W135 1404455-2•Bundesverwaltungsgericht W135 1404455-2
W135 1404455-2Bundesverwaltungsgericht30.07.2014
Aufenthalt im Bundesgebiet bestehendes Familienleben Dauer Integration Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Zurückziehung
W135 1404455-2/14E
W135 1404456-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerden von (1.) XXXX , und (2.) XXXX , beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX , Zahlen (1.) XXXX und (2.) XXXX , beschlossen:
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerden von (1.) XXXX , und (2.) XXXX , beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX , Zahlen (1.) XXXX und (2.) XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, seiner Schwester, aus Polen kommend am 10.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz und gaben dabei an, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein.
Mit Beschluss des XXXX wurde die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer den Kindeseltern entzogen und auf die namentlich genannte Tante der Beschwerdeführer mütterlicherseits übertragen. Begründend wird in dem Beschluss ausgeführt, dass sich die Tante seit 07.08.2005 in Österreich befinde und hier fortgeschritten integriert sei. Die Tante sei Hausfrau, Konventionsflüchtling und habe mit ihrem Mann drei eheliche Kinder. Sie habe seit März 2007 Asyl und lebe in einer Drei-Zimmer-Gemeindewohnung und habe eine gesicherte Einkommenssituation. Die Beschwerdeführer seien auf Grund ihrer Erlebnisse traumatisiert und würden in die Obhut ihrer Tante kommen wollen. Sie hätten in Österreich keine Familienangehörigen und hätten zu ihrer Tante schon im Herkunftsland ein sehr enges und liebevolles Verhältnis gehabt. Da die Kindeseltern ihre elterlichen Pflichten durch die räumliche Trennung und Krisensituation in Tschetschenien nicht ausreichend wahrnehmen könnten und die Beschwerdeführer in Österreich über die Vertretung im Asylverfahren hinaus noch eine faktisch umsetzbare gesetzliche Vertretung benötigten, sei die Tante der Beschwerdeführer als geeignete Person auszuwählen gewesen, um die Obsorge den Kindeseltern zu entziehen und auf die Tante der Beschwerdeführer zu übertragen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 27.01.2009 die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass zu der in Österreich lebenden Tante, der durch das XXXX die Obsorge übertragen worden sei, ein besonderes Beziehungsverhältnis oder ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis nicht dargetan worden sei. Das Bundesasylamt stellte dar, dass die in Österreich lebende Tante nicht unter den Familienbegriff der Dublin II VO falle, da die Familie im Herkunftsland nicht bestanden habe.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 11.02.2009 Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom XXXX , Zahlen: XXXX und XXXX , wurde den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.01.2009 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass im Fall der Beschwerdeführer ein substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat im Verfahren vor dem Bundesasylamt getätigt worden sei. Die Beschwerdeführer seien von der Tante aufgenommen worden und würden mit deren Familie im gemeinsamen Haushalt leben. Hinsichtlich des früheren familiären Kontaktes ihrer Tante hätten die Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben, dass zu dem Zeitpunkt als ihre Tante noch in der Russischen Föderation gelebt habe, zwar kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, sie jedoch regelmäßig Kontakt mit ihrer Tante gehabt und sie die Tante ein bis zweimal pro Woche gesehen hätten. Die Tante (nunmehr Obsorgeberechtigte) der Beschwerdeführer habe erklärt, bei den Beschwerdeführern Ängste zu spüren und bemüht zu sein, diese zu lindern. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach auf Grund des Umstandes, dass ein etwaiges Familienleben im Herkunftsland jedenfalls seit drei Jahren nicht bestanden habe und die Beschwerdeführer nicht bei der Tante, sondern bei ihren Eltern gelebt, die Tante nur einmal in der Woche besucht hätten und die Beschwerdeführer nicht den Grund wüssten, weswegen ihre Tante aus Tschetschenien geflüchtet sei, ein besonderes Naheverhältnis der Beschwerdeführer zu ihrer Tante nicht erkannt werden könne, sei insoweit mangelhaft, als das Bundesasylamt offensichtlich nicht berücksichtigt habe, dass es sich dabei nicht um die Beurteilung des Verhältnisses zweier erwachsener Verwandter handle, sondern die Minderjährigkeit der Beschwerdeführer bei der Betrachtung ihres Verhältnisses zu ihrer Tante, die nunmehr die Elternrolle übernommen habe, zu berücksichtigen sei. So könne etwa auf Grund des Alters der Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass sie in die Fluchtgründe der Tante eingeweiht worden seien.
