W106 2007307-1•BVwG W106 2007307-1
W106 2007307-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2014
Belohnung, Dienstbeschreibung, Dienstpflichtverletzung,<br/>Disziplinarstrafe, Disziplinarverfügung, Doppelbestrafung, Ermessen,<br/>Fehlverhalten, Geldbuße, Jubiläumszuwendung, Leistungsbeurteilung,<br/>Postzusteller, treue Dienste, Verweis, Weisungsverstoß,<br/>Wiederholungstaten, Zustellvorschriften
W106 2007307-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Kegelgasse 1/DG/46, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 09.01.2014, ohne GZ, betreffend Jubiläumszuwendung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 20c Abs. 1 GehG bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(31.07.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wird auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8/A im Briefzustelldienst bei der Zustellbasis XXXX verwendet. Als Jubiläumsstichtag wurde für ihn der 02.05.1988 festgestellt.
I.2. Mit Schreiben vom 10.07.2013 beantragte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung die Ausbezahlung einer Jubiläumszuwendung iHv 200 % des Monatsbezuges und bei Weigerung die Erlassung eines Bescheides mit dem Inhalt,
in eventu,
jedenfalls aber
Zu diesem Antrag wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 26.11.2013 verständigt.
Darin wird ausgeführt, dass zwei über den BF verhängte Disziplinarstrafen - nämlich mit Disziplinarerkenntnis vom 26.05.2011 mit der Verhängung eines Verweises und mit Disziplinarverfügung vom 04.03.2010 mit der Verhängung einer Geldbuße - mit dem Erfordernis einer "qualitativ einwandfreien Dienstleistung" nicht vereinbar seien und daher die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 20c Abs. 1 GehG nicht erfüllt sei. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag des BF abzuweisen.
Der BF äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 11.12.2013 dahingehend, dass es falsch sei, aus den genannten Vorfällen abzuleiten, der BF hätte über 25 Jahre keine treuen Dienste" geleistet. Er habe sich vielmehr über 25 Jahre lang wohlverhalten. Die Behörde habe den in Betracht kommenden Zeitraum von über 25 Jahren und nicht nur Teile davon zu überprüfen. Würde jeglicher Fehler, für den ohnehin bezahlt und eingestanden wurde, nochmals sanktioniert werden, würde das gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.
Die Anträge und Eventualanträge vom 10.07.2013 werden daher aufrechterhalten.
I.3. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 09.01.2014 wurde der Antrag vom 10. Juli 2013 mangels Vorliegens des Tatbestandserfordernisses der Erbringung treuer Dienste im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG abgewiesen.
Begründend wird dazu ausgeführt:
Der BF habe unstrittig eine Dienstzeit von 25 Jahren zurückgelegt. Fest stehe, dass über den BF sowohl im Jahr 2010 als auch im Jahr 2011 zwei Disziplinarstrafen rechtskräftig verhängt wurden. Strittig sei, ob der BF trotz der begangenen Dienstpflichtverletzungen insgesamt "treue Dienste" im Verständnis der zitierten Gesetzesstelle geleistet habe.
Dies sei zu verneinen.
Das Gesetz verlange als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehöre zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht habe und der Belohnung würdig ist, seien der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (z.B. VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177).
Der Umfang der Treuepflicht sei dabei maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (z.B. VwGH 18.11.1992, 91/12/0301).
Unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung der dienstlichen Aufgaben sei zu verstehen, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und vollem Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnimmt und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordnet und dabei eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hat.
