BVwG W150 2009958-1

W150 2009958-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2014

Regest

Begründungsmangel, Bescheidbegründung, Gleichwertigkeit von<br/>Studienabschlüssen, Masterstudium, Parteiengehör,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Verfahrensmangel, Zulassungsvoraussetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W150 2009958-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W150.2009958.1.00

Spruch

W150 2009958-1/ 2E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Paul KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Österreich, gegen den Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Karl-Franzens-Universität Graz vom 18.03.2014, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 18.02.2014 an der Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, die Zulassung zum Masterstudium Global Studies für das Wintersemester 2014/15. Diesem Antrag schloss sie ihr Abschlusszeugnis ihres Bakkalaureatsstudiums Publizistik- und Kommunikationswissenschaft und den Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades Bakkalaurea der Philosophie an sie an.

1.2. Zum Zwecke der Prüfung der Gleichwertigkeit bzw. des Umfanges der Gleichwertigkeit des von ihr absolvierten Studiums mit einem der "geistes- und kulturwissenschaftlichen, theologischen, rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudien an der Karl-Franzens-Universität Graz, die als Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium Global Studies in Frage kommen würden" beauftragte die belangte Behörde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt die Curricula-Kommission für die Studienrichtung Global Studies mit der Erstellung eines Gutachtens. Es ist dazu lediglich das Fragment einer E-Mail im Akt enthalten, bei der als Anfragedatum der 13.02.2014, also ein Zeitpunkt 5 Tage vor dem Antrag aufscheint und als Adressat Herr Ao. Univ.-Prof. Dr. XXXXaufscheint. Ob und welche Fragen die belangte Behörde der Curricula-Kommission dabei zur Beantwortung vorlegte, ist dem Akt nicht zu entnehmen.

1. 3 Herr Ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX, der auch Vorsitzender der Curricula-Kommission für die Studienrichtung Global Studies ist, kam in einer Stellungnahme, datiert mit 14.02.2014 zum Ergebnis, dass er die Zulassung mit Auflagen empfehle und dass "im Falle einer Zulassung mit Auflagen" als Lehrveranstaltungen ("LV's") folgende, nämlich

"Einführung in die Menschenrechte (VU, 4 ECTS)

Einführung in die internationalen Dimensionen des Rechts (VO, 4 ECTS)

Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (VO, 3 ECTS)

Einführung in die Volkswirtschaftslehre (VO, 3 ECTS)

Einführung in die Soziologie (VO, 3 ECTS)

Grundlagen Ethik und Gesellschaftslehre (VO, 3 ECTS)

Grundprobleme der Neueren Geschichte (VO, 5 ECTS) oder

Grundprobleme der Zeitgeschichte (VO, 5 ECTS)

Mensch und Umwelt: Biosphäre und Ökosysteme (VO, 3 ECTS)

Mensch und Umwelt: Geosphäre (VO, 3 ECTS)

Gesamtsumme: 31 ECTS, davon werden 30 angerechnet" zu absolvieren wären.

Dazu führte er zur Begründung aus: "Bei dem von der Antragstellerin absolvierten Studium Publizistik- und Kommunikationswissenschaften an der Universität Wien handelt es sich um ein fachlich in Frage kommendes Studium im Bereich der Geistes- und Kulturwissenschaften. Die Antragstellerin erreicht in diesem Studium aber nur die Mindestanzahl von ca. 120 ECTS, die auf jene Fächer, vertreten in den vom MA Global Studies angebotenen fünf Vertiefungsmodulen zu beziehen sind. Ich empfehle also eine Zulassung mit Auflagen."

Ob bzw. mit welchen Studiengängen er das Bakkalaureatsstudium der Beschwerdeführerin verglichen hatte, welche Fächer miteinander verglichen wurden, welche Beurteilungsmaßstäbe dabei angewandt wurden, ob bzw. welche Normen dabei beachtet wurden und welches somit genau das Ergebnis gewesen wäre, dazu fehlt jeglicher Hinweis.

