BVwG W218 1411249-2

W218 1411249-2Bundesverwaltungsgericht31.07.2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Intensität, Ladungen, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 1411249-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W218.1411249.2.00

Spruch

W218 1411249-2/2E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über den Antrag vom 04.11.2013 von XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013 zur Zl. D13 411249-1/2010/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die minderjährige Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 05.11.2009 gemeinsam mit ihren Eltern (Antragsteller zu W218 1411254-2 und W218 1411250-2) und ihren minderjährigen Geschwistern (D13 411253-1/2010 und W218 1411252-2) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin - einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 05.11.2009 gab die Mutter der Antragstellerin an, dass die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe habe und die Familie wegen der Probleme des Vaters der Antragstellerin ausgereist sei.

3. Am 09.11.2009 wurde der Bruder der Antragstellerin (Antragsteller zu W218 1411251-2) geboren und stellte am 12.11.2009 durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.

4. Die Mutter der Antragstellerin wurde am 04.01.2010 vom Bundesasylamt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie und ihre minderjährigen Kinder gesund seien. Ihre Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe, sie haben alle ein gemeinsames Problem. Die Familie sei wegen der Probleme des Vaters der Antragstellerin ausgereist.

5. Mit Bescheid vom XXXX Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte der Antragstellerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Antragstellerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.1 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die gesetzliche Vertreterin habe für die minderjährige Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe genannt. Ihr Fluchtgrund resultiere aus den angeblichen Problemen ihres Vaters. Diese seien jedoch als nicht glaubhaft festgestellt worden.

Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren somit nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.

Die Antragstellerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Antragstellerin sprechen würden. Die Ausweisung der Antragstellerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.

6. Gegen diesen Bescheid wurde mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 20.01.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wurde.

7. Am 13.03.2011 wurde die Schwester der Antragstellerin, Antragstellerin zu W218 1419584-2, in Österreich geboren und stellte am 05.04.2011 durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.

8. Am 08.05.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters ein, dem mit Verfahrensanordnung vom 14.05.2012 stattgegeben wurde.

9. Mit Stellungnahme vom 04.04.2013 hielt die Antragstellerin durch ihre gesetzlichen Vertreter fest, dass ihr Vorbringen zu Spruchpunkt I. und II. aufrecht bleibe und in der am 09.04.2013 anberaumten mündlichen Verhandlung konkretisiert werden könne. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde zunächst auf die beiliegenden Unterlagen verwiesen, die allesamt zeigen würden, dass die Antragstellerin und ihre Familie überaus gut integriert seien. Sie würden seit mehr als 3 Jahren in Österreich leben, sie empfinden Niederösterreich mittlerweile als ihren Lebensmittelpunkt, für die minderjährigen Kinder sei Niederösterreich ihre "Heimat". Ferner haben zumindest die älteren Kinder den wesentlichen Teil ihrer Sozialisierung bzw. ihrer kindlichen bzw. jugendlichen Entwicklung und somit die für das spätere Leben prägendste Zeit in Österreich verbracht. Die Anpassungsfähigkeit an die für sie großteils fremd gewordenen Gepflogenheiten und Situation in ihrem Heimatland wäre als minimal anzusehen und eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. Die Schwestern der Antragstellerin, XXXX und XXXX, seien in keinem anpassungsfähigen Alter mehr. Die jugendlichen Antragsteller haben große Schwierigkeiten, sich in das System des Herkunftslandes sowie den strengen patriarchalischen Traditionen Tschetscheniens anzupassen, da sie in Österreich gewisse Freiheiten als weibliche Jugendliche verinnerlicht hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihrer Heimat als junge, westlich orientierte Frauen zusätzlichen Einschränkungen ausgesetzt wären (arrangierte Heiraten, Abbruch der Ausbildung, Kleidungsvorschriften).

