BVwG L502 1432475-3

L502 1432475-3Bundesverwaltungsgericht30.07.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 1432475-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1432475.3.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des

erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 17 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

Der Antrag auf internationalen Schutz der XXXX vom 27.01.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine irakische Staatsangehörige, stellte im Gefolge der illegalen Einreise gemeinsam mit ihrem Ehegatten in das Bundesgebiet am 03.04.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 03.04.2012 wurde sie von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte sie aus, dass sie und ihr Ehegatte Probleme wegen ihres Glaubens gehabt hätten. Sie seien im Jahr 2006 zwangsevakuiert worden und sei sie daraufhin gemeinsam mit ihren Kindern nach Syrien geflüchtet. Ihr Ehegatte habe sie kurzfristig begleitet, sei jedoch wieder in den Irak zurückgekehrt. Ende 2011 sei auch in Syrien die Lage sehr schlimm geworden, weshalb auch die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in den Irak zurückgekehrt sei. Im Irak herrsche jedoch Bürgerkrieg zwischen Sunniten und Schiiten, weshalb sie und ihr Ehegatte beschlossen den Irak zu verlassen.

Am 16.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme führte sie aus, dass ihr selbst nie etwas passiert sei und sie keine eigenen Fluchtgründe geltend machen wolle.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 17.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der BF der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der BF auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der BF am 18.10.2012 persönlich zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 10.12.2012 beantragte die BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und war diesem Antrag auch eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes beigefügt, in welcher ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Mangelhaftigkeit behaftet sei, zumal die Bescheidbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Argumente des Bundesasylamtes seien nicht nachvollziehbar, zumal sie unter Heranziehung allgemeiner Feststellungen aufgrund dem Akt nicht entnehmbarer Ermittlungsergebnisse getroffen worden seien. Zudem enthalte der bekämpfte Bescheid keinerlei Feststellungen zu der beschriebenen Bedrohungssituation und bleibe es daher völlig im Dunkeln, anhand welcher objektiven Berichte das Bundesasylamt vermeint habe, die Glaubwürdigkeit der BF bemessen zu können. Im Folgenden wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und mehrere Unterlagen in Vorlage gebracht, welche vom Bundesasylamt mangels unmittelbarem Bezug zum fluchtauslösenden Ereignis nicht entgegengenommen worden seien.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der BF am 12.06.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 25.06.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 10.12.2013, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

3. Am 28.11.2012 stellte die BF ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am 28.11.2012 von einem Organ der LPD Niederösterreich und am 04.12.2012 sowie am 18.12.2012 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Dabei führte sie aus, dass sie nicht mehr in den Irak zurückkehren könne, weil sie dort "nichts mehr habe". Auf das Haus, in dem sie mit ihrem Ehegatten gewohnt habe, sei im September 2011 ein Anschlag verübt worden. Dabei seien ihr Bruder und dessen Sohn getötet worden. Die Beschwerdeführerin selbst, ihr Ehegatte sowie eine Schwester der Beschwerdeführerin seien dabei zum Teil schwer verletzt worden. Ein Monat zuvor sei ein Bruder der Beschwerdeführerin von diesen Männern exekutiert worden und seien bei einem weiteren Anschlag auf das Auto des Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Schwester der Beschwerdeführerin und deren Kinder schwer verletzt worden. Ein Bruder der Beschwerdeführerin sei Mitglied der sogen. Baath-Partei gewesen und ein weiterer Bruder habe im irakischen Außenministerium gearbeitet, weshalb sie und ihre Familie von der Regierung und von bewaffneten Milizen verfolgt worden seien. Dies könne die Beschwerdeführerin auch beweisen, zumal sie Dokumente der örtlichen Polizei vorlegen könne. Zudem sei sie Schikanen der Polizei ausgesetzt gewesen, weil sie für einen bestimmten Zeitraum täglich im Polizeipräsidium gewesen sei. Neue Fluchtgründe könne die Beschwerdeführerin nicht vorbringen, jedoch könne sie nicht mehr in den Irak zurückkehren, weil sie dort umgebracht werden würde. Zu ihrem Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Herzbeschwerden habe und an hohem Blutdruck leide. Diesbezüglich stünde sie auch in ärztlicher Behandlung und werde sie allfällige Befunde vorlegen.