Über den BF wurde mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 26. Mai 2011 gemäß § 92 Abs 1 Z 1 BDG wegen vorschriftswidriger Aufbewahrung von Sendungen die Disziplinarstrafe des Verweises rechtskräftig verhängt. Seine beschönigende Darstellung, die Disziplinarstrafe nur deshalb erhalten zu haben, "weil aus dem Zustellkarren von einem Dritten Sendungen entwendet wurden", sei insofern unrichtig, weil die der Strafe zugrunde liegende Dienstpflichtverletzung darin bestanden habe, dass Wertbriefe sowie RSa- bzw RSb-Briefe vom BF nicht gesichert und somit vorschriftswidrig verwahrt wurden, wodurch eine Entwendung erst ermöglicht wurde. Die stattgefundene Entwendung dieser Sendungen an sich sei nicht die Ursache für die Disziplinarstrafe, sondern lediglich der Anlass für die Aufdeckung seines vorschriftswidrigen Vorgehens gewesen. Gerade um die Möglichkeit einer Entwendung von Sendungen, für die die Österreichische Post AG schadenersatzpflichtig ist, auszuschließen, bestehe die Vorschrift der gesicherten Verwahrung bestimmter Sendungen (Schutzzweck der Norm). In der Missachtung dieser klaren und eindeutigen Vorschrift könne die Dienstbehörde daher nicht erkennen, dass der BF seine Tätigkeiten immer vorbildhaft und über alle Maßen treu und pflichtbewusst ausgeübt habe.
Auch die mit einer Geldbuße am 4. März 2010 geahndete Dienstpflichtverletzung sei mit einer treuen und pflichtbewussten Dienstausübung nicht in Einklang zu bringen. Das Einlegen von RSb-Sendungen in Hausbrieffachanlagen und die Vornahme der Übernahmsbestätigung mit dem eigenen Namenszeichen sei weder vorbildhaft noch pflichtbewusst, sondern einfach vorschriftswidrig. Auch hier stellte sich erst durch die Beschwerde des Sendungsempfängers heraus, dass der BF auch schon früher verschiedene empfangsbedürftige Sendungen in die Hausbrieffachanlagen der entsprechenden Empfänger eingelegt habe.
Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren für treue Dienste habe der Gesetzgeber ausdrücklich ("kann gewährt werden") dem Ermessen des Dienstgebers überlassen. Somit habe der Gesetzgeber dem Dienstgeber aber auch die Möglichkeit eingeräumt, bei Nichtvorlage treuer Dienste von der Gewährung der Jubiläumszuwendung Abstand zu nehmen. Hierbei handle es sich wie bei der Gewährung zwar ebenfalls um eine Ermessensentscheidung, aber keineswegs um eine Doppelbestrafung, da sonst vom Gesetzgeber die Möglichkeit einer Ablehnung der Gewährung gar nicht eingeräumt hätte werden dürfen. Der Dienstgeber beurteilt bei seiner Prüfung nach § 20c GehG auch nicht mehr, ob das damalige Verhalten eines Beamten eine zu sanktionierende Dienstpflichtverletzung darstellt, sondern lediglich, ob das Gesamtverhalten des Beamten als gewissenhaft und pflichtbewusst anzusehen ist. Die verhängten rechtskräftigen Disziplinarstrafen lassen jedoch den Schluss zu, dass zumindest bei den die Strafe auslösenden Vorfällen kein treues und pflichtbewusstes Wohlverhalten des Beamten vorlag.
Wie der BF richtig vorbringt, habe die Dienstbehörde bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung besteht, den gesamten zu beurteilenden Zeitraum heranzuziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits festgestellt habe, sei es aber zulässig, der Entwicklung in den letzten Jahren verstärkte Bedeutung zuzumessen. Dies deshalb, weil mit der Dauer des Dienstverhältnisses, mit dem Dienstalter und mit der hierarchischen Ebene der zu erfüllenden Funktion diese Verantwortung steige und damit auch das Schwergewicht bei der zu treffenden Beurteilung auf die letzten Jahre des Dienstverhältnisses zu legen sei. Eine in den letzten Jahren liegende berufliche Entwicklung sei daher besonders zu berücksichtigen. Der Umfang der Treuepflicht sei unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu beurteilen (Vgl. VwGH 2003/12/0177).
