W135 1427658-1•BVwG W135 1427658-1
W135 1427658-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2014
Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
W135 1427658-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste 12.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte bereits am 18.09.2007 unter dem Namen XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX positiv erledigt und mit welchem dem Sohn der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab in seinem Asylverfahren zu seinen Fluchtgründen an, er sei in Tschetschenien am 07.08.2006 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe er sich bei verschiedenen Abteilungen melden müssen. Es seien ihm Fotos von verschiedenen Personen gezeigt worden, über die er habe aussagen sollen. Im Rahmen dieser Anhaltungen sei der Sohn der Beschwerdeführerin mit Stromschlägen gefoltert worden. Er habe auch Papiere unterschreiben müssen, was er aber nicht getan habe. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab weiters an, bis zu seiner Ausreise im September 2007 ständig an der Wohnadresse seines Vaters in seinem Elternhaus gelebt zu haben. Seine Eltern seien getrennt, seine Mutter lebe bei ihren Eltern. Seine Schwester sei verheiratet und lebe im Nachbardorf in XXXX. Seine Schwester habe keine Probleme wegen ihm, sein Vater sei aber zu seinem Aufenthaltsort befragt worden und habe ausgesagt, dass sein Sohn nach Österreich gegangen sei. Auf Nachfrage, ob der Vater dies tatsächlich angegeben habe, gab der Sohn der Beschwerdeführerin an: "Ja. Ihnen war wichtig, dass ich nicht [...] den Widerstandskämpfern in die Berge gefolgt bin."
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2011 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass uniformierte Personen vier Mal zu ihr gekommen seien und sie zu ihrem Sohn befragt hätten, mit der Behauptung, dass sich ihr Sohn in Tschetschenien befinde. Die Beschwerdeführerin habe diesen Personen gesagt, dass ihr Sohn im Ausland sei und die Telefonnummer ihres Sohnes, obwohl die Personen diese verlangt hätten, nicht hergegeben. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, alleine leben zu müssen. Sie habe ihren Sohn fünf Jahre nicht gesehen. Da es ihr einziger Sohn und die Beschwerdeführerin krank sei, habe sie in Ruhe bei ihrem Sohn leben wollen. Sie habe Probleme mit der Leber, der Bauchspeicheldrüse, der Wirbelsäule und den Knien. Weiters leide sie an Allergien. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation wisse sie nicht, was sie von den uniformierten Personen erwarte. Sie habe Angst alleine zu leben.
Weiters gab die Beschwerdeführerin an, gemeinsam mit XXXX illegal aus ihrem Heimatland ausgereist zu sein und ihren russischen Auslandsreisepass in Tschetschenien verloren zu haben. Zu in Tschetschenien aufhältigen Familienangehörigen befragt brachte sie vor, dass ihr Vater, ihre Tochter und zwei Geschwister weiterhin im Herkunftsland lebten.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Antragstellung ihren russischen Inlandspass vor, welcher einen Stempel enthält, wonach der Beschwerdeführerin im 13.10.2010 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt wurde.
Die gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet eingereiste XXXX stellte ebenfalls am 12.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie damit begründete, dass sie krank sei und Hilfe benötige; zu Hause sei sie alleine gewesen. Sie mache sich auch große Sorgen um ihren Sohn, dieser könne nicht nach Hause kommen, weil er gleich verhaftet werde. Man habe sie ständig nach dem Aufenthaltsort ihres älteren Sohnes, welcher in Österreich lebe, gefragt. Zwei oder drei Mal seien russische Soldaten gekommen, die das Haus umstellt hätten. Später seien auch Tschetschenen gekommen. Das Haus sei erneut umstellt worden und habe man ihren jüngeren Sohn mitnehmen wollen, da ihr älterer Sohn nicht auffindbar gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihre Söhne und davor alleine zu bleiben, da sie krank, alt und auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen sei. Sie wolle, dass ihr Sohn sie zu den notwendigen Behandlungen und Ärzten schicke. Sie sei so krank, dass sie sich kein Essen zubereiten könne. Sie würde auch gerne ihren zweiten Sohn nachkommen lassen.