BVwG W198 1422104-1

W198 1422104-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Kollaboration, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 1422104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.1422104.1.00

Spruch

W198 1422104-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2011, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.02.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. einem Monat verlassen habe und über Pakistan und weitere ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), führte der BF aus, dass er für eine amerikanische Organisation als Küchenhilfe gearbeitet habe. Aufgrund dessen sei er von den Taliban schriftlich bedroht und aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben. Ca. eine Woche vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei der BF von den Taliban in ein Auto gezerrt und irgendwohin gebracht worden. Dort sei er geschlagen und aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe am Flughafen gearbeitet und hätte die Taliban darüber informieren sollen, wann die Flugzeuge das Land verlassen. Nachdem der BF dies akzeptiert habe, sei er freigelassen worden. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass sein Leben in Gefahr wäre.

In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 03.03.2011 führte der BF aus, dass er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in Jalalabad gelebt habe. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er von Anfang 2007 bis Anfang 2011 für die amerikanischen Streitkräfte in Jalalabad als Küchenhilfe gearbeitet habe. Kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er von den Taliban entführt worden. Die Taliban hätten gewollt, dass der BF ihnen Informationen über die Amerikaner zukommen lasse, hätten ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, den Ungläubigen gedient zu haben. Der BF sei fünf Tage lang in der Gewalt der Taliban gewesen, dann habe er versprochen, Informationen zu liefern und sei in der Folge freigelassen worden. Da der BF keine Informationen geliefert habe, habe er zwei Drohbriefe zugeschickt bekommen. Der Vater des BF habe dem BF schließlich zur Flucht geraten. Der BF habe den Amerikanern über den Vorfall mit den Taliban berichtet, sie hätten ihm jedoch nicht geglaubt. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass die Taliban ihm den Kopf abtrennen würden.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG) am 15.09.2011 führte der BF, zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt aus, dass er mit den Ausländern zusammengearbeitet habe. Eines Tages, als er gerade am Weg von der Stadt nachhause gewesen sei, sei er von vier Personen von seinem Motorrad gestoßen und in ein Auto gezerrt worden. Im Auto sei der BF massiv geschlagen worden und man habe ihm vorgeworfen, mit den Ungläubigen zusammenzuarbeiten. Vor diesem Vorfall habe der BF bereits zwei Drohbriefe erhalten. Nachgefragt, was weiter passiert sei, führte der BF aus, dass er irgendwohin gebracht und in ein Zimmer gesperrt worden sei. Er sei immer wieder geschlagen worden. Nach einer Woche sei der BF aufgefordert worden, den Entführern Informationen darüber zukommen zu lassen, was die Ausländer am Flughafen machen würden und welche Pläne sie hätten. Der BF habe zugestimmt und sei schließlich freigelassen worden. Die Familie des BF habe schließlich beschlossen, dass der BF das Land verlassen solle. Noch am gleichen Tag sei der BF geflüchtet. Auf Vorhalt, dass der BF in den vorangegangenen Einvernahmen stets davon gesprochen habe, dass es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt habe, er dies heute jedoch nicht erwähnt habe, gab er an, dass er, da diese Leute kein Geld von ihm verlangt hätten, annehme, dass es sich nicht um Diebe, sondern um die Taliban gehandelt habe. Auf Vorhalt, dass der BF in der Einvernahme am 03.03.2011 angeführt habe, dass er zuerst entführt worden sei und dann die Drohbriefe erhalten habe, gab er an, dass es damals zu einem Missverständnis gekommen sei, da der Dolmetscher ein Perser gewesen sei. Auf die Frage, wer über die Entführung des BF Bescheid wisse, antwortete der BF, dass seine Eltern und die Entführer selbst davon wüssten. Auf Vorhalt, dass der BF in der Einvernahme am 03.03.2011 erwähnt habe, dass er mit den Amerikanern über den Vorfall gesprochen habe, führte er aus, dass er mit den Amerikanern nur über die Drohbriefe, jedoch nicht über die Entführung gesprochen habe. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er von den Taliban getötet werden würde.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 11.10.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der vagen, nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft sei. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu machen und habe er somit nicht glaubhaft machen können, das Geschilderte selbst erlebt zu haben. Die belangte Behörde führte in der Folge diverse Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass der BF beispielsweise einmal konkret angegeben habe, von den Taliban entführt worden zu sein und im Zuge einer anderen Einvernahme nicht mehr angeben habe können, wer seine Entführer gewesen seien. Zudem hätten sich Widersprüche hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse ergeben. In einer Gesamtschau gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen asylrelevanten Bedrohungssituation kein Glauben geschenkt werden könne. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Beim BF handle es sich um einen gesunden volljährigen Mann, dem es zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem verfüge der BF im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde.

