W208 1435714-1•BVwG W208 1435714-1
W208 1435714-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, soziale<br/>Gruppe, westliche Orientierung
W208 1435714-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 13 02.579-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Afghanistan und reiste illegal nach Österreich ein.
2. Die BF stellte am 28.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Die BF führte den Namen XXXX, geb. XXXX.
4. Die BF gab bei ihrer Erstbefragung am 28.02.2013 folgendes an. Ihr Ehemann sei verstorben, sie habe neben der in Österreich aufhältigen Tochter noch drei weitere Töchter, die sich im IRAN aufhalten würden und einen Sohn, der auch in Österreich sei. Weiters drei Brüder im Heimatdorf im Distrikt XXXX im Heimatdorf und zwei Schwestern in XXXX. Der Name ihrer Brüder und Schwester sei XXXX. Sie habe vor ca. 20 Jahren erstmals ihre Heimat verlassen und sei im IRAN gewesen, wo sie bis vor ca. zwei bis drei Jahre auch gelebt habe. Danach sei sie mit ihrem Sohn und ihrer Tochter nach Afghanistan zurückgegangen und vor ca. sechs bis sieben Monaten gemeinsam, schlepperunterstützt, über den IRAN schließlich wieder ausgereist. Sie sei Analphabetin und habe zuletzt als Schneiderin und Haushälterin gearbeitet. Zum Schlepper und zu den Kosten können sie keine Angaben machen, weil ihr Sohn diesen organisiert habe.
Befragt zum Fluchtgrund, gab sie wörtlich an:
"Meine Tochter wurde vor einigen Monaten mit einem Afghanen namens XXXX verlobt, XXXX kam bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Bei diesem Verkehrsunfall wurde auch mein Sohn verletzt. Er hat sich das Bein gebrochen. Dieser Verkehrsunfall ereignete sich auf dem Weg nach XXXX, in der Region QARGHA. Nach dem Tod des Verlobten meiner Tochter, wollte die Familie von XXXX, dass meine Tochter den Bruder von XXXX, namens A. heiratet. Die Familie von XXXX sagte uns, dass diese Vorgangsweise bei ihnen Tradition ist. Ich war damit nicht einverstanden, da der Bruder von XXXX viel älter ist als meine Tochter. Die Familie von XXXX drohte mir anschließend, sie teilten mir mit, dass sie mich umbringen werden, meinen Sohn würden sie einen Mord anhängen und dafür sorgen, dass er dafür verurteilt wird. Wenn ich mit der Heirat nicht einverstanden wäre, würden sie meine Tochter entführen. Unser Leben war wegen dieser Gründe in Gefahr, im IRAN konnten wir nicht leben, da mein Sohn im IRAN von der dortigen Polizei aufgegriffen wurde und ihm die Abschiebung nach Afghanistan drohte. Bei einer Rückkehr fürchte ich, dass wir von ihnen umgebracht werden, in Afghanistan ist unser Leben in Gefahr."
Sichergestellt wurde eine Tazkira.
5. Am 27.03.2013 fand eine weitere Einvernahme statt. Zu Beginn ihrer Einvernahme gab sie an, dass sie herzkrank sei, unter einer Sehschwäche und Kopfschmerzen leide. Sie würde auch Tabletten bekommen. Sie sei viele Jahre im IRAN gewesen, ihre Tochter und ihr Sohn seien dort aufgewachsen. Sie seien dorthin, das glaube sie, vorletztes Jahr zurückgekehrt. Sie wisse nicht genau wann, sie schließe sich dem an, was ihre Tochter gesagt habe. Ihr Gedächtnis funktioniere nicht mehr so gut, sie glaube sie hätte ein Jahr in Afghanistan gelebt. Sie wisse nicht, ob sie einen Ramadan oder zwei dort verbracht habe. Nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan hätten sie in XXXX bei der Cousine der Tochter gelebt, im Dorf XXXX. Die Cousine ihrer Tochter habe dort mit ihren Kindern und ihrem Mann gelebt. Im Heimatdorf würden noch ihr Bruder und ein Schwager leben. Zwei Schwestern würden in XXXX, ebenso wie zwei Brüder leben, sonst gebe es keine weiteren Verwandten. Ihr Mann habe Grundstücke besessen, doch ihr Schwager wolle ihnen diese nicht übertragen. Ihr würde auch ein Anteil am Besitz ihres Vaters zustehen, über den aber ihr Bruder verfügen würde. Im IRAN habe sie selbst gearbeitet, in Afghanistan bis zur Ausreise ihr Sohn in XXXX als Installateur.
