BVwG W175 1422204-1

W175 1422204-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 1422204-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1422204.1.00

Spruch

W175 1422204-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, Zahl: 11 07.805-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2013 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachte am 25.07.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG) ein.

I.2. In seiner Erstbefragung am 25.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus dem XXXX, Provinz Helmand, und sei am XXXX geboren.

Vor ca. einem Jahr wäre er von Herat illegal in den Iran gefahren. Von dort wäre er über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich bis vor drei Tagen aufgehalten hätte. Nunmehr hätte er sich unterhalb des Sattelauflegers eines LKW versteckt und wäre so über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er beim Militär angestellt gewesen sei und einen gesuchten Taliban festgenommen hätte, dieser wäre jedoch vom vorgesetzten Offizier des BF freigelassen worden. Daraufhin hätten der BF und seine Kameraden den Offizier verprügelt. Da dieser ein einflussreicher Mann sei und seiner Ansicht nach mit den Taliban zusammenarbeite, wäre das Leben des BF in Gefahr gewesen. Auch der festgenommen Taliban hätte den BF bedroht und angekündigt, ihn zu töten, sollte er freikommen.

I.3. Bei seiner Einvernahme am 28.07.2011 vor dem Bundesasylamt (BAA), EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Helmand stamme. Dort würden noch immer seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester aufhältig sein.

Er habe nie gearbeitet, da er nirgendwo Arbeit finden hätte können. Aus diesem Grund wäre er auch in die Türkei und weiter nach Griechenland gereist. Nach Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung etwas anderes angegeben hätte, brachte der BF vor, dass er doch gearbeitet hätte. Er wäre von 1387 bis 1389 Soldat in der afghanischen Armee gewesen, hätte diese jedoch aus Angst vor den Taliban verlassen.

Weiters gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F [Frage]: In welchem Zeitraum haben Sie die Grundausbildung gemacht bei der afghanischen Nationalarmee?

A [Antwort]: Ich machte sie in den Jahren 1387 bis 1389.

F.: Wie lange dauerte die Grundausbildung.

A.: Die Grundausbildung dauerte 8 Wochen.

V [Vorhalt]: Die Grundausbildung dauert nach meinen Informationen ein halbes Jahr.

A.: Acht Wochen war ich in Kabul, ich absolvierte dort ein Training mit den Waffen.

F.: Wieviel verdienten Sie in der Grundausbildung?

A.: 4.000 Afghani

F.: Wieviel verdienten Sie, nachdem Sie die Grundausbildung abgeschlossen hatten?

A.: 5.700 Afghani.

F.: Wann traten Sie der afghanischen Nationalarmee bei?

A.: Ich weiß es nicht mehr.

V.: Sie sagten eingangs 1387, in welchem Monat fingen Sie bei der afgh. Nationalarmee an?

A.: Im Sommer 1387 (vierter Monat 1387 bis sechster Monat 1387).

F.: Wann hörten Sie bei der afgh. Nationalarmee wieder auf zu arbeiten?

A.: 1389 (11. oder 12. Monat)

Anmerkung: Sommer 1387 ist Herbst 2008 und 11./12. Monat 1389 ist Mitte 2010.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A.: Seit 26.07.2011

F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A.: Nein.

F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A.: Ich habe nichts.

F.: Wo ist Ihr Reisepass?

A.: Ich habe keinen.

F.: Wo ist Ihre Tazkira?

A.: Ich habe eine Tazkira in meiner Heimat, ich werde sie hierher schicken lassen.

Anm.: Der Antragsteller erhält dafür eine Frist von einem Monat bis 28.08.2011.

A.: Ok. Ich werde auch eine Bestätigung vorlegen, dass ich im genannten Zeitraum bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet habe.

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen?

A.: Als ich bei der afgh. Nationalarmee wieder kündigte.

[...]

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben.

A.: Meine Kollegen und ich haben ein Talibanmitglied festgenommen. Das war nach einer Bombenexplosion. Wir sahen ihn weglaufen, nahmen ihn trotzdem fest. Er behauptete, unschuldig zu sein, wir brachten ihn zur Dienststelle. Mangels an Beweisen wurde dieses Talibanmitglied aber dann wieder freigelassen. Ich wurde dann von XXXX bedroht, dass er mich umbringen würde, sollte er mich je in die Finger bekommen. Dann habe ich Afghanistan verlassen.

F.: Wann war die Bombenexplosion?

A.: Ende 1389.

F.: Wie lautet der Name jenes Talibanmitgliedes?

A.: XXXX.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?

A.: Ja, ich habe keine anderen Fluchtgründe.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Ich hätte wiederum Angst vor XXXX."

