BVwG G305 2003921-1

G305 2003921-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad<br/>der Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Nachvollziehbarkeit, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Unvollständigkeit,<br/>Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2003921-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2003921.1.00

Spruch

G305 2003921-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und die fachkundige Laienrichterin

Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 20.01.2014, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formularantrag beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) am 30.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013.

Mit ihrer Eingabe brachte die BF

ein an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gerichtetes, zum 15.04.2013, datiertes berufskundliches Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Arbeitstechnik und Berufskunde,

XXXX,

ein ebenfalls an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gerichtetes, zum 11.04.2013 datiertes Abschließendes medizinisches Gutachten des Facharztes für Innere Medizin,XXXX, mit den Diagnosen erhaltene Herzleistung bei unbehandeltem Bluthochdruck, Zustand nach Venenoperation beidseits ohne wesentliche Rest-Varikosis, Hypercholesterinämie, beginnendes Carpaltunnelsyndrom rechts, Cervikalsyndrom, gutartiger Tumor der Nebenniere, Knotenstruma mit normaler Funktion, leichtgradige Harninkontinenz und Verdacht auf Lactoseintoleranz,

ein an das LandesgerichtXXXX als Arbeits- und Sozialgericht gerichtetes, zum 04.04.2013 datiertes Neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, mit dem Ergebnis, dass in psychischer Hinsicht keine Symptome von Krankheitswert bestünden und das EEG unauffällig sei,

ein an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gerichtetes, zum 08.04.2013 datiertes medizinisches Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, das bei der BF ein chronisches Cervico-Thoraco-Lumbalsyndrom bei altersentsprechenden degenerativen Veränderungen mit end- bis mittelgradiger Bewegungseinschränkung und eine mobile Senk-Spreizfußbildung mit Hallux valgus-Stellung beider Großzehen ohne statische Dysfunktion feststellte,

ein an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gerichtetes, zum 27.02.2013 datiertes Internistisches Aktengutachten des Facharztes für Innere Medizin, XXXX, das Leistungskalkül über die BF aussagte, dass die Klägerin aus der Sicht der inneren Medizin alle leichten, bis zu einem Drittel des Arbeitstages mittelschwere Arbeiten verrichten könne,

einen Arztbericht des Facharztes für Neurologie, XXXX, vom 08.06.2012, mit den Diagnosen Carpaltunnel-Syndrom rechts und vertebragene Neuralgien,

einen elektroneurografischen Befund und einen elektromyografischen Befund des Instituts für XXXX vom 04.05.2012, demzufolge bei der BF ein Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom rechts vorliege,

einen Röntgenbefund des Radiologischen Zentrums XXXX über eine am 22.08.2013 durchgeführte Mammographie, mit den Diagnosen Mastopathie bds. mit insuspekten Parenchymzysten sowie auch vereinzelten insuspekten Verkalkungen (BI RADS 2/ACR-Dichtetyp 3),

einen Schilddrüsenbefund des Instituts für XXXX und XXXX vom 18.10.2012, der einen echoarmen Knoten cranial links und ein gering echoärmeres Grundmuster paranodulär, sowie eine Struma nodosa - euthyreote Funktion befundete,

einen Radiologischen Befund des Krankenhauses XXXX vom 22.10.2012, der bei der BF einen anamnestischen Zustand nach einer laparoskopischen Tubektomie links bei Grav. tub. Diagnostizierte, insgesamt jedoch keine pathologisch distendierten Dünndarmschlingen, keine freie Flüssigkeit im kleinen Becken und keine fokal parenchymeersetzenden Leberläsionen feststellte,

einen zum 18.10.2012 datierten Schilddrüsenbefund des Instituts für Schilddrüsendiagnostik und Nuklearmedizin Gleisdorf, mit dem sonografischen Ergebnis eines echoarmen Knotens cranial links und eines echoärmeren Grundmusters,

einen Befundbericht des Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe, XXXX, vom 21.03.2012 mit der Diagnose AVFL uteri, unkl. Schmerzen re. UB, st. p. cystitis,

einen Befund der Fachärztin für Lungenheilkunde, XXXX, vom 22.05.2012, mit der Diagnose eines protrahiert verl. Infekts mit Rhinobronchitis,

