BVwG G305 2002342-1

G305 2002342-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2014

Regest

Begründungsmangel, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel, Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2002342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2002342.1.00

Spruch

G305 2002342-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und die fachkundige Laienrichterin

Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 12.12.2013, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formularantrag vom 22.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte einen zum 27.09.2013 datierten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Gewährung einer Ausgleichszulage, einen zum 20.09.2013 datierten Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX, auf dessen Grundlage bestätigt, wird, dass der BF an einem intermittierend dialysepflichtigen Nierenversagen leide, und einen zum 29.08.2013 datierten Arztbericht des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen akutes Nierenversagen, arterielle Hypertonie, Anämie renal und v. a. hypertensive Nephropathie, in Vorlage.

2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, ein zum 24.10.2013 datiertes, aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 70 von Hundert wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%

1 Nierenversagen, hypertensive Nephropathie 05.04.04 70

Gesamtgrad der Behinderung 70

In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "Der Gesamt GdB ergibt sich aus der GS 1."

Den Gesamtgrad der Behinderung bezeichnete die medizinische Sachverständige als Dauerzustand und bezeichnete den BF infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb für nicht geeignet.

3. Mit Schreiben vom 29.10.2013 übermittelte die belangte Behörde dem BF den beantragten Behindertenpass.

4. Mit seinem, bei der belangten Behörde am 18.11.2013 eingelangten Schreiben erhob der BF Einspruch gegen das ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 24.10.2013 und begründete dies damit, dass ihm wegen seiner Erkrankung und der damit verbundenen Infektionsgefahr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Seiner Ansicht nach liegen die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass vor.

Mit diesem Schreiben brachte der BF weiters ein zum 13.11.2013 datiertes ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, mit dem er bestätigte, dass der BF wegen eines distalen Ciminoshunt links und eines akuten Nierenversagens bei ihm in laufender ärztlicher Behandlung stehe und dass der BF wegen seiner Erkrankung regelmäßig zu einer Diaysebehandlung müsse. Wegen der in öffentlichen Verkehrsmitteln bestehenden, erhöhten Infektionsgefahr sei sein Patient auf den Transport mit dem eigenen PKW angewiesen.

Die belangte Behörde wertete dieses, als "Einspruch" gegen das bezogene ärztliche Sachverständigengutachten bezeichnete Schreiben als Antrag auf Gewährung eines Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

5. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, und der Bestätigung des behandelnden Arztes des BF ein weiteres, zum 21.11.2013 datiertes, aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten zur Frage der Berechtigung zur Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass. In der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigengutachtens heißt es, dass gegenüber dem Vorgutachten keine Verschlechterung objektiviert habe werden können. Das Nierenversagen, das der BF im August 2013 erlitten habe und die renale Anämie, sowie der renale Hypertonus seien in der GS 1 berücksichtigt worden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem BF weiterhin zumutbar, da die Dialyse insgesamt drei Mal pro Woche erfolge und einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteige. Es finde sich auch kein Hinweis, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer eingeschränkten, hochgradigen kardiopulmonalen Belastbarkeit bzw. einer hochgradigen Gangerschwernis die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Die angegebene vermehrte Infektanfälligkeit rechtfertige die begehrte Zusatzeintragung nicht, da sich der BF durch entsprechende Schutzmaßnahmen, wie dem Tragen von Schutzmasken aber auch mit Schutzimpfungen ausreichend schützen könne.

6. Mit Schreiben vom 26.11.2013 brachte die belangte Behörde das ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.11.2013 zur Kenntnis und informierte ihn weiters darüber, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar sei, wenn eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft oder ohne fremde Hilfe nicht zurückgelegt werden könne. Aus den angeführten Gründen könne die begehrte Zusatzeintragung nicht vorgenommen werden. Die belangte Behörde gab dem BF die Gelegenheit, sich im Rahmen eines Parteiengehörs binnen drei Wochen ab Zustellung des bezogenen Schreibens zu äußern.

Mit seiner zum 02.12.2013 datierten, bei der belangten Behörde am 03.12.2013 rechtzeitig eingelangten Eingabe stellte der BF klar, dass er bis zu seinem Tod zur Dialyse müsse. Nach der Dialysebehandlung sei es ihm nicht möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu fahren, da es ihm danach so schlecht gehe. Auch sei es ihm nicht zuzumuten, um 11.00 Uhr nachts mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu fahren.

Seiner Stellungnahme legte er ein weiteres Mal das ärztliche Attest Dris. XXXX vom 13.11.2013 und den zum 20.09.2013 datierten Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX bei.

Die belangte Behörde nahm dies zum Anlass, den medizinischen Sachverständigen ein weiteres mit der Erstellung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme zu beauftragen. In seiner, zum 09.12.2013 datierten ergänzenden ärztlichen Stellungnahme führte der Sachverständige aus, dass eine Dialyse in der Regel 3 mal pro Woche erfolge, was über das Jahr gerechnet insgesamt 156 Dialysen ergebe. Unter Einbeziehung der Vor- und Nachbereitungszeit dauere eine Dialyse vier bis fünf Stunden. Es sei medizinisch bekannt, dass der Allgemeinzustand nach einer Dialyse herabgesetzt sein könne. Auf die Zeiten und die örtlichen Gegebenheiten, an denen die Dialyse durchgeführt werden kann (späten Abend etc.) könne keine Rücksicht genommen werden, so auch nicht auf die einzelnen Verkehrsverbindungen. Es finde sich kein Hinweis, dass auf Grund einer hochgradigen eingeschränkten kardiopulmonalen Belastbarkeit bzw. hochgradigen Gangerschwernis die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei.