In Österreich lebe neben ihrem Ehegatten auch ein Sohn der Beschwerdeführerin, welcher hier studiere. Zu diesem habe sie bis jetzt noch keinen Kontakt gehabt, obwohl sie schon neun Monate in Österreich lebe. Im Irak seien noch zwei Schwestern sowie zwei ihrer Töchter aufhältig. Schließlich führte die Beschwerdeführerin noch aus, dass in der Pension, wo sie und ihr Ehegatte leben würden, ausschließlich Asylwerber wohnhaft seien, weshalb sie sich nicht in die österreichische Gesellschaft integrieren könnten. Der nächste Ort sei fünf Kilometer von der Pension entfernt und sei dieser für sie nur zu Fuß erreichbar.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.01.2013 erfolgte hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankungen und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Irak eine Anfrage an die Staatendokumentation. Aus der daraufhin am 11.01.2012 ergangenen Anfragebeantwortung ging hervor, dass der hohe Blutdruck und ein Vorhofflimmern im Irak behandelbar und auch die notwendigen Medikamente verfügbar seien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die Ausweisung der BF in den Irak verfügt.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich seit der Rechtskraft des Erstbescheides keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe ergeben hätten, und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Die BF habe sich auf die ursprünglichen Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien, berufen. Zudem seien alle vorgelegten Beweismittel und Fotos bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt worden. Die Begründung, dass sie eine Gefährdung ihrer Familie mittels dieser Beweismittel und Fotos belegen könne, würde am Ergebnis nichts ändern, da sich diese Vorfälle bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren zugetragen hätten.

Was die neu vorgelegte Polizeibestätigung angehe, so könne auch daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden und sei dadurch vielmehr ersichtlich, dass im Irak offensichtlich Schutz und Hilfe gegeben wären. Sämtliche neu vorgelegten Bestätigungen seien zudem lediglich in Kopie vorgelegt worden, weshalb keine Rückschlüsse auf deren Echtheit gezogen werden könnten. Zum erstmaligen Vorbringen die Polizeischikanen betreffend wurde ausgeführt, dass dies aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht glaubwürdig erscheine. Die Beschwerdeführerin habe im ersten Asylverfahren auf die Frage, ob sie mit ihrem Ehegatten bei der Polizei gewesen sei, ausgeführt, dass sie nie dort gewesen sei, zumal die Polizei sie gleich umbringen würde.

Schließlich sei auch aus den Erkrankungen der BF kein Rückkehrhindernis abzuleiten und seien keine einer Ausweisung entgegenstehenden Gründe bekannt geworden. Bei der BF liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass eine Ausweisung bzw. Abschiebung in den Irak eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Auch sei zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls keine maßgebliche Änderung ersichtlich.

Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung der BF aus Österreich in den Irak mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie wegen mangelnder Integration dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.

Dieser Bescheid wurde der Vertreterin der BF am 25.01.2013 ordnungsgemäß zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 30.01.2013 wurde durch die Vertreterin der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013 erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.

Eingangs wurde darauf hingewiesen, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig geworden sei, obwohl der Rechtsberater der BF beauftragt worden sei, eine Beschwerde zu verfassen, weshalb der nunmehrige zweite Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass sowohl die Familie des Beschwerdeführers als auch jene des Ehegatten Anhänger von Saddam Hussein gewesen seien und mehrere Familienmitglieder auch höhere Posten unter Saddam Hussein inne gehabt hätten. Im Jahr 2004 sei der Bruder der BF erschossen worden und habe die Familie im Jahr 2006 einen Drohbrief erhalten, in dem sie aufgefordert worden sei, ihr Haus binnen 72 Stunden zu verlassen, ansonsten sie exekutiert werden würden. Die Familie habe daraufhin das Haus verlassen und sei in das Haus Schwester der BF gezogen. Im Jahr 2008 sei der Neffe der BF, welcher als Büroleiter beim damaligen XXXX gearbeitet habe, ermordet worden und sei dessen Vater aus Kummer über den Tod zwei Monate später verstorben. Zum fluchtauslösenden Ereignis sei es am XXXX gekommen. Das Haus in dem die Familie der BF gelebt habe, sei Ziel eines Bombenanschlages gewesen. Dabei sei der Ehegatte der BF schwer verletzt worden und habe sein Gehör teilweise eingebüßt. Durch den dabei erlittenen Schock leide er auch an Diabetes.

