender Studentenausweis vorgelegt. Schließlich wurden vom Beschwerdeführer verschiedene Fotos, die zum Teil Demonstrationszüge sowie den Beschwerdeführer offensichtlich während solcher Demonstrationen zeigen.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 4.2.2013, erlassen am 6.2.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Hiefür sei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu vage und habe der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen in der Erstbefragung auch nicht erstattet. Eine nähere Befassung mit den vorgelegten Fotos erfolgte seitens der Behörde in der Beweiswürdigung nicht. Allerdings sei die allgemeine Lage in Syrien derart, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung seiner relevanten Rechte drohen würde.
Daher sei der Antrag auf Gewährung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und in einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 4.2.2013, Az. 12 12.836-BAI, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit am 15.2.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 25.2.2014 wurde die Beschwerde ergänzt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Syrien oppositionell-politisch tätig gewesen sei und an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Auch sei der Beschwerdeführer in einem regimekritischen Theaterstück aufgetreten und werde nunmehr von staatlichen Stellen gesucht.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 26.3.2013 wurde dem (damals zuständigen) Asylgerichtshof eine CD mit Fotos und Videos übermittelt und mit Schriftsatz vom 27.6.2013 der Name eines Zeugen genannt, der die den Beschwerdeführer betreffenden Ereignisse in Syrien bestätigen könne und dem bereits das Bundesasylamt den Status des Asylberechtigten zuerkannt habe.
Am 25.3.2014 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
In dieser wurden die relevanten Beweismittel (Fotos und Videos) im Original eingesehen und folgende Länderberichte in das Verfahren eingeführt:
Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012);
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerationswith regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;
Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,
http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12;
Zugriff 7.12.2011;
The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011:
Zugriff 7.12.2011 und
Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012:
http://derstandard.at/1353207597982/Prozess-wegen-Spionage-fuer-syrischen-Geheimdienst-in-Berlin;
Zugriff am 28.11.2012.
Die Verhandlung nahm hinsichtlich der Ermittlung der Fluchtgründe folgenden Gang:
" ...
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
P: Es wurde nach mir gefahndet von der Polizei und auf Rat meines Vaters habe ich Syrien verlassen. Wir haben viele Demonstrationen organisiert und ich habe auch an vielen Demonstrationen teilgenommen. Die Demonstrationen haben in der Stadt XXXX, im Universitätsgelände, und auch in einem Ort namens XXXX stattgefunden.
VR: Warum haben Sie die Demonstrationen organisiert?
P: Wir als Studenten haben gefunden, dass das die einzige Möglichkeit ist für unsere Rechte zu kämpfen und gegen diese Diskriminierung zu demonstrieren.
VR: Haben Sie in XXXX an Demonstrationen teilgenommen?
P: Ja, ich habe auch selbst teilgenommen. Ich war auch selbst ein Organisationsmitglied. Wir haben das mit den Studenten organisiert.
VR: Warum haben Sie vor dem BAA nie angegeben, dass Sie an der Organisation beteiligt waren?
P: Ich habe das schon gesagt.
VR: Der heute als Zeuge geladene Mann ist ein Freund von Ihnen?
P: Er ist sogar ein Verwandter von mir. Er war auch ein Student in XXXX und er war auch mit mir in Demonstrationen. Er war auch in XXXX im Organisationskomittee.
VR: Wie haben die Sicherheitsbehörden in XXXX auf Ihre Demonstrationen reagiert?
P: Am Anfang war es eigentlich friedlich, aber nach einen Monat haben sie einfach begonnen uns zu schlagen und auf uns zu schießen. Es wurde Tränengas eingesetzt. Sie haben auch auf uns geschossen und es gab Tote und Verletzte.
VR: Wurden Sie von den Sicherheitskräften einmal angehalten?