3. Mit dem am 19.10.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 19.10.2011 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde.

Im handschriftlichen Teil der Beschwerde wiederholte der BF sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen und führte aus, dass er mit den Amerikanern nicht über den Vorfall sprechen habe können, da diese ihn nicht am Leben gelassen hätten. Eine Zusammenarbeit mit den Taliban hätte der BF mit seinem Gewissen nicht vereinbaren können. Er sei daher gezwungen gewesen, seine Heimat zu verlassen. Abschließend führte der BF aus, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei. Wäre er nicht gezwungen gewesen, hätte er seine Heimat nicht verlassen. Auch die Familie des BF sei nunmehr wegen dem BF in Gefahr.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 25.10.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit der am 27.03.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 20.03.2012 datierten Eingabe übermittelte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des BF diverse Dokumente betreffend die Tätigkeit des BF bei den Amerikanern.

5. Mit dem am 17.06.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 15.06.2013 datierten Schriftsatz des rechtfreundlichen Vertreters des BF wurde bekanntgegeben, dass zum Beweis dafür, dass der BF in Afghanistan für die Amerikaner als Koch und als Sicherheitsperson tätig gewesen sei und daher mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe, ein Gutachten von XXXX in Auftrag gegeben worden sei. Weiters werde bekanntgegeben, dass der Onkel des BF, Herr XXXX, und dessen Ehegattin in XXXX wohnhaft und anerkannte Flüchtlinge seien. Zum Beweis des Vorbringens des BF werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Onkels des BF beantragt.

6. Mit dem am 09.09.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 02.09.2013 datierten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde ein Gutachten von XXXX vom 28.08.2013 übermittelt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines rechtfreundlichen Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der Verhandlung brachte der BF im Wesentlichen vor:

Auf die Frage des VR gibt der BF an, dass er bei seinem bisherigen Vorbringen bleibe.

Auf Frage des VR gibt der BF an, dass er vor der Polizei im Rahmen der Befragung am 27. Februar 2011 und auch bei der weiteren Einvernahmen vor den BFA, Außenstelle Traiskirchen, am 3. März 2011 und 15. September 2011 die Wahrheit gesagt hätte.

Auf Frage des VR gibt der BF an, dass er vor der Polizei im Rahmen der Befragung am 27. Februar 2011 und auch bei den weiteren Einvernahmen vor dem BFA, Außenstelle Traiskirchen, (am 3. März 2011 und 15. September 2011) die D gut verstanden hätte, aber es wurde einiges falsch protokolliert.

BF: Bei der ersten Einvernahme war der D ein Iraner und habe ich ihn nicht so gut verstanden.

Auf Frage des VR nach seinem heutigen Familienstand gibt der BF an, dass er verheiratet sei (AS 37) und einen Sohn (AS 39: XXXX) hätte, der jetzt ca. 4 1/2 Jahre alt sei.

VR: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Afghanistan.

VR: Wovon leben Sie hier in Österreich?

BF: Ich lebe von der Sozialbeihilfe in der Höhe von Euro 180,-- pro Monat.

VR: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

BF: Provinz: Nangarhar, Stadt: Jalalabad, Stadtteil: XXXX (Vorhalt AS 31).

VR: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse?

BF: Nein. Meine Familie lebt zurzeit in Peshawar (Pakistan). In der Zwischenzeit lebte meine Familie in Kara, Pachiragam (Afghanistan).

VR: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie? Wann erfolgte der letzte Kontakt?

BF: Meine Familie ruft mich von einem Internet-Cafe an. Die Sicherheitslage in Pakistan ist auch sehr schlecht. Der letzte Kontakt erfolgte vor ca einem Monat per Skype.

VR: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?

BF: Nein, ich habe nur in Pachiragam bzw. XXXX gelebt. Nach meiner Flucht von Jalalabad verbrachte ich ca 8 Tage in Peshawar/Pakistan. Dann ging die Reise weiter.

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?

BF: Ja. Mein Onkel väterlicherseits, welcher mich heute begleitet und als Zeuge aussagen wird. Sonst habe ich keine Verwandten hier.

VR: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession (religiösen Glaubensrichtung), der Sie angehören.

BF: Ich bin Paschtune und gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft (Sunnit, Muslim) an.

VR: Wo leben Sie hier in Österreich?

BF: Ich wohne zurzeit in XXXX.

