BVwG W149 2007428-1

W149 2007428-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2014

Regest

Außerlandesbringung, Mitgliedstaat, real risk

Gesamter Gesetzestext

BVwG W149 2007428-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W149.2007428.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2014, Zl. 1009285202-14498670-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF

BGBl I Nr 144/2013, (AsylG) und § 61 FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, (FPG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 52/2012 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 30.03.2014 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen-EAST einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1).

Die am selben Tag durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 11.05.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 05.08.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (AS 13).

Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des besagten Sicherheitsdienstes, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt (AS 1).

Am 03.04.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist", ABl. L 180, 21 (in der Folge: Dublin III-VO) (AS 23).

Am 03.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu diesem Zwecke seit dem 03.04.2014 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin III-VO geführt würden (AS 37).

Mit Schreiben vom 07.04.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.04.2014, erklärte sich Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit und gab an, dass dieser in Ungarn am 26.07.2013 einen Asylantrag gestellt habe, über den mit 18.03.2014 rechtskräftig negativ entschieden worden sei, woraufhin der Beschwerdeführer Ende März 2014 untergetaucht sei (AS 43).

Am 09.04.2014 wurden dem Beschwerdeführer die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Ungarn zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 16.04.2014 eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht (AS 67, 77).

Am 16.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, nach erfolgter Rechtsberatung und unter Beteiligung des Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen (AS 73).

2. Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 16.04.2014, Zl. 1009285202-14498670 (AS 79) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zugestellt am 17.04.2014 (AS 129), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Ungarn zuständig ist (I.).

Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (II.).

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen an, die Zuständigkeit Ungarns ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer - wie der Eurodac-Treffer, die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und die Zustimmungserklärung Ungarns übereinstimmend ergeben hätten - aus einem Drittstaat kommend dort eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, sowie aus der Zustimmungserklärung Ungarns selbst.

In Ungarn bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer dort einer Folter oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein werde. Zudem erwarte ihn dort ein faires Verfahren und es bestehe keine Gefahr, dass dem Beschwerdeführer ein etwaiger Refoulement-Schutz verweigert werde. Auch die notwendige Versorgung, einschließlich jener medizinischen Natur, sei in Ungarn gegeben.

Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf Länderfeststellungen zu Ungarn aus den Jahren 2009 bis 2014 (siehe unten II.1.2.).

Im Übrigen liege im Falle des Beschwerdeführers auch keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vor, da er eine solche auch nach Befragung nicht vorgebracht habe und auch keine sonstigen Hinweise auf eine solche hervorgekommen seien.

Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK bedeute, da er in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge und die Außerlandesbringung insbesondere aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer von rund vier Monaten auch keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK darstelle.

Zusammen mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater amtswegig zugeteilt (AS 123, 129).

3. Beschwerde

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.04.2014 Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo sie am 22.04.2014 einlangte (AS 131). Der Beschwerde war eine handschriftliche Begründung in arabischer Sprache beigefügt, deren beauftragte Übersetzung am 23.04.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte (AS 133, 137).

In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nicht nach Ungarn zurückkehren wolle, da er dort schlecht behandelt worden sei. Er habe siebeneinhalb Monate warten müssen, bis er schließlich einen zweiten negativen Bescheid erhalten habe. Die Lage für Asylwerber sei in Ungarn sehr schwer, das Asylgesetz werde nicht umgesetzt. Während der zweiten Einvernahme in Ungarn seien ihm Religionsfragen gestellt worden. Dies stelle einen Angriff auf die Glaubensfreiheit dar. Das Flüchtlingslager in Ungarn gleiche einem Gefängnis für Abzuschiebende. Sie seien ständig von der Polizei belästigt worden. Es habe nur sehr schlechtes Essen, keine Hygiene, kein gesundes Wasser und keine Bäder gegeben. Er sei schließlich in ein geschlossenes Lager gebracht worden, wo er warten müsste, bis ausreichend Personen angehalten würden, um das Flugzeug in den Irak zu füllen. Dies könne Monate oder gar ein Jahr dauern.

