BVwG W207 1402163-2

W207 1402163-2Bundesverwaltungsgericht29.07.2014

Regest

Familienverfahren, Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 1402163-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.1402163.2.00

Spruch

W207 1402164-2/16E

W207 1402160-2/12E

W207 1402159-2/8E

W207 1402158-2/6E

W207 1402163-2/6E

W207 1402162-2/6E

W207 1402161-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 08 11.234-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:

Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 08 11.234-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 08 11.235-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:

Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 08 11.235-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 08 11.237-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:

Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 08 11.237-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 08 11.236-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:

Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 08 11.236-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 08 11.239-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:

Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 08 11.239-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

6.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 08 11.240-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:

Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 08 11.240-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

7.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 08 11.238-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:

Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 08 11.238-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Sie reisten im Mai 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.05.2008 erste Anträge auf internationalen Schutz. Bei den Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern handelt es sich um die gemeinsamen, zum Zeitpunkt der Antragstellungen allesamt noch minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 03.10.2008 wurden diese Anträge auf internationalem Schutz jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 30.10.2008 wurden die gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerden gem. §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z1 und Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.

Am 12.11.2008 stellten die Beschwerdeführer neuerlich in Österreich Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005. Im Rahmen der Ersteinvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2008 sowie der Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 25.03.2009 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen vor, einige Freunde des Erstbeschwerdeführers sowie der jüngere Bruder des Erstbeschwerdeführers hätten im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft. Im Jahr 2003 seien die Eltern des Erstbeschwerdeführers von Soldaten getötet worden, danach sei auch sein Bruder im Sommer 2003 tot nach Hause gebracht worden. Dieser Bruder habe im zweiten Krieg nicht gekämpft, er sei aber in einer Flüchtlingskolonne gewesen, die in ein Gefecht zwischen Widerstandskämpfern und russischen Soldaten geraten sei; dabei seien alle umgekommen. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei zwei Mal wegen dieses Bruders festgenommen worden, das zweite Mal sei im Jahr 2007 gewesen. Im Rahmen dieser Festnahme im Jahr 2007 habe man den Erstbeschwerdeführer gefoltert und ihn zwingen wollen, dass er ein Papier unterschreibe, was er aber verweigert habe. Nach einer zweiwöchigen Anhaltung sei der Erstbeschwerdeführer schließlich freigelassen worden und habe sich in der Folge dazu entschlossen, gemeinsam mit seiner Familie den Herkunftsstaat zu verlassen, was die Familie am 05. Mai 2008 in die Tat umgesetzt habe.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 03.04.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 12.11.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.04.2009 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen jeweils vom 20.04.2009 fristgerecht Beschwerden im Familienverfahren an den damals zuständigen Asylgerichtshof.

Die Beschwerdeführer legten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens folgende Unterlagen zum Beleg ihrer zwischenzeitlich in Österreich erfolgten Integration vor:

Bestätigung der Klassenlehrerin der Sechstbeschwerdeführerin vom 06.05.2010, wonach die Sechstbeschwerdeführerin eine sehr eifrige, gute Schülerin sei, die gerne lerne und sich dabei auch leicht tue. Sie sei sehr wissbegierig und wolle mehr leisten; ihre Deutschkenntnisse hätten sich sehr verbessert. Sie übersetze, wenn nötig, für die beiden Mitschüler aus Tschetschenien und helfe, wo sie nur könne.

Mitteilung einer näher genannten Hauptschule mit Computerschwerpunkt vom 07.05.2010 betreffend den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer, wonach der Schulleiter im Namen seiner KollegInnen festhalte, dass der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sich durch Lerneifer auszeichnen würden. Sie seien optimal in die Klasse integriert und hätten viele Freunde und Freundinnen. Bei jeder Schulveranstaltung sei es eine Selbstverständlichkeit, dass sie daran teilnehmen würden, und so ein wichtiger Teil der Klassengemeinschaft geworden seien. Die Eltern seien am Schulerfolg ihrer Kinder sehr interessiert und hätten aktiv am Schulleben teilgenommen.

Zertifikat eines näher genannten Vereines vom 21.07.2010 für Teilnahme am Deutsch-Konversationskurs: Reden und Verstehen vom 21.07.2010 betreffen den Erstbeschwerdeführer, wonach dieser im Ausmaß von 25 Stunden am Kurs teilgenommen hat

Zertifikat eines näher genannten Vereines vom 01.06.2011 für die Teilnahme am Deutsch-Konversationskurs: Reden und Verstehen im Zeitraum von 02.02. bis 01.06.2011 vom 01.06.2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer, wonach dieser im Ausmaß von 24 Stunden am Kurs teilgenommen hat.