1.4. Ob diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. Es scheint nur ein diesbezügliches Schreiben datiert mit 26.02.2014 auf; Zustellnachweis ist im Akt nicht enthalten. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass "bei der Curricula-Kommission für die Studienrichtung Global Studies ein Gutachten zu der Frage

eingeholt [worden sei], ob ... [ihr] an der Universität Wien

abgeschlossenes Bakkalaureatstudium ,Publizistik- und Kommunikationswissenschaft¿ ein für die Zulassung fachlich in Frage kommendes Studium im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 (UG) darstellt bzw. ob eine grundsätzliche Gleichwertigkeit mit einem solchen Studium besteht." Aus den Antragsunterlagen ergebe sich, dass sie im Jahr 2013 an der Universität Wien das Bakkalaureatsstudium ,Publizistik- und Kommunikationswissenschaft¿ abgeschlossen und den akademischen Grad der ,Bakkalaurea der Philosophie - Bakk.phil.¿ erworben habe.

Weiters wurde ausgeführt: "Es wurde ein Vergleich mit einem der "geistes- und kulturwissenschaftlichen, theologischen, rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudien an der Karl-Franzens-Universität Graz, die als Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium Global Studies in Frage kommen würden, vorgenommen." An den Ansprüchen des vergleichbaren Studiums müsse auch das von ihr absolvierte Studium gemessen werden. Weiters wurde ausgeführt: "Aus dem eingeholten Gutachten ergibt sich, dass das von Ihnen abgeschlossene Studium nicht alle Inhalte enthält, die für eine Zulassung zum Masterstudium Global Studies als wesentlich erachtet werden. Es wird aber eine sofortige Zulassung zum Masterstudium unter folgenden Auflagen befürwortet, die zu im Rahmen des Masterstudiums zu absolvieren sind:

Einführung in die Menschenrechte (VU, 4 ECTS)

Einführung in die internationalen Dimensionen des Rechts (VO, 4 ECTS)

Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (VO, 3 ECTS)

Einführung in die Volkswirtschaftslehre (VO, 3 ECTS)

Einführung in die Soziologie (VO, 3 ECTS)

Grundlagen Ethik und Gesellschaftslehre (VO, 3 ECTS)

Grundprobleme der Neueren Geschichte (VO, 5 ECTS) oder

Grundprobleme der Zeitgeschichte (VO, 5 ECTS)

Mensch und Umwelt: Biosphäre und Ökosysteme (VO, 3 ECTS)

Mensch und Umwelt: Geosphäre (VO, 3 ECTS)

Gesamtsumme: 31 ECTS, davon werden 30 angerechnet."

Weiters werde sie gebeten, bei der Einschreibung die Originaldokumente vorzulegen.

Angesichts dieser vorläufigen Beurteilung sei zu erwarten, dass über ihren Antrag zwar ein positiver Zulassungsbescheid erlassen werden kann, dies aber nur mit der Auflage, dass sie die oben genannten Module zu Beginn des Masterstudiums nachhole. Das bedeute, dass auf die volle Gleichwertigkeit einzelne Ergänzungen fehlen, die als Auflagen während des Masterstudiums zusätzlich zu den zu erbringenden 120 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen wären.

Auch bei dieser Mitteilung an die Beschwerdeführerin wurde nicht ausgeführt mit welchem Studiengang das Bakkalaureatsstudium der Beschwerdeführerin verglichen wurde, welche Fächer miteinander verglichen wurden, welche Beurteilungsmaßstäbe dabei angewandt wurden, ob bzw. welche Normen dabei beachtet wurden und welches somit genau das Ergebnis gewesen wäre.

1.5. Das oben unter Punkt 1.4. genannte Schreiben muss aber der Beschwerdeführerin nach dem 26.02.2014 tatsächlich zugekommen sein, da sie sich in einer darauf bezogenen Stellungnahme mit E-Mail vom 12.03.2014 für einverstanden erklärte.

2.1. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2014 erließ diese folgenden Spruch:

"Sie haben am 18. Februar 2014 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Global Studies gestellt.