Die diesbezüglichen Beweismittel seien anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom zuständigen Referenten jedoch nicht entgegengenommen worden. Zudem seien die vorgehaltenen Länderberichte nicht einschlägig und nicht geeignet, das Bedrohungsszenario im Falle einer Rückkehr abzuschätzen. Im Folgenden wurden auszugsweise Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie des UNHCR aus dem Jahr 2012 zitiert, wonach ehemalige Baath Mitglieder und Angehörige des ehemaligen Regimes systematisch verfolgt und diskriminiert werden würden. Zudem gehöre die BF laut Judikatur des Asylgerichtshofes aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei der sozialen Gruppe "Familie" an und erfülle somit die Voraussetzungen für die Asylgewährung. Schließlich wurde noch moniert, dass das Bundesasylamt bei der Abklärung der Frage, ob sich der Sachverhalt seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung wesentlich geändert habe, nicht die entscheidungsrelevante und aktuelle Lage im Heimatland geprüft habe. Bei der Heranziehung der richtigen Länderberichte wäre das Bundesasylamt jedenfalls zu dem Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage im Irak wesentlich verändert habe, was auch bei der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung zu einem Rechtsirrtum geführt habe, zumal die Ausweisungsprüfung zu Lasten der BF ausgegangen sei.

5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.02.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde vom 30.01.2013 gemäß § 37 Abs.1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Der Asylgerichtshof hat die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG idgF mit Entscheidung vom 10.12.2013, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen.

Festgehalten wurde, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. XXXX, am 03.11.2012 in Rechtskraft erwachsen ist.

Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid vom 17.01.2013 richtigerweise festgehalten, dass die BF ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen stellte bzw. ihr Vorbringen auf Gründe stützte, die bereits anlässlich des ersten Verfahrensgangs bestanden haben.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf das Vorbringen ihres Ehegatten - im Genaueren Probleme mit Schiiten aufgrund der Zugehörigkeit zur sunnitischen Religionsgemeinschaft sowie Drohungen durch die Mahdi-Milizen - gestützt hat, mit welchem sie bereits in ihrem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, wobei sie selbst ausführte, dass keine neuen Fluchtgründen vorliegen würden und sie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb stellte, weil gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im ersten Asylverfahren seitens der Rechtsberatungsorganisation keine Beschwerde erhoben worden und dieser in Rechtskraft erwachsen sei.

Soweit erstmalig im Rahmen der Beschwerde im zweiten Asylverfahren ausgeführt wurde, dass die Familien der BF und jene ihres Ehegatten Anhänger von Saddam Hussein gewesen seien und mehrere Familienmitglieder teilweise höhere Positionen unter Saddam Hussein inne gehabt hätten und der Ehegatte der BF selbst ein "Freund von Saddam Hussein" gewesen sei, weshalb die gesamte Familie im Visier der schiitischen Kräfte gestanden sei, wurde vom Asylgerichtshof festgehalten, dass auch mit diesem Vorbringen lediglich das seinerzeitige Vorbringen aufrechterhalten wurde. Dies zumal daraus zu gewinnen war, dass die Beschwerdeführerin - wie schon im ersten Verfahrensgang - auch im nunmehrigen Verfahrensgang behauptete "Probleme mit den Schiiten" gehabt zu haben bzw. bei einer Rückkehr zu haben.

Der Versuch, die im ersten Asylverfahren noch nicht erwähnten möglichen Ursachen für die damals bereits vorgebrachte Verfolgung als neue Verfolgungsgründe darzustellen, sei nicht gelungen, zumal in Wahrheit kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorlag, sondern wurde dadurch lediglich jener Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

Zu behaupteten Schikanen durch die Polizei wurde vom Asylgerichtshof festgehalten, dass bereits das Bundesasylamt dieses Vorbringen zu Recht als unglaubwürdig beurteilt hat, zumal die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren explizit erwähnte, nie zur Polizei gegangen zu sein, weil sie Angst gehabt habe dort ermordet zu werden. Dies habe dem Vorbringen im zweiten Asylverfahren eklatant widersprochen, zumal sie im zweiten Verfahrensgang angab über einen bestimmten Zeitraum jeden Tag bei der Polizei gewesen zu sein, und sohin diesem Vorbringen der glaubhafte Kern fehlte.