Im Rahmen der in weiterer Folge stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.03.2010 legte der Erstbeschwerdeführer unter anderem folgende Unterlagen vor:
-Kursbesuchsbestätigungen der XXXX vom 10.09.2009 und vom 27.01.2010 betreffend den Deutschkurs für Fortgeschrittene A2+
-Kursbesuchsbestätigungen der XXXX betreffend den Deutschkurs für AnfängerInnen A1
-Ausweis des Vereines „ XXXX “
-Antrittsmeldung und Anmeldebestätigung der XXXX jeweils vom 23.02.2010 betreffend den Kurs „Vorbereitung für den Hauptschulabschluss-Lehrgang“
-Versicherungsdatenauszug vom 11.03.2010
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
-Polycollege-Antrittsbestätigung vom 05.10.2009 betreffend den Vorbereitungslehrgang zum Hauptschulabschluss/1. Semester
-Polycollege-Kursbesuchsbestätigung vom 09.02.2010 betreffend den Vorbereitungslehrgang zum Hauptschulabschluss/2. Semester
-Versicherungsdatenauszug vom 11.03.2010
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 10.12.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Russische Föderation (Tschetschenien)“ abgewiesen (Spruchpunkte II.) und beide Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die „Russische Föderation (Tschetschenien)“ ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, stellte die Identität, die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer fest und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer beweiswürdigend zu dem Schluss, dass die von ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde im Rahmen der Interessenabwägung ausgeführt, dass die Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien, keiner legalen Beschäftigung nachgehen würden und nicht selbsterhaltungsfähig seien. Die Beschwerdeführer hätten vor ihrer Ausreise nicht mit ihrer Tante im gemeinsamen Haushalt gelebt, der Kontakt sei über Besuche erfolgt. Es könne nicht erkannt werden, dass die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihrer Tante sich in dem relativ kurzen Zeitraum ihres Aufenthaltes in Österreich derart intensiviert habe, dass diese der Beziehung zu den Eltern bzw. dem Bruder der Beschwerdeführer überwiegen würde. Eine ausreichend intensive Beziehung der Beschwerdeführer zu ihrer Tante sei nicht vorgebracht worden.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX , zugestellt am 28.10.2010, wurde mit Schreiben vom 05.11.2010, eingebracht am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, mit welcher die Bescheide des Bundesasylamtes im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Zu Spruchpunkt III. der Bescheide (Ausweisung) wird in der Beschwerde vorgebracht, dass zur Tante der Beschwerdeführer und deren Familie ein intensives Abhängigkeitsverhältnis und ein schützenswertes Familienleben bestehe, welches sich noch weiter intensiviert habe. Die leibliche Mutter der Beschwerdeführer habe sich nicht imstande gesehen, die Beschwerdeführer in Tschetschenien zu schützen und habe ihre Kinder daher ihrer Schwester anvertraut und diese mit der Pflege und Erziehung betraut. Mit Beschluss des XXXX sei die Obsorge für die Beschwerdeführer der leiblichen Mutter entzogen und der Tante der Beschwerdeführer übertragen worden. Die Tante nehme für die Beschwerdeführer nunmehr eine Mutterrolle ein. Sie betreue und versorge sie, kümmere sich um die Schulbildung und ihre psychosoziale Betreuung. Zu den drei im gemeinsamen Haushalt lebenden Cousins bestünden geschwisterliche Beziehungen. Die Beschwerdeführer würden in Österreich Kurse und die Schule besuchen, hätten sehr gut Deutsch gelernt, würden über einen großen Freundeskreis verfügen und hätten sich in kurzer Zeit ein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut.
