W156 2005508-1•BVwG W156 2005508-1
W156 2005508-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W156 2005508-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.02.2014, XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, hat mit Bescheid vom 04.12.2013, Zl.:
XXXX, dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 2.800,-- zur Entrichtung vorgeschrieben.
Die belangte Behörde hat den obzitierten Bescheid nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass im Rahmen der am 19.09.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Gänserndorf-Mistelbach/Team Finanzpolizei auf der Baustelle in XXXX, festgestellt worden sei, dass für Herrn XXXX, Herrn XXXX, Herrn XXXX, und Herrn XXXX, zumindest am 19.09.2013 keine Anmeldung vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.2013 fristgerecht am 23.12.2013 Einspruch eingebracht und im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handle und es dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass er die Grenzen für eine Anmeldungspflicht - wenn auch nur geringfügig und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätigen langjährigen Freunden - überschritten habe und er in diesem Fall zu einer Anmeldung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet gewesen sei.
Mit den bei der - von ihm als überfallsartig empfundenen - Überprüfung von ihm gemachten Angaben über eine Entlohnung habe er sich bloß vor einem von ihm befürchteten Vorwurf einer "Ausbeutung" schützen wollen. Tatsächlich wäre es so, dass ihm die vier seit ca. 15 Jahren mit seiner Familie befreundeten Personen im Rahmen einer Art Nachbarschaftshilfe unentgeltlich bei privaten Bauarbeiten zur Sanierung der eigenen Wohnung geholfen hätten. Um die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen in Zukunft sicher zu stellen und um darüber hinaus gesetzliche Unfallversicherung für seine Helfer zu erwirken, seien diese zwischenzeitig von ihm als geringfügig Beschäftigte angemeldet worden.
Weiter führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der ihm bescheidmäßig vorgeschriebene Beitragszuschlag für ihn eine außerordentlich große finanzielle Härte darstelle und in der gegenständlichen Sache bei der Strafbemessung nicht von einem schweren Verschuldensgrad ausgegangen werden sollte.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2014, Zl.: XXXX, wurde der Einspruch vom 20.12.2013 als unbegründet abgewiesen.
Festgestellt wurde nach Zitierung des Verfahrensganges und unter entsprechender Beweiswürdigung, dass im Rahmen der am 19.09.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Gänserndorf-Mistelbach/Team Finanzpolizei auf der Baustelle in XXXX, die Herrn XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX, arbeitend bei Maurerarbeiten angetroffen worden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.
Die vier Arbeiter seien seit dem 12.09.2013 auf der Baustelle tätig und würden beim Umbau helfen. Die Arbeiter würden vom Beschwerdeführer mit € 10,00 pro Stunde entlohnt und bekämen auch Essen und Trinken von ihm. Das Material habe der Beschwerdeführer gekauft. Sie fingen meist um 8:00 Uhr in der Früh an. Die Arbeitszeit richte sich nach der Arbeit.
Die für die Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlichen Daten seien am 19.09.2013 im Service-Center Mistelbach abgegeben worden.
Die Abweisung der Beschwerde wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen und der der Entscheidung zugrunde gelegten höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass im gegenständlichen Fall nicht von kurzfristigen Diensten die Rede sein könnte, wenn die vier Betretenen vom Beschwerdeführer rückwirkend seit dem 12.09.2013 zur Sozialversicherung gemeldet worden seien und nicht von unentgeltlichen Diensten ausgegangen werden könne, wenn sowohl vom Beschwerdeführer als auch den vier Betretenen angegeben worden sei, dass ein Stundenlohn von 10 € vereinbart worden sei. Es hätten auch keine Naheverhältnisse glaubhaft gemacht werden können, die das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen würden.
Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Hinsichtlich der Höhe wird unter Anführung der höchstgerichtlichen Judikatur ausgeführt, dass der Beitragszuschlag ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und keine Verwaltungsstrafe darstelle. Da die Anmeldung für insgesamt vier Personen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei, lägen keine unbedeutenden Folgen im Sinne der Judikatur vor und sei daher die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.