VR: Schildern Sie, wie Sie die letzten Monate/Wochen vor Ihrer Flucht verbracht haben? Was waren Ihre konkreten Fluchtgründe? (Vorhalt AS 17, 39,

BF: Ich habe von 2006 bis 2007 als Gardesoldat gearbeitet. Danach arbeitete ich in der Küche für die Amerikaner. Nach einer Weile bekam ich einen Drohbrief von den Taliban. In diesem stand, dass ich meine Tätigkeit bei den Amerikanern beenden soll. Sie schrieben weiter, dass ich als Muslim für Ungläubige nicht arbeiten darf. Danach bekam ich einen weiteren Brief. Ein Nachbar hat mir diesen Brief vorgelesen. Darin stand, dass ich nicht das Kind eines Menschen bin. Weiters wurde geschrieben: "Warum machst du nicht, was wir dir aufgetragen haben". Ich habe diesen Brief auch den Ausländern gezeigt, aber sie nahmen das nicht so ernst. Eines Tages, gegen 19:30 Uhr, verließ ich den Flughafen. Ich wurde von meiner Familie angerufen. Mir wurde gesagt, dass ich noch etwas Gemüse und Obst mitbringen soll. An diesem Tag war ich mit dem Motorrad meines Freundes unterwegs. Mein Freund hatte dafür mein Auto. Ich wurde dann von einem roten PKW, in dem vier Personen saßen, angefahren. Ich fiel zu Boden. Diese Personen zerrten mich in das Auto und nahmen mich mit verbundenen Augen und gebundenen Händen mit. Mir wurde auch ein Klebeband über den Mund gegeben. Nach einer Fahrt von einer Stunde wurde ich in ein Zimmer gebracht. Sowohl auf dem Weg als auch in diesem Zimmer wurde ich geschlagen. Sie sagten, warum ich auf ihre Briefe nicht reagiert und meine Arbeit nicht beendet habe. Ich wurde von ihnen sechs Tage angehalten. Man sagte mir danach, dass sie mich unter einer Bedingung freilassen. Ich sollte für sie spionieren. Ich sollte sie informieren, wenn die Amerikaner den Flughafen verlassen, ob sie links, d.h. in die Stadt fahren, oder rechts nach Torkham (Grenze zu Pakistan). Da sie mich viel schlugen und ich Angst um mein Leben hatte, sagte ich ihnen zu. Sie sagten mir auch, dass ich vor ihnen nirgends sicher sei und mich überall finden würden. Die Narben der Misshandlungen sieht man heute noch.

Der BF zeigt auf seine Hände.

BF fährt fort: Sie schlugen mich auf die Hände. Dies erfolgte, weil ich für die Amerikaner gekocht habe. Sie bezeichneten mich als Kafer (Ungläubiger). Wie vorher schon erwähnt, da ich Angst um mein Leben hatte, habe ich ihnen zugesagt, für sie, die Taliban, als Spion zu arbeiten. Ich wurde mit verbundenen Augen, mit dem Auto, an einem mir unbekannten Ort abgesetzt. Mir wurde aufgetragen, die Augenbinde erst abzunehmen, wenn ich das Geräusch des Autos nicht mehr wahrnehme. Danach habe ich die Augenbinde abgenommen und ging nach Hause. Meine Familie machte sich große Sorgen um mich. Ich erzählte meiner Familie von dem Vorfall. Mein Vater sagte mir, dass sich auf keinen Fall für die Taliban als Spion arbeiten darf und meinte, dass die Amerikaner nach Afghanistan gekommen sind, um uns beim Wiederaufbau des Landes zu helfen. Als richtiger Muslim darf ich die Amerikaner nicht hintergehen. Dann beschloss meine Familie, dass ich das Land verlassen sollte.

VR: Waren Sie damals mit dem Motorrad oder dem Auto unterwegs? (Vorhalt AS 75)

BF: Ich war mit dem Motorrad unterwegs. Ich hatte früher ein Motorrad, welches ich verkauft habe. Da mein Freund nach Kabul fahren wollte, brauchte er mein Auto. Ich gab ihm dieses. Im Gegenzug bekam ich sein Motorrad. Bei diesem Vorfall war ich mit dem Motorrad meines Freundes unterwegs.

VR: Bei Ihrer Einvernahme am 15.09.2011 gaben Sie an, Sie hätten Ihr Motorrad verkauft. Davon, dass Ihr Freund Ihnen sein Motorrad geliehen hat, machten Sie keine Erwähnung. Wie erklären Sie das?

BF: Ich wurde damals nicht danach gefragt, ob das Motorrad meinem Freund oder mir gehört.

VR: War die Entführung am Abend (Vorhalt AS 17: "Es war 21:30 Uhr",...) oder unter Tags (Vorhalt AS 73: Es war ca. 9:30 Uhr, als ich mich auf dem Weg nach Hause machte")?

