BVwG I404 2004497-1

I404 2004497-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2014

Regest

Dienstverhältnis, Krankenstand, Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2004497-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2004497.1.00

Spruch

I404 2004497-1/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX mit Sitz in XXXX, XXXX, vertreten durch die Winkel Steiner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsges.m.b.H., gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 23.01.2013, Zahl B/FEL-02-02/2013, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum von 02.11.2011 bis 08.12.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Fax vom 30.11.2011 meldete die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die einvernehmliche Auflösung des zwischen ihr und Herrn XXXX (in der Folge: Dienstnehmer D) seit 25.02.2008 bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 01.11.2011 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde). Am 12.12.2011 wurde der Dienstnehmer D von der Beschwerdeführerin rückwirkend zum 09.12.2011 wieder bei der belangten Behörde angemeldet.

2. Mit Schreiben vom 17.01.2013 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Ausstellung eines Bescheides.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2013 wurde festgestellt, dass der Dienstnehmer D aufgrund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer in der Zeit 02.11.2011 bis zum 08.12.2011 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert ist.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Dienstnehmer den Termin für eine Arthroskopie und Osteotomie so gelegt habe, dass er in den regelmäßig stattfindenden Betriebsurlaub der Beschwerdeführerin falle. Da jedoch der Urlaubsanspruch des Dienstnehmers im November 2011 bereits aufgebraucht gewesen sei und man die Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber umgehen habe wollen, sei für diesen Zeitraum eine einvernehmliche Auflösung vereinbart worden. Die belangte Behörde stützt ihre Ansicht hauptsächlich auf ein Telefonat mit dem Dienstnehmer vom 19.12.2011, welches geführt worden sei, weil der Dienstnehmer D im Fragebogen der belangten Behörde unbeantwortet gelassen habe, ob es eine Wiedereinstellungsgarantie gegeben habe. Ein weiteres Indiz hiefür sei die Weigerung des Dienstnehmers, Fragen der belangten Behörde zum Dienstverhältnis und zu dessen Beendigung und Fortführung zu beantworten, dies sei auf die unangenehme Lage des Dienstnehmers zurückzuführen, der ja bei der Beschwerdeführerin zwischenzeitig wieder ein aufrechtes Dienstverhältnis gehabt habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in sich unschlüssig. Es werde als erwiesen angenommen, dass der Dienstnehmer D sein Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin nicht wirklich habe beenden wollen und daher nicht von einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ausgegangen werden könne. Gegen den Willen zur dauerhaften Beendigung des Dienstverhältnisses würde einerseits sprechen, dass eine Widereinstellung tatsächlich erfolgt sei und andererseits, dass dem Dienstnehmer D eine Wiedereinstellung zugesichert worden sei.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche fristgerecht erhobene Beschwerde, in der zunächst vorgebracht wurde, dass der Bescheidadressat fehlen würde. Außerdem habe der Dienstnehmer den Fragenkatalog der belangten Behörde vollständig beantwortet, es sei keine Wiedereinstellungszusage erfolgt. Der Dienstnehmer habe zu keiner Zeit behauptet, dass eine Wiedereinstellungszusage existiert habe, im übrigen sei die Gesprächsnotiz vom 09.12.2011 die Interpretation des Mitarbeiters der belangten Behörde. Die Rahmenbedingungen der Beschäftigung des Dienstnehmers vor und nach dem Krankenstand seien völlig identisch gewesen, die Fiktion einer Wiedereinstellungszusage sei daher nicht möglich. Der Dienstnehmer D. habe nicht mehr für die Beschwerdeführerin arbeiten wollen, daher sei das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst worden. Es habe keine Absicht von Seiten der Beschwerdeführerin bestanden, den Dienstnehmer D nach dem Betriebsurlaub wieder einzustellen.

5. Mit Schreiben vom 28.02.2013 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Vorarlberg den Einspruch und nahm zusammengefasst dazu wie Folgt Stellung: In dem bei der belangten Behörde eingelangten Originalfragebogen sei die Frage betreffend eine Wiedereinstellungszusage nicht beantwortet worden, weshalb der Dienstnehmer D ersucht worden sei, telefonisch mit der belangten Behörde Rücksprache zu halten. Am 19.12.2011 habe ein Mitarbeiter der belangten Behörde den Dienstnehmer D angerufen und über dieses Telefonat habe der Mitarbeiter dann eine Aktennotiz angefertigt.