Befragt, wann sie ihr Heimatland verlassen habe, gab sie an, sie seien auf einer Hochzeit gewesen. Wegen der Probleme der Tochter habe sie das Heimatland verlassen, das wäre vor ein paar Monaten gewesen. All dem was ihre Tochter sage, stimme sie zu. Sie habe gehofft, dass ihre Tochter durch die Verlobung glücklich wäre, doch es habe zu Unheil geführt. Ihr Sohn habe sie zur Verlobung der Tochter überredet, er habe gemeint, dieser wäre ein guter Mann, er habe XXXX geheißen. Sie habe ihre Tochter mit diesem verlobt, doch dann sei der Fastenmonat gekommen, dann sei ihr Neffe der Sohn der Schwester verstorben. Dann sei XXXX zu ihnen gekommen, er sei gemeinsam mit ihrem Sohn mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren, auf dem Weg habe es einen Unfall gegeben, mit einem Auto. Der Fahrer habe Fahrerflucht begangen und XXXX sei ums Leben gekommen. Ihr Sohn habe sich das Bein gebrochen. Der Sohn ihres Schwagers habe ihr vom Unfall berichtete, sie sei dann gemeinsam mit ihm nach XXXX gefahren und habe ihren Sohn dort besucht. Sie sei dann auch auf die Trauerfeier gegangen, es sei dann Zeit vergangen.
Eines Tages wäre die Mutter von XXXX mit einem Schal zu ihnen gekommen und habe gesagt, dass sie den Schal über den Kopf ihrer Tochter werfen möchte. Damit habe sie ihre Tochter mit A. verloben wollen. Sie habe gesagt, dass sie ihre Tochter nicht verloben möchte, eine Verlobung würde reichen. A. habe aber gesagt, dass ihr Sohn und ihre Tochter sich mit den afghanischen Traditionen nicht auskennen würden. Der Tradition nach müsse sie sich verloben, wenn ihr Verlobter sterbe und den Bruder heiraten. Ihre Tochter habe darauf gesagt, dass sie weder ihn noch jemand anderen heiraten wolle. A. habe dann mit Zwang gedroht, ihre Tochter habe gesagt, dass es in diesem Land Gesetze gebe und sie ihn anzeigen werde, daraufhin habe er sie geschlagen. Dann sei die Cousine ihrer Tochter gekommen, sie hätten ihn aus dem Haus gezerrt. Er habe gesagt, dass er bis jetzt wegen ihres Mannes geduldig gewesen wäre, jetzt sei seine Geduld am Ende. Er habe gesagt, dass ihre Tochter ihn heiraten müsse, ansonsten würde er ihren Sohn verhaften lassen. Er habe auch gedroht, sie zu töten. Er habe gesagt, dass es ein Blutbad geben werde, wenn es nicht zur Heirat komme. Er habe gemeint, er wäre die Weißbärtigen zum Rat einberufen und dort werde es zu einem Beschluss kommen. Dann hätten sich die Weißbärtigen in der Moschee versammelt, alle Weißbärtigen. Die Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits wären dabei gewesen, ihr Sohn sei auch hingegangen. Ihr Sohn habe A. gefragt, warum er seine Schwester geschlagen habe, er habe geantwortet, dass er sie ja noch sehr wenig geschlagen habe. Die Ältesten hätten dann beschlossen, dass ihre Tochter A. heiraten müsse. Ihr Sohn habe bei dem Rat nichts gesagt, die Ältesten hätten das beschlossen. Am Freitag hätten sie kommen wollen, sie wüsste nicht, ob sie sie mitnehmen hätten wollen oder was sie vorhatten. Am Donnerstag hätten sie erst kommen wollen, das sei aber nicht möglich gewesen, weil es eine andere Hochzeit gegeben habe. Es führe zu Unheil, wenn man die Braut von einer anderen Hochzeit abhole, deshalb sei die Sache auf Freitag verlegt worden. Sie habe ihren Sohn gefragt, was die Weißbärtigen gesagt hätten, er habe gesagt, dass er sich aus dem Gespräch rausgehalten habe und die Weißbärtigen sich untereinander geeinigt hätten. Donnerstag seien sie zur Hochzeit gegangen, ihre Tochter habe nicht mitgehen wollen, ihr Bruder habe sie überredet. Die Hochzeitsfeier habe in einem Hotel stattgefunden, von dort seien sie mit ihrer Nichte mitgegangen und hätten dort übernachtet. Am Freitag hätten sie sich verabschiedet. Ihr Sohn habe dann gesagt, dass er sie nicht nach XXXX bringen werde, er habe ihr gesagt, dass sie über KANDARHAR nach HERAT und weiter in den IRAN reisen würden.