Die letzten Jahre des Beurteilungszeitraumes seien daher strenger zu beurteilen, als die Anfangsjahre. Aber gerade in den letzten 4 Jahren vor dem Dienstjubiläum seien vom BF nicht nur imageschädigende Handlungen gesetzt worden, sondern habe sein vorschriftswidriges Verhalten auch zu einer Schadenersatzpflicht der Österreichischen Post AG geführt. Deshalb können das zu Beginn der Postdienstzeit vom BF gesetzte Wohlverhalten und seine damaligen treuen Dienste, die erst kurz vor dem Dienstjubiläum gesetzten Dienstpflichtverletzungen nicht kompensieren.
Wegen der Schwere der verwirklichten Dienstpflichtverletzungen sowie deren zeitlicher Nähe zum Dienstjubiläum gehe die Dienstbehörde bei der Beurteilung seiner Dienstleistung daher davon aus, dass insgesamt keine "treuen Dienste" vorliegen und damit die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 20c Abs. 1 GehG in Fall des BF nicht erfüllt sei.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Die Behörde habe die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unterlassen, indem sie den Bescheid nur auf die zwei Vorfälle aufbaut, bei denen der BF einmal einen Verweis und ein anderes Mal eine Geldbuße von € 100,-- erhalten habe. Bei der Prüfung der treuen Dienste wäre jedoch der gesamte Zeitraum von über 25 Jahren zu prüfen gewesen. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2012/12/0015 vermeint der BF, dass auch eine Disziplinarstrafe nicht daran hindere, anzunehmen, dass keine treuen Dienste geleistet wurden. Wenn die Behörde meint, dass der BF gegen einen Schutzzweck der Norm verstoßen habe, sei zu sagen, dass 99% der Zusteller Wertbriefe, RSa-Briefe und RSb-Briefe in ihrem Zustellwagen aufbewahren. Eine konkrete Dienstanweisung oder Norm es anders zu machen, gäbe es nicht. Da der BF an Schuppenflechte leide, könne er die Zustelltasche nicht bei sich tragen. Aus einem Diebstahl und den damit erhaltenen Verweis im Disziplinarverfahren abzuleiten, der Dienstnehmer hätte keine treuen Dienste geleistet, sei schlichtweg falsch. Der BF habe den Verweis nicht weiter bekämpft, da ihm gesagt worden sei, dass damit die Angelegenheit erledigt sei. Die Verweigerung der Jubiläumszuwendung widerspreche auch dem § 121 BDG sowie dem Doppelbestrafungsverbot nach der EMRK.
Dies gelte auch für den Vorfall vom 04.03.2010, für den es nicht einmal ein Disziplinarverfahren gegeben habe. Der BF habe die Buße von € 100,-- bezahlt, weil er seine Ruhe haben wollte und weil ihm gesagt wurde, dass damit alles erledigt sei. Bei diesem Vorfall sei es mit dem Empfänger abgesprochen gewesen, die Briefsendungen so einzulegen. Der BF habe zum Vorteil des Kunden und nicht zum eigenen Vorteil gehandelt. Ein Vertrauensverlust liege daher nicht vor.
Bei der Frage des Vertrauensverlustes gemäß § 20c Abs. 1 GehG müsse ein solcher objektiv durch Gründe gerechtfertigt sein, die dem Beamten einer Belohnung für treue Dienste unwürdig machen.
Der BF habe während seiner gesamten Dienstzeit immer nur positive Leistungsbeurteilungen gehabt. Die Behörde hätte nach § 8 Abs. 1 DVG die zum Vorteil und Nachteil der Parteien dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen gehabt, was sie aber nicht gemacht habe, weshalb der BF im Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt worden sei.
Die Behörde habe auch von ihrem Ermessen falsch Gebrauch gemacht, indem sie den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Sie habe positive Elemente - den Umstand, dass der BF an Schuppenflechte leide habe sie nicht einmal erwähnt - überhaupt nicht berücksichtigt, sondern seien nur negative Elemente im Ermittlungsverfahren eingeflossen, weshalb ein Ermessensmissbrauch vorliege. Zum Beweis werden die amtswegige Einholung des Aktes betreffend die Disziplinarverfügung und des Disziplinarverfahrens sowie der Anzeigebestätigung der LPD Wien genannt.