I.4. Bei einer weiteren Einvernahme am 31.08.2011 vor dem BAA, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, legte der BF folgende Beweismittel vor:

einen Dienstausweis der afghanischen Armee, gültig von 18.07.2007 bis 18.07.2010,

ein Zeugnis über Ableistung des Dienstes durch den BF in der XXXX,

diverse Fotos, die den BF beim Militärdienst zeigen.

Danach gab er im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F: Wie sind Sie in Besitz dieser Beweismittel gelangt?

A: Mein Vater hat mir diese aus Afghanistan geschickt.

F: Besitzen oder besaßen Sie einen Pass?

A: Ich hatte nie einen Pass.

F: Wann haben Sie Afghanistan endgültig verlassen?

A: 1388 im zehnten Monat (Jänner 2010).

F: Wie lange haben Sie für die Armee gedient?

A: Zweieinhalb Jahre.

F: Sie waren einfacher Soldat?

A: Zuerst war ich einfacher Soldat, dann habe ich das Kommando über acht andere Soldaten

übernommen.

F: Welche Aufgaben hatten Sie beim Militär?

A: Wir waren eine Einheit, die im Norden Afghanistans gegen die Taliban vorgegangen ist.

F: Wo waren Sie stationiert?

A: In Mazar-i-Sharif.

F: Hatten Sie dort Kontakt mit internationalen Truppen?

A: Ja, wir haben mit den Amerikanern gemeinsam gegen den Feind gekämpft.

F: Weshalb haben Sie Ihren Militärdienst beendet?

A: Wegen meiner Fluchtgründe. Bei einer bewaffneten Auseinandersetzung mit einer sechsköpfigen Gruppe wurde ich bei einer Explosion leicht verletzt. Wir haben den Anführer dieser Gruppe gefangen genommen, dieser heißt XXXX. Man hat diesen Mann mitgenommen und zum vorgesetzten Kommandanten gebracht. Während ich meine geringfügigen Verletzungen behandeln habe lassen, habe ich von einem Kameraden erfahren, dass unser Kommandant den Festgenommenen wieder freigelassen hat. Ich fragte den Kommandanten über den Grund der Freilassung. Der Kommandant sagte, dass er XXXX gut kenne und dieser kein schlechter Mensch sei. Ich meinte, dass dieser Mann auf mich geschossen hat, dass er meine Kameraden verletzt hat und dass er auch eine Bombe gezündet hat. Es kam zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung, bis ich vom Kommandanten eine Ohrfeige bekam. Ich habe daraufhin den Kommandanten mit meinem Gewehrkolben geschlagen. Der Kommandant hat mich daraufhin mit seinen Bodyguards zusammengeschlagen. Meine Soldaten sind mir zu Hilfe gekommen, und es kam zu einer größeren Schlägerei. Nach kurzer Zeit haben uns andere Soldaten getrennt. Ich begab mich dann an eine andere Stelle innerhalb der Basis, und nach ein paar Stunden wurde ich vom Kommandanten zu sich gerufen. Als wir alleine waren, sagte er zu mir, wenn ich leben wolle, solle ich mich aus gewissen Dingen heraushalten, zum Beispiel, wenn er jemand freilasse. Ich sagte, dass ich für mein Land kämpfe und weiterhin Leute bekämpfen werde, die gegen Afghanistan kämpfen. Der Kommandant sagte mir, er sei mein Vorgesetzter, und ich müsse ihm gehorchen. Ich wurde in der Folge in die Gegend von XXXX versetzt, wo die Taliban viel Macht hatten. Der Kommandant hat mir gesagt, ich müsse dort am nächsten Tag um 06.00 Uhr den Dienst antreten. Normalerweise wird bei einer solchen Versetzung kein Zeitpunkt genannt, und daher kam mir die ganze Sache schon verdächtig vor. Am nächsten Tag hätte ich vom Kommandanten den Marschbefehl bekommen müssen. Bevor ich in sein Zimmer ging, hörte ich, dass der Kommandant mit jemand telefonierte und dabei sagte, dass er jetzt eine Gruppe losschicken würde, und man solle aufpassen, dass von dieser Gruppe niemand überleben und zurückkommen werde. Ich bekam dann ein Funkgerät, das nur eine Reichweite von fünf Kilometern hatte. Das war für mich wieder ein Hinweis, dass der Kommandant uns umbringen wollte, da dieser Ort fünfzehn Kilometer vom Standort entfernt war. Ich fuhr mit meiner Gruppe los und geriet unterwegs in einen Hinterhalt. Ich weiß, dass das der Plan des Kommandanten war. Auf dieser Straße waren auch amerikanische Soldaten unterwegs. Als die Schießerei begann, konnten wir uns nur auf Verteidigung beschränken. Als die Amerikaner die Schießerei hörten, kamen sie uns zu Hilfe und mit deren Hilfe konnten wir der Falle entkommen. Nach diesem Vorfall habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen. Ich war mir sicher, dass mich der Kommandant umbringen würde. Er ist sehr einflussreich in der afghanischen Regierung. Einen kleinen Gruppenleiter wie mich zu töten, wäre für ihn ein Kinderspiel.