Diesem Antrag legten Sie als Nachweis der Allgemeinen Universitätsreife für das Masterstudium Unterlagen über den Abschluss des Bakkalaureatsstudiums ,Publizistik- und Kommunikationswissenschaft¿ an der Universität Wien bei.

Der von Ihnen gestellte Antrag wird unter folgenden Auflagen bewilligt; sie werden zum Masterstudium Global Studies zugelassen:

Einführung in die Menschenrechte (VU, 4 ECTS)

Einführung in die internationalen Dimensionen des Rechts (VO, 4 ECTS)

Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (VO, 3 ECTS)

Einführung in die Volkswirtschaftslehre (VO, 3 ECTS)

Einführung in die Soziologie (VO, 3 ECTS)

Grundlagen Ethik und Gesellschaftslehre (VO, 3 ECTS)

Grundprobleme der Neueren Geschichte (VO, 5 ECTS) oder

Grundprobleme der Zeitgeschichte (VO, 5 ECTS)

Mensch und Umwelt: Biosphäre und Ökosysteme (VO, 3 ECTS)

Mensch und Umwelt: Geosphäre (VO, 3 ECTS)

Gesamtsumme: 31 ECTS, davon werden 30 angerechnet.

Bei der Einschreibung sind die Originaldokumente vorzulegen.

Eine Anerkennung von Leistungen aus den Vorstudien für die genannten Auflagen ist ausgeschlossen, da es sich um Zusatzleistungen zur Erbringung der vollen Gleichwertigkeit handelt"

Die für diese Entscheidung maßgebliche(n) Rechtsgrundlage(n) war(en) dabei nicht vermerkt.

Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung auf der Tatsachenseite offensichtlich auf das gegenständliche Gutachten, das sie zwar nicht expressis verbis erwähnte, jedoch indirekt, da sie sich auf die Feststellungen, die der Beschwerdeführerin nach dem 26.02.2014 übermittelt, wurden bezog und dass sie sich mit E-Mail vom 12.03.2014 damit für einverstanden erklärt hätte. Außerdem wurden dabei keine sonstigen Angaben zur Entscheidungsfindung gemacht.

2.2. Es geht aus dem vorgelegten Akt nicht hervor, wann genau der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde, datiert mit 18.03.2014, der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist, da auf dem Rückschein weder die Übernahmsbestätigung noch der Beginn der Abholfrist ausgefüllt ist bzw. aufscheint. Die Beschwerdeführerin brachte aber ihre als Einspruch bezeichnete Beschwerde nachweislich am 13.04.2014 als Einschreiben zur Post, das ist jedenfalls innerhalb der dafür vorgesehenen 4-wöchigen Beschwerdefrist. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingebracht.

3. In ihrer als Einspruch bezeichneten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin konkludent vor, dass das Gutachten Mängel aufweise, da sie bezüglich von fünf Lehrveranstaltungen bezogen auf die Auflagen um einen Abgleich ersuchte, weil sie diese fünf zusätzlich zu belegenden Lehrveranstaltungen im Rahmen ihres mit 180 ECTS bewerteten Studiums bereits erfolgreich absolviert hätte.

4. Daraufhin legte die Rechts- und Organisationsabteilung der Karl-Franzens-Universität Graz am 28.05.2014 nach Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde diese zusammen mit einer neuerlichen Stellungnahme von Herrn Ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX dem Senat der Karl-Franzens-Universität Graz zur Entscheidung vor und gab selbst dabei folgende Stellungnahme ab: "Das Rektorat findet auf Basis des Vorbringens keine Veranlassung, von der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht abzugehen. Aufgrund der Rechtslage und der theoretischen Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch das Rektorat wurde bereits die beiliegende weitere Stellungnahme von Herrn Ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX eingeholt." Weiters wurde ausgeführt, dass eine positive Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG nicht in Betracht käme, so "wird die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Senat zur Gutachtenserstellung gemäß § 46 Abs. 2 UG vorgelegt."

In dem gegenständlichen Schreiben vom 28.05.2014 ist aber die als Beilage zitierte neuerliche Stellungnahme von Herrn Ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX nicht enthalten und scheint diese auch sonst nicht im Akt auf.