Die minderjährigen Antragsteller hätten - so in der Stellungnahme weiters - einen Großteil ihrer bisherigen Schulbildung in Österreich absolviert. Die Antragstellerin habe sogar ihre gesamte bisherige Schulzeit in Österreich verbracht. Sie beherrsche die deutsche Sprache sehr gut. Im Gegensatz dazu sei sie der russischen Sprache nicht (ausreichend) mächtig, sodass sie sich im russischen Schulsystem nicht gut integrieren könnte. Insbesondere bei den älteren Töchtern wäre somit die Gefahr gegeben, dass sie von der weiteren Schulbildung bzw. Berufsausbildung ausgeschlossen wären. Die mangelnden Kenntnisse der Sprache hätten zumindest eine wesentliche Benachteiligung zur Folge, was wiederum sehr negative Auswirkungen auf die späteren Chancen am Arbeitsmarkt hätte. Der unsichere Aufenthalt während der langen Dauer des Asylverfahrens sei den Minderjährigen wohl nicht im selben Ausmaß anzurechnen, sondern vielmehr darauf zu achten, dass sie einen entscheidenden Teil ihres Lebens und ihrer Schulbildung in Österreich verbracht haben.

Wie die zahlreichen Schreiben, Fotos und Unterstützungserklärungen im Anhang eindrucksvoll zeigen würden, seien die Familie und die minderjährigen Antragsteller besonders beliebt und würden hier in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Sie seien fixe Bestandteile der Schul-, Kindergarten- und Dorfgemeinschaften geworden. In der Heimat hingegen verfügen sie über keine intensiven familiären Bindungen mehr. Insbesondere für die Kinder sei inzwischen der österreichische Freundes- und Bekanntenkreis besonders wichtig geworden und hätten diese keine sozialen Kontakte im Herkunftsstaat mehr.

Auch die Eltern der Antragstellerin seien in Österreich bereits sehr gut integriert. Der Vater sei bemüht, Deutsch zu lernen und eine Arbeit in der Region zu finden. Es sei ihm in einer nahegelegenen Firma bereits eine Beschäftigungsmöglichkeit mit inkludierter Einschulung zugesichert worden. Die Mutter sei verständlicherweise in erster Linie mit der Kinderbetreuung beschäftigt. Auf Grund dessen und der örtlichen Abgelegenheit ihres Quartiers sei es für sie derzeit nicht möglich, Deutschkurse zu besuchen. Die Mutter versuche, ihre Deutschkenntnisse über ihre Kinder zu erweitern, die ausgezeichnet Deutsch sprechen würden. Wie beispielsweise auch aus dem beigelegten Klassenbericht der Lehrerin hervorgehe, bringe sich die Mutter der Antragsteller als Mutter auch gerne bei den Schulaktivitäten ein und biete ihre Hilfe an. Des Weiteren verfüge die Familie über zahlreiche soziale Kontakte in Österreich.

Der Vater der Antragstellerin leide an körperlichen und psychischen Beschwerden. Der Gesundheitszustand eines Asylwerbers sei bei der Interessenabwägung in Bezug auf die Ausweisung bzw. den Verbleib in Österreich mit zu berücksichtigen.

Gemäß der Rechtsprechung des VfGH sei das Kriterium der langen Aufenthaltsdauer in der Abwägung in Bezug auf die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht primär ausschlaggebend, sondern sei vielmehr die Integration in der Gesamtbetrachtung zu beurteilen. In der Gesamtbetrachtung sei wie oben ausgeführt insbesondere auch das Kindeswohl und die für die Kinder empfundene lange Aufenthaltsdauer mit zu berücksichtigen. Eine Ausweisung der Antragstellerin und ihrer Familie wäre ein massiver und ungerechtfertigter Eingriff in ihr grundrechtlich geschütztes Privat- und Familienleben iSd Art. 8

EMRK.

Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen und eine Einstellungszusage für den Vater der Antragstellerin angeschlossen.

10. Am 09.04.2013 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Eltern der minderjährigen Antragstellerin, deren rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 13.03.2013 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, GZ. D13 411249-1/2010/7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde Folgendes ausgeführt:

"(...)