Gefragt, wie oft die Familie von XXXX bei ihnen gewesen wäre antwortete sie, sie seien oft dagewesen, sowohl Männer als auch Frauen seien gekommen. Auch XXXX sei persönlich gekommen. Sie habe ihre Tochter gar nicht verloben wollen aber ihr Sohn habe gesagt, dass XXXX ein guter Junge sei. Zeitlich könne sie sich nicht festlegen, sie wüsste es nicht mehr. Vor dem ersten Todestag von XXXX habe sie erfahren, dass A. ihre Tochter heiraten wolle, das Jahr oder den Monat wisse sie nicht mehr. Es sei einige Zeit vor der Flucht passiert. Eine Woche nach dem Beschluss der Ältesten seien sie an einem Freitag gekommen. Befragt, wie viel Zeit sie im Heimatland noch verbracht hätten, nachdem sie erfahren hätten, dass A. ihre Tochter heiraten wolle, gab sie an, sie wisse es nicht, sie wisse nur, dass sie eine Woche nach dem Beschluss der Ältesten geflüchtet seien. Es sei im Sommer gewesen.
Dazu aufgefordert den Besuch von A. vor ihrer Ausreise zu schildern, gab sie an, dass sei in der Übergangszeit zwischen Frühling und Sommer gewesen. Er sei mit seiner Mutter am Nachmittag gekommen, er habe gesagt, dass sie als ältere Frau die Traditionen kennen solle. Ihre Kinder würden diese nicht kenne. Der Tradition nach müsse der Bruder die Verlobte seines verstorbenen Bruders heiraten. Sie sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen. Er habe gesagt, wenn sie sich nicht einverstanden erklären würde, würde er die Tochter zu sich nach Hause nehmen und sie als Sklavin halten. Sie werde nie einen anderen Mann heiraten dürfen. Ihre Tochter habe ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen, er habe gesagt, dass er ihr Vater sein könne. Sie habe gesagt, dass es ein Gesetz gebe in dem Land und sie ihn anzeigen werde, darauf habe er gesagt, dass ihre Tochter frech sei, er habe ihr gesagt, dass er ihr die Zunge abschneiden würde. Als er ihre Tochter geschlagen habe, sei sie laut geworden. Die Tochter ihres Schwagers sei gekommen und sie hätten ihn aus dem Zimmer geschmissen. Er habe noch gesagt, dass außer ihm keiner ihre Tochter heiraten würde. Die Weißbärtigen hätten sich eine Woche vor der Flucht in der Moschee versammelt, sie seien auch bei ihr gewesen, sie seien am Nachmittag zu ihr nach Hause gekommen. Es seien Frauen gekommen, nachmittags.
Darauf hingewiesen, dass sie soeben gesagt habe, die Weißbärtigen seien zu ihr nach Hause gekommen und nun Frauen, gab sie an, ja sie seien am Nachmittag gekommen, am Vormittag seien sie nicht gekommen. Neuerlich befragt, wann die Weißbärtigen gekommen seien, gab sie an, ein paar Wochen vor der Flucht. Sie seien vor dem Besuch von Hossein Ali bei ihr gewesen. Sie hätten die Ältesten und die Frauen zu ihr gebracht um zu vermitteln. Sie hätten gesagt, sie solle ihre Tochter verheiraten, sie würde ihm zustehen. Ihre Tochter habe nichts gesagt, sie sei nicht dagewesen bei dem Besuch. Sie sei zu Hause gewesen aber nicht im Raum, sie habe nicht gewollt, dass sie etwas sagt. Die Frauen seien zwei bis dreimal gekommen. Das erste Mal sei die Mutter mit dem Sohn gekommen, nein das erste Mal sei die Mutter mit den Frauen gekommen. Sie seien mit dem Schal gekommen, der in der Tasche gewesen wäre, sie wisse es nicht mehr genau.