Zertifikat eines näher genannten Vereines vom 21.12.2011 für die Teilnahme an einem Konversationskurs: Reden und Verstehen, vom 07.09. bis 21.12.2011 vom 21.12.2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer, wonach dieser im Ausmaß von 24 Stunden am Kurs teilgenommen hat.

Bestätigung von XXXX vom 11.12.2009, wonach der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum vom 21.09. bis 11.12.2009 einen Deutschkurs Niveau A1/1 besucht hat.

Bestätigung von XXXX vom 02.07.2010, wonach der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum vom 13.04. bis 02.07.2010 einen Elementar-Förderkurs A1.2 (Niveau A1/1) besucht hat.

Bestätigung von XXXX vom 30.06.2011, wonach der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum vom 12.04. bis 30.06.2011 den Deutschkurs A1/2 besucht hat.

Bestätigung eines näher genannten Vereines vom 14.10.2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer, wonach der Erstbeschwerdeführer seit 03.03.2010 an bisher drei Deutsch-Konversationskursen "Reden und Verstehen" im Rahmen des Projekts "Männer und Migration" im Ausmaß von bisher 64 Stunden teilgenommen hat. Der Erstbeschwerdeführer habe in dieser Zeit sein mündliches Deutsch verbessert und sich über relevante soziale Themen und steirische Einrichtungen informiert. Er sei stets ein aktiver Kursteilnehmer gewesen, der sehr um eine Steigerung seiner Sprachkompetenz bemüht gewesen sei sowie großes Interesse an der österreichischen Kultur gezeigt habe.

Bestätigung eines näher genannten Vereines betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, wonach die Zweitbeschwerdeführerin im Zeitraum vom 12.09. bis 19.12.2011 an einem näher genannten Integrationsprojekt teilgenommen hat. Projektinhalt sei die Erhöhung der Sprachkompetenz, Grundlagen der EDV, Beratung, Arbeitstraining (Catering und Putzpool), Unterstützung bei der Weiterbildung, Erstellung von Ausbildungsplänen und Unterstützung bei der Vorbereitung auf eine Arbeitsstelle.

Bestätigung eines näher genannten Vereinens betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, wonach die Zweitbeschwerdeführerin im Zeitraum vom 02.05. bis 22.07.2011 an einem näher genannten Integrationsprojekt teilgenommen hat.

Bestätigung eines näher genannten Vereines für Kickboxen betreffend den Fünftbeschwerdeführer vom 20.01.2012, wonach der Fünftbeschwerdeführer seit Jänner 2011 an mehreren Turnieren teilgenommen und hervorragende Ergebnisse erzielt habe; u.a. habe er in seiner Altersklasse österreichische Meistertitel sowie Vize-Landesmeistertitel errungen.

Praxisbericht eines näher genannten Landwirtes, wonach der Erstbeschwerdeführer von Mai bis November 2009 auf einem näher genannten Bauernhof eine siebenmonatige Praxis sehr zufriedenstellend absolviert habe. Die Tätigkeit habe die Bereiche Pferdebetreuung und Grünlandbewirtschaftung umfasst; weiters zeige der Erstbeschwerdeführer auch Talent beim Reparieren von Maschinen und Werkzeug. Er habe die ihm aufgetragenen Tätigkeiten rasch, zuverlässig und selbstständig erledigt.

Bestätigung des näher genannten Vereines für Kickboxen betreffend den Fünftbeschwerdeführer, mit der weitere nationale Wettkampferfolge des Fünftbeschwerdeführers dargetan werden.