Der Beschwerdeführer beantragte

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben,

dem Beschwerdeführer internationalen, zumindest subsidiären Schutz zu gewähren,

in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben,

in eventu das Verfahren zur Vornahme ergänzender Ermittlungen an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid langte am 28.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und (Z. 1) diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z. 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art 8 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 4 steht ein Ablauf der Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im gegenständlichen Verfahren lag zwar eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG vor. Bei Eingang der Beschwerde und des Aktes der belangten Behörde und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Hinweise auf eine reale Gefahr der Verletzung einer der dort genannten Rechte durch Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn während des gerichtlichen Verfahrens, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war (siehe dazu auch III.3.2.2. und III.3.2.3).

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerdeerhebung gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Gemäß Abs. 7 kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben I.2.).

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

1.1. Aussagen des Beschwerdeführers

a) Zur Person hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren im Wesentlichen angegeben, er heiße XXXX, geb. XXXX, und sei StA. des Irak. Er sei verheiratet und habe einen Sohn.

Seine Ehefrau und sein Sohn würden in Syrien leben. Andere Teile seiner Familie würden in der Türkei, in Australien, in Kanada bzw. im Irak leben. Innerhalb der EU habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen.

Zu seiner Bildung hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe im Irak acht Jahre lang die Grundschule besucht.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Einvernahme jeweils ausgesagt, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Befragung hindern würden. In Ungarn sei er zwei Mal stark erkältet gewesen.

b) Zum Reiseweg nach Österreich hat der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen angegeben, er sei am 07.01.2012 mit dem PKW von Bagdad aus nach Syrien gefahren. Nach vier Monaten sei er mit einem türkischen Visum per Bus zu seiner Schwester in die Türkei gefahren, wo er zwei Wochen geblieben sei. Dann sei er mit einem PKW zur griechischen Grenze gebracht worden, welche er mit zwölf weiteren Personen per Schlauchboot überquert habe. In Griechenland hätten sie sich der Polizei gestellt. Ihnen seien Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe einen Landesverweis erhalten. Bis Anfang Juni 2013 habe er sich in Athen aufgehalten, danach sei er selbstständig über Mazedonien in den Kosovo gereist. Von dort sei er schlepperunterstützt über Serbien nach Ungarn gelangt. Dort hätte er sich erneut der Polizei gestellt und sei daraufhin zwei Wochen inhaftiert und anschließend für 8 Monate in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Danach sei der Beschwerdeführer am 29.03.2014 selbstständig per Zug nach Wien gefahren, wo er am 30.03.2014 angekommen sei. In Ungarn habe er einen rechtskräftig negativen Bescheid erhalten.

c) Zur Situation in Ungarn hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei dort geschlagen und schlecht behandelt worden. Er wolle auf keinen Fall nach Ungarn zurück. Die Lage dort sei sehr schlecht, damit meine er die Armut, die schlechte Behandlung durch die ungarische Behörde, die ganze Asylanlage, alle Polizisten und Referenten. Der Beschwerdeführer habe einen negativen Bescheid erhalten, der von zwei Berufungsinstanzen bestätigt worden sei.

Nach den Beschwerdeführer betreffenden Vorfällen befragt hat dieser angegeben, er sei von den Mitarbeitern im Lager, darunter Polizisten, ständig beschimpft und erniedrigt worden, wenn er nur etwas nachgefragt habe. Als er zweimal stark erkältet gewesen sei, sei er vom Arzt einfach weggeschickt worden. Anzeige habe er nie erstattet, er sei von niemandem ernst genommen worden und habe nicht gewusst, an wen man sich wenden hätte können.

Auf Vorhalt der schriftlichen Länderinformationen hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe nichts davon in Ungarn gesehen, das stehe alles nur auf dem Papier.

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer ergänzend angeführt, er habe in Ungarn siebeneinhalb Monate warten müssen, bis er seinen zweiten Negativbescheid erhalten habe. Das Asylgesetz werde in Ungarn nicht umgesetzt. Ihm seien auch Religionsfragen gestellt worden, was einen Angriff auf die Glaubensfreiheit darstelle. Das Essen sei sehr schlecht gewesen, es habe keine Hygiene, kein gesundes Wasser und keine Bäder gegeben und es sei sehr schmutzig gewesen. Im Falle einer Rückkehr müsse er bis zu einem Jahr warten, bis er in den Irak zurückgebracht würde.