F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?

A: In Helmand, wo ich zu Hause bin, gibt es sehr viele Taliban. In den Jahren 2005 und 2006 hatte ich eine Koranschule besucht. Es war nur eine Gehirnwäsche und keine richtige Schule. Man hat ständig Propaganda gegen die ausländischen Kräfte gemacht. Die Schüler wurden ständig aufgefordert, gegen die Ausländer zu kämpfen.

F: Was hat das mit Ihrer Flucht zu tun?

A: Ich meinte damit, dass ein Leben in Helmand nicht so einfach möglich ist.

F: Wann und wo erfolgte die Festnahme dieses XXXX?

A: Im neunten Monat des Jahres 1388 (Dezember 2009) in XXXX in der Provinz Badhgis.

F: In welcher Kaserne waren Sie stationiert?

A: In Mazar-i-Sharif.

F: Wie weit ist XXXX von Mazar-i-Sharif entfernt?

A: Ziemlich weit, etwa zwanzig Stunden Fahrt.

F: Wie und mit wie viel Mann gelangten Sie zu diesem Einsatzort in XXXX?

A: Wir waren acht Personen.

F: Wollen Sie tatsächlich behaupten, dass Sie nur zu acht durch Talibangebiet fuhren?

A: Wir waren für die medizinische Versorgung zuständig und das Gebiet war von Taliban schon befreit.

F: Was haben Sie als Sanitäter mit der Festnahme von Taliban zu tun?

A: Unsere Gruppe hat erst nach der Befreiung diese Gebiete bereist, und wenn die Bevölkerung Medikamente brauchte, haben wir diese verteilt.

F: Wie kamen Sie dann zur Festnahme eines Taliban?

A: Wir hatten nicht nur medizinische Aufgaben, wir waren auch berechtigt, Taliban festzunehmen.

F: Wie kamen nun Sie und Ihre Männer zu der Festnahme dieses XXXX?

A: In dem Gebiet, wo wir uns aufhielten, wurden wir von XXXX angegriffen. Es war eine Partisanentaktik.

F: Wie lief das ab?

A: Wir waren mit dem Fahrzeug unterwegs und kamen in einen Ort. Ich befahl meinen Männern, das Fahrzeug zu verlassen. Der Fahrer fuhr auf eine Mine. Der Fahrer wurde dabei verletzt, und ich wurde ebenfalls leicht verletzt, da ich in geringer Entfernung stand. XXXX begann sofort zu schießen, er war nicht weit entfernt. Wir haben das Feuer erwidert. Daraufhin haben die Angreifer die Flucht ergriffen. Sie flüchteten in ein Dorf, und in Dörfern dürfen wir nicht schießen. XXXX wollte dort in ein Auto einsteigen, und wir haben ihn festgenommen. Der Rest der Angreifer ist geflüchtet. Wir forderten XXXX auf, stehen zu bleiben und dann konnten wir ihn festnehmen.

F: Wollen Sie behaupten, dieser Angreifer habe sich ohne jegliche Gegenwehr festnehmen lassen, nachdem er Sie zuerst töten wollte?

A: Das ist die Taktik solcher Gruppen.

Vorhalt: Es ist kaum vorstellbar, dass sich ein Terrorist nach einem Überfall widerstandslos festnehmen lässt!

A: Unsere Gruppe war stärker.

F: Wohin haben Sie ihn gebracht?

A: Zur Kaserne, dort haben wir ihn dem Kommandanten übergeben.

F: Zu welcher Kaserne?

A: Zu einer Kaserne im Distrikt XXXX.

F: Wer ist dieser Kommandant und welche Funktion hat er?

A: Er ist der Kommandant der Kaserne in XXXX.

F: Er war also nicht Ihr Vorgesetzter, zumal Sie nicht zu dieser Kaserne gehörten!

A: Er ist der Kommandant aller Kräfte in diesem Gebiet.

F: Sie selbst gehören aber nach Mazar-i-Sharif!

A: In Mazar-i-Sharif ist nur das Hauptquartier.

F: Sie waren demnach nicht, wie zuerst angegeben in Mazar-i-Sahrif, stationiert?

A: Alle umliegenden Kasernen unterstehen dem Hauptquartier, ich war bei einem dreißigtägigen Einsatz unterwegs, dann wäre ich wieder nach Mazar-i-Sharif zurückgekehrt.