Ihr Sohn sei der Vertreter ihrer Tochter gewesen, er habe der Verlobung mit A. nicht zugestimmt. Dieser habe die Verlobung mit Zwang erreichen wollen, sie wisse auch nicht wie, sie und ihr Sohn seien dagegen gewesen aber der Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits wäre dafür gewesen. Über die FamilieXXXX und von A. wüsste sie nichts. Sie seien einflussreich gewesen, sie hätten ihre Tochter zur Heirat zwingen wollen. Der Verlobte ihrer Tochter sei ein guter Mann gewesen, auch die Mutter und der Vater seien nette Leute gewesen, nur er nicht. Sie hätten Einfluss gehabt, sie hätten Waffen und Pistolen gehabt.
Die Tochter sei mit XXXX einige Monate, ein Jahr verlobt gewesen, sie wisse es nicht. Sie hätten ihre Flucht von der Nichte aus in XXXX angetreten, das hätte sie auch bei der Erstbefragung angegeben.
6. Mit Bescheid vom 22.05.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten ab und sprach die Ausweisung aus. Die Begründung unterscheidet sich vom Bescheid ihrer Tochter nur dadurch, dass angeführt wird, dass nicht nachvollziehbar gewesen sei, dass die BF in irgendeiner Form gefährdet sei, weil das Interesse der Familie von A. ausschließlich bei der Tochter lag. Im Bescheid der Tochter wurden die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates zwar als glaubhaft erachtet, jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX (Verwandte) bzw. anderen Großstädten erblickt (vgl. W208 1435713-1).
7. Mit Schreiben vom 05.06.2013 brachte die BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein. Beantragt wurde die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, in eventu des Status der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären oder den Bescheid der Erstbehörde aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Inhaltich wurden die maßgeblichen Inhalte aus der Sicht der BF geschildert und ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl, zumindest subsidiärer Schutz, beziehungsweise eine Ausweisung dauerhaft für unzulässig erklärt werden hätte müssen. Das BAA hätte bei seiner Entscheidung die Lage der Frauen in Afghanistan und die daraus resultierenden Gefahren nicht berücksichtigt.
Ihr Mann habe unter dem kommunistischen Regime in der Armee gedient. Er sei im Jahr 1990 in XXXX erschossen worden, der Distrikt sei damals ein Hort der Wahbi Mudschahedin unter der Führung von SAYYAF gewesen. Sie nehme an, dass dieser damals gegen diese im Einsatz war und von ihnen aus dieser auch ermordet worden sei. Nach der Ermordung ihres Ehegatten sei sie von deren Schwagern schikaniert worden. Sie hätten gesagt, dass sie auch nach dem Tod ihres Mannes quasi Eigentum der Familie sei und den Schwager heiraten müsse. Ihr sei gedroht worden, ihr die Kinder und das gemeinsame Haus wegzunehmen. Nach der Ermordung ihres Mannes habe sie aus Sicherheitsgründen teilweise bei einem Onkel mütterlicherseits gewohnt. Er habe sie bei jeder Kleinigkeit geohrfeigt und beschimpft, zum Beispiel, wenn sie sich auf der Straße sehen hätte lassen. Auch zu Hause habe er sie geohrfeigt, sie habe als Witwe mit kleinen Kindern von den Nachbarn oder vom Basar Sachen besorgen müssen und habe nicht zu Hause bleiben können. Sie sei auch von ihrem verstorbenen Mann bei jeder Kleinigkeit geprügelt worden, auch von der Schwiegermutter. Sie sei wie eine Sklavin im Haus ihres Ehemanns gewesen. Diese Schikanen durch den Schwager hätten sie veranlasst mit Hilfe ihres Neffen mütterlicherseits und den Kindern Afghanistan zu verlassen. Ihr Neffe hätte für sie das Haus verkauft, damit sei die Reise finanziert worden. Sie konnte und wollte nicht nochmals in eine Familie heiraten, die sie ständig unterdrückt habe. Sie wolle ihre Kinder in Sicherheit bringen, zur Zeit ihrer Ausreise aus Afghanistan herrschte dort Bürgerkrieg.