7. Mit Bescheid vom 12.12.2013 , Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass des BF ab.

In der Begründung des Bescheides heißt es, dass das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.11.2013 als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden sei. Dem ärztlichen Sachverständigengutachten könne entnommen werden, dass sich beim BF kein Hinweis auf kardiopulmonale Leistungseinschränkungen und auch kein Hinweis auf eine hochgradige Gangbehinderung finde. Die auf Grund seiner Einwände veranlasste Überprüfung des ärztlichen Sachverständigengutachtens habe keine neuen Ergebnisse erbracht.

8. Gegen diesen, an den BF am 13.12.2013 abgefertigten, ihm am 16.12.2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die bei der belangten Behörde am 08.01.2014 rechtzeitig eingelangte, als "Berufung" bezeichnete Beschwerdeschrift, mit der ein weiteres Mal darauf hinwies, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der Früh oder am Abend schon wegen der körperlichen Erschöpfung nicht zumutbar sei. Seiner Beschwerdeschrift legte er ein zum 23.12.2013 datiertes ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, bei, in dem dieser darauf hinwies, dass der BF wegen seiner Erkrankung regelmäßig zu einer Dialysebehandlung müsse und ihm auf Grund der mit der Dialyse verbundenen Belastung eine Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

9. Am 03.03.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückweisung der gegenständlichen Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß den §§ 40 ff leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgebend:

§ 40 BBG lautet wörtlich:

"(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Mitteilung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Ausschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Den Grad der Behinderung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz BBG nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) und unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)

Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.

Verfahrensgegenständlich ist die Eingabe des BF vom 18.11.2013, mit der er unmissverständlich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den ihm zuvor von der belangten Behörde ausgestellten Behindertenpass begehrte und sein Begehren im Wesentlichen auf die erhöhte Infektionsgefahr, der er auf Grund seiner Nierenerkrankung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgesetzt sei, stützte.

Gestützt auf die im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.11.2013 und in der ärztlichen ergänzenden Stellungnahme vertretene Auffassung des medizinischen Sachverständigen, dass sich beim BF kein Hinweis auf eine hochgradig kardiopulmonale Leistungseinschränkung und auch kein Hinweis auf hochgradige Gangbehinderung finde, wies die belangte Behörde den auf die Vornahme der bezogenen Zusatzeintragung gerichteten Antrag ab.

Der BF hielt dem je ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, vom 13.11. und vom 23.12.2013 entgegen, demzufolge der BF auf Grund seiner Erkrankung regelmäßig zu einer Dialysebehandlung müsse und er wegen der erhöhten, in öffentlichen Verkehrsmitteln bestehenden Infektionsgefahr und der Belastung durch die Dialyse auf den eigenen PKW angewiesen sei.

Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird der Behörde eine Beurteilung möglich sein, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 27.05.2014, Zl. Ro 2014/11/0013, VwGH vom 17. Juni 2013, Zl. 2010/11/0021, VwGH vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und VwGH vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/11/0128).

Auf der Grundlage der vom BF vorgelegten Befunde erstellte der von der belangten Behörde mit der Gutachtenserstellung beauftragte medizinische Sachverständige einerseits das zum 21.11.2013 datierte ärztliche Sachverständigengutachten und andererseits die zum 09.12.2013 datierte ärztliche Stellungnahme. Dort heißt es, dass beim BF ein Dauerzustand vorliege und sich beim BF weder eine kardiopulmonale Leistungseinschränkung, noch ein Hinweis auf eine Gangbehinderung finde. Mit der Vorlage ärztlicher Atteste trat der BF dem Sachverständigengutachten insoweit entgegen, als er auf die mit seiner Erkrankung verbundene Infektionsgefahr hinwies. Dazu hielt der Sachverständige in seiner ergänzenden ärztlichen Stellungnahme fest, dass der Allgemeinzustand nach einer Dialyse herabgesetzt sein könne. Vor der Infektionsgefahr könne sich der BF durch das Tragen eines Mundschutzes schützen.

Daraus folgt, dass beim BF einerseits ein Dauerzustand vorliegt und andererseits eine Infektionsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann.

In den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, heißt es, dass eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers möglich sei.

Weiters muss die mit einer Funktionseinschränkung verbundene Mobilitätseinschränkung zumindest sechs Monate andauern. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen, wie

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, wie cadiopulmonale Funktionseinschränkungen;

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer, intellektueller Funktionen;

eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt.

Der BF wurde keiner Untersuchung unterzogen. Der medizinische Sachverständige stützte sein Sachverständigengutachten und die ergänzende ärztliche Stellungnahme im Wesentlichen auf die vom BF vorgelegten Befunde und Atteste. Dass derselbe Sachverständige im Hinblick auf den Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses bereits einmal ein Sachverständigengutachten erstattete, ist ohne Belang, da es sich beim Antrag auf die Zusatzeintragung in den Behindertenpass um einen vom ersten Antrag losgelösten Neuantrag handelt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher den BF einer neuerlichen Untersuchung zu unterziehen haben und ihrer Entscheidung das auf diese gestützte Sachverständigengutachten zu Grunde zu legen haben. Weiters wird sie zu prüfen haben, inwieweit es sich bei der - schweren - Erkrankung des BF um eine schwer anhaltende Erkrankung handelt, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Immunsystem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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