Mit Schreiben vom 17.12.2012 legte der Erstbeschwerdeführer zur Darlegung seiner Integration in Österreich bzw. zum Nachweis dessen, dass sein Lebensmittelpunkt mittlerweile in Österreich sei, folgende Unterlagen in Kopie vor:
-Externistenprüfungszeugnis samt Bestätigung der XXXX Juni 2011
-Individualfeedback zum Hauptschulabschluss an der XXXX aus Juni 2011
-Zeugnisbestätigung der XXXX betreffend den Hauptschulabschluss-Lehrgang aus Juni 2011
-Zeugnisse aus dem Schuljahr 2011/2012 der XXXX betreffend den Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen
-Prüfungsergebnis der theoretischen Fahrprüfung aus November 2011
-Führerschein
Vorgebracht wird weiters, dass der Erstbeschwerdeführer die Höhere Technische Lehranstalt besuche und seine Ausbildung voraussichtlich 2014 abschließen werde können. Danach beabsichtige er, einen zweijährigen Lehrgang zu absolvieren, um schlussendlich über einen Abschluss als Ingenieur zu verfügen. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer einen außerordentlich positiven Schulerfolg zu verzeichnen habe. Auffallend gut seien auch seine Deutschkenntnisse. Er pflege in Österreich zahlreiche soziale Kontakte zu Freunden und Bekannten und zur Familie des Ehemannes der Zweitbeschwerdeführerin sowie zu seiner Tante und deren Familie. Der Lebensmittelpunkt des Erstbeschwerdeführers sei nicht zuletzt auf Grund der intensiven familiären und privaten Entwicklungen und Veränderungen mittlerweile zweifelsohne in Österreich.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2012 teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass sie seit Sommer 2011 mit XXXX , verheiratet sei. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin sei russischer Staatsbürger und verfüge über einen rechtmäßigen Aufenthalt als anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin pflege intensive Kontakte zur Familie ihres Ehemannes. Sämtliche Familienmitglieder ihres Ehemannes würden über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügen und seien seit vielen Jahren in Österreich bestens integriert. Die Zweitbeschwerdeführerin pflege weiterhin einen äußerst intensiven Kontakt zu ihrer Tante und deren Familie. Der Lebensmittelpunkt der Zweitbeschwerdeführerin sei nicht zuletzt auf Grund der intensiven familiären Entwicklungen und Veränderungen mittlerweile zweifelsohne in Österreich. Sie besuche derzeit einen Hauptschulabschlusskurs und habe bereits äußerst erfolgreich zahlreiche Deutschprüfungen absolviert. Eine Kopie der Heiratsurkunde und Prüfungszeugnisse würden ehest möglich zur Vorlage gebracht.
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom 11.01.2013 dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen vorgelegt:
-Teilnahmebestätigungen der XXXX vom 09.03.2009 und 21.04.2009 betreffend den Deutschkurs für AnfängerInnen
-Kursbesuchsbestätigungen der XXXX vom 04.09.2009 und 10.09.2009 betreffend den Deutschkurs für Fortgeschrittene A2
-Polycollege-Kursbesuchsbestätigungen vom 09.02.2010 und 13.12.2011 betreffend den Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss
-Anmeldebestätigung der Externen Hauptschule XXXX vom 19.11.2012
-Heiratsurkunde der XXXX vom 08.11.2012
Am 18.02.2013 langte die XXXX ausgestellte Heiratsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein, wonach die Zweitbeschwerdeführerin am 09.02.2013 XXXX in XXXX , Russische Föderation, ehelichte.