P: Eines Tages haben wir einen Besuch von der Arabischen Liga auf unsere Uni bekommen. Ich habe die kurdische Fahne getragen, als ich nach unten gehen wollte, wurde ich von Polizisten angehalten und geschlagen und vom Demonstrationsplatz einfach entfernt. Gott sei Dank habe sie mich nicht mitgenommen, da die Beobachter der Arabischen Liga vor Ort waren. Nachgefragt gebe ich an, dass war am 17.05.2012. An diesem Tag hat die Universität einen Besuch von der Arabischen Liga bekommen.
VR: WO war gewöhnlich der Treffpunkt und wann war die Zeit, wo Sie sich vor der Universität getroffen haben?
P: Wenn ich Vorlesungen an der Uni hatte, habe ich an den Demonstrationen an der Uni teilgenommen. Und wenn ich mich im Ort aufgehalten habe, habe ich an den Demonstrationen vor Ort teilgenommen. Die Demonstrationen waren immer zu verschiedenen Zeitpunkten, wir haben eine SMS bekommen, die uns informiert haben.
VR: Wissen Sie noch, wo die Demonstration begonnen hat, als die arabischen Beobachter da waren?
P: Das war einfach in der Universität drin. Das gesamte Gelände gehört der Universität.
VR: Sie haben vor dem BAA Fotos von Demonstrationen in Syrien vorgelegt. Können Sie dieses Foto im Original vorlegen und dem Gericht zeigen, ob Sie auf dem Foto zu erkennen sind?
P legt Fotos vor. Am ersten Foto steht in arabischer Schrift 17.05.2012 und befindet sich dieses im Akt. Auf einer Kopie des Fotos ist eine Person eingekreist, die aber aufgrund der Unschärfe und Größe nicht eindeutig zu identifizieren ist. Allerdings legt der
P weitere Fotos vor, die eine Demonstration in XXXX unter Verwendung kurdischer und syrischer Fahnen zeigen. Auf diesen ist P eindeutig zu erkennen. Auch diese Fotos befinden sich im Akt. Schließlich wird ein Foto vorgelegt, das den P mit Freunden bei der Vorbereitung einer Demonstration in XXXX zeigt und ein Foto das P in einer Schneiderei in XXXX mit der Fahne der syrischen Revolution zeigt. Auch diese Fotos befinden sich im Akt.
VR: Sie haben auch einen USB-Stick mit Videos vorgelegt. Drei Videos zeigen Demonstrationen und ein Video zeigt eine Aufführung, die sich mit Demonstrationen beschäftigt. Allerdings sind die Videos von sehr schlechter Qualität.
P: Sie waren alle drei von schlechter Qualität? Ich habe die Videos selber aufgenommen. Deswegen war ich nicht im Bild. Ich hätte auch ein Video in guter Qualität, das meine letzte Teilnahme an einer Demonstration in XXXX zeigt.
Anmerkung: Das Video wird eingesehen. Es handelt sich offensichtlich um eine Demonstration in einem syrischen Dorf, laut P XXXX. Der P ist ebenso wie der Z zu erkennen. In der Demonstration werden zahlreiche kurdische und vereinzelt Fahnen der syrischen Revolution verwendet und es wird ein Theaterstück aufgeführt. P und Z haben insoweit herausragende Rollen, als diese "Schauspieler" bei dem aufgeführten Theaterstück sind.
VR: Sie haben in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Demonstrieren Sie in Österreich auch gegen das syrische Regime?
P: Weil ich in Innsbruck wohne, kann ich nicht an den Demonstrationen teilnehmen.
VR ruft den Z auf, dieser betritt um 09:40 Uhr den Raum.
Der Z wird über die Strafbarkeit einer Falschaussage vor Gericht aufgeklärt und des Weiteren, dass dieser gemäß § 49 AVG die Aussage verweigern darf über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde, über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren und über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist. Weiters können die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Partei von dieser anvertraut wurde. Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen. Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf die Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der oben bezeichneten Personen nicht verweigert werden. Der Zeuge wird ermahnt, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Die Fragen des VR und die Antworten des Z werden dem P vom D zur Kenntnis gebracht.
VR: Sind Sie mit dem P verwandt oder verschwägert?