6. In der Folge fand eine niederschriftliche Befragung des Dienstnehmers D am 10.07.2013 vor dem Landeshauptmann von Vorarlberg statt.

7. Mit Schreiben vom 05.09.213 wurden der Beschwerdeführerin die Niederschrift und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.02.2013 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt. In der Folge ist keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingebracht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin betreibt einen Bäckereibetrieb. Der Dienstnehmer D war zunächst für die Einzelfirma XXXX und seit dem 01.11.2009 für die Beschwerdeführerin als Bäcker tätig. Vom 03.10.2011 bis 08.12.2011 war der Dienstnehmer D im Krankenstand. Während seines Krankenstandes unterzog sich der Dienstnehmer D einer Arthroskopie und einer Osteotomie.

Von November 2011 bis 08.12.2011 war die Produktion der Beschwerdeführerin (wie jedes Jahr) eingestellt.

Am 03.11.2011 wurde der Dienstnehmer D von der Beschwerdeführerin rückwirkend zum 01.11.2011 bei der belangten Behörde abgemeldet. Am 12.12.2011 wurde der Dienstnehmer D rückwirkend ab dem 09.12.2.011 wieder als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet.

Die Beschwerdeführerin und der Dienstnehmer D haben mit 01.11.2011 nicht beabsichtigt, das Dienstverhältnis dauernd zu beenden.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich auf Grund des Aktes der belangten Behörde und den Ermittlungen des Landeshauptmannes von Vorarlberg.

Unterschiedliches Vorbringen gab es zur Frage, ob die Beschwerdeführerin und der Dienstnehmer D mit 01.11.2011 beabsichtigt haben, das Dienstverhältnis dauernd zu beenden.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen einer einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand, insbesondere dafür, dass der Dienstnehmer diese Auflösung aus freien Stücken wirklich wollte, grundsätzlich der Dienstgeber beweispflichtig ist.

Dies ist der Beschwerdeführerin aus folgenden Überlegungen nicht gelungen:

Der Dienstnehmer D hat zunächst in dem ihm übermittelten Fragebogen zur 2. Frage Wurde vom Dienstgeber eine Wiedereinstellungsgarantie zugesichert? Weder Ja noch Nein angekreuzt. In dem am 19.12.2011 geführten Telefonat gab der Dienstnehmer gegenüber dem Mitarbeiter der belangten Behörde an, dass eine Wiedereinstellung zugesichert worden sei. Die Produktion im Betrieb werde jedes Jahr im November zurückgefahren. Der Großteil der Beschäftigten würde zu dieser Zeit Urlaub nehmen. Normalerweise werde in diesem Zeitraum das Dienstverhältnis nicht beendet. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit habe er die einvernehmliche Lösung mit der Beschwerdeführerin vereinbart, da er über keinen Urlaubsanspruch mehr verfügt habe. Eine Lösung auf Dauer sei aber nie beabsichtigt gewesen. Bestätigt wurde diese Aussage durch die Vorlage von Unterlagen, aus welchen hervorgeht, dass der Dienstnehmer D im Jahr 2011 bis Oktober bereits 25 Urlaubsstage konsumiert hatte. Der Dienstnehmer D hat dann vor dem Landeshauptmann von Vorarlberg am 10.07.2013 angegeben, dass er das Dienstverhältnis habe beenden wollen, weil er damals mit seinem "Chef" öfters Streitigkeiten gehabt habe. Es habe keine Wiedereinstellungszusage gegeben. Als dem Dienstnehmer D der Widerspruch zu seiner telefonischen Aussage vorgehalten wird, gibt er diesbezüglich an, dass er sich damals lediglich gedacht habe, dass er wieder eingestellt werden könnte, falls sich der Streit legen würde. Weiters gab der Dienstnehmer D an, dass er niemals wieder im Betrieb gearbeitet hätte, wenn die Beschwerdeführerin ihn nicht darum gebeten hätte. Es sei ihm damals auch seine Forderung erfüllt worden, nicht mehr Backstubenleiter zu sein.

Zu dieser Aussage ist zunächst anzuführen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich den ersten Äußerungen die größere Beweiskraft zukommt (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, § 45, RZ 8). Andererseits widerspricht diese Aussage auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch, wonach die Rahmenbedingungen gegenüber dem am 02.11.2011 beendeten Dienstverhältnisses völlig identisch gewesen seien.