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.02.2012 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, sie sei wegen ihres Sohnes ausgereist. Ihr Sohn sei irgendwann einmal im April oder Mai 2006 verschwunden und sei bei der Miliz wiedergefunden worden. Man habe ihn der Kollaboration mit den Kämpfern beschuldigt, obwohl er diesen nur mit Essen geholfen habe. Ihr Sohn sei danach zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und im Dezember 2006 freigelassen worden. Er habe dann immer wieder Vorladungen zu den Staatsanwaltschaften in XXXX erhalten, wohin ihn die Beschwerdeführerin begleitet habe. Man habe ihn nach Dingen gefragt, die es nicht gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe "ihnen" gesagt, dass ihr Sohn nichts gemacht habe, trotzdem habe man ihn nicht in Ruhe gelassen. Danach sei ihr Sohn nach Österreich gefahren, das habe die Beschwerdeführerin zunächst nicht gewusst. Danach habe man ständig den Vater ihres Sohnes gefragt, wo der Sohn sei. Ihr Sohn sei verdächtigt worden, dass er in den Wald zu den Kämpfern gegangen sei. Danach habe er angefangen, die Beschwerdeführerin von Österreich aus anzurufen, worauf uniformierte Milizbeamte zu ihr gekommen seien und gefragt hätten, wo ihr Sohn sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen gesagt, dass ihr Sohn nicht im Wald, sondern im Ausland sei. Sie hätten die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihnen die Telefonnummer ihres Sohnes zu geben, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe. Sie hätten gesagt, wenn ihr Sohn zurückkehren würde, würde ihm nichts passieren, da er der einzige Sohn sei und die Beschwerdeführerin erhalten müsse. Der Beschwerdeführerin sei nichts passiert, sie habe sich aber gefürchtet. Sie habe dann alleine in Grosny gelebt, "sie" hätten davon erfahren und seien auch dorthin immer wieder gekommen und hätten sie gefragt, wo ihr Sohn sei. Der Sohn einer Kollegin sei zu zwei Jahren Gefängnis in Sibirien verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich gefürchtet und es nervlich nicht mehr ausgehalten. Sie sei ausgereist, weil sie dort niemanden mehr gehabt habe. Die Frage, ob es nach der Entlassung ihres Sohnes aus dem Gefängnis irgendwelche Vorfälle gegeben habe, bei welchen ihr Sohn festgenommen oder verschleppt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin und gab an, dass er lediglich vorgeladen worden sei. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin selbst vorgeladen oder festgenommen worden sei, wurde von der Beschwerdeführerin verneint, man sei aber zu ihr gekommen. Es seien nicht immer die gleichen Personen gewesen und hätten diese nicht die Abteilung, der sie angehörten genannt. Befragt, wie oft die Männer zu ihr gekommen seien, gab sie an, fast jeden Monat, sie seien in Tarnuniformen gewesen, es seien Russen und Tschetschenen gewesen. Sie hätten wissen wollen, wo sich ihr Sohn befinde und ob er im Wald sei. Im Falle einer Rückkehr wisse die Beschwerdeführerin wegen ihres Sohnes nicht was sein würde, sie sei jetzt alt und könnte nicht alleine leben.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, ausgefolgt und ihr eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen gewährt, was die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, und führte beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung ihrer Person dargelegt habe. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe würden ihren Sohn betreffen, hätten sich vor dessen Flucht im Jahr 2007 ereignet und habe die Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig darzulegen vermocht, deswegen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich vielmehr, dass sie nur ausgereist sei, um bei ihrem in Österreich asylberechtigten Sohn leben zu können. Abschließend wies das Bundesasylamt noch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit XXXX ausgereist sei, die ebenfalls einen in Österreich asylberechtigten Sohn und ein ähnliches Vorbringen getätigt habe.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundeasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin soweit gesund und im arbeitsfähigen Alter sei, dass sie sich ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat sichern und in der Wohnung ihrer Schwester leben könnte. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen gesundheitlichen Beschwerden seien nicht derart schwerwiegend, dass sie nicht auch im Heimatland behandelt werden könnten.