Zum Vorbringen in der Beschwerde im zweiten Asylverfahren, wonach die vorgelegten Unterlagen und Fotos im ersten Asylverfahren vom zuständigen Referenten des Bundesasylamtes nicht entgegengenommen und somit nicht berücksichtigt worden seien, wurde vom Asylgerichtshof angemerkt, dass sich die Fotos eines zerstörten Hauses, der Drohbrief, mehrere Ausweise (Personalausweis, Handelskammerausweis, Ausweis für das Geschäft, Visitenkarte) sowie eine Meldebestätigung sehr wohl im Akt befanden und diese Dokumente bei der ersten Entscheidung des Bundesasylamtes auch berücksichtigt worden seien.

Zu den im zweiten Asylverfahren erstmals vorgelegten Totenschein ihres Bruders aus dem Jahr 2004, dem Totenschein ihres Neffen vom XXXX, der Personenstandsurkunde sowie des Eigentumsnachweises der Schwester der Beschwerdeführerin, der Polizeianzeige sowie der Bestätigung eines Bezirksgerichtes stellte der Asylgerichtshof fest, dass es sich diesbezüglich um keine relevante Änderung des Sachverhaltes handelt. Diese Dokumente bezogen sich auf Ereignisse im Jahr 2004 und 2008 und damit auf die im Zuge der ersten Antragstellung vorgebrachten Fluchtgründe bzw. konnten aus der Personenstandsurkunde und dem Eigentumsnachweis ohnehin keine neuen Verfolgungsgründe abgeleitet werden. Aufgrund dieser zur Bescheinigung des bisherigen Vorbringens vorgelegten Schriftstücke konnte somit von keiner relevanten wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag die Rede sein.

Soweit in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ins Treffen geführt wurde, dass das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei hätte treffen müssen, wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.12.2012 erstmals erwähnte, dass ihr Ehegatte Mitglied dieser Partei gewesen sei. Dieser wiederum brachte eine derartige Mitgliedschaft weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren vor und vermeinte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.10.2012 vielmehr, nie Mitglied einer Partei gewesen zu sein, weshalb diesem Vorbringen kein Glauben zu schenken war bzw. darin kein neues glaubwürdiges Tatsachenvorbringen erkannt werden konnte.

Hinsichtlich der ebenfalls neu im zweiten Verfahrensgang vorgebrachten Mitgliedschaft des Bruders der Beschwerdeführerin zu dieser Partei wurde angemerkt, dass auch diese Mitgliedschaft zuvor keine Erwähnung fand und deshalb ebenfalls von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens auszugehen war. Letztlich würden sich aber nach der Einschätzung des Asylgerichtshofes auch diese Mitgliedschaft und deren im ersten Asylverfahren vorgebrachte Folgen auf einen Sachverhalt beziehen, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorlagen, weil sich weder die allgemeine Situation im Irak seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch die Rechtslage in der Zwischenzeit entscheidungswesentlich geändert haben, sei der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen gestanden.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF wurde angemerkt, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK eine Rückführung in den Irak dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten für schwere Krankheiten eine existenzbedrohende Situation entstehen würde.

Die BF habe im Zuge des zweiten Asylverfahrens vorgebracht, dass sie an Bluthochdruck und einem Vorhofflimmern leide. Diesbezüglich habe sie auch mehrere ärztliche Bestätigungen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass sie an Vorhofflimmern, Kardiopathie (Oberbegriff für Herzkrankheiten unterschiedlicher Ursache) sowie an Bluthochdruck leide und eine Marcumartherapie erhalte.

Da es sich dabei um keine schweren lebensbedrohenden Erkrankungen handle, die BF im Heimatstaat mit familiärer Unterstützung rechnen könnte und sich aus dem Rechercheergebnis der Staatendokumentation vom 11.01.2013 zudem ergab, dass eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat gegeben war und die benötigten Medikamente verfügbar waren, wurde auch diesbezüglich festgehalten, dass die maßgebliche Schwelle des Art 3 EMRK nicht erreicht werde und sich daraus auch kein Abschiebeschutz ableiten ließ.

7. Mit Schreiben vom 24.10.2013 ersuchte die BF aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Mannes unter Vorlage von medizinischen Befunden darum, in ein anderes Quartier verlegt zu werden, da der Ehegatte wegen Diabetes einen speziellen Ernährungsplan benötige.

8. Am 27.01.2014 stellte die BF an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen, nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich ihrer Erstbefragung am gleichen Tag ebendort gab die BF in arabischer Sprache zu ihrer Person an, sie sei irakische Staatsangehörige, der arabischen Volksgruppe angehörig, Moslemin der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet.