Mit Schreiben vom 04.11.2013 wurden dem Asylgerichtshof die Geburtsurkunde des Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , sowie der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , mit welchem der Antrag des Sohnes auf internationalen Schutz positiv erledigt und mit welchem dem Sohn der Beschwerdeführerin des Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, vorgelegt.
Am 02.12.2013 langte betreffend den Erstbeschwerdeführer eine Anmeldebestätigung der XXXX vom 13.11.2013 beim Asylgerichtshof ein, wonach sich der Erstbeschwerdeführer für die Abendschule für das Schuljahr 2013/2014 angemeldet habe.
Mit 01.01.2014 gingen die Akten der Beschwerdeführer zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W135 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Mit Schreiben vom 11.06.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen vorgelegt:
-Fotos der Beschwerdeführer
-Bestätigung des Fußballvereines XXXX aus April 2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer
-Undatierte Bestätigung über die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers zum XXXX
-Einstellungszusage der XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer aus Mai 2014
-Unterstützungsschreiben eines namentlich genannten Freundes des Erstbeschwerdeführers
-Lohnzettel des Ehemannes der Zweitbeschwerdeführerin aus November 2013
-Unterstützungsschreiben der Tante der Beschwerdeführer
Mit Schriftsatz vom 04.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax am 08.07.2014 eingelangt, zogen die Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Geschwister. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Tschetschenien, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und reisten als Minderjährige am 10.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer sind seit ihren Antragstellungen auf internationalen Schutz - also seit rund fünfeinhalb Jahren - jeweils auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich war der Erstbeschwerdeführer 15 und die Zweitbeschwerdeführerin 16 Jahre alt. Mit Beschluss des XXXX wurde die Obsorge für die damals minderjährigen Beschwerdeführer auf die Tante der Beschwerdeführer mütterlicherseits, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2007 Asyl gewährt wurde, übertragen. Der Erstbeschwerdeführer lebte von Jänner 2009 bis April 2013 und die Zweitbeschwerdeführerin von Jänner 2009 bis Jänner 2012 im gemeinsamen Haushalt mit der Tante und deren Kernfamilie. In diesem Zeitraum kümmerte sich die Tante der Beschwerdeführer auch um deren Erziehung und schulische Ausbildung. Die Beschwerdeführer pflegen nach wie vor über eine intensive familiäre Beziehung zu ihrer Tante und deren Kernfamilie.
Die Eltern der Beschwerdeführer und ein jüngerer Bruder sind nach wie vor in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, aufhältig.
Der Erstbeschwerdeführer begann bereits wenige Monate nach seiner Einreise nach Österreich Deutschkurse zu besuchen und hat diese erfolgreich abgeschlossen. Er besuchte von September 2010 bis Juni 2011 den Hauptschulabschluss-Lehrgang an der XXXX und hat den Hauptschulabschluss positiv absolviert, wobei dem Externistenprüfungszeugnis vom 20.06.2011 entnommen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer im Pflichtgegenstand Deutsch in der ersten Leistungsgruppe mit der Note „Gut“ beurteilt wurde. Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2011/2012 erfolgreich den Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen, Fachrichtung Elektrotechnik an der XXXX . Die theoretische Fahrprüfung am 08.11.2011 hat der Erstbeschwerdeführer mit einem Ergebnis von 100% bestanden. Am 07.12.2011 wurde dem Erstbeschwerdeführer ein Führerschein ausgestellt. Der Erstbeschwerdeführer ist aktives Mitglied im XXXX .
Derzeit besucht der Erstbeschwerdeführer die XXXX und wird von der Grundversorgung des Bundes unterstützt. Er ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes in Österreich mehrere Deutschkurse, zuletzt für Fortgeschrittene, und den Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss-Lehrgang an der XXXX erfolgreich besucht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin die deutsche Sprache ausreichend beherrscht.