einen Arztbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, vom 01.07.2011,

einen Radiologischen Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 18.02.2011 mit der Diagnose, dass die kontrastierten tiefen Bein- und Beckenvenen frei durchgängig ohne Hinweis auf frische thrombotische Einlagerungen, die Mündungsklappen der V. saphena magna et parva im Pressversuch intakt seien und am Unterschenkel betreffend Cockett C III eine incipiente Perforanteninsuffizienz gegeben sei,

einen Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 17.08.2011 mit der Diagnose eines schnellenden Fingers dig. III man. dext.,

einen Röntgenbefund des Facharztes für Radiologie, Dr. XXXX, vom 27.01.2011, mit der Diagnose geringgradiger Beckenschiefstand ohne auffällige Skoliose des Achsenskelettes und der Bemerkung, dass bei der rechten Hand keine auffälligen ossär-pathologischen Veränderungen des Handskelettes rechts vorlägen und die kleinen Fingergelenke sich normal darstellten,

einen MRT-Befund der Halswirbelsäule des XXXX vom 06.04.2011, das eine mäßig aktivierte Osteochondrose C5/6 und C6/7, eine geringe Formeneinengung C5/6 und C6/7 bds. durch Osteophyten, eine Osteochondrose C4/5 und eine geringe Bandscheibenprotrusion C2/3, median akzentuiert und C3/4 mit jeweils nur oberflächlicher Duralsackimpression befundete, und

einen zum 18.11.2011 datierten, an das Arbeitsmarktservice gerichteten Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, aus dem hervorgeht, dass sich die BF in regelmäßiger fachorthopädischer Behandlung bei ihm befinde und dass sie auf Grund ihrer chronischen Erkrankung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe. Sie sei selbst für leichte Tätigkeiten unter zwei Stunden nicht mehr belastbar.

2. Im Auftrag der belangten Behörde arbeitete der Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, und der vorgelegten relevanten medizinischen Befunde ein zum 21.11.2013 datiertes, ärztliches Sachverständigengutachten aus, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 20 von Hundert wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%

1 Chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom in Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule 02.01.02 20

2 Carpaltunnelsyndrom rechts 04.05.06 10

Gesamtgrad der Behinderung 20

In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "Gesamt-GdB 20 v.H. ergibt sich aus GS 1, GS 2 kann nicht weiter anheben, da hier keine wesentliche negative Wechselwirkung resultiert."

Den Gesamtgrad der Behinderung, der seit 2012 vorliege, bezeichnete er als Dauerzustand.

Zur Untersuchten hielt er fest, dass sie infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem gestützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet sei.

3. Mit ihrem, zum 02.12.2013 datierten Schreiben setzte die belangte Behörde die BF unter gleichzeitiger gleichzeitiger Übersendung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 21.11.2013 davon in Kenntnis, dass der Gesamtgrad ihrer Behinderung auf der Grundlage dieses Gutachtens mit 20 von Hundert eingeschätzt worden sei und die Ausstellung eines Behindertenpasses in ihrem Fall daher nicht möglich sei. Der BF räumte die belangte Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung unter Vorlage entsprechender Beweismittel (ärztliche Unterlagen) ein. Die BF ließ die ihr eingeräumte Frist jedoch verstreichen.

4. Mit Bescheid vom 20.01.2014, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

In der Begründung des Bescheides heißt es, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 20 von Hundert ergeben habe, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. In der Begründung heißt es weiter, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtenverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.11.2013 zu entnehmen seien, das einen Bestandteil der Begründung bilde.

5. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, der an die BF am 22.01.2014 abgefertigt und ihr am 27.01.2014 zugestellt wurde, richtet sich die beim Bundessozialamt am 28.02.2014 rechtzeitig eingelangte Beschwerde der BF, die sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie mit der Entscheidung, dass der Grad ihrer Behinderung lediglich 20 von Hundert betragen solle, nicht einverstanden sei. Auf Grund ihrer HWS- und BWS-Beschwerden mache sie regelmäßig Therapie und könne sie diese wegen der Schwere ihrer körperlichen Beschwerden sogar dreimal jährlich in Anspruch nehmen. Große Schwierigkeiten bereiten ihr auch ihr Struma und ihre rechte Hand. Sie sei nur sehr wenig belastbar und könne nur sehr beschränkt Hebe- und Tragetätigkeiten ausführen. Seit einem Betriebsunfall 2007 sei sie in keiner guten psychischen Verfassung.