Da die Behörde den Sachverhalt falsch beurteilt und die Norm völlig falsch ausgelegt habe, habe sie auch die Rechtsfrage falsch gelöst und sei sie deshalb zum falschen rechtlichen Ergebnis gelangt.
Es werden folgende Beschwerdeanträge gestellt:
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern und/oder aufzuheben, dass dem Antrag des BF stattgegeben werde, in eventu
eine mündliche Berufungsverhandlung vorzunehmen und in eventu
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
I.5. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 15.04.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
I.6. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2014 wurde dem BF zu dem von der Dienstbehörde vorgelegten Erhebungsbogen vom 19.03.1992 beinhaltend eine Leistungsbeurteilung anlässlich der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des BF sowie zu der im Zuge des Disziplinarverfahrens eingeholten Dienstbeurteilung vom 01.04.2011 Parteiengehör gewährt.
Hiezu erstattete der BF eine Stellungnahme:
Zur Dienstbeurteilung vom 01.04.2011 vermeint der BF, dass sich gerade das Gegenteil aus dem Disziplinarerkenntnis vom 26.05.2011 ergebe, wonach der Vorgesetzte für den BF eine positive Dienstbeurteilung und eine positive Zukunftsprognose abgegeben habe. Die Behörde wolle damit nur eine schlechte Dienstleistung suggerieren. Es habe niemals eine Verwarnung, Niederschrift oder ein Gespräch gegeben. Tatsache sei, dass der Umgangston mit den Mitarbeitern und mit Kunden sehr gut sei und sei der BF auch nie von seinem Vorgesetzten diesbezüglich angesprochen worden.
Es sei auch nicht in Ordnung ihm seine Krankenstände vorzuwerfen, welche immer "gedeckt" gewesen seien. Es sei ihm auch niemals vorgeworfen worden, zu oft krank zu sein. Auch der Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zu Mitbesorgungen sei unrichtig, weil der BF sehr viel Überstunden und Mitbesorgungen geleistet habe bzw. leiste. Dass er sich um Überstunden nicht "reiße" könne ihm nicht vorgeworfen werden. Auch habe er keine hohe Lautstärke in der Früh, er sei auch deshalb niemals von Vorgesetzten angesprochen worden.
Hinsichtlich der Disziplinarverfügung vom März 2010 sowie dem Disziplinarerkenntnis vom 26.05.2011 wird im Wesentlichen wie schon in der Beschwerde ausgeführt und zusammenfassend festgestellt, dass es sich beim BF um einen braven, ordentlichen und genauen Zusteller handle, der über 25 Jahre treue Dienste geleistet habe, wofür ihm auch die Jubiläumszuwendung gebühre. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Dienstbehörde, beinhaltend auch die Disziplinarverfügung vom 04.03.2010 sowie das Disziplinarerkenntnis vom 26.05.2011. Einsicht genommen wurde weiter in den von der Dienstbehörde vorgelegten Erhebungsbogen vom 19.03.1992, beinhaltend eine Leistungsbeurteilung anlässlich der Aufnahme des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sowie in eine im Zuge des Disziplinarverfahrens eingeholte Dienstbeurteilung vom 01.04.2011.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn entweder der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Wie oben bereits ausgeführt, steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF (GehG) lautet:
"Jubiläumszuwendung
§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."
Dass der BF eine Dienstzeit von 25 Jahren zurückgelegt hat, ist im vorliegenden Fall unstrittig.