Z: Ich bin verwandt mit ihm. Wir sind Cousins. Sein Vater ist mein Onkel.
VR: Wie lange kennen Sie den P schon?
Z: Ich kenne ihn mein ganzes Leben.
VR: Was haben Sie in Syrien beruflich gemacht?
Z: Ich war Student. Ich habe Recht studiert.
VR: Wie lange haben Sie das schon gemacht?
Z: Ich war im letzten Jahr, ca. 7. Semester.
VR: Haben Sie in Syrien an Demonstrationen teilgenommen?
Z: Ja, der P hat auch an Demonstrationen teilgenommen. Wir waren oft miteinander auf Demonstrationen. Diese fanden meistens in der Universität statt, ansonsten in XXXX und schließlich in unserem Dorf
XXXX.
VR: An wie vielen Demonstrationen haben Sie teilgenommen?
Z: An vielen. Ich weiß die genaue Anzahl nicht mehr.
VR: Warum hat Ihnen das BAA Asyl zuerkannt?
Z: Weil wir vor dem Krieg geflüchtet sind und weil die Polizei nach uns gefahndet hat.
VR: Warum hat die Polizei nach Ihnen gefahndet?
Z: Wir haben gewusst, dass der Geheimdienst nach uns gesucht hat. Ich habe an dem Tag, an dem die Beamten bei mir Zuhause waren außer Haus geschlafen und nachdem ich erfahren habe, dass man mich sucht, habe ich Syrien verlassen. Auch im Haus der Familie des P war die Polizei. Wir sind offensichtlich auf der gleichen Liste gestanden.
Nunmehr erhält der P die Möglichkeit, dem Z Fragen zu stellen.
P: Ich habe keine Fragen.
Z wird um 09.50 Uhr entlassen."
Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis verkündet.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und des Bundesverwaltungsgericht wurden die oben genannten Beweismittel in das Verfahren vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur des Spruchpunktes I. angefochten wurde, wobei Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer in ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Konfession angehört. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, dieser ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war in Syrien gegen das syrische Regime politisch tätig, da er in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser politischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien; daher besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.
Aufgrund des unbedenklichen syrischen Personalausweises des Beschwerdeführers stehen dessen Staatsangehörigkeit und Identität fest. Auf Grund einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Strafregisterauskunft steht die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fest.
Die Feststellung hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Syrien ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, des Zeugen sowie aus den vorgelegten Fotos und Videos.
Die Feststellungen zur objektiven Nachvollziehbarkeit des Befürchtung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien von den syrischen Behörden insbesondere im Rahmen der Rückübernahme verfolgt zu werden, stützen sich auf folgende Überlegungen, denen trotz entsprechendem Vorhalt in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:
Laut Verfassung ist eine Einmischung der Regierung in die zivile Justiz verboten (FH 23.1.2014), es gibt jedoch keine unabhängige Justiz in Syrien. Im Laufe der Revolution wurden die Justizbehörden marginalisiert, und bei der Mehrheit der Verhaftungen kommt es nicht zu einem Prozess (BTI 2014).
Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet und führen die Sicherheitskräfte regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch (FH 23.1.2014). Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen. (HRW 21.1.2014)
Eine große Zahl politischer AktivistInnen bleibt in incommunicado-Haft, während andere vor Gericht - Militär- und Anti-Terror-Gerichte - gestellt wurden, weil sie von ihren Rechten Gebrauch gemacht hatten. (HRW 21.1.2014) Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden auch Kinder, Frauen und ältere Personen gefangen gehalten (HRW 21.1.2014). Auch hat die formale Aufhebung des Kriegsrechts im März 2011 keine Rolle gespielt, denn das syrische Regime handelt, als wäre es überhaupt nicht an Gesetze gebunden (BTI 2014).
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen (HRW 21.1.2014).
Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene (HRW 21.1.2014).
Die Feststellung zum Fehlen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen stützt sich auf den Umstand, dass keinerlei Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu finden waren.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 10.10.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 24.10.2012 zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist dies ohne Zweifel Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer politischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
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