Die Zweitbeschwerdeführerin lebt seit Jänner 2012 im gemeinsamen Haushalt mit XXXX auch XXXX , mit welchem die Zweitbeschwerdeführerin seit 09.02.2013 auch standesamtlich verheiratet ist. Dem Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn, XXXX , geboren. Dem Sohn der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , abgeleitet vom Vater, in Österreich Asyl gewährt.
Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin geht einer regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und kommt für den Lebensunterhalt der Zweitbeschwerdeführerin und ihres Sohnes auf. Die Zweitbeschwerdeführerin bezieht seit April 2012 keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes.
Festgestellt werden kann weiters, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten sind.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zogen mit Schreiben vom 04.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2014 eingelangt, die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide, mit welchen die Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen worden waren (Spruchpunkte II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die, im Rahmen der gegenständlichen Antragstellungen vorgelegten russischen Inlandspässe der Beschwerdeführer, ihre Volksgruppenzugehörigkeit gründet sich auf ihre eigenen Angaben.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich gründen sich auf den Beschluss des XXXX und den eigenen Angaben der Beschwerdeführer, der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführer mit ihrer Tante und deren Kernfamilie darüber hinaus auf die eingeholten ZMR-Auszüge.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntissen der Beschwerdeführer und der Schulbildung in Österreich gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren sowie die ins Verfahren eingebrachten Unterlagen.
Dass sich der Erstbeschwerdeführer in Ausbildung befindet und derzeit von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes (GVS) unterstützt wird, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Beschwerdeverfahren.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin seit 09.02.2013 mit dem Asylberechtigten XXXX verheiratet ist und der gemeinsame Sohn, XXXX in Österreich geboren wurde, ist durch die Vorlage der entsprechenden Heiratsurkunde vom 09.02.2013 und der Geburtsurkunde des Sohnes vom 26.03.2012 nachgewiesen. Der gemeinsame Wohnsitz der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann ergibt sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten ZMR-Auszug. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Kernfamilie gründet sich auf den Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit April 2012 keine Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes bezieht sowie den zur Vorlage gebrachten Lohnzettel ihres Ehemannes aus November 2013.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich unbescholten sind, ergibt sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu I.)
Zu Spruchteil A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerden mit Schriftsatz vom 04.07.2014 sind die erstinstanzlichen (im Spruch angeführten) Bescheide vom XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher die diesbezüglichen Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II.)
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
a.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
b.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
c.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
d.der Grad der Integration,
e.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
f.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
g.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
h.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
i.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten als Minderjährige im Dezember 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und sind seit ihren Antragstellungen auf internationalen Schutz am 10.12.2008 - also seit rund fünfeinhalb Jahren - jeweils auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Auf Grund der relativ langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von rund fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet ist von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auszugehen; die Zweitbeschwerdeführerin hat mittlerweile auch eine Familie in Österreich gegründet und ist im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen:
Der Erstbeschwerdeführer begann bereits wenige Monate nach seiner Einreise nach Österreich Deutschkurse zu besuchen und hat diese erfolgreich abgeschlossen. Er besuchte von September 2010 bis Juni 2011 den Hauptschulabschluss-Lehrgang an der XXXX und hat den Hauptschulabschluss positiv absolviert, wobei aus der Externistenprüfungszeugnis vom 20.06.2011 entnommen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer im Pflichtgegenstand Deutsch in der ersten Leistungsgruppe mit der Note „Gut“ beurteilt wurde. Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2011/2012 erfolgreich den Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen, Fachrichtung Elektrotechnik an der XXXX . Die theoretische Fahrprüfung am 08.11.2011 hat der Erstbeschwerdeführer mit einem Ergebnis von 100% bestanden. Am 07.12.2011 wurde dem Erstbeschwerdeführer ein Führerschein ausgestellt. Der Erstbeschwerdeführer ist aktives Mitglied im XXXX .