5. Der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz beschloss in seiner Sitzung am 25.06.2014, im Rahmen des gegenständlichen Berufungsvorentscheidungsverfahrens kein Gutachten vorzulegen und teilte diesen Umstand mit Schreiben vom 26.06.2014 dem Vizerektor für Studium und Lehre mit. Er führte aber dabei unter Berufung auf die im Rahmen des von ihm als "Vorabentscheidungsverfahren" bezeichneten Berufungsvorentscheidungsverfahrens eingeholte Stellungnahme des Vorsitzenden der Curricula-Kommission Global Studies aus, dass die Absolvierung der Lehrveranstaltung "Einführung in die Soziologie" angerechnet werden könne, alle übrigen Lehrveranstaltungen jedoch nicht, diese seien nicht gleichwertig. Eine Begründung für diese Aussagen ist aber auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen.

6. Daraufhin leitete die Rechts- und Organisationsabteilung der Karl-Franzens-Universität Graz am 18.07.2014 namens des Senates der Karl-Franzens-Universität Graz den gegenständlichen Akt unter Berufung auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter. Dabei führte sie aus, dass die beiliegende Berufung dem Senat der Karl-Franzens-Universität Graz am 28.05.2014 zur Entscheidung vorgelegt worden sei, der Senat aber vormals gem. § 25 Abs. 1 Z 12 zur Entscheidung über Berufungen in studienrechtlichen Angelegenheiten zuständig gewesen sei, jedoch nunmehr die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sei.

7. Der Akt langte nun jedenfalls am 22.07.2014 beim dafür zuständigen Bundesverwaltungsgericht ungebunden und nicht durchnummeriert im Original ein. Ein Aktenverzeichnis lag nicht bei. Es kann somit weder festgestellt werden, ob der dem Gericht vorgelegte Akt vollständig ist, noch in welcher Reihenfolge die einzelnen Geschäftstücke seinerzeit zum Akt genommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

2.1. Das AVG selbst normiert nicht, wie ein Gutachten ausgestaltet werden muss und welchen Anforderungen es gerecht werden muss. Zur Frage des Aufbaus und der Gestaltung von Gutachten muss auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und die Lehre zurückgegriffen werden.

2.2. Gutachten haben sich in einen Befund und in das auf dem das auf dem erhobenen Befund gründende Urteil, das Gutachten ieS aufzugliedern, wobei eine förmliche Gliederung in Befund und Schlussfolgerung nicht erforderlich ist (VwGH ZfVB 1984/1746; 1985/1316; 1989/935; 1990/1349; ZfVB 2000/736/833). Unter Befund ist dabei die Feststellung und Beschreibung der Tatsachen, die der Sachverständige ermittelt hat zu verstehen (VwGH ZfVB 1985/1680). Der Befund ist dabei "Tatsachengrundlage, die der Sachverständige für weitere Schlussfolgerungen benötigt." (Attlmayr M., Der Amtssachverständige in der österreichischen Rechtsordnung, Kärntner Verwaltungsakademie, 2013,

http://www.google.at/url?sa=trct=jq=esrc=sfrm=1source=webcd=1ved=0CDkQFjAAurl=http%3A%2F%2Fwww.ktn.gv.at%2F280330_DE--Der_Sachverstaendige_im_Verwaltungsverfahren_Attlmayr_2013.pdfei=119RU-_2DaLV4gSIpYDQAgusg=AFQjCNEeUrEpP0te_zMd6h2kLguv18ACIAbvm=bv.65058239,d.bGE WWW: 2014-04-18).

Im Befund müssen alle Grundlagen genannt sein, die für das Gutachten, das auf diesem Befund basierende Urteil, erforderlich sind. Stützt sich das Gutachten ieS auf keinen Befund, ist es unüberprüfbar und damit zugleich als Beweismittel unbrauchbar. (Attlmayr M. in: Attlmayr M. und Walzel Th. (Hrsg.) Handbuch des Sachverständigenrechts, Praxisleitfaden für das Verwaltungsverfahren, Springer Verlag, Wien, 2006, Rz. 6.012)

Damit überhaupt eine Schlüssigkeitsprüfung des Gutachtens vorgenommen werden kann, hat der Sachverständige auch darzulegen "auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist" (Aigner G., Der Amtssachverständige im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, JBl 1983, 352 mit Verweis auf: VwGH vom 25.01.1979, 1647/77).