Zu Spruchpunkt III. wird festgehalten, dass hinsichtlich ihres in Österreich lebenden Sohnes eine Fortführung einer bereits im Heimatland bestandenen intensiven persönlichen Beziehung nicht vorliege und auch nicht vom Bestehen eines finanziellen oder persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses ausgegangen werden könne.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein am 20.06.2012 rechtswirksam zugestellt und erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt im Fall der Beschwerdeführerin missachte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Eigenschaft als Mutter des XXXX selbst auch verfolgt werde. Die konkreten Verfolgungshandlungen, nämlich das Aufsuchen und unter Druck setzen, um den Aufenthaltsort und die Telefonnummer des Sohnes bekannt zu geben sowie ihn zur Rückkehr zu bewegen, da er "für sie sorgen" müsse, unter der Zusicherung, dass ihm nichts passieren würde, seien bereits hinreichend in der Einvernahme geschildert worden und werde auf deren Wiederholung verzichtet. XXXX sei jedoch tatsächlich eine sehr intensiv verfolgte Persönlichkeit in der Russischen Föderation, weswegen das Vorbringen und auch die Verfolgung der Beschwerdeführerin als seine Mutter in Anbetracht der in Tschetschenien geltenden "Sippenhaftung" durchaus nachvollziehbar und plausibel sei. Es möge sein, dass Frau XXXX ein ähnliches Vorbringen getätigt und tatsächlich dieselben Probleme habe, das käme in Tschetschenien schließlich öfters vor. Keineswegs werde dadurch jedoch die Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin selbst geringer. XXXX habe bereits erstinstanzlich Asyl erhalten, da er glaubhaft habe machen können, dass er auf Grund seiner Unterstützung der Kämpfer wegen Mitgliedschaft in einer illegalen bewaffneten Vereinigung, Beihilfe zu einer Straftat und Unterstützung mit Lebensmitteln verurteilt und im berüchtigten Gefängnis XXXX angehalten worden sei. Überdies sei er auch gefoltert und auch nach seiner Haftentlassung nicht von den Behörden in Ruhe gelassen, sondern erneut geladen worden. Auf dessen Asylakt werde verwiesen. Auch heute werde noch nach ihm gefahndet. Dies ergebe sich aus der Liste des russischen Justizministeriums betreffend Personen und Organisationen, die mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stünden. Auf der entsprechenden Liste aus dem Jahr 2011 sei er einschließlich korrektem Geburtsdatum und Vatersnamen auf XXXX zu finden. Da die Liste dem Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) bekanntermaßen in übersetzter Version vorliege und folglich als amtsbekannt vorausgesetzt werden könne und überdies sehr umfangreich sei, werde auf deren Beilage zur Beschwerde verzichtet. Überdies sei der Sohn der Beschwerdeführerin auch auf einer nunmehr neuen Liste vom 06.04.2012 zu finden, welche auf der Homepage der "Rossiskaya Gazeta" veröffentlicht worden sei. Dabei handle es sich um eine Liste von Organisationen und Personen, die in Bezug zu Terrorismus und extremistischer Tätigkeit oder Terrorismusfinanzierung stünden. Dort sei er unter der Kategorie von Personen, die in Verbindung mit extremistischer Tätigkeit oder Terrorismus betreffend Geldwäsche gebracht würden, zu finden und als XXXX mit denselben Personaldaten angeführt. Auf Grund der Aktualität des Eintrages sei also nach wie vor von einem erheblichen Interesse des russischen Staates am Sohn der Beschwerdeführerin auszugehen, was auch die Beschwerdeführerin selbst in Gefahr gebracht habe und sie im Falle ihrer Rückkehr erneut bringen würde. Nunmehr bestehe durch ihre enge Verbindung zu ihrem Sohn in Österreich noch eine erhöhte Gefahr der Verfolgung: Sie lebe mit ihm in Österreich im gemeinsamen Haushalt in einer näher genannten Unterkunft, in welcher zahlreiche Tschetschenen leben würden. Dass es in der tschetschenischen Community ein Netzwerk von Spionen gebe, die mehr oder weniger unsystematisch die Seiten wechseln würden, sei als amtsbekannt einzustufen. Es sei daher davon auszugehen, dass die tschetschenischen Behörden auf Grund des eklatanten Interesses am Sohn der Beschwerdeführerin nunmehr auch wüssten, dass die Beschwerdeführerin mehr Informationen über ihren Sohn haben müsste als bisher. Zusätzlich sei sie auf Grund des evidenten Naheverhältnisses durch den gemeinsamen Wohnsitz in Österreich aber auch im Fall der Rückkehr in größerer Gefahr als zuvor, da sie nunmehr festgenommen werden könnte oder anderen, intensiveren Verfolgungshandlungen als bisher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte, um den Sohn unter Druck zu setzen und ihn zur Rückkehr zu bewegen. Die Zusagen der tschetschenischen Behörden, dass ihm nichts passieren würde, seien angesichts der aktuellen Nennung in den oben genannten Listen offensichtlich eine absichtliche Täuschung der Beschwerdeführerin, um sie in Sicherheit zu wiegen und hätten keinerlei Basis in der Realität. Auch in anderen, vergleichbaren Fällen sei Müttern von Tschetschenen, die ebenfalls auf derselben Liste des russischen Justizministeriums zu finden seien, auf Grund dieser Gefährdung subsidiärer Schutz zuerkannt worden; diesbezüglich wird in der Beschwerde auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zu den Zahlen D9 421.931-1/2011/11E, D9 409.103-2/2010 und D9 409.106-2/2010 verwiesen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Drohungen und andere Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige unter Umständen auch für andere Familienangehörige asylrelevant, wenn ein enger Zusammenhang festzustellen sei (vgl. VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Dies betreffe auch Angehörige von tschetschenischen Widerstandskämpfern. Die Lage von Angehörigen tschetschenischer Widerstandskämpfer habe sich seither nicht geändert, wie sich aus den aktuellen Länderberichten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes (nunmehr des Bundesverwaltungsgerichtes) ergebe, werde hier jeweils von einer besonderen Bedrohung für diese Personen gesprochen. Aus diesen Gründen sei auch die Beschwerdeführerin als Mutter einer (ungerechtfertigt) im Zusammenhang mit Terrorismus gesuchten Person in akuter Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr in ihren Grundrechten verletzt zu werden. Ihr müsse daher auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie eines vermeintlichen Terroristen der Status als Flüchtling zuerkannt werden.