BF: Es war am Abend. Gegen 19:30 Uhr habe ich den Flughafen verlassen, ging einkaufen. Als ich nach Hause unterwegs war, gegen 21:00 oder 21:30 Uhr, wurde ich angefahren. In Afghanistan nennt man die Uhrzeit nicht so wie in Europa. Also wir sagen, z.B., 07:30 in der Früh oder 07:30 Uhr am Abend. Bei meiner Einvernahme sagte ich damals, dass ich den Flughafen um 07:30 Uhr am Abend verlassen habe.

VR: Wie viele Drohbriefe haben Sie bekommen?

BF: Zwei.

VR: Haben Sie die Drohbriefe vor Ihrer Entführung bekommen oder danach? (Vorhalt AS 17: "Aufgrund meiner Arbeit mit den Amerikanern, wurde ich von den Taliban schriftlich bedroht"; AS 39: "Ich bekam dann zwei schriftliche Drohbriefe zu uns nach Hause geschickt"; AS 73; "Ich muss noch erwähnen, dass ich vor diesem Vorfall, zweimal Drohbriefe erhalten habe";

BF: Zuerst bekam ich die Drohbriefe, dass war sozusagen eine Warnung für mich. Als ich dieser nicht folgte, wurde ich entführt. Ich erwähnte schon, dass der D damals nicht richtig übersetzt hat. Man wird zuerst gewarnt und dann entführt.

VR: Wie viel Zeit ist zwischen dem Erhalt des ersten Drohbriefes und des zweiten Drohbriefes vergangen?

BF: Genau weiß ich es nicht. Aber ich glaube es verging eine Woche zwischen dem ersten und dem zweiten Brief.

VR: Geben Sie die Zeitspanne zwischen Erhalt der Drohbriefe und Ihrer Flucht an.

BF: Als ich freigelassen wurde und nach Hause kam, verließ ich noch am selben Tag unser Haus und fuhr nach Pakistan. Mein Leben war wirklich in Gefahr, auch wenn ich die Amerikaner um Hilfe gebeten hätte, hätte mir das nichts geholfen. Von 2007 bis Anfang 2011 habe ich für die Amerikaner in der Küche gearbeitet.

VR: Sie haben von 2007 bis 2011 als Küchenhilfe gearbeitet. Wann erhielten Sie den ersten Drohbrief, wann den zweiten Drohbrief?

BF: Wann ich die Drohbriefe genau erhalten habe, weiß ich nicht. Ich bekam sie kurz vor meiner bereits erwähnten Entführung. Ich kann keinen genauen Zeitpunkt angeben, aber es kann so sein. Ich kann mir nicht alles merken bzw. notieren, da ich nicht über sehr viel Bildung verfüge.

VR: Wie viel Zeit verging zwischen dem zweiten Drohbrief und der Entführung?

BF: Das kann ich nicht genau sagen.

VR: Waren das Tage, Wochen, Monate, Jahre? Geben Sie einen ungefähren Zeitpunkt an.

BF: Ich glaube, es war zwei Wochen danach. Ich bin mir aber dabei nicht sicher.

VR: Wie lange hat Ihre Gefangenschaft bei den Taliban gedauert? (Vorhalt AS 39: "5 Tage"; 75, 77: "Eine Woche"; auf Nachfrage: "5 - 6 Tage").

BF: In Afghanistan wird die Woche anders gezählt. Eine Woche ist in Afghanistan 6 Tage lang. Wir haben nur am Freitag frei, und wird dieser Tag daher nicht gezählt. Man arbeitet 6 Tage in der Woche.

VR: Geben Sie heute nochmals an, wie lange Ihre Gefangenschaft gedauert hat.

BF: Ca. sechs Tage.

VR: Wie ist es dazu gekommen, dass Sie die Entführer wieder freigelassen haben? (Vorhalt AS 17: "Ich soll Informationen an die Taliban weiter leiten"; AS 73: "Ich sollte ihnen sagen, was die Ausländer am Flughafen machen").

BF: Wie bereits erwähnt: Die Taliban wollten, dass ich für sie spioniere. Da ich Angst um mein Leben hatte, akzeptierte ich diese Bedingung und wurde freigelassen. Zu Hause angekommen, meinte mein Vater, dass ich auf keinen Fall spionieren sollte.

VR: Heute gaben Sie die Freilassungsgründe detailreich an. Sie haben auch einiges Neues bekanntgegeben. Wieso können Sie sich heute so genau an die Details der Gründe warum Sie freigelassen wurden, erinnern?

BF: Bei meinen anderen Einvernahmen wurden mir die Fragen nicht so klar wie heute gestellt.