F: Haben Sie diesen XXXX nach der Ablieferung in der Kaserne nochmals gesehen?

A: Nein.

Vorhalt: Sie haben in Ihrer Einvernahme vom 28.07.2011 angegeben, dass Sie nach der Freilassung von XXXX von diesem mit dem Umbringen bedroht worden seien!

A: Das stimmt nicht.

Mir wird der betreffende Absatz aus meiner Niederschrift vorgelesen und ich gebe dazu an, dass ich sowas nie gesagt habe.

F: Nun wollen Sie auf einmal von diesem Kommandanten bedroht worden sein. Können Sie

erklären, wie Sie aus dieser Kaserne jemals wieder hinausgekommen wären, wenn Sie den

dortigen obersten Kommandanten tätlich angegriffen hätten?

A: Was würden Sie machen, wenn Sie müde sind?

Vorhalt: Kein militärischer Kommandant lässt sich in der Kaserne vor seiner Mannschaft ungestraft schlagen. Sie wären jedenfalls festgenommen worden!

A: Ich habe mit ihm gerauft, da er ein Verräter ist.

F: Sie schlagen den obersten Kommandanten und können sich dann einfach nach dem Vorfall wieder entfernen und irgendwohin gehen?

A: Die Gesetze in Afghanistan werden nicht ernst genommen.

F: Kommen wir zum angeblichen Hinterhalt, in den man Sie gelockt haben soll: Was hat sich dort ereignet, nachdem Ihnen die Amerikaner bei der Schießerei zur Hilfe gekommen sein sollen?

A: Die Amerikaner meinten, wir seien eine zu kleine Gruppe, dann gingen sie weg und wir gingen auch unseren Weg weiter. Dann habe ich Afghanistan verlassen.

F: Ihre acht Kameraden haben Sie somit einfach im Stich gelassen?

A: Ja, mein Leben war ja in Gefahr.

F: Wann und wo haben Sie die Gruppe verlassen?

A: In der Nähe von XXXX.

F: Wie haben Sie sich von der Gruppe getrennt?

A: Ich habe an diesem Tag die Flucht ergriffen, ohne mit meinen Kameraden darüber zu reden.

Vorhalt: Sie wurden in der letzten Niederschrift befragt, wann Sie den Gedanken Afghanistan zu verlassen erstmals gefasst hätten, und gaben an, als Sie bei der afghanischen Armee wieder gekündigt hätten! Nun wollen Sie aber desertiert sein!

A: Ich habe das nie gesagt.

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen, zumal davon ausgegangen wird, dass meine Aussage nicht der Wahrheit entspricht?

A: Ich würde sicher getötet. Ich war zufrieden in Afghanistan.

F: Wer würde Sie weshalb töten?

A: Wegen der Geschichte, die ich schon erzählt habe.

Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert.

Ich gebe dazu an: Das gilt nicht für mich. Möglicherweise ist Afghanistan für andere sicher, für mich jedenfalls nicht.

F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen

Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier

Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule? Sind Sie in anderer Form

integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?

A: Ich habe hier niemanden, ich bin nicht erwerbstätig und ich besuche keine Ausbildung."

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 10.10.2011, Zahl: 11 07.805-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich der Fluchtgeschichte des BF führte das BAA aus, dass das Vorbringen bezüglich seiner Tätigkeit für die afghanische Armee glaubhaft sei. Allerdings wären die Angaben des BF bezüglich einer vorliegenden Bedrohung durch einen Talib bzw. eine vorgesetzten Offizier als widersprüchlich und unplausibel und somit nicht glaubwürdig einzustufen.

Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 13.10.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten und beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) anzuberaumen.

In der Beschwerdebegründung wurde die Fluchtgeschichte im Wesentlichen wiederholt und versucht, im Bescheid aufgezeigte Widersprüche und Unplausibilitäten aufzuklären.

I.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.11.2011 beim AsylGH ein.

I.8. Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2011 wurde dem BF - seinem Antrag vom 24.10.2011 entsprechend - ein Rechtsberater beigegeben.

I.9. Vor dem AsylGH wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 08.05.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF mit seinem gewillkürten Vertreter persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Danach legte der BF verschiedene Unterlagen vor, um seine zwischenzeitliche Integration in Österreich zu belegen, und gab auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"VR [Vorsitzende Richterin]: Haben Sie Unterlagen, mit denen Sie belegen können, dass Sie aus Helmand kommen?

BF: Nein, derzeit nicht. Ich kann es nicht 100%ig versprechen. Es wäre theoretisch möglich, eine Taskira zu besorgen. Ich habe vier bis fünf Monate keinen Kontakt zur Familie. Ich kann unter der Telefonnummer niemanden erreichen.