Zu den Antragsgründen befragt gab sie an, dass sie sich aufgrund der allgemeinen Lage im Irak in Österreich befände. Sie habe auch Herzbeschwerden. Die Situation sei für ihren Ehegatten noch gefährlicher als früher, dies habe sie von Verwandten im Irak erfahren. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ehegatte ermordet werde, da man dies ja schon versucht hätte. Zusätzlich würden die Behörden nach ihr suchen. Es sei schon nach ihr gefragt worden. Sie sei nicht nach Österreich gekommen um sich im Alter eine neue Zukunft aufzubauen, sondern um in Sicherheit zu leben.

9. Am 06.05.2014 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme der BF in arabischer Sprache durchgeführt.

Die BF gab an, gesund zu sein. Es ginge ihr, soweit man es sagen könne, einigermaßen gut.

Der vormals in Österreich lebende Sohn sei nunmehr in Deutschland aufhältig. Sie habe mit diesem keinen Kontakt. Ihr und dem Ehegatten sei es im Irak wirtschaftlich gut gegangen, sie könne schon etwas Deutsch und lebe mit ihrem Ehegatten derzeit von der Grundversorgung. Weitere Verwandte in Österreich habe sie nicht.

Weiter führte die BF aus, dass ihre bisher in den Asylverfahren getätigten Aussagen der Wahrheit entsprachen. Sie könne keine neuen Beweismittel vorlegen, da bereits alles vorgebracht worden sei. Sie habe keine neuen Fluchtgründe und würden die bereits vorgebrachen Gründe weiter bestehen. Sie sei nunmehr schon seit drei Jahren in Österreich und hätte im Falle der Rückkehr Angst, ermordet zu werden, da der Ehegatte Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Es sei nicht nur der Ehegatte, sondern die ganze Familie bedroht worden. 2006 sei die ganze Familie nach Syrien gegangen. Dort lebe jetzt jedoch niemand mehr. Ein Sohn sei in der Schweiz.

Zu den vorgehaltenen Länderberichten führte die BF aus, dass die Lage im Irak sehr schlecht sei. Zwei Töchter seien in der Türkei und würden dort um Asyl ansuchen wollen. Im Irak würden "die Leute" umgebracht werden, die bei der Baath-Partei gewesen seien. Auf der Straße würden Leute umgebracht werden und wären der Bruder im Jahr 2008 und der Neffe im Jahr 2004 "im Krieg" umgebracht worden. Es würden immer wieder Bomben explodieren und wisse sie nichts über die wirtschaftliche Lage.

10. Der gg. dritte Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2014, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde, neben dem aktenkundigen und oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf, die Identität, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft der BF fest. Es sei keine individuelle Verfolgung der BF in ihrem Herkunftsstaat feststellbar gewesen. Aufgrund der vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen ergäbe sich im gegenständlichen Fall jedoch derzeit noch eine Rückkehrgefährdung bzw. sei zum derzeitigen Zeitpunkt in der Zusammenschau der im Irak bzw. im früheren Aufenthaltsbereich der BF stattfindenden Anschläge, der schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und der zwischenzeitig mangelnden Familienanbindung (noch) von einer drohenden unmenschlichen Behandlung des BF iSd Art. 3 EMRK für den Fall der unfreiwilligen Rückkehr in die Heimat auszugehen.

Darüber hinaus traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF zu ihrer Person angesichts der vorgelegten Urkunden als glaubwürdig. Festgehalten wurde überdies, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Gründe ihres Ehegatten bezogen habe. Über dessen Fluchtgründe habe sie aber keine näheren Angaben machen können. Der Ehegatte habe seinerseits die Fluchtgründe, dass er von Schiiten oder Kriminellen bedroht worden sei, nicht glaubhaft machen können. Die BF habe bis zu ihrer legalen Ausreise bei ihren Angehörigen gelebt und lebten diese bzw. ihre Töchter noch immer dort.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei der BF jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.

11. Gegen den der Vertretung der BF am 14.05.2014 durch Hinterlegung am Postamt zugestellten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde mit 28.05.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben, wobei unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beweiswürdigung der belangten Behörde in einzelnen Punkten entgegen getreten und darüber hinaus moniert wurde, dass die vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt worden waren.