VR: Meine Fragestellung unterschied sich nicht zu den anderen Befragungen. Wie erklären Sie sich das?

BF: Ich habe alles genauso wie heute zum damaligen Zeitpunkt vor dem D ausgesagt. Ich kann nichts darüber sagen, was der D widergegeben bzw. übersetzt hat.

VR: Warum haben Sie bei Ihren früheren Einvernahmen, nicht die genauen Einzelheiten "links fahren, rechts fahren" angegeben?

BF: Ich habe schon damals erwähnt, dass ich den Taliban verraten sollte, ob die Amerikaner rechts oder links vom Flughafen fahren.

VR: Wem haben Sie von Ihrer Entführung erzählt? (Vorhalt AS 17:

"Vater erzählt", "Arbeitgeber nicht erzählt"; AS 41: "Ich möchte sagen, dass ich den Amerikanern mein Erlebnis mit den Taliban erzählt habe, aber sie haben mir nicht geglaubt").

BF: Von dieser Entführung wussten nur die Entführer und meine Familie.

VR: Den Amerikanern haben Sie nichts von der Entführung erzählt?

BF: Nein.

VR: Sie widersprechen sich. Bei Ihrer zweiten Einvernahme gaben Sie an, dass Sie den Amerikanern von Ihrem Erlebnis mit den Taliban erzählt hätten. Diese haben Ihnen aber nicht geglaubt. Was sagen Sie dazu?

BF: Den Amerikanern habe ich von den Drohbriefen erzählt. Sie nahmen diese aber nicht so ernst. Von meiner Entführung habe ich nichts erzählt.

VR: Sie haben bei einer Ihrer ersten Einvernahmen angegeben, dass Sie für eine Firma/Organisation "Plor" gearbeitet hätten. Was oder wer ist Plor? (Vorhalt AS 17).

BF: Diese Firma, für die ich in der Küche gearbeitet habe, hieß am Anfang Kbyar. Später wurde die Firma PLOR genannt. Wir haben für die amerikanischen Streitkräfte das Essen dort zubereitet.

VR: Haben Sie noch für andere amerikanische Firmen/Organisationen gearbeitet?

BF: Nein, nur für die ob genannten Unternehmen.

VR: Wie ist es dazu gekommen, dass Sie von diesen Firmen/Organisationen eine Arbeit bekommen haben?

BF: Ein Onkel väterlicherseits hat als Maurer für die Amerikaner gearbeitet. Mein Onkel kannte einen Dolmetscher. Über diesen D bekam ich die Arbeit als Gardesoldat. Ich habe dann in der Arbeit mir das Vertrauen der Amerikaner erworben. Ich schlug vor, dass ich nicht mehr als "Gardesoldat" arbeite, weil diese Arbeit zu schwer für mich ist und dass ich vielleicht eine Beschäftigung in der Küche erhalten könnte. Diesem Wunsch wurde dann entsprochen.

VR: Was haben Sie als "Gardner" bzw. Gardesoldat konkret gemacht?

BF: Ich stand vor dem Tor, wie ein Soldat und habe meinen Wachdienst versehen. Ich habe eine Uniform getragen und auch eine Waffe.

VR: Ist der Onkel väterlicherseits, der als Maurer tätig war, nicht der Onkel der Sie hierher begleitet hat?

BF: Nein, das ist ein anderer Onkel.

VR: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?

BF: Afghanistan verließ ich Richtung Pakistan ohne Schlepper, selbstständig. In Pakistan verbrachte ich ca. 8 Tage. Während dieser Zeit wurde mir ein Schlepper von einem Freund meines Vaters organisiert. So begann meine Reise. Zuerst wurde ich nach Quetta gebracht. Dann reiste ich weiter nach Europa.

VR: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst vor den Taliban. Da ich mein Versprechen nicht hielt, würden sie mich umbringen.

VR: Haben Sie noch immer Angst davor, von den Taliban gefunden zu werden? Sie haben ja vor 3 Jahren Ihre Heimat verlassen?

BF: Ja, ich habe noch immer Angst. Man wird auch jetzt, d.h. zu jedem Zeitpunkt von den Taliban gefunden. Die Sicherheitslage ist in ganz Afghanistan schlecht. Sollte es bekannt werden, dass ich aus dem Ausland wieder in die Heimat zurückgekehrt bin, werde ich erst recht umgebracht. Auch in Kabul ist die Sicherheitslage nicht so gut. Vor kurzem wurde gewählt, deshalb ist die Sicherheitslage sehr schlecht. Es explodieren überall Bomben. Auch in Kabul wäre mein Leben in Gefahr.

VR: Wie stellen Sie sich vor, dass Ihr zukünftiges Leben in Österreich aussehen könnte?