1.2. Länderberichte zu Ungarn

Im angefochtenen Bescheid stützte sich die Behörde auf folgende

Quellen:

Aida - Asylum Information Database: National Country Report, Hungary (05.09.2013)

BAH - Ungarisches Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft:

Arbeitsgespräch (08.10.2012)

Anfragebeantwortung (14.10.2013)

Bundesasylamt: Monitoringbericht - Dublin-Rückkehrer in Ungarn und Anwendung der neugeschaffenen asylrechtlichen Haft 1.-29.07.2013 (19.09.2013)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheiderbrief 1/2014 (16.01.2014)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Information des Liaisonbeamten des BAMF beim ungarischen BAH (29.07.2013)

Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims:

Report on Public Interest - 1 January 2009 - 31 December 2009 (31.05.2010)

Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 17/8653, Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens (02.03.2012)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:

Press Release ECHR 168, Sudanese asylum-seeker did not have effective legal protection against forced transfer from Austria to Hungary (06.06.2013)

Urteil in der Rechtssache Al-Tayyar Abdelhakim vs. Ungarn, Appl. No. 13058/11 (23.10.2012)

Urteil in der Rechtssache Hendrin Ali Said und Aras Ali Said vs. Ungarn, Appl. 13457/11 (23.10.2012)

Urteil in der Rechtssache Lokpo und Touré vs. Ungarn, Appl. 10816/10 (20.09.2011)

European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010 - Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy, 1 January 2010 - 31 December 2010 (05.04.2011)

Eurostat:

Pressemitteilung 48/2013 (22.03.2013)

Pressemitteilung 96/2013 (18.06.2013)

Data in focus 09/2013 (02.08.2013)

Data in focus 12/2013 (08.10.2013)

Data in focus 16/2013 (20.12.2013)

Hungarian Helsinki Committee: Summary of the Opinion no. 2/2012 (XII.10) KMK. of the Supreme Court of Hungary (Kúria) on certain questions related to the application of the safe third country concept, 10.12.2012 (04.01.2013)

Information der Staatendokumentation: Ungarn - Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012 (Mai 2012)

Pro Asyl und bordermonitoring.eu: Ungarn, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit - Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012 (25.4.2012)

Pro Asyl und bordermonitoring.eu: Ungarn, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012 (Oktober 2013)

UNHCR:

Comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation (12.04.2013)

Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update (December 2012)

Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary (24.04.2012)

United Nations General Assembly, Human Rights Council: Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review (14.09.2011)

U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Hungary (19.04.2013)

Verbindungsbeamter, BMI: Auskünfte von 18.10.2011 bis 24.01.2014

Diese Länderinformations-Quellen kommen - soweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen insgesamt zu dem Ergebnis, dass in Ungarn im Falle der Zulässigkeit eines Asylantrages ein inhaltliches Verfahren durchgeführt wird, in dem ein detailliertes Interview abgehalten wird, Herkunftslandinformationen obligatorisch herangezogen werden, das Non-Refoulment-Gebot beachtet wird und die Asylwerber Zugang zu Rechtsberatung, UNHCR, medizinischer Versorgung sowie NGOs, welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe, etc. anbieten, haben.

Gegen die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen Beschwerde an ein Gericht erhoben werden, das sowohl kassatorisch als auch meritorisch entscheiden kann.

Hinsichtlich der Abschiebungen nach Serbien und in die Ukraine aufgrund von Drittstaatssicherheit wurde die früher uneinheitliche Praxis durch das ungarische Höchstgericht Ende 2012 harmonisiert und Asylwerber seit dem grundsätzlich nicht mehr in diese Länder ausgewiesen.

Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich automatisch als Asylwerber behandelt und haben die Möglichkeit, ein Asylverfahren einzuleiten, bzw. die Wiederaufnahme ihres vorherigen Asylantrags zu beantragen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der vorherige Asylantrag bereits rechtskräftig inhaltlich abgewiesen wurde und sich der Sachverhalt seit dem nicht wesentlich geändert hat.

Seit der mit 01.07.2013 in Kraft getretenen Asylrechtsnovelle wird eine asylrechtliche Haft verhängt, wenn die Identität und Nationalität des Asylwerbers ungeklärt sind, wenn er sich versteckt, das Verfahren behindert, verzögert oder sich diesem entzieht, wenn die Haft zum Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, oder der öffentlichen Ordnung notwendig ist sowie weiters bei Anträgen auf Flughäfen. Die Haft kann bis zu einer Dauer von 72 Stunden von der Asylbehörde selbst verhängt werden, danach bis zu einer Dauer von sechs Monaten vom Gericht auf Antrag der Asylbehörde. Bei unbegleiteten Minderjährigen und Kindern besteht ein engerer Rahmen.

Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft kann zwar Beschwerde eingelegt werden. Dabei werden jedoch nur die Einhaltung formeller Vorschriften bei der Anordnung sowie die Einhaltung der Haftbedingungen überprüft. Darüber hinaus beträgt die Beschwerdefrist nur acht Tage, was - unter anderem vom UNHCR - kritisiert wurde.

Asylwerber erhalten während ihres Verfahrens einen Platz in einer Unterkunft sowie Verpflegung und notwendige medizinische bzw. psychologische Versorgung. Diese Leistungen werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen erbracht, die daneben auch weitere Dienste wie Integrationshilfe für Asylwerber oder interkulturelle Trainingskurse anbieten.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, den entscheidungsrelevanten Inhalt der genannten Quellen in Frage zu stellen.

1.3. Sonstige Beweismittel

a) Die zuständigen ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO" erklärt und dabei angegeben, der Beschwerdeführer habe am 26.07.2013 einen Asylantrag gestellt, über den am 18.03.2014 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Ende März 2014 sei der Beschwerdeführer untergetaucht.

b) Laut Eurodac-Abfrage war der Beschwerdeführer am 11.05.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden und hatte er am 05.08.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

a) Zur Person wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig, verheiratet und Staatsangehöriger des Irak ist.

Schwere Erkrankungen somatischer oder psychischer Natur können nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder sonstige soziale Bezüge.

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde [siehe II.1.1.a)].

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren [siehe II.1.1.a)], in welchem er lediglich von zwei Erkältungen in der Vergangenheit in Ungarn gesprochen hatte.

Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Beziehungen in Österreich ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde [II.1.1.a)].

b) Zum Reiseweg nach Österreich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Mai 2012, über Syrien und die Türkei aus dem Irak kommend, in Griechenland eingereist war. Im Juni 2013 reiste er aus Griechenland aus und über Mazedonien, den Kosovo und Serbien nach Ungarn. Dort stellte er einen Asylantrag, über den in der Folge rechtskräftig negativ entschieden wurde. Am 29. oder 30.03.2014 reiste der Beschwerdeführer schließlich nach Österreich, wo er am 30.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Reiseweg vom Irak bis nach Österreich, die Stellung des Asylantrags und der Ausgang des Asylverfahrens in Ungarn ergeben sich aus einer Gesamtschau des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens [II.1.1.b)] mit dem Eurodac-Treffer [siehe II.1.3.b)] und der Zustimmungserklärung Ungarns unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO [II.1.3.a)].

c) Zur entscheidungsrelevanten Situation in Ungarn wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, wenn er als sogenannter Dublin-Rückkehrer nach Ungarn rücküberstellt wird, die Möglichkeit zur Verfügung steht, die Fortführung seines Asylverfahrens zu beantragen. Diesfalls erwartet ihn ein faires Verfahren, bei dem insbesondere keine Gefahr einer unrechtmäßigen Ausweisung in einen Drittstaat (Refoulement) besteht. Unterbringung und medizinische Versorgung im Bedarfsfall stehen zur Verfügung. Es besteht auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt ist.

Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den unter II.1.2. angegebenen Quellen, die dem Bundesverwaltungsgericht in ihrer Gesamtheit hinreichend aktuell, ausgewogen und seriös erscheinen.

Insoweit der Beschwerdeführer dazu vorgebracht hat, von Mitarbeitern der ungarischen Behörden geschlagen worden zu sein, hat der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu konkreten Vorfällen gemacht und kaum Details geschildert. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen diese Angaben daher für sich genommen nicht ausreichend substantiiert, um eine reale und gegenwärtige Verfolgung in Ungarn ohne Aussicht auf staatlichen Schutz glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer erstattete in Ungarn auch nie Anzeige, sodass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass in Ungarn seitens des ungarischen Staates generell kein Schutz vor Übergriffen einzelner (rechtswidrig handelnder) Polizeiorgane besteht.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass derartige Vorfälle strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dass die Polizei nicht immer im Stande ist, Fehlverhalten im Zuge einer Amtshandlung zu verhindern, kann als solches nicht als Indiz für das völlige Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Ebensolches gilt für den Fall, dass behördenintern Verfehlungen von Polizeibeamten in Einzelfällen nicht mit dem wünschenswerten Nachdruck verfolgt werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Umstände im Lager, insbesondere das Essen und die Hygienebedingungen, mangelhaft gewesen seien und er trotz einer starken Erkältung nicht behandelt worden sei, ist insgesamt ebenfalls zu vage geblieben, um die Länderberichte über die im Allgemeinen ausreichende Versorgung vollständig zu entkräften. Wenngleich Mängel in diesen Bereichen nicht ausgeschlossen werden können, ist aufgrund der Länderberichte nämlich zumindest davon auszugehen, dass eine grundsätzliche materielle und medizinische Versorgung zur Verfügung steht.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass Fragen zu dessen Religion als solches schon einen Verstoß gegen seine Glaubensfreiheit darstellen würden, teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Diese Vorbringen ist daher ebenfalls nicht geeignet, das Vorhandensein eines fairen Asylverfahrens in Ungarn in Frage zu stellen.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

AsylG

Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 8 AsylG ist "Dublin-Verordnung" die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem ‚Drittstangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L vom 25.02.2003, S. 1 (Dublin II-VO)

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß Abs. 3 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird.

Dublin III-VO

Gemäß Art. 1 Dublin III-VO legt diese die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaatgestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, zu Anwendung gelangen.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird.

Abs. 2 regelt, dass wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Abs. 3 normiert, dass jeder Mitgliedstaat das Recht behält, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Gemäß Art. 7 Dublin III-VO bestimmt sich die Rangfolge der Kriterien für die Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach den folgenden Art. 8 bis 15 Dublin III-VO.

Art. 13 Dublin III-VO bestimmt in Abs. 1, dass wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Gemäß Art. 48 ist die Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Dublin II-VO.

FPG und BFA-VG

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (8. Hauptstück) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn (Z. 1) dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird oder er (Z. 2) in einem andern Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist.

Gemäß Abs. 3 FPG ist die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung zur Außerlandesbringung unzulässig, wenn durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler beging, zu Recht feststellte, dass nicht Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sondern Ungarn zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Ungarn verfügte.

3.1. Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes im Übrigen auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zur Person, zum Reiseweg und den entscheidungsrelevanten Umständen in Ungarn befragt wurde. Insbesondere wurden ihm auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten.

3.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin III-VO (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Das Bundesasylamt beging keine Beurteilungsfehler als es feststellte, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Ungarn zuständig und der Antrag daher gemäß § 5 AsylG iVm Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO als unzulässig zurückzuweisen war.

3.2.1. Zur Zuständigkeit Ungarns

Was die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns betrifft, ergibt sich diese aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, weil gemäß dem oben unter II.2.b) festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführer aus einem Drittland (Serbien) kommend erstmals das Hoheitsgebiet Ungarns betreten hatte.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor nach Griechenland eingereist war, schadet der Zuständigkeit Ungarns nicht. Zwar ergibt sich aufgrund der Einreise von der Türkei aus nach Griechenland nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands. Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten systemischen Mängel im dortigen Asylwesen nicht in Betracht. Für diese Fälle normiert Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO, dass die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen ist, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. auch schon zur Rechtslage nach der Dublin II-VO: EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 N. S. vs. U.K.). Dies ist im vorliegenden Fall Ungarn.