Zu Spruchpunkt II. wird in der Beschwerde vorgebracht, dass in vergleichbaren Fällen den Müttern von Personen, die auf der oben genannten Liste des russischen Justizministeriums zu finden gewesen seien, der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden sei. Zumindest müsse also im konkreten Fall alleine aus diesem Grund auch der Beschwerdeführerin dieser Status zuerkannt werden. Aber auch auf Grund ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau und auf Grund der sich weiter verschlechternden Sicherheitslage sei sie in maßgeblicher Gefahr, in ihren durch Art. 2, 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Dazu wird in der Beschwerde auf Länderberichte aus den Jahren 2009 bis 2011 verwiesen.
Die gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet eingereiste XXXX reiste am 12.04.2013 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und kehrte in die Russische Föderation zurück. Deren Asylverfahren wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.04.2013 als gegenstandslos abgelegt.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2014 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe seitens des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin.
Mit Urkundenvorlage vom 11.02.2014 wurden von der XXXX ausgestellte Zertifikate vom 26.04.2013 und 30.01.2014 betreffend den Deutschkursbesuch der Beschwerdeführerin vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2014 wurden die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.04.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin ohne ihren anwaltlichen Vertreter und in Begleitung ihres Sohnes XXXX erschien.
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass man ihren Sohn verdächtige, Terrorist und "Bandit" zu sein. Vor den Olympischen Spielen im Februar 2014 in Sotschi habe der FSB ihren Sohn "gefordert". Mitte oder Anfang Jänner sei die (österreichische) Polizei in ihre Wohnung in Wien eingedrungen und habe eine Durchsuchung durchgeführt. Es seien viele Sachen mitgenommen, aber nicht alle zurückgegeben worden. Ihr Sohn sei mitgenommen und vor der Behörde befragt worden. Man habe ihrem Sohn gesagt, dass der FSB eine Anfrage gestellt und den österreichischen Behörden mitgeteilt habe, dass ihr Sohn einen terroristischen Akt vorbereite. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe seinen Vornamen geändert, weil er Angst gehabt habe.
Zu ihren Ausreisegründen brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass eineinhalb oder zwei Jahre nach der Ausreise ihres Sohnes aus Tschetschenien Militärangehörige zu ihr in die Arbeit gekommen seien und sie nach ihrem Sohn gefragt hätten. Man habe ihr gesagt, dass sich ihr Sohn im Wald befinde und sie ihn überreden solle, sich zu stellen. Die Leute seien oft gekommen. Danach habe man begonnen die Häuser von Verwandten von Personen, die sich im Wald befänden, in Brand zu setzen. Im Dorf der Beschwerdeführerin sei das drei Familien passiert. Die Beschwerdeführerin habe ihren alten Vater, mit welchem sie bis dahin zusammengelebt habe, nicht gefährden wollen und sei deshalb im Jahr 2011 nach XXXX gezogen. In XXXX seien verschiedene Leute zu ihr gekommen und hätten neuerlich nach ihrem Sohn gefragt. Man habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, mit ihrem Sohn in Kontakt zu treten und ihn dazu zu bewegen sich zu stellen. Man habe ihr gesagt, dass man ihren Sohn in Ruhe lassen und ihm eine Arbeit geben werde. Danach seien die Leute wieder gegangen. Die Beschwerdeführerin sei keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen, sie habe aber Angst gehabt, dass man sie mitnehmen würde. Man habe auch Häuser in Brand gesetzt und es seien aus ihrem Dorf viele Eltern mitgenommen worden, mit welchen man im Wald eine "lebendige Schutzwand" geschaffen habe. Das letzte Mal sei die Beschwerdeführerin im November oder Dezember 2011 aufgesucht worden.
