W150 2002460-1•BVwG W150 2002460-1
W150 2002460-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2014
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
W150 2002460-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Paul KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Rektorates der Universität Wien vom 21.08.2013, a) GZ: XXXX, bezüglich der Abweisung ihres Antrages auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft und b) GZ: XXXX, bezüglich der Abweisung ihres Antrages auf Zulassung zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft jeweils gemäß §§ 60f, 63 und 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 idgF beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 12.07.2013 Anträge auf Zulassung zu den Masterstudien a) Betriebswirtschaft (066915) und b) Internationale Betriebswirtschaft (066914). Diesen Anträgen legte sie u.a. ihr Bachelorzeugnis bezüglich des von ihr absolvierten Fachhochschulbachelorstudienganges Bank- und Finanzwirtschaft (Bachelor) der Fachhochschule des XXXX und ihre diesbezügliche Bachelorurkunde betreffend die Verleihung dieses akademischen Grades an sie vor.
Dazu führte die zuständige Studienprogrammleiterin in ihrer Stellungnahme vom 01.08.2013 sinngemäß aus, dass für die Herstellung der grundsätzlichen Gleichwertigkeit für die Beantragten Studien die Kompetenz Mathematik im Ausmaß von 4 ECTS fehle.
Daraufhin erließ die belangte Behörde am 21.08.2013 zwei abweisende Bescheide
a) GZ: XXXX, Abweisung ihres Antrages auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft und
b) GZ: XXXX, Abweisung ihres Antrages auf Zulassung zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft
jeweils gemäß §§ 60f, 63 und 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 idgF und im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe bezüglich der qualitativen Zulassungsbedingungen die erforderlichen Mathematischen Grundkenntnisse, 4 ECTS, nicht erfüllt.
Gegen diese Bescheide richtete sich ihr rechtzeitig eingebrachtes Rechtsmittel der Berufung - die nunmehrige gegenständliche Beschwerde - vom 02.09.2013 an den Senat der Universität Wien, welcher sie einen Erfolgsnachweis der XXXX beilegte, aus dem u.a. eine positiv abgelegte Prüfung im Fach Mathematik (4 ECTS) vom 24.02.2009 ersichtlich war.
In einer daraufhin eingeholten neuerlichen Stellungnahme führte die zuständige Studienprogrammleiterin am 18.09.2013 sinngemäß aus, dass aufgrund des vorgelegten Zeugnisses nun zwar die qualitativen Zulassungsvoraussetzungen gegeben seien, aufgrund des Fächervergleiches bei der nunmehrigen Gleichwertigkeitsprüfung aber Studienleistungen im Ausmaß von insgesamt 43 ECTS hätten vorgeschrieben werden müssen, aber maximal Auflagen im Ausmaß von 30 ECTS sein dürfen. Somit lasse sich auch durch Auflagen keine Gleichwertigkeit herstellen. Dies wurde von der belangten Behörde der Berufungswerberin mit E-Mail am 08.11.2013 zur Kenntnis gebracht.
In Ihrer daraufhin am 13.11.2013 eingebrachten Gegenäußerung legte die Berufungswerberin ihre Sicht der Dinge dar, wonach ihr - sinngemäß - aufgrund ihrer verschiedenen bereits abgelegten Prüfungen, würden diese korrekt angerechnet, nur Prüfungen im Ausmaß von 19 ECTS fehlen würden.
Darauf gab die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften noch am gleichen Tage eine ergänzende Stellungnahme ab, demzufolge - sinngemäß - die zusätzlich ins Treffen geführten Prüfungen z.T. bereits in anderem Zusammenhang angerechnet wurden, bzw. es sich um Lehrveranstaltungen handle, die nicht als gleichwertig anzuerkennen wären. Dies wurde von der belangten Behörde der Berufungswerberin mit E-Mail vom 18.11.2013 zur Kenntnis gebracht.