Unbestritten ist auch, dass der BF mit dem eingangs zitierten Disziplinarerkenntnis vom 26.05. 2011 - rechtskräftig - Dienstpflichtverletzungen nach § 44 BDG 1979 schuldig erkannt und über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde, weil er am 29.10.2010 dokumentationspflichtige Sendungen ungesichert und damit vorschriftswidrig im Zustellwagen verwahrt hatte, sodass diese aus seinem Zustellwagen gestohlen werden konnten und damit in Verlust geraten sind. Weiter wurde über den BF mit Disziplinarverfügung vom 04.03.2010 eine Geldbuße von € 100,-- verhängt, weil er am 07.12.2009 einen RSb-Brief in eine Hausbrieffachanlage eingelegt und die Übernahmebestätigung selbst geleistet hat sowie Anfang Dezember 2009 bei zwei Einschreibsendungen das Einscannen in die BAA unterlassen hat und in die Hausbrieffachanlage eingelegt hat.
Damit ist für die Dienstbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten durch den BF bindend festgestellt (VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195, sowie 29.06.2011, 2006/12/0020). Das Beschwerdevorbringen, der BF habe die Zustelltasche nicht bei sich tragen können, weil er an Schuppenflechte leide, ist für das vorliegende Verfahren daher irrelevant und ist darauf nicht weiter einzugehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar (VwGH 11.10.1973, 410/73; 09.10.2002, 97/12/0402; 30.05.2011, 2010/12/0118). Im Fall einer Ermessensentscheidung hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).
Als Ermessensentscheidung unterliegt der angefochtene Bescheid nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die vom VwGH zur Bestimmung des Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entwickelte ständige Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 30.05.2011, 2011/09/0042; 26.02.2014, Ro 2014/04/0028, mwN) ist auf die ihrer Intention nach nachgebildete Bestimmung des § 28 Abs. 4 VwGVG übertragbar. Nach dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Demnach darf das Verwaltungsgericht im Fall einer rechtswidrigen Ermessensentscheidung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28 VwGVG, S 155, FN 15).
Im Beschwerdefall ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in § 20c GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Jubiläumszuwendung unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint.
Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten soll grundsätzlich gewährt werden, es sei denn, der Beamte hätte sich als einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen, obwohl im Untreue nicht vorgeworfen werden kann (VwGH 30.05.2011, 2010/12/0118, mwN).
Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten daher die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob er der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177; 13.03.2013, 2012/12/0105; 17.04.2013, 2012/12/0065).
Zur Beurteilung der Frage, ob das vom BF gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung "treuer Dienste" entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens Beachtung zu finden haben. So sind etwa die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177; 16.03.2005, 2003/12/89), die Schwere des Fehlverhaltens (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147), der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044) sowie die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (VwGH 16.03.2005, 2003/12/89) maßgeblich. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (dazu etwa VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189; 13.03.2013, 2012/12/0105 und 17.04.2013, 2012/12/0144, mwN).
In einem Fall der Geldbuße von € 500,- nach zweimaligem Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand durch einen Vorgesetzten im gehobenen Baudienst verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen treuer Dienste (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144).
In einem Fall der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges nach 10 rechtswidrigen Kontoabfragen an 5 Tagen innerhalb von 4 Monaten durch einen Vorgesetzten in einem Postamt bejahte der Verwaltungsgerichtshof treue Dienste "gerade noch" (VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105).
Fest steht, dass über den BF im Jahre 2010 eine Disziplinarverfügung mit einer Geldbuße in Höhe von € 100,-- und im Jahre 2011 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde. Insgesamt wurde er in diesem Disziplinarverfahren wegen dreier dienstpflichtenwidriger Verhaltensweisen rechtskräftig für schuldig gesprochen. Ihm wurde angelastet, Wertbriefe und RS-Briefe sowie Einschreibsendungen nicht sicher in der am Körper zu tragenden Zustelltasche verwahrt zu haben, sondern im Zustellkarren belassen zu haben (wodurch diese aus dem Zustellkarren entwendet werden konnten).
Im Falle der Disziplinarverfügung wurde dem BF zur Last gelegt, einen RSb-Brief in die Hausbrieffachanlage eingelegt und die Übernahmebestätigung mit seinem Namenszeichen selbst geleistet zu haben, weiter zwei Einschreibsendungen ohne Einscannung in die BAA ebenfalls in die Hausbrieffachanlage eingelegt zu haben.