Die Beschwerdeführerin sei alleine nach XXXX und nicht zu ihrer Tochter oder ihren Geschwistern gezogen, weil sie niemanden habe Probleme machen wollen. Wenn sie den Leuten die Telefonnummer ihres Sohnes gegeben hätte, hätte man ihren Sohn angerufen und ihm gedroht, seine Mutter zu töten, wenn er nicht [zurück] käme.
Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin, dass man sie gleich ergreifen werde. Der russische FSB habe ja vor den Olympischen Spielen eine Anfrage bezüglich ihres Sohnes gestellt und halte ihn für einen Terroristen und die Beschwerdeführerin sei sozusagen die Mutter eines Terroristen.
Nachdem die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, habe man ihrer in Tschetschenien aufhältigen Tochter eine Leiche gezeigt und sie gefragt, ob dies die Leiche ihres Bruders sei. Ihre Tochter habe dies verneint und gesagt, dass ihr Bruder gemeinsam mit ihrer Mutter in Österreich lebe. Vielleicht habe der FSB deswegen die Anfrage an Österreich gemacht.
Der in der Beschwerdeverhandlung als Zeuge einvernommene Sohn der Beschwerdeführerin gab an, nunmehr XXXX zu heißen, arbeitslos zu sein und mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt zu leben. Er habe seinen Vornamen ändern lassen, weil sich seit dem Jahr 2011 Angaben über ihn auf russischen Webseiten befänden. Er habe in Österreich einen Bekannten gehabt, welcher in Italien festgenommen worden sei. Auch bezüglich dessen Person habe es eine Anfrage (gemeint wohl des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB) gegeben und habe man dazu dessen persönliche Daten benützt. Deswegen könnte der Sohn der Beschwerdeführerin Probleme bekommen, wenn er die EU verlasse. Wenn man ihn im Computer auf Grund einer Anfrage von Russland finde, dann bekomme er Probleme. Der Computer finde die betreffende Person aber nicht, wenn man nur einen einzigen Buchstaben ändern lasse. Bezüglich der Namensänderung legte der Sohn der Beschwerdeführerin einen Bescheid aus Juni 2013 vor.
Anlässlich der Olympischen Spiele im Februar 2014 sei das BVT (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) in seine Wohnung eingedrungen, weil der FSB eine Anfrage gemacht habe. Das BVT habe vom FSB die Information erhalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin und andere Leute eine Gefahr für die Olympiade sein könnten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung kündigte der Sohn der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht an, Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung stünden, dem Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche zu übermitteln.
Am 22.04.2014 langte ein seitens des Sohnes der Beschwerdeführerin per E-Mail übermitteltes Schriftstück der XXXXvom 15.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welchem die XXXX auf Grund gerichtlicher Bewilligung dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung die Durchsuchung der Wohnadresse des Sohnes der Beschwerdeführerin und der zur Wohnung gehörenden Kellerteile anordnete. Aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin zusammenfassend zu entnehmen, dass auf Grund eines Berichtes vom 27.12.2013 der Verdacht bestehe, dass er im permanenten telefonischen Kontakt zu einem österreichischen Asylwerber, welcher Mitglied der terroristischen Vereinigung Emirat Kaukasus, die aus Separatistenkämpfern des tschetschenischen Widerstandes entstand und von Doku UMAROV im Oktober 2007 "ausgerufen" wurde und welche sowohl auf der UN-Terrorliste als auch auf der Terrorliste der EU als Terrorvereinigung geführt wird, stehe und für diesen als Kurier für Informationen und Botschaften mit Destination außerhalb Österreichs fungiere. Nach der Verdachtslage habe XXXX dadurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB begangen. Auf Grund der ermittelten Erkenntnislage, die insbesondere auf den Ergebnissen der Telefonüberwachungen und der Observation beruhten, der durch die russischen Sicherheitsbehörden übermittelten Verdachtslage, wonach die in dem Schriftstück bezeichneten Personen sich an einer terroristischen Straftat im zeitlichen Zusammenhang mit den Olympischen Spielen in Sotschi beteiligen oder mitwirken und dazu Tatvorbereitung bzw. Planungen unternehmen würden und insbesondere auch auf Grund ihres sehr konspirativen Verhaltens sei begründet davon auszugehen, dass die bisher erkannten Verdächtigen (Anmerkung: zu welchen auch der Sohn der Beschwerdeführerin zähle) tatsächlich solche Tatvorbereitungen unternehmen bzw. an der Umsetzung von terroristischen Anschlägen aktiv mitwirken würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 12.12.2011, der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung am selben Tag, ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.02.2012, der Beschwerde vom 28.06.2012 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der am 17.04.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung und der im Rahmen der Verhandlung getätigten Zeugenaussagen von XXXXwerden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe aus Tschetschenien. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Dem Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX in Österreich Asyl gewährt. Festgestellt werden kann, dass XXXX auf einer im Juli 2011 im Internet veröffentlichten Liste des russischen Justizministeriums von Personen und Organisationen, die mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen namentlich unter der XXXX aufscheint. Weiters scheint der Sohn der Beschwerdeführerin auf einer im Internet auf der Seite "Rossiskaya Gazeta" veröffentlichten Liste vom 06.02.2012, unter der Kategorie von Personen, die in Verbindung mit extremistischer Tätigkeit oder Terrorismus betreffend Gelwäsche gebracht werden, auf.