Sie halte den Psychoterror der Fundamentalisten nicht mehr aus, auch wenn sie schon eine alte Frau sei. Unter der Burkha habe sie Atemnot, sie leide an einem Herzleiden, außerdem habe sie eine junge Tochter, die im IRAN die Schule besucht habe. Sie wolle nicht, dass diese das gleiche Schicksal erleide. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ihr verstorbener Mann noch Feinde habe und diese nach Rache trachten würden. Diese Rache könne auch ihren Sohn treffen. Für die Behandlung von Herzleiden gäbe es in ihrem Gebiet keine geeignete ärztliche Behandlung.
Die Tochter der BF ergänzte die Ausführungen ihrer Mutter dahingehend, dass die Fundamentalisten unter SAYYAF das Gebiet kontrollieren würden und dass XXXX ein konservatives und ländliches Gebiet sei. Es sei für sie eine Erniedrigung gewesen, als Frau zu Hause eingesperrt zu sein. Sie habe im IRAN eine Schule besucht und habe den Wunsch sich weiterzubilden und eine angemessene Arbeit auszuüben. Abschließend wurde auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in ihrer Heimatregion verwiesen.
8. In der Verhandlung vor dem BVwG am 02.07.2014 brachte die BF im Wesentlichen vor, sie gehöre der Volksgruppe der QEZELBASH an. Sie sei Muslimin und bekenne sich zur Glaubensrichtung der Schiiten. Die BF legte ein Schreiben der Caritas vor, indem ihr Gesundheitszustand als sehr bedenklich beschrieben wird. Sie sei vom 15.11.2013 bis 08.12.2013 auf Grund eines Vorderwandinfarktes im Spital gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei sie auch vergesslich, verwirrt und niedergeschlagen und könne ihre Alltagsroutine nicht mehr alleine ausführen. Vom 22.03. bis 02.04.2014 sei sie auf Grund eines Lungenödems erneut im Spital aufgenommen worden. Ihr Zustand verschlechtere sich. Bei Bedarf könnten die entsprechenden umfangreichen Befunde vorgelegt werden. Sie nehme auch Medikamente. Die BF legte ärztliche Gutachten vor, Patientenbriefe, die sowohl ihre Herzkrankheit, den Herzinfarkt und das Lungenödem bestätigten. Im September soll sie an den Augen operiert werden. Sie habe eine Schwester und eine Tochter, XXXX, in XXXX. Wann diese nach XXXX gegangen sei, wisse sie nicht. Sie habe vier Töchter. Sie hießen XXXX, XXXX, XXXX. XXXX und XXXX lebten in XXXX. Von XXXX wisse sie nichts. Auf die Frage, was sie für ihre Tochter befürchte, wenn sie nach XXXX zurückgeschickt werden sollte, gab die BF an, dass sie getötet würden. Die BF weinte, wirkte verwirrt und sehr gebrechlich. Die Befragung wurde abgebrochen und die BF hinaus begleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF ist Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der QEZELBASH an. Sie stammt aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX.
Die BF verließ Afghanistan ca. im Mai 2012 mit ihrer Tochter und ihrem Sohn und reiste über IRAN, TÜRKEI und GRIECHENLAND nach Österreich. Die BF und ihre Tochter wurden während der Reise vom Sohn der BF getrennt. Am 28.02.2013 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF hinterließ anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert zu sein.
Zur Situation von Frauen in Afghanistan:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat auf-grund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Er-folg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, XXXX - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in XXXX 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)
Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren. (derstandard.at: Afghanistan:
"Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian: "Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)
In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen. (Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)
Die Feststellungen zur Person der BF, zu ihrer illegalen Einreise sowie zu ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen der BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Die BF hinterließ anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert zu sein.
Die Feststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan ergeben sich aus den angeführten Quellen, bei denen es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen handelt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation der Frauen in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Weder das Bundesasylamt noch die BF traten den oben angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die BF wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der BF um eine Frau mit persönlicher und auch nach außen hin gelebter Wertehaltung westlicher Orientierung handelt, sie also eine im Gegensatz zu dem in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Rollenbild der Frau stehende Wertehaltung verkörpert, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt.
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die BF ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau westlicher Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall der BF kommt ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).
Bei der BF, deren persönliche und nach außen hin gelebte Wertehaltung als "westlich" orientierte Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die BF nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie dem westlich orientierte Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre und darüber hinaus aufgrund der speziellen Situation der BF davon auszugehen ist, dass sie über ihre Verwandten auch in der Stadt XXXX von ihren Verfolgern gefunden würde.
Auch das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
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