Derzeit besucht der Erstbeschwerdeführer die XXXX und wird von der Grundversorgung des Bundes unterstützt. Er ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Unterlagen hat das Bundesverwaltungsgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund daran zu zweifeln, dass sich der Erstbeschwerdeführer weiterhin in die österreichische Gesellschaft und nach Abschluss seiner Ausbildung auch am österreichischen Arbeitsmarkt erfolgreich integrieren und in Zukunft aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufkommen wird. Der bisherige schulische Werdegang und die schulischen Erfolge des Erstbeschwerdeführers lassen darauf schließen, dass der Erstbeschwerdeführer seine - insbesondere beruflichen - Ziele konsequent verfolgt, was auch im Individualfeedback der Trainerin des Erstbeschwerdeführers im Hauptschulabschlusskurs zum Ausdruck kommt.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin vermochte mit den vorgelegten Deutschkursbesuchsbestätigungen ausreichende Deutschkenntnisse nachzuweisen. Dass die Zweitbeschwerdeführerin die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, wird auch damit untermauert, dass sie den Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss-Lehrgang an der XXXX erfolgreich besuchte.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat während ihres legalen rund fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich auch eine Familie gegründet: Sie lebt seit Jänner 2012 im gemeinsamen Haushalt mit XXXX , mit welchem sie seit 09.02.2013 auch standesamtlich verheiratet ist. Dem Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des XXXX vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn, XXXX , geboren. Dem Sohn der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX abgeleitet vom Vater, in Österreich Asyl gewährt. Der Ehemann und der gemeinsame Sohn sind daher beide in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigt.
Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin geht einer regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und kommt für den Lebensunterhalt der Zweitbeschwerdeführerin und ihres Sohnes auf. Die Zweitbeschwerdeführerin bezieht seit April 2012 keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes.
Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin ist auch zu berücksichtigen, dass sie ihr Familienleben mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn auch nicht in der Russischen Föderation fortsetzen könnte, da ihr Ehemann und ihr Sohn in Österreich asylberechtigt sind und diesen eine Rückkehr in die Russische Föderation daher verwehrt ist. Im Hinblick auf den am XXXX in Österreich geborenen Sohn der Zweitbeschwerdeführerin ist weiters zu berücksichtigen, dass für dessen physisches und psychisches Wohlbefinden gerade in den ersten Lebensjahren eine regelmäßige und intensive Beziehung zu beiden Elternteilen von entscheidender Wichtigkeit ist.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin pflegen als Geschwister einen intensiven familiären Kontakt; auch zur in Österreich asylberechtigten Tante der Beschwerdeführer, die während der Minderjährigkeit der Beschwerdeführer mit deren Obsorge betraut war, und zu deren Kernfamilie, mit welcher die Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehreren Jahren im gemeinsamen Haushalt lebten, besteht eine enge familiäre Beziehung.
Die Beschwerdeführer stützen ihre Aufenthaltsdauer in Österreich auf ein einziges Asylverfahren, wobei den Beschwerdeführern auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass sie das Verfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten; vielmehr ist festzustellen, dass die Verfahrensdauer, durch welche auch die relativ lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, von den Beschwerdeführern durch keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen (mit)verursacht wurde. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfSlg. 19.203/2010). Festzuhalten ist auch, dass die ursprünglichen, im Dublin-Verfahren ergangenen und jeweils mit einer Ausweisungsentscheidung nach Polen verbundenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.01.2009 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben wurden und die Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von vornherein davon ausgehen mussten, dass ihre Beschwerden völlig aussichtslos sein würden. Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Familiengründung der Zweitbeschwerdeführerin dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind überdies unbescholten. Mit Ausnahme der illegalen Einreise der Beschwerdeführer sind dem Bundesverwaltungsgericht bislang keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung betreffend die Beschwerdeführer bekannt geworden und wurden solche auch seitens des Bundesasylamtes nicht bekannt gegeben. Auch wenn dies für sich allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), überwiegen in einer Gesamtschau die Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher auf Grund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieser Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt II. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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