BR: Kennt Ihre Familie Ihre Telefonnummer nicht?

BF: Meine Familie hat meine Nummer. Ich weiß nicht, warum sie mich nicht mehr kontaktieren. Ich kann sie unter der Nummer nicht mehr erreichen.

VR: Wer hat Ihnen seinerzeit die Unterlagen geschickt?

BF: Mein Vater.

VR: Auf dem Kuvert befindet sich kein Stempel.

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe die Dokumente von meinem Vater aus Afghanistan zugeschickt bekommen.

VR: Aus welchem Grund aus Herat?

BF: Er konnte mir die Sachen nicht aus Helmand schicken. Daher ging er nach Herat und schickte diese von dort.

VR: Das ist aber ziemlich weit.

BF: Das sind etwa vier oder fünf Stunden.

VR: Bitte schildern Sie Ihren Fluchtgrund.

BF: Ich war Soldat für die Militäreinheit (Artish) in Afghanistan. Wir waren in XXXX im Norden bei einer Operation gegen die Taliban. Ein Leiter der Taliban namens XXXX befand sich in unserer Gefangenschaft. Wir waren auf dem Weg in das Dorf. Einige Soldaten und ich mussten aus dem Auto aussteigen, weil das Auto den Weg leer passieren musste. In diesem Moment gab es eine Explosion beim Auto. Der Fahrer wurde verletzt. Anschließend gab es eine Schießerei. Wir wurden von den Taliban beschossen. Wir verteidigten uns, indem wir zurückgeschossen haben. Nach dieser kriegerischen Auseinandersetzung sind die Taliban geflüchtet. Wir haben die Taliban bis in das Dorf verfolgt. Im Dorf durften wir aber nicht mehr schießen. Wir konnten nur XXXX, der in ein Auto steigen wollte, festnehmen und ihn in die Zentrale mitnehmen.

VR: Sie haben begonnen zu erzählen, dass XXXX sich in Ihrer Gefangenschaft befunden hat und dann war die Explosion? Ab wann war er in Ihrer Gefangenschaft?

BF: Wir haben ihn nach dem Vorfall festgenommen. Ich habe ihn unserem Kommandanten übergeben. Ich hatte selbst Wunden an meinen Beinen und Armen. Ich habe diese versorgen lassen. Einer der Soldaten ist zu mir gekommen und hat berichtet, dass XXXX frei gelassen wurde. Ich ging zu unserem Kommandanten, dem ich diesem übergeben hatte und fragte, warum er dies getan hat. Er sagte, dass XXXX ein guter Mensch wäre. Ich konnte das nicht akzeptieren und argumentierte, dass XXXX und seine Männer auf uns geschossen, eine Explosion verursacht und mich und einen anderen Soldaten verletzt haben. Ich sagte, dass er kein guter Mensch wäre. Mein Kommandant gab mir eine Ohrfeige. Ich war selbst sehr müde durch die Verletzungen. Ich verlor meine Nerven. Ich schlug den Kommandanten mit dem Hinterteil des Gewehrs. In dem Moment traten seine Bodyguards ein, welche mich zusammen schlugen. Die Soldaten verteidigten mich, und es gab eine Auseinandersetzung.

VR: Wann genau ist dieser Vorfall gewesen?

BF: Im 11. oder 12. Monat 1389 (Jänner bis März 2010).

VR: Wo waren Sie zu dieser Zeit stationiert?

BF: In XXXX.

VR: Wo ist das ungefähr?

BF: Das ist ein Teil der Provinz Fariab.

VR: Sie haben angegeben, Sie wären in Mazar-e Sharif stationiert gewesen?

BF: Dort war unsere eigentliche Zentrale.

VR: Wie viele Leute von Ihnen waren zu dieser Aktion unterwegs?

BF: Unsere Gruppe bestand aus acht Personen.

VR: Welchen Zweck hatte dieser Einsatz?

BF: Wir waren eine Art medizinische Gruppe, welche dorthin geschickt wurde, um die Menschen dort medizinisch zu versorgen.

VR: Sie waren der Einsatzleiter?

BF: Ja.

VR: Haben Sie eine medizinische Ausbildung?

BF: Ich habe eine zweimonatige Ausbildung bei den Amerikanern gemacht. Ich habe zwei Monate theoretischen und praktischen Unterricht in XXXX (Krankenhaus).

VR: Wann war das ungefähr?

BF: Anfang 1387 (April/Mai 2008).

VR: Seit wann waren Sie überhaupt bei der Armee?

BF: Ich habe ungefähr im 4. Monat 1387 (Juni/Juli 2008) mit der Arbeit dort begonnen.

VR: Was haben Sie vorher gemacht?

BF: Zuvor habe ich im Distrikt Natale mit meinem Vater in der Landwirtschaft mitgearbeitet.