4. Mit Schreiben vom 24.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Schreiben vom 11.03.2014 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Bezugsaktes zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Rahmen der am 19.09.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Gänserndorf-Mistelbach/Team Finanzpolizei auf der Baustelle in XXXX, wurden die Herrn XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX, arbeitend bei Maurerarbeiten angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.
Die für die Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlichen Daten wurden am 19.09.2013 im Service-Center Mistelbach abgegeben und wurden die betretenen Personen rückwirkend ab dem 12.09.2013 bis laufend vom Beschwerdeführer als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung gemeldet.
Die vier Arbeiter waren seit dem 12.09.2013 bis jedenfalls dem 19.09.2013 auf der Baustelle tätig. Sie wurden vom Beschwerdeführer mit € 10,00 pro Stunde entlohnt und erhielten auch Essen und Trinken von ihm. Das Material wurde vom Beschwerdeführer beigestellt. Die Arbeit begann in der Regel um 8:00 Uhr in der Früh und richtete sich die Arbeitszeit jeweils nach der Arbeit. Arbeitsanweisungen erteilte der Beschwerdeführer.
Der Sachverhalt ergibt sich auch dem Akteninhalt, insbesondere der Niederschrift sowie den Personenblättern anlässlich der Betretung und ist hinsichtlich der Beschäftigung unstrittig.
Hinsichtlich der Entlohnung konnte der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, da diese schlüssig darlegte, dass Unentgeltlichkeit weder vom Beschwerdeführer noch von den Betretenen anlässlich der Betretung geltend gemacht worden war. Übereinstimmend gaben diese an, dass ein Stundenlohn von € 10,00 vereinbart worden sei.
Auch entspricht es nach stRsp des VwGH der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. VwGH vom 25.11.1992, Geschäftszahl 91/13/0030; vom 25.06.1992, Geschäftszahl 90/16/0077; vom 26.01.1996, Geschäftszahl 95/02/0289; vom 25.04.1996, Geschäftszahl 95/16/0244).
Wenn die belangte Behörde also den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Betretenen anlässlich der Betretung Glauben schenkte und sie zur Grundlage ihrer Feststellungen machte, kann darin also keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt werden.
Hinweise, dass in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt war, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, zumal jedenfalls die Betretenen übereinstimmend von einer Entlohnung für ihre Tätigkeit ausgingen. Dies ergibt sich aus den Personenblättern, in denen als vereinbarter Lohn € 10,00 pro Stunden angegeben wurde.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag im Verbindung mit der Beschwerde definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF lauten:
"An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 €? je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €?. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 €? herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
3. 6. Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, soferne im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen (VwGH 21.4.2004, Zl. 2003/08/0182, VwGH 8.8.2008, Zl. 2008/09/0119).
Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 20.9.2006, 2003/08/0274).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 02.07.2008, Geschäftszahl 2005/08/0023; vom 21.02.2007, Geschäftszahl 2003/08/0232).
Die Betretenen wurden vom Beschwerdeführer für Hilfstätigkeiten für Maurerarbeiten herangezogen. Diese sind als einfache manuelle Tätigkeiten im Sinne der zitierten Judikate zu qualifizieren und konnten die Dienstnehmer sich weder die Arbeitszeit nach den Arbeitsort frei wählen. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer an, dass die Arbeiter in der Regel um 8:00 Uhr in der Früh begännen und sich die Arbeitszeit nach den anfallenden Arbeiten richten würde. Die Bestimmungsfreiheit der Dienstnehmer kann also hinsichtlich der Arbeitszeit - und auch hinsichtlich des Arbeitsortes - als ausgeschaltet angesehen werden und somit eine Integration in den Betrieb des Beschwerdeführers (hier als Eigentümer der Baustelle) angenommen werden.