Zum Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.04.2013 angegeben hat, dass alle Kinder gesund seien. Insgesamt liegt bei der Beschwerdeführerin jedenfalls weder in physischer noch in psychischer Hinsicht eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstehen würde. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dennoch medizinische Hilfe benötigen wird ihr diese - den Länderfeststellungen, welcher der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden - im Herkunftsstaat zu teil werden. In der Russischen Föderation gibt es eine - wenn auch auf einfachem Niveau - ausreichende medizinische Grundversorgung, sowohl für physische als auch psychische Leiden und kann die Beschwerdeführerin daher mit einer medizinischen Versorgung jeglicher Beschwerden rechnen.

Im Übrigen wird auf die (den Vater und die Mutter betreffenden) Erkenntnisse des Asylgerichtshofes verwiesen, in welchen ausführlich dargestellt wurde, weswegen dem Fluchtvorbringen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Da das Fluchtvorbringen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin bereits als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet wurde, ist davon auszugehen, dass das gleichartige Fluchtvorbringen der minderjährigen Beschwerdeführerin ebenfalls unglaubwürdig ist."

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013 wurde der Mutter der minderjährigen Antragstellerin am 29.08.2013 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

12. Mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schreiben vom 04.11.2013 wurde für die minderjährige Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass an die frühere Adresse der Antragsteller im Heimatstaat am XXXX und am XXXX eine Ladung für den Vater der Antragstellerin ohne nähere Bezeichnung des Zecks hinterlegt worden sei. Diese Ladungen seien an die Großeltern der Antragstellerin von den neuen Bewohnern des Hauses übergeben worden. Die Großeltern der Antragstellerin haben ihrem Vater die Dokumente mittels eines in Wien lebenden Bekannten übermittelt. Diesem haben die Großeltern der Antragstellerin die österreichische Telefonnummer ihres Vaters gegeben. Der Vater habe das Kuvert mit den polizeilichen Ladungen am 22.10.2013 von diesem Mann entgegen genommen.

Diese neu hervorgekommenen Tatsachen stehen in Zusammenhang mit der Furcht des Vaters der Antragstellerin vor neuerlicher Verfolgung in seinem Heimatstaat. Im bisherigen Verfahren sei ihm vermutlich aufgrund mangelnder Dokumente keine ausreichende Glaubwürdigkeit geschenkt worden. Die nunmehr vorgelegten Dokumente seien geeignet sein Vorbringen zu untermauern und wäre daher voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung zu fällen gewesen, wären die Dokumente schon vor Abschluss des Verfahrens hervorgekommen. Wie bereits dargelegt habe er die Dokumente ohne sein Verschulden im Verfahren nicht geltend machen können.

Zum Beweis lege er die polizeilichen Zeugenladungen vom XXXX und XXXX, eine polizeiliche Ladung vom XXXX ohne Angaben des Zweckes, ein Kuvert mit der Nummer des Vaters, vor.

Dabei handle es sich sowohl im Hinblick auf Art. 3 EMRK und die korrespondierenden einfachgesetzlichen Vorschriften wie auch im Hinblick auf das Gewicht des durch Art. 8 EMRK geschützte Interesse am Verbleib in Österreich um entscheidungsrelevante Tatsachen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wäre der Beschwerde stattgegeben worden, wären die nunmehr hervorgekommenen Tatsachen dem Asylgerichtshof bekannt gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben). In welcher Erledigungsform das VwG zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 13).

Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel: Voraussetzung ist das Vorliegen eines - von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sog. nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Der Judikatur des VwGH folgend können auch "neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen." (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes).

Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)

3. Der gegenständliche Antrag ist demnach unter sinngemäßer Anwendung des § 32 VwGVG durch das zuständige Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden.

Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.

Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes aus August 2013 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Revision stellt sich - wie soeben ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht. Dies kann für den vorliegenden Fall nur bedeuten, dass die erste Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vorliegt.

Ausgehend von der Behauptung, dass die Antragstellerin bzw. ihr Vater von der Existenz der Ladungen erst am 22.10.2013 erfahren hat und der gegenständliche Antrag am 04.11.2013 eingelangt ist, ist dieser Antrag als iSd. § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

4. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, zu dem eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorliegt:

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Wobei mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint ist. Für die Bewilligung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, wenn mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass die nova reperta zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte (Hengstschläger/Leeb: AVG Kommentar, § 69 AVG, Rz 45).