VR: Bis zu welchem Rang haben Sie sich hoch gedient?

BF: Zabet (Leutnant).

VR: Sie haben einmal beim BAA angegeben, Sie wären Colonel gewesen und einmal Sataman (mittlerer Dienst).

BF: Das sind Polizeiränge.

BR: Welches Abzeichen hatten Sie?

BF: Vier Achter (^).

VR: Sie haben Juni/Juli 2008 mit 18 Jahren begonnen?

BF: Ja.

VR: Sie sind ganz sicher?

BF: Ja.

VR: Dieser Ausweis wurde am XXXX ausgestellt.

BF: Mir ist ein Irrtum passiert.

VR hält fest, dass der Vorname XXXX auf dem Ausweis eher der Aussprache entspricht als der aktenkundige Vorname.

VR: Erzählen Sie bitte weiter.

BF: Weitere Soldaten und Personen haben die Auseinandersetzung geschlichtet. Ich bin in mein Zelt gegangen. Der Kommandant hat mich alleine zu sich verlangt und mich darauf hingewiesen, dass ich mich in gewissen Angelegenheiten nicht einmischen dürfe und dass ich ihm zu gehorchen habe, weil er einen höheren Rang besitzt. Ich sagte, dass es meine Aufgabe wäre, gegen Menschen zu kämpfen, die im Land Krieg führen. Aus diesem Grund gab er mir einen neuen Auftrag in einer weitaus gefährlichen Gegend, in XXXX, Provinz Badghis.

BR [Beisitzender Richter]: Unmittelbar nördlich von Herat ist das.

BF: Der Kommandant hat gesagt, dass ich am nächsten Tag um 06.00 Uhr mit acht weiteren Personen nach XXXX fahren müsse. Das kam mir verdächtig vor. Beim Militär werden keine Uhrzeiten festgelegt. Ich bin am nächsten Tag um 06.00 Uhr in sein Zelt gegangen, wo er ein Telefonat geführt und gesagt hat: ‚Eine Gruppe macht sich auf den Weg. Diese sollte aber nicht lebend ankommen'. Das erhöhte meinen Verdacht. Außerdem habe ich ein Funkgerät erhalten, welches nur fünf Kilometer Reichweite hatte. Dabei hätte ich eines für 15 Kilometer Reichweite gebraucht. In dem Moment war ich überzeugt, dass es sein Ziel war, mich zu töten.

VR: Warum gibt es beim Militär keine Uhrzeiten?

BF: Weil die Operationen grundsätzlich geheim geführt werden. Damit Informationen nicht weiter geleitet werden, wird keine Uhrzeit festgesetzt.

VR: Woher wissen die Leute, wann diese sich wo treffen sollen?

BF: Die Soldaten sind immer bereit, bewaffnet und jederzeit in der Lage, eine Operation durchzuführen. Sie werden kurzfristig darüber informiert.

BF setzt fort: Wir fuhren am nächsten Tag mit acht Personen nach XXXX. Auf dem Weg begegneten wir einer Gruppe, deren Anzahl größer war als unsere Gruppe. Es kam zu einer Auseinandersetzung. Allerdings hatten wir keine Chance gegen sie. Amerikanische Soldaten trafen ein. Sie unterstützten und retteten uns. Ich war mir sicher, dass ich getötet werde. In diesem Moment fasste ich den Entschluss, zu flüchten und das Land zu verlassen. Ich ging dann über Herat nach Nimroz. Von dort gelangte ich in den Iran. Anschließend kam ich in die Türkei usw.

VR: Woher wissen Sie, dass es die Leute des Kommandanten waren?

BF: Ich war sicher, denn er schickte mich in eine gefährliche Gegend. Er gab mir ein Funkgerät für nur 5 Kilometer Reichweite. Er ließ jenes Taliban-Mitglied frei, welches ich festgenommen hatte. Das passte alles zusammen. Er war auch ein einflussreicher Mann.

VR: Theoretisch hätten das auch Taliban sein können?

BF: In dieser Gegend verfügen die Taliban über sehr viel Macht. Das zeigt, dass unser Kommandant mit den Taliban zusammenarbeitet.

VR: Von der Gruppe hat niemand überlebt und niemand konnte sagen, wer sie wirklich sind?

BF: Als die Amerikaner eintrafen, flüchteten diese. Sie waren in der Überzahl. Wir konnten sie nicht besiegen.

VR: Warum hat Sie Ihr Kommandant nicht einfach vor ein Kriegsgericht stellen lassen?

BF: Für ihn war es einfacher, mich zu vernichten, als mich vor ein Gericht zu stellen. Niemand hat jemals nachgefragt, warum ich getötet wurde. Außerdem hat er mit den Taliban zusammengearbeitet. Es hätte ihn selbst schaden können. Er hätte sich selbst in Schwiergkeiten bringen können.