Damit hat der BF aber nicht bloß einmalig, sondern wiederholt durchaus gravierende Dienstpflichten im Kernbereich seiner Aufgaben als Zusteller begangen. Er hat damit nicht nur das Vertrauen des Dienstgebers in eine verlässliche den Zustellvorschriften entsprechende Dienstverrichtung eines Zustellers untergraben sondern dem Unternehmen Österreichische Post AG einen nicht unwesentlichen Imageschaden bei seinen Postkunden zugefügt.
Auf diese Fakten konnte sich die Behörde daher stützen und sie in ihre Wertung einbeziehen.
Dem Beschwerdevorwurf, die Behörde habe bei der Prüfung von treuen Diensten den gesamten Zeitraum von über 25 Jahren einzubeziehen gehabt, was sie jedoch unterlassen habe, hat das erkennende Gericht dadurch Rechnung getragen, dass bei der Behörde nach allfälligen weiteren Leistungsbeurteilungen oder Dienstbeschreibungen des BF angefragt wurde.
Seitens der Dienstbehörde wurde daraufhin ein Erhebungsbogen vom 19.03.1992, beinhaltend eine Leistungsbeurteilung anlässlich der Aufnahme des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sowie eine im Zuge des Disziplinarverfahrens eingeholte Dienstbeurteilung vom 01.04.2011 vorgelegt.
Nach der Leistungsbeurteilung vom 19.03.1992 hatte der BF bei sämtlichen zu bewertenden Disziplinen (wie zB Fach- und Vorschriftenkenntnisse, Grad der Sorgfalt, Arbeitsqualität, Arbeitstempo, Erledigung von Terminarbeiten) die von ihm zu erwartenden Leistungen erbracht.
Nach der Dienstbeschreibung vom 01.04.2011 wurden die Leistungen des BF, seine Motivation und sein Verhalten als sehr oft unterschiedlich - sowohl positiv wie auch negativ - beschrieben. Auch wurden häufige Stimmungsschwankungen festgestellt.
Wenngleich der BF in seiner Stellungnahme vom 29.07.2014 die in der Dienstbeschreibung vom 01.04.2011 aufgelisteten "negativen Auffälligkeiten" wie zB der Umgangston gegenüber Kunden, Mitarbeitern oder Vorgesetzten, oder die manchmal mangelnde Bereitschaft zu Mitbesorgungen in Abrede stellt und meint er sei diesbezüglich nie beanstandet worden, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass in der anzustellenden Gesamtbetrachtung das Verhalten des BF im gegebenen sachlichen Zusammenhang doch ein über geringfügige Fehlleistungen oder nur einzelne Fehlverhalten hinausgehendes ungünstiges Bild aufweist. Nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes ist es jedenfalls als vertretbar zu erblicken, wenn die Behörde bei der Beurteilung der Dienstleistung des BF davon ausging, dass insgesamt keine "treuen Dienste" vorlagen und damit die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 20c Abs. 1 GehG nicht erfüllt ist. Dass die Behörde bei der zu treffenden Beurteilung der Entwicklung des BF in den letzten Jahren des Dienstverhältnisses ein stärkeres Gewicht beimaß, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177).
Nicht zielführend ist auch das Beschwerdevorbringen, die Versagung der Jubiläumszuwendung widerspreche dem § 121 BDG und dem Doppelbestrafungsverbot der EMRK, ist die Versagung doch kein unzulässiger "dienstrechtlicher Nachteil" als unmittelbare Folge einer Dienstpflichtverletzung, sondern entspringt einer Gesamtbetrachtung der Leistung treuer Dienste im gesamten Beurteilungszeitraum (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144).
In der Vorgehensweise der Behörde kann daher keine rechtswidrige Ermessensausübung erkannt werden.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde die Tatbestandsvoraussetzung "treue Dienste" für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung vertretbar verneinen konnte, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.