Konkret wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Mahdi-Armee getroffen habe. Die Umstände, dass die Familien der BF sowie des Ehegatten Anhänger von Saddam Hussein, der Ehegatte der BF bzw. der Bruder Mitglieder der Baath-Partei und der Ehegatte selbst "Freund von Saddam Hussein" gewesen seien, seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Die von den Polizeibehörden vorgelegten Unterlagen seien echt und wären die Polizeibeamten in der Nacht als Milizen tätig, wodurch sich die BF an die Verfolger hätte wenden müssen. Bei dem aufgegriffenen Widerspruch hinsichtlich des Ausreiseweges handle es sich um ein Verständigungsproblem. Zusätzlich hätten sich die BF und der Ehegatte vor der Ausreise versteckt gehalten, da Anhänger der Baath-Partei im ganzen Land gesucht würden. Die BF und der Ehegatte hätten schon 2006 das Wohnhaus aufgegeben und seien sie in das Haus der Schwester gezogen. Nachdem 2011 auf das Haus der Schwester ein Anschlag verübt worden sei, in dem die Familie seit der Vertreibung im Jahr 2006 gelebt habe, hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Es habe sich dabei um einen gezielten Anschlag und keinen Zufallstreffer gehandelt.

12. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die zuständige Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) erfolgte am 03.06.2014 und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

In Ansehung dieser Beweismittel war der oben wiedergegebene Verfahrensverlauf sowie das Vorbringen der BF als unstrittig festzustellen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH werden zu Mitgliedern des BVwG.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt A):

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2010, Zl. 2009/05/0097 festgehalten:

"Fällt die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, hat die belangte Behörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 92/05/0063)."

Zwar hat die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung getroffen, doch liegt dieser meritorischen Entscheidung auch die Prüfung aller Prozessvoraussetzungen zugrunde, somit auch die Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, 2.Auflage, § 66 E 119). Diese Frage wurde seitens der belangten Behörde verneint, obwohl sie - wie in weiterer Folge aufgezeigt wird - zum gegenteiligen Ergebnis hätte kommen müssen.

3. Fest steht, dass der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 03.04.2012 mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2012 rechtskräftig gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen sowie die BF gemäß § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen wurde. Mangels dagegen erhobener Berufung sowie aufgrund der Abweisung eines wegen der Versäumung der Beschwerdefrist eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages erwuchs dieser Bescheid am 03.11.2012 in Rechtskraft.

Der zweite von der BF am 28.11.2012 gestellte Antrag (Folgeantrag) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde die BF neuerlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der BF abgewiesen.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2014 wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 27.01.2014 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihr wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

4. Schon in seinem Erkenntnis über die Beschwerde der BF gegen den in ihrer Sache ergangenen zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013 hinsichtlich des zweiten Antrages auf internationalen Schutz kam der zur Entscheidung berufene Richter des Asylgerichtshofes aufgrund dort im Einzelnen dargelegter Erwägungen zum Ergebnis, dass einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den Folgeantrag der BF sowohl im Hinblick auf eine allfällige Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch des Status einer subsidiär Schutzberechtigten das Hindernis der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG entgegenstand. Auf die entsprechende Entscheidungsbegründung wird an dieser Stelle verwiesen.

Anlässlich ihrer Erstbefragung am 27.01.2014 gab die BF zu ihrer gegenständlichen dritten Antragstellung an, dass sie sich aufgrund der allgemeinen Lage im Irak in Österreich befände. Sie habe auch Herzbeschwerden. Die Situation sei für ihren Ehegatten noch gefährlicher als früher, dies habe sie von Verwandten im Irak erfahren. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ehegatte ermordet werde, da man dies ja schon versucht habe. Zusätzlich würden die Behörden nach ihr suchen. Es sei schon nach ihr gefragt worden.

Zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde führte die BF aus, dass ihre bisher in den Asylverfahren getätigten Aussagen der Wahrheit entsprachen. Sie könne keine neuen Beweismittel vorlegen, da bereits alles vorgebracht worden sei. Sie habe keine neuen Fluchtgründe und würden die bereits vorgebrachen Gründe weiter bestehen. Sie sei nunmehr schon seit drei Jahren in Österreich und hätte im Falle der Rückkehr Angst ermordet zu werden, da der Ehegatte Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Es sei nicht nur der Ehegatte, sondern die ganze Familie bedroht worden. 2006 sei die ganze Familie nach Syrien gegangen. Dort lebe jetzt jedoch niemand mehr.