BR: Dafür opfert er sieben andere Männer?

BF: Es handelte sich bei der Gruppe um dieselbe Gruppe, welche bei der ersten Auseinandersetzung dabei war. Wir mussten alle vernichtet werden. Unser Kommandant arbeitete mit den Taliban zusammen. Für ihn war es gleichgültig, wie vielen Menschen er das Leben nimmt.

VR: Sind Sie jemals mit diesem Taliban namens XXXX zusammengetroffen?

BF: Ich habe ihn kein zweites Mal gesehen. Als ich ihn festgenommen habe, hat er gesagt, dass er freikommen würde, weil er Menschen kannte, und dass er mich erkennen und vernichten wird. Er hat mir gedroht.

VR: Am 31.08.011 beim BAA hat er Ihnen nicht gedroht.

BF: Ich habe das gesagt? Nein. In Graz?

VR: Ja. Das war in Graz.

BF: Ich habe dort gesagt, dass ich schon bedroht wurde. Vielleicht ist dort ein Fehler passiert.

VR: Ist es richtig, dass Sie nach Ihren Angaben letztendlich desertiert sind?

BF: Ja, das ist richtig.

VR: Waren Sie jemals in Kabul?

BF: Nur, als ich die Militärausbildung gemacht habe.

VR: Wie lange war das ungefähr?

BF: Ca. acht Wochen hat die Ausbildung gedauert. Wir waren in einem verschlossenen Camp und konnten nicht in die Stadt gehen.

VR: Was haben die anderen Soldaten gesagt, als Sie einfach weggegangen sind?

BF: Ich habe die anderen Soldaten nicht darüber informiert.

VR: Haben Sie nie darüber gesprochen, dass alle in Gefahr sind?

BF: Ich habe zu ihnen gesagt, dass der Kommandant vorhat, uns zu töten und dass wir auf uns alle gut aufpassen sollten.

VR: Es ist nicht darüber diskutiert worden, ob man vielleicht gemeinsam ‚untertaucht'?

BF: Nein. Das haben wir nicht getan."

Abschließend wurde dem BF eine - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem AsylGH vorliegenden Informationen zur Kenntnis gebracht und ihm bzw. seinem Vertreter eine Frist von zwei Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur Beischaffung einer eventuellen Tazkira bzw. sonstiger Nachweise, dass er aus der Provinz Helmand stammt, eingeräumt.

I.10. Mit Stellungnahme vom 03.07.2013 wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen, zitierte aus verschiedenen Zeitungsberichten, die belegen sollten, dass die afghanische Armee und Polizei von den Taliban unterwandert werden würden, und legte abschließend eine afghanische Tazkira (Personaldokument) vor.

Mit weiteren Eingaben vom 06.09.2013 und 06.11.2013 wurden eine Integrationsbestätigung, ein aktueller Bericht zur Heimatprovinz des BF, ein Bericht betreffend den Führer der Islamischen Partei Afghanistans sowie Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen vorgelegt.

I.11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

I.12. In der Folge veranlasste das BVwG eine Recherche im Heimatland des BF, um den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu überprüfen.

Im Erhebungsbericht eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft vom 09.05.2014, der vor Ort Untersuchungen durchführte, wurde ausgeführt, dass die durch den BF vorgelegte Tazkira registriert und der Armeeausweis sowie das "Hospital Certificate" authentisch seien. Der BF stamme aus XXXX, Helmand. Obwohl die Identität des BF zu seinem Schutz nicht preisgegeben worden wäre, würden seine Aussagen bezüglich seiner Ausbildung und seiner Stellung bei der afghanischen Armee größtenteils mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidungen maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF war in Afghanistan als Soldat in der afghanischen Armee tätig. Er ist ledig und spricht Dari sowie etwas Deutsch.

2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan und die Einreise in Österreich erfolgte schlepperunterstützt und illegal über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, dem BF unbekannte Länder.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

2.3. Die Angehörigen des BF (Eltern, Geschwister, Ehegattin, Tochter) sind laut Angaben des BF noch in Afghanistan aufhältig. In Österreich hat er keine Verwandten oder näheren Bekannten.

Der BF ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

2.4. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:

2.4.1. Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18.06.2013 verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen, bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten.

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29.10.2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.09.2013; vgl. The Guardian 15.09.2013; The Daily Mail 17.09.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013). Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.05 - 15.08.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 06.09.2013).