2.3. Die Behörde hat schließlich und endlich das Gutachten "auf seine Schlüssigkeit, dh dahin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen des richtigen, zur Erkenntnis der Wahrheit führenden Denkens entspricht. Fehler, die hier festzustellen sind, hat die Behörde durch die Einholung ergänzender oder neuer gutachtlicher Äußerungen zu beseitigen (Aigner G., Der Amtssachverständige im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, JBl 1983, 352 mit Verweis auf: Mannlicher - Quell Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, 823).

Nach übereinstimmender Auffassung in Lehre und Judikatur ist daher das wesentlichste Kriterium die Schlüssigkeit des Gutachtens. "Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines allgemein

gehaltenen Urteils erschöpft, ... ist mit einem wesentlichen Mangel

behaftet und als Beweismittel unbrauchbar." (Aigner G., Der Amtssachverständige im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, JBl 1983, 359).

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Befund, sondern auch die darauf beruhenden sachverhaltsbezogenen

Schlussfolgerungen (Gutachten) ..... der Verpflichtung der Behörde

zur Wahrung des Parteiengehörs [unterliegen] (Aigner G., Der Amtssachverständige im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, JBl 1983, 352 mit Verweis auf: die Erk des VwGH vom 11.11.1980 SlgNF 10290 A und vom 25.11.1980, 1531/80).

3.1. Die belangte Behörde legte die erste Stellungnahme von Herrn Ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX ihrer Entscheidung konkludent zu Grunde. Sie brachte nämlich diese Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer in eigenen Worten zur Kenntnis, und bezog sich darauf in ihrer im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides enthaltenen Begründung (siehe auch oben unter I. Punkt 2.1). Andere Angaben zur Entscheidungsfindung sind in der Begründung nicht enthalten, es gab auch keine weiteren Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde, sie hat auch beispielsweise nicht einmal selbst versucht, einen Vergleich der Fächer des Bakkalaureatsstudiums der Beschwerdeführerin mit den Curriculumsvoraussetzungen für das von ihr beantragte Studium zu ziehen. Das Curriculum des beantragten Studiums und die Zulassungsvoraussetzungen dazu sind auch nicht im vorgelegten Akt enthalten.

3.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Fall den - nicht vorhandenen - Gutachtensauftrag an das Kollegialorgan Curriculum-Kommission für die Studienrichtung Global Studies oder an Herrn Univ.-Prof. Dr. XXXX persönlich gerichtet hatte. Es liegt jedenfalls nur eine Stellungnahme von Herrn Univ.-Prof. Dr. XXXX vor, die er auch gar nicht als Gutachten bezeichnet und der es überhaupt an einem Befund und auch - wichtigen - Erläuterungen mangelt, nämlich auf welchem Wege er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. Damit besteht auch keine Möglichkeit ein Gutachten (bzw. die Stellungnahme) auf seine Schlüssigkeit überprüfen zu können. Das gegenständliche Gutachten ist somit als Beweismittel unbrauchbar und die belangte Behörde hätte weitere Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes, allenfalls durch Einholung eines neuen Gutachtens, das den Erfordernissen eines Gutachtens entspricht, durchführen müssen. Sie hat aber auch dies unterlassen.

4.1. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

4.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine Bewilligung unter Auflagen gemäß § 64 Abs. 5 UG treffen will - im Falle der Einholung eines Fachgutachtens zur Beurteilung der Frage ob das absolvierte Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit den unter Berücksichtigung des Curriculums als geeignet betrachteten Studiengängen als gleichwertig anzusehen ist, dafür zu sorgen, dass dieses Fachgutachten in Ansehung dieser Kautelen in nachvollziehbarer Weise Befund und Gutachten darlegt.

4.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben unter II. Punkt 1.2. ) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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