Mit ihrer Beschwerde brachte sie einen aktuellen Therapieplan der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, einen zum 09.01.2014 datierten Laborbefund der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, und einen zum 07.02.2014 datierten Arztbericht des Facharztes für Innere Medizin, Dr. XXXX, mit den Diagnosen fam. KHK Risiko, Nikotinabusus, Hypercholesterinanämie und Struma nod. li., in Vorlage.

6. Mit ihrer beim Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2014 eingelangten Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückweisung der gegenständlichen Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß den §§ 40 ff leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgebend:

§ 40 BBG lautet wörtlich:

"(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Mitteilung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Ausschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Den Grad der Behinderung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz BBG nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) und unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 leg. cit. nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)

Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.

Gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgeblichen Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Auch wenn eine Gesundheitsschädigung einen Grad der Behinderung von weniger als 20 von Hundert erreicht, heißt das nicht automatisch, dass die belangte Behörde diese Gesundheitsschädigung außer Betracht lassen kann. Vielmehr hat sie zu untersuchen, ob diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. In dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten führt die medizinische Sachverständige in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung aus, dass die Funktionseinschränkung GS 2 (Restzustand nach fehlender knöcherner Durchbauung am Oberarm) die sie mit einem Grad der Behinderung von 10 von Hundert einschätzt, "bei Geringfügigkeit nicht weiter" anhebe. Eine nähere Auseinandersetzung, ob und inwieweit diese Funktionsbeeinträchtigung auf andere Gesundheitsschädigungen einwirkt und in welchem Ausmaß sie im Zusammenwirken mit diesen Gesundheitsschädigungen wesentliche Funktionsbeeinträchtigung zu bewirken geeignet ist, lässt sich dem vorliegenden Gutachten nicht entnehmen.

Im Hinblick auf § 3 Abs. 2 EVO kann und darf sich die Behörde nicht mit der Aussage der medizinischen Sachverständigen begnügen, dass eine mit einem geringeren Grad als 20 von Hundert bewertete Gesundheitsschädigung "bei Geringfügigkeit" nicht weiter anhebe, wenn andererseits eine Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, ob und inwieweit diese Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit anderen eine wesentliche Funktionseinschränkung bewirkt oder nicht.

Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes, sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

Im gegenständlichen Fall ist daher entscheidend, ob sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der BF ein Behindertenpass deshalb nicht zustehe, weil der Grad der Behinderung bei ihr nur 20 von Hundert betrage, auf tragfähige Ermittlungsergebnisse stützen lässt (vgl. VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2012/11/0088).

Die Beschwerde bringt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die BF wegen ihrer HWS- und BWS-Beschwerden, die so schwer seien, regelmäßig und mehrmals jährlich Therapien machen müsse. Große Schwierigkeiten bereiten auch ihr Struma und ihre rechte Hand. Sie sei nur wenig belastbar und könne sie nur eingeschränkt Hebe- und Tragetätigkeiten ausüben. Zudem sei sie seit einem Betriebsunfall 2007 in keiner guten psychischen Verfassung. In ihrem Ersuchen, sie zur einer ärztlichen Untersuchung vorzuladen, ist eine Rüge des Umstandes zu erblicken, dass sie vom medizinischen Sachverständigen keiner Untersuchung unterzogen wurde.

Tatsächlich ist es so, dass die belangte Behörde ihrer nunmehr durch die BF angefochtenen Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten zu Grunde legte, das seine Schlussfolgerungen ausschließlich auf medizinische Befunde gründete, die der medizinische Sachverständige für relevant erachtete. Allein die im Sachverständigengutachten enthaltene Überschrift "Vorgelegte relevante medizinische Befunde" zeigt auf, dass der Entscheidungsfindung durch den medizinischen Sachverständigen nicht alle vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu Grunde gelegt wurden.