Im Zeitraum vom 16.08. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 06.09.2013). Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.02. und 15.05. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.06.2013). Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.05. und 15.08.2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 06.09.2013). Von den Vorfällen zwischen 16.08 und 15.11. betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013). Im Osten des Landes wurde zwischen 16.02. und 15.05. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.06.2013). Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19.11.2013 7.532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 06.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen beziehungsweise wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.06.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 06.12.2013).

Quellen:

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2.4.2. Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 04.06.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 02.06.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD Dez. 2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS Mai 2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 02.06.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.01.2014 vgl. AAN 02.06.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.06.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul: Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.06.2013). Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.06.2013). Am 02.07.2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 06.09.2013). Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013). Am 16.11.2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013). Am 18.01.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.01.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.01.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.01.2014).

Quellen:

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FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,

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http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014

Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,

http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attack-idUSBRE99H0GX20131018, Zugriff 15.1.2014

UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2013

USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf, Zugriff 15.1.2014

2.4.3. Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.04.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale Mitarbeiter von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH Jän. 2013).

Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO Mitarbeiter durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO Dez. 2012). Interviews zufolge treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen die Zahlung von Steuern (HPN Juli 2013).

Mitarbeiter von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die Mitarbeiter in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN beziehungsweise UN-nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer (DIS Mai 2012).

UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre Mitarbeiter, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS Mai 2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-Mitarbeiter brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für Mitarbeiter ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO Dez. 2012).

Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31.05. zu 104 Vorfälle in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in Kabul auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre Hilfsmitarbeiter in Afghanistan (OCHA 01.07.2013).

Quellen:

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 16.1.2014

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afganistan, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/afghanistan-0, Zugriff 1.8.2013

HPN - Humanitarian Practice Network (7.2013): Taliban policy and perceptions towards aid agencies in Afghanistan, http://www.odihpn.org/humanitarian-exchange-magazine/issue-58/taliban-policy-and-perceptions-towards-aid-agencies-in-afghanistan, Zugriff 16.1.2014

OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.7.2013): Mid-Year Review of Common Humanitarian Action Plan for Afghanistan 2013,

https://docs.unocha.org/sites/dms/CAP/MYR_2013_Afghanistan_CHAP.pdf, Zugriff 15.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

2.4.4. Zusammenfassend ist fallbezogen hervorzuheben, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ergibt, dass erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen, gefährden (USAID 05.07.2013). Kabul ist trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die Taliban führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. Sowohl internationale als auch nationale Mitarbeiter von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt. Systematische Angriffe auf NGOs und afghanische NGO-Mitarbeiter durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US-finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012] vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN beziehungsweise UN-nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für Mitarbeiter ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist. In diesen Fällen geht ein mögliches gezieltes Eingreifen der Sicherheitskräfte aus den Quellen nicht hervor.

So hat nunmehr der BF glaubhaft belegt, dass er für die afghanische Nationalarmee als Soldat tätig war. Ausschlaggebend für das vorliegende Erkenntnis waren letztendlich die vorgelegten Dokumente und Fotos, der Inhalt des Erhebungsberichtes eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft vom 09.05.2014, der persönliche Eindruck und der systematisch klare und schlüssige Vortrag des BF in der Verhandlung vor dem AsylGH. So ergab der Erhebungsbericht, dass einerseits die Tazkira und der vorgelegte Armeeausweis authentisch sind, und andererseits die vom BF getätigten Schilderungen bezüglich seiner Ausbildung bei der Armee der Wahrheit entsprechen. Ferner beschrieb der BF nachvollziehbar seine Tätigkeit und die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen, weshalb im Zusammenspiel mit der doch als exponiert zu bezeichnenden Stellung des BF und seiner Tätigkeit für die afghanische Armee eine asylrelevante Verfolgung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Eine Verfolgungssicherheit erscheint bei dieser Sachlage aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen weder in Kabul noch in seiner Heimatprovinz Helmand in ausreichendem Maß gegeben.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, Außenstelle Graz, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH bzw. des BVwG.

3.2. Zur Person der BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurde, beruhen diese auf den Angaben des BF und den vorgelegten Urkunden. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.

Die Identität des BF steht dadurch mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Verfahren nicht relevant waren.

3.4. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen Bindungen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen.

3.5. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BAA, der Verhandlung vor dem AsylGH sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

3.6. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 11.10.2010 erlassen wurde und die Beschwerde am 24.10.2010 beim BAA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. (Anm.: aufgehoben)

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 -

MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. (Anm.: aufgehoben)

7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß Abs. 2 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Die Behörde hat gemäß Abs. 3 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat gemäß Abs. 4 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß Abs. 5 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass es nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er aufgrund seiner Tätigkeit im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des BF Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zahl: 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310; 25.11.1999, Zahl:

98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal die Entscheidung im gegenständlichen Fall von der Klärung von Sachverhaltsfragen abhing.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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