3.2.2. Zuständigkeit Österreichs durch Übernahmeverpflichtung wegen drohender Grundrechtsverletzung in Ungarn (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO)

Im vorliegenden Fall bestehen keine wesentlichen Gründe dafür anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn - im Gegensatz zu Griechenland - wegen systematischer Schwachstellen im Verfahren oder den Aufnahmebedingungen eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 EU-Grundrechtscharta droht.

Diesbezüglich erinnert das Bundesverwaltungsgericht zunächst an die Judikatur zur Selbsteintrittsverpflichtung gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH v. 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die im konkreten Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH v. 26.11.1999, Zl 96/21/0499, v. 09.05.2003, Zl. 98/18/0317, und v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Es liegt beim Antragsteller, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass er ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Behörde davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist. (VwGH v. 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Auch etwaige geringe Anerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH v. 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.c) (zur Situation in Ungarn) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe als Dublin-Rücküberstellter konkret Gefahr, einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung unterworfen zu sein. Von Seiten Ungarns konnten nämlich keine systematischen Schwachstellen im Verfahren oder bei den Aufnahmebedingungen ausgemacht werden.

Was im Übrigen eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtscharta hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (VfGH v. 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) (zur Person) festgestellten Sachverhalt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine solche Erkrankung gegeben ist.

Einer weiteren Prüfung der Behörde, ob wegen mangels Überstellbarkeit nach Ungarn aus menschrechtlichen Gründen ein anderer Mitgliedstaat der Dublin III-VO nach den allgemeinen Kriterien hätte zuständig sein können, bedurfte es daher nicht (Art. 3 Abs. 2, Unterabsatz 3 Dublin III-VO).

3.3. Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben III.3.2.).

Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wird.

Insoweit darf - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die einschlägige Judikatur des EGMR und der Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 EMRK, welche weitgehend in die Bestimmung des § 9 BFA-VG eingeflossen ist - auf die Erörterungen zur Rechtslage betreffend Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO im gegenständlichen Verfahren (siehe III.3.2.3.) verwiesen werden. Wie dort bereits erörtert, stellt die Rückführung (Außerlandesbringung) des Beschwerdeführers nach Ungarn keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK dar.

Die Anordnung der Außerlandesbringung ist auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO unter III.3.2.2. wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn keinen Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EMRK (Art. 4 EU-Grundrechtscharta) darstellt. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen hat, bedarf es daher nicht.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) (zur Person) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich auch keine Verwandten hat und die Rücküberstellung des Beschwerdeführers zum Zwecke einer Antragstellung und Führung des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes in Ungarn somit keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellt.

Was schließlich eine etwaige Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers betrifft, so kann die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn vor dem Hintergrund des nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich und mangels jedweden Hinweises auf eine verstärkte Integration oder sonstige besonders intensive Bindungen an Österreich nicht als Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK menschenrechtlich geschütztes Privatleben (gerade) in Österreich angesehen werden.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf auf die Ausführungen zur hier entscheidungsrelevanten Rechtslage und deren Auslegung durch den EGMR sowie durch die österreichischen Höchstgerichte des öffentlichen Rechts unter III.3.2 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und unter III.3.3. (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) verwiesen werden.

Schließlich darf angemerkt werden, dass die entscheidungsrelevante Lage für Dublin-Rücküberstellte in Ungarn in Bezug auf etwaige Mängel im Verfahren oder den Aufnahmebedingungen ist im Übrigen keine Rechts- sondern eine Tatsachenfrage, die der freien Beweiswürdigung unterliegt und somit einer ordentlichen Revision nicht zugänglich ist.

IV. Ergebnis

Die Beschwerde ist zulässig, aber in allen Punkten abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

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