Das seit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte am 22.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beteiligung der Beschwerdeführer sowie einer Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer durch; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2014 legten die Beschwerdeführer darüber hinaus ein weiteres umfassendes Konvolut an integrationsbezeugenden Unterlagen in Kopie vor, u. a. beinhaltend

ein Jahres- und Abschlusszeugnis betreffend den Siebtbeschwerdeführer betreffend das Schuljahr 2013/2014

Urkunden über sportliche Erfolge des Siebtbeschwerdeführers im Bereich Leichtathletik, Schwimmen und Fußball

Jahres- und Abschlusszeugnis betreffend den Fünftbeschwerdeführer betreffend das Schuljahr 2013/2014 einer näher genannten Neuen Mittelschule

Seminarbestätigung betreffend den Fünftbeschwerdeführer, wonach dieser am 09.04.2014 das Seminar Berufsbildinfo/Metall-Workshop für SchülerInnen im Ausmaß von 4 Unterrichtseinheiten im XXXX absolviert hat

Anmeldung für eine Polytechnische Schule für das Schuljahr 2014/2015 betreffend den Fünftbeschwerdeführer

weitere Bestätigungen über sportliche Erfolge des Fünftbeschwerdeführers

Jahreszeugnis betreffend die Sechstbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2013/2014, dieses sehr gute Zeugnis ergänzt durch eine "ergänzende differenzierende" überaus positive Leistungsbeschreibung der Sechstbeschwerdeführerin durch ihren Klassenvorstand vom 04.07.2014

Jahres- und Abschlusszeugnis betreffend den Viertbeschwerdeführer für das Schuljahr 2013/2014, ergänzt durch eine Anmeldung in eine näher genannte Polytechnische Schule für das Schuljahr 2014/2015

Seminarbestätigung des XXXX vom 09.04.2014, wonach der Viertbeschwerdeführer am 09.04.2014 das Seminar Berufsbildinfo/Metall-Workshop für SchülerInnen im Ausmaß vom 4 Unterrichtseinheiten im XXXX absolviert hat

Bestätigung eines näher genannten Betriebes, wonach der Viertbeschwerdeführer vom 25.02. bis 27.02.2014 in diesem Betrieb die berufspraktischen Tage absolviert hat

Schulbesuchsbestätigungen betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 08.10.2012 und vom 10.10.2013, wonach dieser an einer näher genannten Höheren Lehranstalt für Berufstätige, Fachrichtung Elektronik eingeschrieben ist

Bestätigung einer näher genannten Firma für Zeitungs- und Werbemittel betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, wonach diese seit 01.09.2010 als neuer Selbstständiger per Werkvertrag für diese Firma tätig ist. Aus dieser Bestätigung vom 16.07.2014 ergibt sich weiters, dass die Zweitbeschwerdeführerin, sobald sie eine Arbeitsgenehmigung erteilt bekomme, bei dieser Firma angemeldet werden könne.

weitere Bestätigungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin zweier näher genannter Vereine über Teilnahmen an begleiteten Integrationsprojekten sowie über geplante Einschreibungen für einen Deutschkurs im Jahr 2014

Bestätigung einer näher genannten Firma für Zeitungs- und Werbemittel vom 16.07.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer, wonach dieser seit 01.09.2010 als neuer Selbständiger per Werkvertrag für diese Firma tätig sei; sobald er seine Arbeitsgenehmigung erteilt bekommen habe, könne er bei dieser Firma angemeldet werden.

Bestätigungen betreffend den Erstbeschwerdeführer über den Besuch eines Elementarkurses 3 (Niveau A1/2) vom 12.12.2013, Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A2/1 vom 21.03.2014 sowie Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurs für Erwachsene, Grundstufe 3 (A2.1) vom 01.07.2014

schriftliche Unterstützungserklärung aus dem sozialen Umfeld der Beschwerdeführer.

Im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2014 zogen die Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsbelehrung im Wege ihrer Rechtsvertreterin ihre Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück; die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wurden ausdrücklich aufrecht erhalten.