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Im Hinblick auf diesen "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist jedoch festzuhalten, dass die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Ladungen - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - nicht geeignet sind, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.

Die Antragstellerin (bzw. ihre gesetzlichen Vertreter) stützte ihren Wiederaufnahmeantrag auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihr ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte die Antragstellerin bzw. ihr Vater - wie bereits erwähnt - Ladungen vor. Konkret handelt es sich dabei um eine "Vorladung zur Vernehmung" vomXXXX, wonach der Vater der Antragstellerin am XXXX in einer Abteilung des XXXX zwecks Vernehmung als Zeuge zu erscheinen habe, eine "Vorladung zur Vernehmung" vom XXXX, wonach der Vater der Antragstellerin am XXXX in einer Abteilung des XXXX zwecks Vernehmung als Zeuge zu erscheinen habe, sowie eine "Vorladung zur Vernehmung" vom XXXX, wonach der Vater der Antragstellerin am XXXX in einer Abteilung des XXXX zwecks Vernehmung als __ zu erscheinen habe. Diese Beweismittel sollen laut Vorbringen des Vaters der Antragstellerin in Zusammenhang mit seiner Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat stehen. Der Vater der Antragstellerin argumentierte, dass ihm im bisherigen Verfahren vermutlich aufgrund mangelnder Dokumente keine ausreichende Glaubwürdigkeit geschenkt worden sei. Die nunmehr vorgelegten Dokumente seien geeignet sein Vorbringen zu untermauern und wäre daher voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung zu fällen gewesen, wären die Dokumente schon vor Abschluss des Verfahrens hervorgekommen.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).

Die erwähnten Ladungen erfüllen grundsätzlich - klammert man die Frage nach deren Echtheit bzw. Richtigkeit aus - den ao. Begriff der "nova reperta" und stellen somit grundsätzlich einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.

Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (gleiches muss für den "nachgebildeten" Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gelten) ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des bisher rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages der Antragstellerin nicht auf.

Der Wiederaufnahmeantrag ist aus Sicht der erkennenden Richterin unbegründet, zumal sich die Begründung auf jenen Sachverhalt bezieht, der bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens war und welchem jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde. Begründet wurde das rechtskräftig negative Erkenntnis des Asylgerichtshofes damit, dass die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe habe und sich lediglich auf das Vorbringen ihres Vaters gestützt habe. Das Vorbringen des Vaters ist äußerst vage und detailarm, allgemein gehalten sowie widersprüchlich - auch im Verhältnis zu den Aussagen der Mutter der Antragstellerin. Der Vater der Antragstellerin hat als Fluchtgrund kurz zusammengefasst vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat zwei Mal - im Dezember 2008 und im September 2009 - von unbekannten Männern von zu Hause mitgenommen, jeweils rund zwei Tage angehalten, geschlagen und befragt worden sei, ob er Widerstandskämpfer kenne. Bereits das Bundesasylamt hat in der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt, dass das Vorbringen des Vaters der Antragstellerin aufgrund von vagen, allgemein gehaltenen und widersprüchlichen Aussagen derart konstruiert wirkt, dass von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte ausgegangen werden muss. Vom Asylgerichtshof wurde - nach entsprechendem Vorbringen des Vaters der Antragstellerin in der Beschwerde, er sei traumatisiert und könne deswegen nicht über das Erlebte sprechen - ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass die widersprüchlichen und vagen Angaben des Vaters der Antragstellerin nicht durch denkbare psychische Probleme erklärbar sind. Auch für die Mutter der Antragstellerin wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und ist diesem zu entnehmen, dass die Mutter der Antragstellerin gesund, einvernahmefähig und in der Lage ist, Erlebtes widerspruchsfrei wiederzugeben. Den Eltern der Antragstellerin wurde schließlich im Rahmen einer vom Asylgerichtshof anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit gegeben, die unklaren und widersprüchlichen Angaben zu korrigieren. Dies ist den Eltern der Antragstellerin aber nicht gelungen. Obwohl der Vater und auch die Mutter der Antragstellerin von Seiten des damals vorsitzenden Richters mehrfach auf die enorme Bedeutung konkreter Aussagen hingewiesen wurden, war insbesondere der Vater wiederum nicht in der Lage über die beiden Entführungen durch maskierte Männer, die Anhaltungen und die Heimkehr bzw. das Wiedersehen mit der Mutter der Antragstellerin nach der Freilassung, von sich aus detaillierte Angaben zu tätigen. Außerdem sind auch in der Beschwerdeverhandlung Widersprüche zwischen den Aussagen der Mutter und dem Vater der Antragstellerin offenkundig geworden. Beispielsweise wurden hinsichtlich des Eindringens der maskierten Männer in das Haus der Familie, aber auch hinsichtlich des physischen Zustandes des Vaters nach seiner Freilassung unterschiedliche Angaben gemacht. Der Asylgerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass das gesamte Vorbringen der Eltern der Antragstellerin nicht der Wahrheit entspricht und der Vater (und somit auch die Antragstellerin) im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben.