Zu den vorgehaltenen Länderberichten führte die BF aus, dass die Lage im Irak sehr schlecht sei. Im Irak würden "die Leute" umgebracht werden, die bei der Baath-Partei gewesen seien. Auf der Straße würden Leute umgebracht werden und seien der Bruder im Jahr 2008 und der Neffe im Jahr 2004 "im Krieg" umgebracht worden. Es würden immer wieder Bomben explodieren, sie wisse aber nichts über die wirtschaftliche Lage.

Die BF wurde in dieser Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich danach gefragt, ob sie nunmehr neue Beweismittel vorlegen könne, was sie verneinte. Darüber hinaus bezog sich die BF neuerlich auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten, und führte dazu weiter aus, "wie sie aus dem Irak erfahren habe, sei die Situation für diesen dort noch gefährlicher geworden". Außerdem sei nicht nur der Ehegatte, sondern die gesamte Familie bedroht worden.

Soweit die BF erstmals im Rahmen der Erstbefragung im Zuge der dritten Asylantragstellung ausführte, dass die irakischen Behörden nach ihr suchen würden und tatsächlich schon nach ihr gefragt worden sei, war festzustellen, dass sie eine behördliche Suche nach ihrer Person im bisherigen Verfahrensverlauf nie behauptet hatte und eine solche auch im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde mit keinem Wort mehr erwähnte.

Im Hinblick darauf und die daraus zu folgernde unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens konnte damit diesem (neuen) Vorbringen der BF kein glaubwürdiger Kern zuerkannt werden.

Darüber hinaus hätte sich diese behauptete behördliche Suche nach der BF nur auf Umstände stützen können, welche bereits vor ihrer Ausreise bestanden hätten. Diesem Vorbringen zu Umständen, welche eine Verfolgung vor der Ausreise indiziert hätten, wurde jedoch bereits im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz rechtskräftig abgesprochen, weshalb sich an diese neue Behauptung auch aus diesem Grund keine positive Entscheidungsprognose knüpfen ließ.

Soweit die BF darüber hinaus (neu) vorbrachte, dass nunmehr Bekannte erzählt hätten, dass die Situation für ihren Ehegatten gefährlicher geworden sei, war auch dieses Vorbringen weder substantiiert genug um ihm einen glaubwürdigen Kern zumessen zu können, noch war es in Anbetracht des vorangegangenen Vorbringens, über das bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, als neuer Sachverhalt zu qualifizieren, an den eine positive Entscheidungsprognose geknüpft werden könnte.

Die von der BF schon im Gefolge der Einreise behaupteten Ausreisegründe in Form einer individuellen Verfolgung - vormals allein ihres Ehegatten - durch Mitglieder schiitischer, der sogen. Mahdi-Armee zuzuordnender Milizen sowie der Erhalt eines Drohbriefes im Jahr 2006 wurden bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig durch das Bundesasylamt als nicht glaubhaft bewertet.

Soweit erstmals im Rahmen der Beschwerde im zweiten Asylverfahren ausgeführt wurde, dass die Familie der BF und jene ihres Ehegatten Anhänger von Saddam Hussein gewesen seien und mehrere Familienmitglieder teilweise höhere Positionen unter Saddam Hussein inne gehabt hätten, der Ehegatte der BF selbst ein "Freund von Saddam Hussein" (gemeint wohl: Mitglied der "Vereinigung der Freunde Saddam Husseins") bzw. gemäß Angaben der BF Mitglied bei der Baath-Partei gewesen sei, weshalb die gesamte Familie im Visier der schiitischen Kräfte gestanden sei, und der Bruder der BF Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, wurde bereits in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013 zutreffend festgehalten, dass mit diesem schon damals erstatteten Vorbringen lediglich das anfängliche Vorbringen weiter aufrechterhalten wurde, zumal es das im Kern bereits erstattete Vorbringen, dass die BF als Sunnit Probleme mit Schiiten gehabt hätte, nur ausführte. Im Übrigen waren nur jene Neuerungen als Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der entschiedenen Sache von Relevanz, die bereits erstinstanzlich vorgetragen wurden.

Festgehalten wurde vom Asylgerichtshof weiters, dass die neu vorgebrachte Mitgliedschaft des Bruders der BF zu dieser Partei zuvor keine Erwähnung gefunden hatte und daher ebenfalls von der mangelnden Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens auszugehen war.