Zusammengefasst mit der Tatsache, dass der Dienstnehmer D dann auch mit Fortsetzung der Produktion und Ende seines Krankenstands auch wieder eingestellt wurde, ist für das erkennende Gericht offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin und der Dienstnehmer D mit 01.11.2011 nicht beabsichtigt haben, das Dienstverhältnis dauernd zu beenden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. § 11 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2011 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Ende der Pflichtversicherung

§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Der Dienstgeberanteil (§§ 51 und 51b) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.

..."

§ 539 ASVG lautet:

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 539a (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

§ 2 EFZG lautet:

"Anspruch auf Entgeltzahlung

§ 2 (1) Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.

..."

§ 5 EFZG lautet:

"Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 5. Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet."

§ 6 EFZG lautet:

"Unabdingbarkeit

§ 6 Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden."

3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass eine einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts darstellt, es handelt sich dabei um eine von mehreren rechtlichen Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass es geradezu missbräuchlich oder dass es wirtschaftlich ganz ungewöhnlich wäre, die Absicht zur Auflösung eines Dienstverhältnisses nicht durch Kündigung zu verwirklichen, sondern durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine Auflösungsvereinbarung kann angesichts der differenzierenden Regelung des § 5 EFZG aber auch "bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise" nicht einer Arbeitgeberkündigung gleichgehalten werden. Ein "Umgehungsgeschäft" kann eine Vereinbarung nur dann sein, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses schlechthin Schutzobjekt der §§ 5 und 6 EFZG wäre, ein "Scheingeschäft" nur dann, wenn es auch ein von den Parteien der Vereinbarung in Wahrheit gewolltes "verdecktes Geschäft" gäbe (vgl etwa VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/08/0154).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erk. vom 27.04.2011 Zl. 2008/08/0157) ist für die Zulässigkeit einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses im Krankenstand vor dem Hintergrund des § 539a ASVG Voraussetzung, dass beide Parteien tatsächlich die Absicht hatten, das Beschäftigungsverhältnis dauerhaft zu beenden, was durch eine Wiedereinstellungszusage oder durch eine faktische Wiedereinstellung nach dem Ende des Krankenstandes regelmäßig widerlegt wird.

Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Erkrankung als bloß vorübergehende Sistierung der Hauptpflichten des Beschäftigungsverhältnisses hätte kein zureichendes Substrat, wenn und solange den Arbeitnehmer für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eine Arbeitspflicht gar nicht getroffen hätte. Die denkmöglichen Zwecke einer solchen Vereinbarung würden sich bei Betrachtung ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts in Ermangelung einer anderen, die Vereinbarung denkmöglich tragenden Absicht der Parteien auf eine bloße Abdingung der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall erstrecken, deren Zulässigkeit aber an § 6 EFZG scheitert (vgl. VwGH vom 14. 04.2010, Zl. 2007/08/0327 und vom 27.04.2011, Zl. 2008/08/0157).

3.2.3. Wie im Sachverhalt festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, haben die Beschwerdeführerin und der Dienstnehmer D nicht beabsichtigt, das Dienstverhältnis dauernd zu beenden, weshalb im vorliegenden Fall von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis auszugehen war. Der angefochtene Bescheid war somit zu bestätigen.

3.2.4. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, dass im bekämpften Bescheid der Bescheidadressat fehle, ist Folgendes auszuführen:

Zunächst ist auszuführen, dass das Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als des Trägers der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides führt (vgl. VwGH vom 01.07.1993 zu Zl. 90/17/0385).

An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl. dazu Erk. des VwGH vom 25.06.2008 zu Zl. 2004/03/0208, vom 20.03.2007 zu Zl. 2003/03/0214).

Im bekämpften Bescheid sind sowohl im Spruch als auch in der Zustellverfügung der Dienstnehmer und die Beschwerdeführerin namentlich angeführt. Es ist daher für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin angibt, dass der Bescheidadressat fehle.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt war aufgrund der Ermittlungen der belangten Behörde und des Landeshauptmanns von Vorarlberg ausreichend geklärt, sodass auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung an der klaren Beweiswürdigung nichts zu ändern vermocht hätte. Auch aus der Beschwerde ergab sich keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weshalb eine Verhandlung nicht erforderlich war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Frage, ob das Dienstverhältnis während eines Krankenstandes einvernehmlich beendet wurde, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.