BF: Ich werde mich weiter ausbilden und viel lernen. Ich möchte einfach arbeiten und fühle mich hier sehr wohl. Ich bin sehr dankbar dafür, dass ich mich hier aufhalten kann und dafür was mir schon Gutes angetan wurde.

VR: Möchten Sie auch, dass Ihre Familie, Frau und Kind, hier in Österreich leben?

BF: Ja, das wäre schön. Ich mache mir große Sorgen um meine Familie, denn die beiden haben schon sehr viel durchgemacht.

VR: Besuchen Sie irgendwelche Deutsch- oder sonstigen Kurse in Österreich?

BF: Zurzeit besuche ich keinen Kurs. Ich bemühe mich aber sehr, um einen Platz zu bekommen. Ich spiele Volleyball und habe den Führerschein in Österreich gemacht. Ich besuche auch ein Fitness-Center. Mein Onkel väterlicherseits unterstützt mich auch finanziell.

Vorgelegt wird ein Antrag auf Saisonbewilligung, d.h. um eine Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeiter vom 27.08.2013.

Vorgelegt wird weiters eine Erklärung des AMS XXXX vom 14.05.2013. Beides wird in Kopie der gegenständlichen Niederschrift als Anlage ./1 bzw. Anlage ./2 angeschlossen.

Vorgelegt wird weiters, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Beach-Volleyball Turnier vom 31.05.2014. Diese wird in Kopie als Anlage./3 der gegenständlichen Niederschrift angeschlossen.

VR: Sind Sie aktives Mitglied in einem Verein in Österreich?

BF: Ich bin Mitglied des Beach-Volleyball Teams. Wir nehmen auch an Wettbewerben teil.

VR: Haben Sie weitere Beweisanträge?

BF: Nein.

Der VR verweist auf die mit der Ladung zur heutigen Verhandlung mit übermittelten aktuellen Feststellungen über die Situation in Afghanistan (Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan). VR bietet die Gelegenheit zu diesen Feststellungen Stellung zu nehmen.

Auf Frage des VR gibt der BF an, dass er diese - vorläufige - Beurteilung durch den VR zur Kenntnis nehme und gibt die BFV folgende ergänzende Stellungnahme ab.

BFV: Der Mandant gehört der Risikogruppe von Personen an, die sich mit internationalen Truppen verbunden bzw. für sie gearbeitet haben. Durch diese Tätigkeit droht ihm, wie auch aus den Länderfeststellungen ersichtlich, eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban. Dies konnte mein Mandant heute glaubhaft schildern und darlegen. Allfällige Widersprüche bei den Einvernahmen durch die Erstbehörde konnten geklärt werden. Zu dem es beispielsweise auch nicht plausibel ist, dass der Mandant Drohbriefe nach der Entführung bekommen hätte (da er auch wiederholt angab, dass eine Frist von einer Woche zwischen den Drohbriefen lag). Aus dem Privatgutachten geht eindeutig hervor, dass der Mandant mit den Amerikanern zusammen gearbeitet hat. Da auch die Staatsgewalt von Afghanistan nicht im Stande ist, dem Mandanten Schutz zu bieten, liegt jedenfalls durch die Taliban eine asylrelevante Verfolgung vor und ist ihm jedenfalls Asyl zu gewähren.

Laut den Länderfeststellungen handelt es sich bei der Provinz Nangarhar um eine der meist umkämpften Gebiete (im Jahr 2012/2013) und hat sich die Sicherheitslage seit Anfang dieses Jahres massiv zugespitzt. Auf Seite 36 der Länderfeststellungen geht auch eindeutig hervor, dass in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit besteht. Auch die bisher als eher sicher geltende Hauptstadt Kabul kann keinesfalls mehr als sicher angesehen werden, da es vermehrt zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung gekommen ist. Weiters würde mein Mandant über keinerlei soziales Netzwerk in Afghanistan verfügen.

Aus diesen Gründen ist ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Es darf noch angeführt werden, dass mein Mandant sehr bemüht ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und konnten dem Gericht heute auch Unterlage dazu vorgelegt werden.

Der Zeuge führte aus:

VR: Wann und wo sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?

Z: Ich bin afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX in Jalalabad.

VR: Wie lange leben Sie schon in Österreich?

Z: Ich bin seit mehr als 8 Jahren in Österreich, d.h. seit 2005. Genau bin ich im am 26.08.2005 nach Österreich gekommen.

VR: Wo leben Sie in Österreich und wovon leben Sie?