Am Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - allerdings erst nach der Verhandlung - langte darüber hinaus auch im Postweg ein weiteres Konvolut an integrationsbezeugenden Unterlagen ein, das sich im Wesentlichen mit den bereits vorgelegten Unterlagen deckt. Im mit 18.07.2014 datierten Begleitschreiben wird ausgeführt, wie den vorgelegten Unterlagen unter anderem zu entnehmen sei, seien der Erstbeschwerdeführer und seine Familie in die örtliche Gemeinschaft sehr gut integriert und würden einen sehr engen und guten Kontakt zu ihren Nachbarn pflegen. Darüber hinaus sei es für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin von großer Bedeutung, einen Beitrag in der Gesellschaft zu leisten, weshalb beide - im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten - einer Arbeit nachgehen würden. Im Falle einer positiven Erledigung des Asylverfahrens wäre es beiden möglich, unmittelbar eine Beschäftigung aufzunehmen und seien sie daher in der Lage, sich selbst zu erhalten. Die Kinder seien ebenfalls sehr gut in ihr Umfeld integriert, würden selbstverständlich die örtliche Schule besuchen und seien auch begeisterte Sportler. Besonders erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang, dass der Fünftbeschwerdeführer ein hervorragender Kickboxer sei und auch auf nationaler Ebene bereits große Erfolge erzielen habe können. Da es der Familie sehr wichtig sei, dass die Kinder ein Ausbildung erlangen würden, hätten diese bereits mehrere Berufspraktika absolviert und seien aufgrund ihrer hervorragenden Deutschkenntnisse bestens für den Einstieg ins Berufsleben gerüstet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat - in den auf die Frage der (Un)Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung eingeschränkten Verfahren - erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 12.11.2008, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerden vom 20.04.2009, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten, oben näher dargestellten Unterlagen der Beschwerdeführer zu ihrer Integration in Österreich, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Ausländer- und Fremdeninformationssystem, ins Strafregister und ins Grundversorgungssystem sowie insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 und der im Rahmen dieser Verhandlung erfolgten Zurückziehungen der Beschwerden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden - in den nunmehr in Hinblick auf den Prozessgegenstand nur mehr auf die jeweiligen Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide eingeschränkten Verfahren - folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind im Mai 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sind jedenfalls seit ihren verfahrensgegenständlichen Antragsstellung auf internationalen Schutz am 12.11.2008 - sohin seit noch nicht ganz sechs Jahren - durchgängig legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse, von denen sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 zu überzeugen vermochte. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich diverse Deutschkurse sowie Integrationsprojekte besucht. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin waren und sind im privaten Bereich und im Bereich der Unterstützung ihrer Gemeinde, in der sie leben, regelmäßig im Rahmen unterstützender - auch gemeinnütziger - Hilfstätigkeiten tätig. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind seit dem Jahr 2010 bei einer Firma für Zeitungs- und Werbemittelverteilung als neue Selbstständige per Werkvertrag tätig und bemüht, Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. Beide verfügen über Einstellungszusagen dieser Firma vom 16.07.2014 für den Fall, dass sie eine Arbeitsgenehmigung erteilt bekommen. Die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer haben in Österreich die Schule besucht bzw. besuchen die Schule bzw. stehen in oder vor einer Berufsausbildung. Sie sind - hier ist insbesondere der Fünftbeschwerdeführer zu erwähnen - erfolgreich in österreichischen Sportvereinen engagiert und integriert. Auch erfolgte eine ausreichende gesellschaftliche Integration im Rahmen der Gemeinde, in der die Beschwerdeführer leben.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Mit Ausnahme der illegalen Einreise der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet sind dem Bundesverwaltungsgericht bislang keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung betreffend die Beschwerdeführer bekannt.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2014 ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen haben und diese Spruchpunkte daher in Rechtskraft erwachsen sind, deshalb nicht mehr verfahrensgegenständlich und einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zugänglich sind. Hingegen wurden die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich aufrecht erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf das diesbezügliche glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer im Asylverfahren im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Murau vorgelegten russischen Führerschein, ausgestellt am 25.12.2007, der in Kopie im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes aufliegt und laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 29.09.2009 vom Landeskriminalamt - KPU, Graz, auf Echtheit überprüft und "für in Ordnung befunden" wurde. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere zu ihrem Privatleben und zu ihrer erfolgten Integration in Österreich, ergeben sich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2014, im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten oben näher dargestellten integrationsbelegenden Unterlagen sowie aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Register (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgung). Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie aus dem Umstand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.07.2014, die teilweise in deutscher Sprache durchgeführt wurde, von den ausreichenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer zu überzeugen vermochte. Die Feststellungen über unterstützende Hilfstätigkeiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im privaten Bereich sowie im Bereich der Gemeinde (Schneeräumung, Müllsammeln, etc.) ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2014 im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen, wie etwa der als Praxisbericht bezeichneten Bestätigung eines näher genannten Landwirtes vom 16.04.2011, wonach der Erstbeschwerdeführer von Mai bis November 2009 auf einen näher genannten Bauernhof eine siebenmonatige Praxis sehr zufriedenstellen absolviert hat, wobei die Tätigkeiten die Bereiche Pferdebetreuung und Grünlandbewirtschaftung sowie Reparatur diverser landwirtschaftlicher Maschinen und Werkzeuge umfasste.