Eine persönliche Untersuchung der BF fand offenbar nicht statt, sodass sich das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten schon aus diesem Grund als unvollständig und mangelhaft erweist.

Darüber hinaus lässt sich der konzisen Begründung des Gesamtgrades der im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.11.2013 enthaltenen Begründung nicht entnehmen, wie der Grad der Behinderung der BF eingeschätzt wurde.

Dem Sachverständigengutachten lässt sich weiters nicht entnehmen, ob und inwieweit eine Wechselwirkung zwischen dem Carpaltunnelsyndrom (GS 2) und dem chronischen Wirbelsäulenschmerzsyndrom (GS 1) besteht und ob sich die aus der GS 2 resultierende Funktionsbeeinträchtigung auf die aus GS 1 resultierende Funktionsbeeinträchtigung besonders nachteilig auswirkt.

Daher lässt sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der BF ein Behindertenpass deshalb nicht zustehe, weil der Grad der Behinderung lediglich 20 von Hundert betrage, auf keine tragfähigen Ermittlungsergebnisse stützen, was aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs jedoch Bedingung der behördlichen Entscheidung ist.

Der Begründung des Bescheides lässt sich entgegen § 60 AVG nicht entnehmen, von welchen Erwägungen sich die belangte Behörde bei ihrer - in der Begründung so bezeichneten - freien Beweiswürdigung hat leiten lassen.

Gemäß § 60 AVG 1991 idgF. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der Begründungspflicht wird durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. inhaltsleere oder leerformelartige Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 7 zu § 60 und die dort referierte Rechtsprechung der Höchstgerichte). Dabei muss die Begründung des Bescheides erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden und welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden. (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 21 zu 60).

Die Bescheidbegründung lässt darüber hinaus nicht erkennen, warum die belangte Behörde dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 21.11.2013, das die zum 28.03.2012 (AS 37) und 18.11.2011 (AS 44) datierten Befunde des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, die bei der BF eine mangelnde bzw. stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit befunden, nicht und statt dessen jenen medizinischen Sachverständigengutachten, die dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu Grunde gelegt wurden, und der BF eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit bescheinigen (AS 15, 18f, und AS 21), gefolgt ist, und dieses ihrer Entscheidung zu Grunde legte.

Da überdies nähere Ausführungen zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF fehlen, erweist sich die von der medizinischen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF gezogene Schlussfolgerung zumindest als unschlüssig und unvollständig und entziehen sich die gezogenen Schlussfolgerungen zum Grad der Behinderung der nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht.

Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Würdigung des ärztlichen Sachverständigengutachens nachgekommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung), hätte sie dem medizinischen Sachverständigen aufzutragen gehabt, die Einschätzung entsprechend nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, in eventu die getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung der BF durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ergänzen. Letzteres hat sie zwar durch Einholung der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes getan; jedoch gereicht der belangten Behörde zum Vorwurf, dass sie sich mit der kurzen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes begnügte, der nicht entnommen werden kann, wie er den Gesamtgrad der Behinderung der BF einschätzte.

Aus den angeführten Gründen kann die im ärztlichen Sachverständigengutachten enthaltene Begründung für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung "Gesamt-GdB 20 v.H. ergibt sich aus GS 1, GS 2 kann nicht weiter anheben, da hier keine wesentliche negative Wechselwirkung resultiert" den Anforderungen an eine vollständige, widerspruchsfreie und schlüssige Begründung nicht genügen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f zu § 52 AVG und die dort referierte ständige Rechtsprechung) und entzieht diese mangels näherer Ausführungen einer nachprüfenden Kontrolle jede Grundlage.

Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende, konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen und erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich, wie im gegenständlichen Fall, mit einer formelhaften Erklärung des Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52)

Aus den angeführten Gründen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als berechtigt und begründet.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein neues Sachverständigengutachten einzuholen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Sie wird darauf Bedacht zu nehmen haben, wie der zu bestellende medizinische Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung einschätzt (insbesondere durch eine persönliche Untersuchung der BF und Berücksichtigung sämtlicher von ihr vorgelegten ärztlichen Unterlagen), und schließlich, ob das ärztliche Sachverständigengutachten den oben aufgezeigten Merkmalen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit) genügt.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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