Als atypische Umstände, die der Deutung als Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG entgegenstehen würden, wurden allerdings n die Unentgeltlichkeit und das Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten geltend gemacht.
Das Dienstverhältnis ist im Zweifel entgeltlich. (vgl. OGH vom 7. Februar 1978, Arb. 9665). Eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen (vgl. OGH vom 6. Oktober 1970, Arb. 8817 u.a.), sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (vgl. dazu etwa WILHELM, Entgeltliche und unentgeltliche Arbeitsverhältnisse, in:
Tomandl, Hrsg., Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 1 ff, insbesondere 16 f). Unentgeltliche Dienstverhältnisse in diesem Sinne werden eher selten sein, und wenn, dann aus ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. WILHELM, aaO, 16 f; KOCEVAR, Unentgeltliche Dienstleistungen, DRdA 1975, 77 ff). Die Unentgeltlichkeitsabrede würde bei solchen Dienstverhältnissen in der Regel Motiven entspringen, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen würden. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH 25.09.1990, 89/09/0334, VwGH 27.04.1993, 93/08/0007).
Wie bereits festgestellt, ist im gegenständlichen Fall nicht von Unentgeltlichkeit auszugehen.
3.6.2. Zu den Gefälligkeitsdiensten:
Wie bereits im angefochtenen Bescheid vom 11.02.2014 unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich dargelegt, handelt es sich bei Gefälligkeitsdiensten bzw. Freundschaftsdiensten um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl VwGH vom 13.11.2013, Geschäftszahl 2011/08/0099; vom 17.09.2013, Geschäftszahl 2011/08/0390).
Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der durch keine besonderen Umstände ergänzten Behauptung, dass es sich bei den Beschäftigen um vier Freunde gehandelt habe, keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung abgeleitet hat, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnten.
Auch mangelt es an der geforderten Kurzfristigkeit der Dienste, zumal die Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin andauerte, sohin bereits seit rund fünf Monaten bestand.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie vom Bestand von Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen ist.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im vorliegenden Fall wurden bei einem Prüfeinsatz der Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes vier - zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldeten - Dienstnehmern bei der Arbeit für den Beschwerdeführer angetroffen, womit der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt ist.
Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen. Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (siehe VwGH vom 13.05.2009, Geschäftszahl 2008/08/0249).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich zwar um eine erstmalige verspätete Anmeldung, nicht aber mit unbedeutenden Folgen.
Im seinem Erkenntnis vom 11.07.2012, GZ 2010/08/0137, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, soweit der Dienstgeber geltend macht, dass die Voraussetzungen für den Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG vorlägen, ihm zwar zuzugestehen ist, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (Hinweis: E 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0137, mwN).
Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137, mwN).
Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend erkannt hat, zumal es sich im gegenständlichen Fall um vier Dienstnehmer handelt, deren Anmeldung im Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bei der Strafbemessung nicht von einem schweren Verschuldensgrad ausgegangen werden sollte, wird auf das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2014, Geschäftszahl 2013/08/0271, verwiesen, in dem dieser ausführt, dass es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117). Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
In seinem Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend
§ 113 Abs. 1 Z 1 IVm Abs. 2 ASVG sowie die dem Beitragszuschlag zugrunde liegende Vorfrage eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG (VwGH 21.4.2004, Zl. 2003/08/0182, vom 8.8.2008, Zl. 2008/09/0119; vom 20.9.2006, 2003/08/0274; vom 02.07.2008, Geschäftszahl 2005/08/0023; vom 21.02.2007, Geschäftszahl 2003/08/0232; vom 25.09.1990, 89/09/0334, vom 27.04.1993, 93/08/0007; vom 13.11.2013, Geschäftszahl 2011/08/0099; vom 17.09.2013, Geschäftszahl 2011/08/0390; vom 13.05.2009, Geschäftszahl 2008/08/0249; vom 11.07.2012, GZ 2010/08/0137; vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137; vom 24.01.2014, Geschäftszahl 2013/08/0271) ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab.
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