Z: Ich wohne in XXXX. Ich war ca 5 Jahre selbstständig als Lebensmittelhändler. Ich habe auch bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Ich bin derzeit ohne Beschäftigung und suche ein neues Geschäftslokal in XXXX. Ich habe in Afghanistan eine Ausbildung als Mediziner gemacht, habe aber in Österreich um Nostrifikation angesucht und meine Unterlagen, vor 4 bis 5 Jahren, bereits nach Graz geschickt.

VR: Kennen Sie den Beschwerdeführer? In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?

Z: Ich kenne den BF. Ich bin sein Onkel, der Bruder des Vaters des BF.

VR: Wie lange kennen Sie den BF? Wie sind Sie mit ihm in Österreich in Kontakt gekommen?

Z: Ich kenne ihn seit der Geburt. Ich wusste nicht, dass er hier ist. Ich flog 2009 nach Pakistan um meine Familie zu besuchen. Ich habe dort meinen älteren Bruder und meine anderen Geschwister besucht. Mein älterer Bruder, nicht der Vater des BF, erzählte mir, dass der BF am Flughafen bei den Amerikanern arbeitet.

VR: Haben Sie regelmäßig Kontakt zum BF?

Z: Ja, wir haben regelmäßig Kontakt. Wir sehen uns fast täglich, er ist öfter bei uns. Meine Kinder haben ihn gerne und er die Kinder.

VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

Z: Ich habe ca einen Monat vor der Einreise in Österreich (August 2005), Afghanistan verlassen.

VR: Was war Ihr Fluchtgrund?

Z: Ich bin aus beruflichen Gründen geflohen. Ich habe in einem Krankenhaus in der Provinz Paktia gearbeitet. Meine Frau ist Gynäkologin und hat sie Abtreibungen vorgenommen. Diese Tätigkeit war damals gesetzlich erlaubt. Meine Frau hat im Krankenhaus eine Abtreibung vorgenommen. Eine Dame ist ins Krankenhaus gekommen und sagte zu meiner Frau, dass sie schwanger sei und da sie kleine Kinder hat, wolle sie das Baby nicht. Diese Dame war die Frau des dortigen Polizeichefs und haben wir deswegen Probleme bekommen und mussten das Land verlassen.

VR: Können Sie aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass der BF für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet hat?

Z: Ich habe keine eigenen Wahrnehmungen aber mein älterer Bruder hat es mir erzählt.

VR: Können Sie aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass der BF von den Taliban verfolgt und entführt wurde?

Z: Ich habe es selber nicht gesehen. Ich war nicht in Afghanistan, sondern bin in Österreich gewesen.

VR: Wann haben Sie erfahren, dass der BF von den Taliban entführt wurde?

Z: Ich habe davon erst in Österreich durch den BF selbst erfahren.

VR bietet die Gelegenheit an den Zeugen Fragen zu stellen.

BFV an Z: Wie ist die derzeitige Lage in Jalalabad?

Z: In unserer Gegend sind überall die Taliban.

BFV: Haben Sie von anderen Leuten erfahren, dass es zu solchen Vorfällen, aufgrund der Tätigkeit für internationalen Truppen, mit den Taliban gekommen ist?

Z: Ja, ich habe davon von Freunden gehört, mit denen ich in Afghanistan Kontakt habe. Die Taliban haben ganz andere Gedanken. Sie sind der Meinung, es darf außer den Taliban sonst niemanden geben. Sie lehnen alle ab. Sie wollen, dass man nur die Taliban unterstützt und sonst niemanden. Das gilt speziell für die Amerikaner und die Ausländer.

BFV: Aus Ihrer Wahrnehmung heraus: Wie geht es Ihrem Neffen anhand der Gespräche die Sie mit ihm geführt haben? Können Sie dem Gericht, den Zustand Ihres Neffen seit der Entführung schildern.

Z: Mein Neffe hat ein Jahr in der Nacht als Gardesoldat gearbeitet. 2007 beantragte mein Neffe die Umstellung in den Tagdienst. Er erzählte mir, dass er nach der Arbeit Richtung heimwärts unterwegs war. Er sollte einkaufen und war mit dem Motorrad seines Freundes unterwegs. Er wurde in weiterer Folge entführt. Mein Neffe hat mir erzählt, dass er 5 bis 6 Tage in einem dunklen Zimmer eingeschlossen war. Ihm ging es wirklich schlecht. Er habe viel gebetet. Es wurde ihm vorgeworfen, dass er ungläubig wäre. Es wurde ihm gesagt, er würde freikommen, wenn er sich dazu entschließen sollte, für die Taliban zu spionieren. Nach Ablauf der langen Frist, 5-6 Tage der Misshandlungen, hat mein Neffe, laut seiner Aussage eingewilligt für die Taliban zu spionieren Sie trugen ihm auf, ihnen zu berichten wann die Amerikaner den Stützpunkt verlassen und in welche Richtung sie sich in Bewegung setzen würden. Gemeint ist, ob sie den Flughafen in Richtung nach links oder rechts verlassen haben.