Am 24.01.2014 übermittelte dann der Senat der Universität Wien sein in seiner Sitzung vom 23.01.2014 auf Vorschlag der Rechtsmittelkommission gemäß § 46 Abs. 2 UG beschlossenes Gutachten, demzufolge sinngemäß, in Ansehung der Curricula der angestrebten Studien die Gleichwertigkeitsprüfung ein Defizit von 43 ECTS-Punkten ergebe, studienrechtlich aber nur die Vorschreibung von maximal 30 ECTS zulässig sei und daher die Berufung/Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.
Mit Schreiben vom 31.01.2014 legte die Universität Wien unter Hinweis auf die mittlerweile geänderte Rechtslage den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 10.03.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Vervollständigung des Aktes. Diesem Ersuchen wurde am 25.03.2014 entsprochen.
Mit Schreiben vom 22.05.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde folgende Widersprüchlichkeiten zwischen der zweiten Stellungnahme der Studienprogrammleiterin und dem Gutachten des Senates aufzuklären und führte dazu sinngemäß aus:
b) Senatsgutachten: "Die Financial Accounting I und II-Lehrveranstaltung (jeweils 3 ECTS) sowie die Consolidated Accounting-Lehrveranstaltung (3 ECTS) wird ihr für das Modul Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen (8 ECTS) anerkannt."
Somit sei nicht klar erkennbar, wie viele ECTS Punkte der Beschwerdeführerin für das Modul "Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen" anerkannt werden könnten bzw. anerkannt wurden.
b) Senatsgutachten: Auflage "ABWL: Organisation Personal" mit 4 ECTS Punkten.
Wobei nicht nachvollziehbar erscheine, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Auflage vorgeschrieben werde, zumal der Erfolgsnachweis der XXXX ergebe, dass sie die Prüfung "Personal, Führung und Organisation" (4 ECTS Punkte) am 05.10.2009 erfolgreich abgelegt habe.
Darüber hinaus merkte das Bundesverwaltungsgericht an, dass das gegenständliche Gutachten Rechtsgrundlagen, eine rechtliche Beurteilung und einen Spruch enthalte und führte dazu aus, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Sachverständigengutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten müsse. Der Befund solle die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthalten. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, zu deren Gewinnung der Sachverständige seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötige, bildeten das Gutachten im engeren Sinn. Der Sachverständige müsse im Bereich der Tatsachen bleiben; Rechtsfragen zu lösen sei der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) vorbehalten (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 20.02.1984, Zl. 81/10/0098 mwN sowie VwGH vom 29.01.2004, Zl. 2003/07/0023).
Dazu übermittelte die belangte Behörde im Wege des Büros des Senates der Universität Wien am 04.06.2014 eine Stellungnahme aus der, sinngemäß, hervorging, dass - zum ersten Punkt der Anfrage - schon die Bescheide vom 21.08.2013 von der vollen Anrechnung von Lehrveranstaltungen für das Modul Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen ausgegangen wären. Weiters - zum zweiten Punkt der Anfrage - dass die Auflage von ABWL (4 ECTS Punkten) auf einem Irrtum beruhe, demzufolge die angenommenen Defizite von 43 ECTS Punkten auf 39 ECTS Punkte zu reduzieren wären. Dadurch sei aber noch immer keine Gleichwertigkeit dargetan. Zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Form und Inhalt des Senatsgutachtens verwies die Stellungnahme auf § 46 Abs. 2 UG.
Alle diese oben genannten Ermittlungsergebnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit Schreiben vom 02.07.2014 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit nicht unterfertigtem Schreiben vom 18.07.2014 mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe, da sie schon seit September 2013 an der FH des XXXX studiere. Ihre diesbezügliche Unterschrift reichte sie nach erfolgtem E-Mail-Kontakt durch die Geschäftsabteilung mit fast wortwörtlich identem Schreiben vom 23.07.2014 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A (Einstellung):
Mit Schreiben vom 02.07.2014 an das Bundesverwaltungsgericht verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück. Allfällige Zweifel an der Authentizität der Zurückziehung konnten schon vor einem allfälligen formellen Mängelbehebungsauftrag durch die rasch erfolgte Nachreichung der Unterschrift am 23.07.2014 beseitigt werden.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH GZ 2013/07/0106).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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