An dieser Beurteilung ändert auch die Vorlage der Ladungen nichts. Diesbezüglich ist insbesondere zu erwähnen, dass die vorgelegten Ladungen aus dem Jahr 2013 stammen, der Vater der Antragstellerin bereits im Jahr 2009 ausgereist ist, wobei die angeblich fluchtauslösenden Vorfälle im Dezember 2008 und September 2009 stattgefunden haben sollen. Es ist im hohen Maße unschlüssig und nicht nachvollziehbar, warum die russischen Behörden nunmehr - rund dreieinhalb Jahre nach der angeblich letzten Mitnahme - versuchen, des Vaters der Antragstellerin habhaft zu werden, indem sie ihn als Zeuge vor die staatlichen Behörden laden. Es ist aus Sicht der erkennenden Richterin auch - unabhängig von der Frage, ob die vorgelegten Ladungen echt oder richtig sind - keinerlei Zusammenhang zwischen den Ladungen und dem Fluchtvorbringen erkennbar und zwar weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher. Wie bereits erwähnt sind ihm die Ladungen angeblich dreieinhalb Jahre nach seiner Ausreise an die Heimatadresse zugeschickt worden, ohne dass in der Zwischenzeit - jedenfalls wurde derartiges vom Vater der Antragstellerin nicht vorgebracht - irgendwelche Maßnahmen seitens der russischen Behörden gesetzt wurden, um den Vater der Antragstellerin zu finden oder seiner habhaft zu werden. Den Ladungen ist zu entnehmen, dass der Vater der Antragstellerin "als Zeuge" zu erscheinen habe. In welcher Angelegenheit er als Zeuge erscheinen soll, ist den Schreiben nicht zu entnehmen. Ein inhaltlicher Zusammenhang zu seinen angeblichen Fluchtgründen ist daher nicht evident. Unabhängig von der Echtheit und Richtigkeit der Ladungen stellen diese jedenfalls keine geeignete Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang schließlich auch erwähnt, dass es angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichte notorisch ist, dass es in der Russischen Föderation möglich ist, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (zB unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen.

Selbst unter der Prämisse der Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Ladungen, wobei die Klärung dieser Frage ausgeklammert bleibt, ist durch diese lediglich dokumentiert, dass der Vater der Antragstellerin vor die tschetschenischen Behörden als Zeuge vorgeladen worden ist. Dass die vorgelegten Ladungen nicht im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Fluchtvorbringen stehen, wurde bereits erläutert. Aus dem bloßen Umstand, dass der Vater der Antragstellerin als Zeuge vor eine näher genannte staatliche Behörde geladen worden ist, lässt sich keine Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß ableiten.

Es handelt sich bei den vorgelegten Ladungen vor die tschetschenischen Behörden demnach keineswegs um ein Beweismittel, dessen Berücksichtigung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zl. D13 411249-1/2010/7E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Der Antragstellerin ist es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wiederaufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, der dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist.

Da der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, war der Antrag auf Wiederaufnahme spruchgemäß abzuweisen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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