Festgestellt werden kann, dass die XXXX am 15.01.2014 auf Grund gerichtlicher Bewilligung die Durchsuchung der Wohnadresse des Sohnes der Beschwerdeführerin anordnete. Der Sohn der Beschwerdeführerin steht in Verdacht, im permanenten telefonischen Kontakt zu einem Asylwerber in Österreich, welcher Mitglied der terroristischen Vereinigung Emirat Kaukasus und in Anschlagspläne gegen Ziele bei den Olympischen Winterspielen in Sotschi im Februar 2014 verwickelt gewesen sein soll, zu stehen und für diesen als Kurier für Informationen und Botschaften mit Destination außerhalb Österreichs zu fungieren. Die seitens der Staatsanwaltschaft ermittelte Erkenntnislage beruht unter anderem auf der durch die russischen Sicherheitsbehörden - konkret den russischen Inlandsgeheimdienst FSB - übermittelten Verdachtslage. Entsprechend dem dem Bundesverwaltungsgericht vom Sohn der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Dokument der XXXX, gestützt unter anderem auf die Verdachtslage der russischen Behörden, steht der Sohn der Beschwerdeführerin in Verdacht, das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB begangen zu haben.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Sohnes aus der Russischen Föderation von Angehörigen der russischen Sicherheitsbehörden aufgesucht und zum Aufenthaltsort ihres Sohnes befragt wurde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auf Grund des gegen den Sohn der Beschwerdeführerin gerichteten Verdachtes des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB, dass dieser in Anschlagspläne gegen Ziele bei den Olympischen Winterspielen in Sotschi im Februar 2014 verwickelt gewesen sein soll, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit selbst die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichender Maßnahmen seitens der russischen Behörden ausgesetzt wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Beschwerdeführerin beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache und verfügt über eine Ausbildung als Volksschullehrerin. Der Beschwerdeführerin steht eine Unterkunftsmöglichkeit im Haus ihres Vaters zu Verfügung. An Familienangehhörigen leben weiters eine verheiratete Tochter der Beschwerdeführerin und zwei Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien.
Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie lebt seit ihrer Einreise nach Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn, welcher derzeit arbeitslos ist. Sie bezieht Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Allgemeine Situation:
Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.
(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)
Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.
(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)
Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,
http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).
In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,
Zugriff 24.10.2013)
Sicherheitslage:
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rebellen:
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
Menschenrechte allgemein:
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Menschenrechtslage in Tschetschenien:
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -Kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.
(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human
Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:
World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:
Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Versorgungslage:
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.
(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,
Zugriff 11.12.2013)
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.
(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 -2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
Arbeitslosigkeit und soziale Lage:
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
Medizinische Versorgungssituation:
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Psychologische Betreuung in Tschetschenien:
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Rückkehrer:
Derzeitige Situation von Rückkehrern
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)
Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.
Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.
(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013)
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und ihren im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung vorgelegten Inlandspass, hinsichtlich dessen Echtheit seitens des Bundesasylamtes keine Bedenken geäußert wurden. Auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des Inlandspasses.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem in Österreich asylberechtigten Sohn der Beschwerdeführerin gründen sich auf die Beschwerdeausführungen und die eigenen Angaben des Sohnes, welcher im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen wurde. Die Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführerin finden auch im von ihm vorgelegten Schriftstück der XXXX vom 15.01.2014 Deckung.