Der Schulbesuch bzw. die in Aussicht genommenen Berufsausbildungen der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus den vorgelegten Dokumenten wie Schulzeugnissen und Seminarbestätigungen über absolvierte Workshops.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den aktuell eingeholten, im Akt aufliegenden Strafregisterauszügen.

Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - wenn bisher auch in geringfügigem Ausmaß - in Österreich erwerbstätig waren, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen einer näher genannten Firma für Zeitungs- und Werbemittelverteilung vom 16.07.2014, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seit 01.09.2010 als neue Selbständige für diese Firma per Werkvertrag tätig sind. Aus dem Umstand, dass diese Bestätigungen auch Einstellungszusagen für den Fall der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beinhalten, kann auch der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführer in Anbetracht ihrer Arbeitswilligkeit, die außer Zweifel steht, tatsächlich auch in der Lage sein werden, ihre Familie künftig selbst zu erhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu den Spruchpunkten I.)

Zu den Spruchteilen A der Spruchpunkte I.)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2014 erfolgten Zurückziehungen der gegen die Spruchpunkte I. und II der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerden sind die jeweiligen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide rechtskräftig geworden und sind daher die diesbezüglich beendeten Verfahren mit Beschluss einzustellen. Die Fragen der Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz sind daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Zu den Spruchteilen B der Spruchpunkte I.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu den Spruchpunkten II.)

Zu den Spruchteilen A der Spruchpunkte II.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe der Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 34 AsylG 2005 lautet:

"4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

In den gegenständlichen Fällen liegt unbestritten ein Familienverfahren vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Die Beschwerdeführer sind seit Mai 2008 in Österreich, davon seit der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz am 12.11.2008 - sohin seit nunmehr noch nicht ganz 6 Jahren - durchgehend legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Wenngleich auch die privaten Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er lediglich aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, liegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in den gegenständlichen Beschwerdefällen aufgrund des bestehenden langen Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich und der während des insgesamt mehr als sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgten ausreichenden Integration besondere zu berücksichtigende Umstände vor:

Die Beschwerdeführer verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse, welche sie neben den vorgelegten Kursbestätigungen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu belegen vermochten, indem sie - dies gilt insbesondere für den Erstbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer - auf die ihnen gestellten Fragen ohne Rückübersetzung in deutscher Sprache antworten konnten.

Der bisher strafgerichtlich unbescholtene Erstbeschwerdeführer und die bisher strafgerichtlich ebenfalls unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin sind seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich bemüht, sich durch Gelegenheitsarbeiten für Privatpersonen sowie im Bereich ihrer Gemeinde - wie etwa Müllbeseitigung und Schneeräumung, zudem sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 regelmäßig auf Werkvertragsbasis als Zusteller von Werbematerial und Zeitungen tätig - soziale integrative Anknüpfungspunkte an die österreichische Gesellschaft zu schaffen. Der Erstbeschwerdeführer vermochte auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend seinen Arbeitswillen darzulegen und kann in Anbetracht dieses Arbeits- und Integrationswillens auch mit einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und auch der Zweitbeschwerdeführerin gerechnet werden, zumal in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Einstellungszusagen einer Firma für Zeitungs- und Werbemittelverteilung vom 16.07.2014 für den Fall der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung vorliegen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst.

Insbesondere was den minderjährigen Siebtbeschwerdeführer betrifft, so reiste dieser im Alter von vier Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein, in dem er sich nunmehr seit etwa 6 Jahren legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 aufhält. Seine - etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand bislang daher fast ausschließlich in Österreich statt, wo er auch seine bisherige Schulbildung erhalten hat. Es ist zu erwarten, dass der Siebtbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation angesichts der Unterrichtssprache und auch der mangelnden Beziehungen zum Heimatsstaat mit großen Schwierigkeiten konfrontiert wäre, zumal auf Seiten des Erstbeschwerdeführers - was damit auch für die weiteren Beschwerdeführer und daher auch für den Siebtbeschwerdeführer gilt - keine Familienangehörigen mehr im Herkunftsstaat leben.

Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind zudem entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also in die Russische Föderation, in Bezug auf die Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Auch kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, dass sie das gegenständliche Asylverfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des langen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführer dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände der Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu den Spruchteilen B der Spruchpunkte II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu den Spruchteilen A der Spruchpunkte II. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.