BFV: Spricht Ihr Neffe noch häufig von der Entführung?

Z: Ja, in der Nacht wird er öfters munter, weil er vorher im Schlaf geschrien hat. Mein Neffe übernachtet auch bei uns.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in Jalalabad, Provinz Nangahar (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan Anfang des Jahres 2011 und reiste von dort nach Pakistan. Der BF reiste schließlich am 27.02.2011 über weitere unbekannte Länder kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner politischen Einstellung und Gesinnung, welche sich in dem Umstand manifestiert hat, dass er in seinem Herkunftsstaat für die Amerikaner gearbeitet hat, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Es ist festzustellen, dass auf den konkreten Einzelfall bezogen der BF bereits von den Taliban entführt und misshandelt worden ist. Der BF hätte im Falle der Rückkehr das reale Risiko einer individuellen Verfolgung durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat weder in Kabul noch in irgendeinem anderen Landesteil einen effektiven Schutz erwarten kann.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 15.07.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf der vom BF vor dem Bundesasylamt vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind sowie auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen insgesamt als glaubhaft:

Das Vorbringen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie insbesondere hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr auf Grund seiner zu jener der Taliban konträren gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßenden politischen Einstellung, Haltung und Gesinnung, welche für die Taliban durch seine Zusammenarbeit mit den Amerikanern deutlich wurde, war insbesondere im Hinblick auf die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen, insgesamt im gegebenen Fall als glaubhaft zu beurteilen. So war das individuelle Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausreichend substanziiert, umfassend geschildert, in sich schlüssig und im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Der BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und war er größtenteils in der Lage, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten aufzuklären. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF ist des Weiteren auf das Gutachten von XXXX vom 28.08.2013 zu verweisen. In diesem wird ausgeführt, dass der Gutachter durch seine Mitarbeiter in Jalalabad Befragungen durchführen ließ und der Vater, ein Onkel sowie die Nachbarn des BF authentisch bestätigt hätten, dass der BF bei den Amerikanern beschäftigt gewesen sei. Es sei zudem bestätigt worden, dass der BF wegen seiner Tätigkeit Probleme mit den Taliban gehabt habe und dass diese ihn aufgefordert hätten, seine Tätigkeit aufzugeben, andernfalls er bestraft werden würde. Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass die Familie des BF weiters die Entführung des BF durch die Taliban sowie den Umstand, dass der BF Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen habe müssen, bestätigt habe. Der Gutachter führte aus, dass die Taliban besonders in paschtunischen Wohngebieten von ihnen ins Auge gefasste Personen, welche sich ihren Warnungen und Aufforderungen widersetzen, sehr bald erwischen und schwer bestrafen würden. Die Bestrafung von Paschtunen, die für die Amerikaner tätig sind, finde in der paschtunischen Gemeinschaft größtenteils Zustimmung. Welche Art der Tätigkeit eine Person in einem amerikanischen Lager ausübe, mache für die Taliban keinen Unterscheid. Die Taliban hätten bis dato hunderte Menschen getötet, weil diese in den Militärlagern der Amerikaner gearbeitet hätten. Der Gutachter führte dezidiert aus, dass eine schwere Bestrafung des BF durch die Taliban im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.

Im Übrigen sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen des BF zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich aus dem Amtswissen und den Länderfeststellungen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr allenfalls in Zweifel gezogen hätten.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung der aktuellen Lage in Afghanistan zur Kenntnis nehme.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im konkreten Fall des BF ergibt sich das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr wegen politischer Gesinnung. Der BF hat verfahrensgegenständlich glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung durch die Taliban droht. Bei der gegebenen Sachlage ist somit die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des BF wesentlich in der politischen Gesinnung und Einstellung des BF. Durch die Tätigkeit des BF für die internationalen Truppen wird eine den Taliban missliebige politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht. Der BF hat mit seinem Handeln gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt und unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich bezogen auf gegenständlichen Fall, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund seiner politischen Gesinnung, und Wertehaltung individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist.

Dass, die bereits erfolgten und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) stattgefunden haben bzw. drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Im gegenständlichen Fall ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass eine solche unter Berücksichtigung der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen im gegenständlichen Fall nicht besteht. Es ist somit gegenwärtig in keinem Teilgebiet Afghanistans von Verfolgungsfreiheit für den BF im Hinblick auf mögliche asylrelevante Verfolgungshandlungen auszugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der konkrete BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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