Zur erstmaligen Behauptung der BF hinsichtlich der Schikanen durch die Polizei - sie sei in einem bestimmten Zeitraum täglich im Polizeipräsidium gewesen - in der zweiten Einvernahme am 18.12.2012 im zweiten Asylverfahren wurde vom Asylgerichtshof festgehalten, dass bereits das Bundesasylamt dieses Vorbringen zu Recht als unglaubwürdig beurteilt hat, zumal die BF im ersten Asylverfahren explizit erwähnte nie zur Polizei gegangen zu sein, weil sie Angst gehabt habe, dort ermordet zu werden. Nunmehr wechselte die BF im Zuge der dritten Antragstellung ihr Vorbringen neuerlich aus, indem sie ausführte, dass sie die Behörden in der Heimat suchen würden und nach ihr gefragt worden sei. Einer behördlichen Verfolgung konnte aufgrund der widersprüchlichen Angaben der BF in den drei Verfahrensgängen daher auch kein glaubwürdiger Kern zuerkannt werden.

Soweit auch in der Beschwerde neuerlich behauptet wurde, die vom Gatten der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Fotos seien nicht entgegengenommen bzw. nicht berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass sich die Fotos eines zerstörten Hauses, der Drohbrief, mehrere Ausweise (Personalausweis, Handelskammerausweis, Ausweis für das Geschäft, Visitenkarte) sowie eine Meldebestätigung sehr wohl im Akt befanden und diese Dokumente bereits in der ersten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes auch berücksichtigt worden sind.

Der Gatte der BF hat ebenso bereits im Rahmen seines Erstverfahrens angegeben, dass das Haus von Verwandten im Jahr 2011 im Zuge eines Bombenangriffes zerstört worden sei. Darüber hinaus stellte diese erst im Rahmen der Beschwerde im gg. Verfahrensgang als gezielter Anschlag auf ihn dargestellte Bombardierung des Hauses ein Vorbringen dar, welches der BF vor Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung bekannt war und welches bereits in dieser als nicht verfolgungsrelevant beurteilt wurde. Dieses Vorbringen wäre damit genauso wenig geeignet, eine neue entscheidungsrelevante Tatsache darzustellen, das zur neuerlichen inhaltlichen Entscheidung Veranlassung geben würde.

Dies trifft ebenso auf die vom BF bereits bei der zweiten Antragstellung vorgelegten Dokumente zu. Diese Dokumente bezogen sich zum einen auf Ereignisse im Jahr 2004 und 2008 und damit auf die im Zuge der ersten Antragstellung vorgebrachten Fluchtgründe bzw. konnten zum anderen aus der (erstmals vorgelegten) Personenstandsurkunde und dem Eigentumsnachweis schon keine neuen Verfolgungsgründe abgeleitet werden (vgl. oben).

Da sich somit auch der nunmehr im dritten Verfahrensgang vorgebrachte Sachverhalt lediglich auf Vorkommnisse vor der Ausreise bzw. auf das Vorbringen bis zur Rechtskraft der ersten abweisenden Entscheidung bezog bzw. dem nur in den oben dargestellten Einzelaspekten neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern zugrunde lag, war keine relevante Sachverhaltsänderung festzustellen, die nicht schon von der Rechtskraftwirkung der ersten abweisenden Entscheidung der belangten Behörde zur Frage einer allfälligen Asylgewährung umfasst war. Eine behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Eine solche positive Entscheidungsprognose war jedoch im gg. Verfahren angesichts der bereits im Vorverfahren getroffenen Feststellungen nicht möglich, zumal sich auch die nunmehr neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, die sich inhaltlich lediglich auf das frühere und schon damals als nicht glaubhaft qualifizierte Vorbringen stützten, als bloß gesteigertes und nicht glaubhaft vorgetragenes Vorbringen darstellten.

In Ermangelung eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens und angesichts der weitreichenden Identität des Vorbringens war die BF im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten somit auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesasylamtes im ersten Verfahrensgang zu verweisen und lag im gg. Verfahren res iudicata vor.

5. Einer meritorischen erstinstanzlichen Entscheidung stand somit hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weswegen hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Beschwerde der BF mit der Maßgabe abzuweisen war, dass der gg. Antrag der BF auf internationalen Schutz schon wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen war.

Da jedoch Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, die von der belangten Behörde aufzugreifen war, hervorgekommen waren, weil sich die allgemeine Situation im Irak in der Zeit bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides entscheidungswesentlich geändert hatte, war das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der BF subsidiärer Schutz zuzuerkennen war. Dieser eigenständige Spruchpunkt war ohnehin nicht in Beschwerde gezogen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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