Was das Vorbringen betrifft, aus dem die Beschwerdeführerin die Gefahr einer sie treffenden Verfolgung ableitet, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:
Wie bereits oben erwähnt reiste der Sohn der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte im September 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dessen Fluchtvorbringen - er sei in Tschetschenien am 07.08.2006 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe, nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe er sich bei verschiedenen Abteilungen melden müssen und sei im Rahmen dieser Anhaltungen gefoltert worden - wurde seitens des Bundesasylamtes für glaubwürdig erachtet und dem Sohn der Beschwerdeführerin Asyl gewährt. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab in seinem Asylverfahren weiters an, bis zu seiner Ausreise im September 2007 ständig an der Wohnadresse seines Vaters in seinem Elternhaus gelebt zu haben. Seine Eltern seien getrennt, seine Mutter lebe bei ihren Eltern. Seine verheiratete Schwester habe keine Probleme wegen ihm gehabt, sein Vater sei aber zu seinem Aufenthaltsort befragt worden und habe ausgesagt, dass sein Sohn nach Österreich gegangen sei. Auf Nachfrage, ob der Vater dies tatsächlich angegeben habe, gab der Sohn der Beschwerdeführerin an: "Ja. Ihnen war wichtig, dass ich nicht [...] den Widerstandskämpfern in die Berge gefolgt bin."
Wenn die Beschwerdeführerin nun im gegenständlichen Verfahren vorbringt, vor ihrer Ausreise mehrmals von den russischen Behörden aufgesucht worden und zum Aufenthaltsort ihres Sohnes, der bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien bei seinem Vater gewohnt habe, befragt worden zu sein, so kann dieses Vorbringen schon im Hinblick auf die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin, sein Vater habe den Behörden bereits im Jahr 2007 mitgeteilt, dass der Sohn in Österreich sei und die Behörden den Aufenthaltsort ihres Sohnes demnach bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin gekannt haben müssten, nicht als glaubhaft angesehen werden.
In diesem Zusammenhang hat sich die Beschwerdeführerin im Verfahren auch gravierend widersprochen: Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung und auch vor dem Bundesasylamt an, sie habe den Personen, die sie aufgesucht hätten, gesagt, dass sich ihr Sohn im Ausland und nicht "im Wald" befinde, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin hingegen vor, sie habe Angst gehabt zu sagen, dass ihr Sohn im Ausland sei. Mit ihrem Vorbringen auf diesbezüglichen Vorhalt, sie habe erst später gesagt, dass ihr Sohn ins Ausland gegangen sei, vermochte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen.
Im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin weiters an, sie sei konkret vier Mal von den Behörden aufgesucht worden, vor dem Bundesasylamt sprach sie hingegen von monatlichen Aufsuchungen, vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum brachte die Beschwerdeführerin vor, die Leute seien oft zu ihr gekommen, was die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu untermauern vermag.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie habe ihren Sohn nach dessen Entlassung aus dem Gefängnis mehrmals begleitet, wenn er zu den Behörden vorgeladen worden sei, und dass sie damals gemeinsam in XXXX gelebt hätten, so kann auch dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin in dessen Asylverfahren, der nichts davon erwähnte, von seiner Mutter zu den Vorladungen begleitet worden zu sein, nicht als glaubhaft angesehen werden. Im Gegenteil erwähnte der Sohn die Beschwerdeführerin nur in dem Zusammenhang, dass seine Mutter bei ihren Eltern gewohnt, er aber bis zu seiner Ausreise ausschließlich bei seinem Vater gelebt habe. Dass die Beschwerdeführerin nach der Entlassung ihres Sohnes diesen nicht zu den Vorladungen begleitet habe, wird auch damit gestützt, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, ihr Sohn sei im Rahmen dieser Anhaltungen keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen, ihr Sohn in dessen Asylverfahren aber angab, im Rahmen der nach seiner Entlassung stattgefundenen Befragungen gefoltert worden zu sein. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Sohn tatsächlich zu den Behörden begleitet hätte und diese Folterungen tatsächlich stattgefunden haben, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis davon wäre, dass ihr Sohn gefoltert wurde.
