W179 2007422-1•BVwG W179 2007422-1
W179 2007422-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2014
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Mängelbehebung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zurückziehung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, 1051 Wien, Postfach 1000, vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, beschlossen:
A) Das Verfahren wird nach § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach dem Erlassen eines Verbesserungsauftrages den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass diese fristgerecht zu zahlen sind. Begründend führte die belangte Behörde kurz aus:
"In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen: (...) [Anm: es folgt eine Aufzählung angefragter Angaben und Unterlagen]. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden. Rechtsgrundlage: - §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (BGBl. Nr. 159/1999 in der derzeit geltenden Fassung) in Verbindung mit §§ 47 ff. der Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der derzeit geltenden Fassung"
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang: XXXX) Beschwerde.
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
Da die Beschwerde nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG erfüllt, stellt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag eine Kopie ihrer Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt ihr auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben.
Der Mängelbehebungsauftrag erhält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird.
Am 24. Juni 2014 geht beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, mit dem sie ihre Beschwerde im vorliegenden Verfahren zurückzieht bzw erklärt, niemals die Absicht gehabt zu haben, eine Beschwerde zu erheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der zuvor beschrieben Verfahrensgang und die darin genannten Tatsachen werden hiermit festgestellt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der darin enthaltenen nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2. Zu A) Einstellen des Verfahrens:
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde bzw Klarstellung, niemals Beschwerde erhoben zu haben, im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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