BVwG W219 1428791-1

W219 1428791-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W219 1428791-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.1428791.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter Tolar als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 08.08.2012, Zl. 11 12.356-BAW, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 17.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 19.10.2011 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari.

In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei Sunnit, verheiratet und habe drei Kinder. Seine Ehefrau sei schwanger. Er stamme aus einer näher bezeichneten Stadt in der Provinz Balkh. Zuletzt habe er in Mazar-e Sharif gelebt und dort als Lebensmittelhändler von 2001 bis 2011 gearbeitet. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine Kinder und seine fünf Geschwister würden nach wie vor in Mazar-e Sharif leben. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland ungefähr drei Monate zuvor von Mazar-e Scharif aus verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, er werde wegen seiner Tätigkeit als Wahlhelfer von den Taliban verfolgt.

Am 21.10.2011 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

3. Am 07.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im Bescheid verwendeten Länderberichte zur Einsicht angeboten wurden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Übersetzung.

In der Einvernahme ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass er 25 Jahre alt sei. Das in seinem Personalausweis vermerkte Geburtsdatum sei nicht richtig. Er habe immer in Mazar-e Scharif gelebt und habe viele Verwandte in Afghanistan. Zu seinen Fluchtgründen sagte der Beschwerdeführer aus, er habe einen namentlich genannten Kandidaten zur Volksvertretungswahl (Wolosi Jirga) bei dessen Wahlkampagne unterstützt. Daraufhin sei er - wie andere Wahlhelfer auch - telefonisch und schriftlich bedroht worden. Außerdem habe er Streit mit dem Sohn des Gegenkandidaten gehabt.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Beweismitteln in Kopie (Visum von Kasachstan, Führerschein, Personalausweis, Bestätigung der Wahlkommission) und eines im Original (Führungszeugnis) vor. Mit Schriftsatz vom 13.01.2012 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Dokumenten teilweise im Original.

Im Befund des Bundeskriminalamts vom 11.07.2012 wird berichtet, dass hinsichtlich des Führerscheins keine Hinweise auf (Ver)Fälschungen vorliegen würden. Die Wahlkarte könne nicht beurteilt werden.

4. Am 31.07.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im Bescheid verwendeten Länderberichte erneut zur Einsicht angeboten wurden. Der Beschwerdeführer verzichtete wiederum auf eine Übersetzung.

In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er habe in Kabul zahlreiche Verwandte und Freunde. Zu seinen Fluchtgründen ergänzte er, er habe erfahren, dass der Sohn des Gegenkandidaten wegen des Streits während der Wahlkampagne nach ihm suche und ihn aus Rache töten wolle. Er habe auch in Kabul nach ihm gesucht.

5. Mit (dem Beschwerdeführer am 10.08.2012 persönlich zugestelltem) Bescheid vom 08.08.2012, Zl. 11 12.356-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, die Religionszugehörigkeit und die familiären und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan, nicht jedoch seine Identität fest. Es stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen in Kabul und Mazar-e Sharif lebenden Verwandten habe. Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und zur Lage in Mazar-e Sharif und in Kabul. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer von den Taliban wegen seines Engagements als Wahlhelfer oder wegen einer Feindschaft mit dem Sohn eines Wahlkandidaten verfolgt worden sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban oder den Sohn eines Wahlkandidaten nicht habe glaubhaft machen können. Sein Vorbringen sei widersprüchlich und er habe es im Laufe des Verfahrens gesteigert.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Unterstützung seiner Familie und auch von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen könne. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2012 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.

Mit Schriftsatz vom 03.12.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe getroffen hat und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat. Insbesondere lassen konkrete Anhaltspunkte annehmen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden:

Das Bundesasylamt hat zwar relativ umfangreiche Länderfeststellungen getroffen, die auch Informationen über die Parlamentswahlen im Jahr 2010 enthalten. Obwohl der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei wegen seiner Tätigkeit als Wahlhelfer in seiner Heimatprovinz für einen namentlich genannten Kandidaten von den Taliban bedroht worden, traf das Bundesasylamt zu diesem Themenkreis jedoch keine Feststellungen. Dies, obwohl es selbst feststellte, dass die Wahlen unter schwierigen Bedingungen durchgeführt wurden und es zu zahlreichen Anschlägen und zu Einschüchterungen gekommen sei (AS 239, 300, S. 17, 78 des angefochtenen Bescheids). Insbesondere unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Bundesasylamts, wonach einerseits die Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Wahlen überwiegend auf lokaler Ebene stattgefunden hätten und andererseits gerade in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ein starker Einfluss ehemaliger Kriegsherren herrsche (AS 282, 283; S. 60, 61 des angefochtenen Bescheids), wäre es notwendig, zu den Vorgängen rund um die Parlamentswahlen 2010 nähere Ermittlungen anzustellen. Das Bundesasylamt hat jedoch zu den Gefahren, die Wahlhelfern durch die Taliban drohen könnten, keinerlei Feststellungen getroffen. Ebensowenig hat es erhoben, ob die vom Beschwerdeführer namentlich genannten Personen tatsächlich als Kandidaten im Zuge der Wahl aufgetreten sind und gegebenenfalls, ob sie erfolgreich waren. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamts erweist sich somit insbesondere insofern als unschlüssig, als mangels Vorliegens entsprechender Informationen nicht nachvollziehbar ist, wie es zu dem Schluss kommt, dass lediglich Personen in einer "herausragenden politischen Stellung" (vgl. AS 300, S. 78 des angefochtenen Bescheids) mit Verfolgung zu rechnen hätten und dass der Beschwerdeführer diesem Personenkreis nicht angehöre.

Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind somit insofern spezifische Informationen unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.

Dies alles ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz.

2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf Einschüchterungen seitens der Taliban im Zuge der Parlamentswahlen 2010 und die Möglichkeiten diesbezüglichen staatlichen Schutzes, die in Mazar-e Sharif aufgestellten Kandidaten sowie gegebenenfalls den Wahlausgang und die Aktualität einer eventuellen Gefährdung die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben. Das Bundesverwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang sinnvoll erscheint, auch entsprechende Erhebungen zum aktuellen Leben des Beschwerdeführers in Österreich anzustellen.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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