Es erscheint für das Bundesverwaltungsgericht auch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin jahrelang ergebnislos zum Aufenthaltsort ihres Sohnes und nach dessen Telefonnummer befragt worden sein soll, ohne dass gegenüber der Beschwerdeführerin Drohungen ausgesprochen worden sein sollen, die Beschwerdeführerin soll ihrem eigenen Vorbringen zu Folge selbst auch nie zu den Behörden vorgeladen worden sein, auch sei es zu keinerlei Übergriffen auf ihre Person gekommen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre anzunehmen, dass auf die Beschwerdeführerin ein wesentlich größerer Druck ausgeübt worden wäre, wenn man den Aufenthaltsort ihres Sohnes tatsächlich nicht gekannt hätte, diesen aber tatsächlich hätte herausfinden wollen. Auch kann angenommen werden, dass die russischen Behörden spätestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin in telefonischem Kontakt zu ihrem Sohn gestanden sei, in der Lage gewesen wären, mittels Telefonüberwachungen den Aufenthaltsort ihres Sohnes in Erfahrung zu bringen, wenn die Zielsetzung tatsächlich gewesen wäre, über die Beschwerdeführerin an deren Sohn heranzukommen, wobei an dieser Stelle nochmals erwähnt werden soll, dass der Sohn der Beschwerdeführerin angab, dass sein Vater gegenüber den russischen Behörden bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sich der Sohn in Österreich befinde.
Die Beschwerdeführerin vermochte darüber hinaus ihr bereits vor dem Bundesasylamt äußerst allgemein gehaltenes Vorbringen im Zusammenhang mit den Aufsuchungen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in einer Weise zu konkretisieren, dass davon ausgegangen werden könnte, dass die Aufsuchungen und Befragungen der Beschwerdeführerin tatsächlich stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich auf die Behauptung, sie sei seit dem Jahr 2007 oder 2008 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2011 oft aufgesucht und zum Aufenthaltsort ihres Sohnes befragt worden, ohne diesbezüglich Einzelheiten bzw. konkretere Angaben zu den Personen und dem Ablauf dieser Aufsuchungen tätigen zu können.
Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführerin dem Stempel im Inlandspass zu Folge am 13.10.2010, also zu einem Zeitpunkt, als sie schon mehrere Jahre zum Aufenthaltsort ihres Sohnes befragt worden sei und sich sogar dazu veranlasst gesehen habe, alleine nach XXXX zu ziehen, um den behördlichen Aufsuchungen im Haus ihres Vaters zu entgehen, ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt wurde, was ebenfalls gegen ein staatliches Interesse an ihrer Person mit der Zielsetzung über sie an ihren Sohn heranzukommen, spricht. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung angab, ihren Reisepass in Tschetschenien verloren zu haben; vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie hingegen an, nie einen Reisepass besessen zu haben, wie der Stempel in ihren Inlandspass gekommen sei, wisse sie nicht, sie sei nie bei den Behörden gewesen, um sich einen Pass ausstellen zu lassen. Auch dies kann nicht geeignet sein, der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin förderlich zu sein.
Abschließend soll seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unerwähnt bleiben, dass die gemeinsam mit der Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereiste XXXX, die - wie bereits vom Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hingewiesen wurde - im Rahmen ihrer Antragstellung ein dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr ähnliches Vorbringen erstattete, zwischenzeitig am 12.04.2013 wieder freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht - wie schon das Bundesasylamt - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tschetschenien in Wahrheit nicht stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, ihre Ausreisegründe noch einmal darzulegen und war letztlich der persönliche Eindruck, den die Beschwerdeführerin bei ihrer Schilderung hinterließ auch dafür mitentscheidend, das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft anzusehen (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Selbst wenn man aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen als glaubhaft ansehen würde, kommt in den Angaben der Beschwerdeführerin auch keine asylrelevante Verfolgung zum Ausdruck; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Was nun den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Umstand betrifft, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seitens des russischen Inlandsgeheimdienstes in Verdacht stehe, in Anschlagspläne gegen Ziele bei den Olympischen Spielen in Sotschi im Februar 2014 verwickelt gewesen zu sein und die Beschwerdeführerin als Mutter eines (vermeintlichen) Terroristen im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung seitens der russischen Behörden ausgesetzt sein könnte, so lässt auch dieses Vorbringen eine drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität aus asylrelevanten Gründen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht maßgeblich wahrscheinlich erwarten:
Zum einen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - ganz abgesehen davon, dass ihr Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen ist - im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat, vor ihrer Ausreise konkreten, asylrechtlich relevanten Drohungen oder Übergriffen gegen ihre Person ausgesetzt gewesen zu sein, worauf in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. noch einmal eingegangen wird; zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass unter Zugrundlegung der Zeugenaussagen des Sohnes der Beschwerdeführerin und der von ihm ins Verfahren der Beschwerdeführerin eingebrachten Unterlagen davon ausgegangen werden muss, dass den russischen Behörden, konkret dem Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation, der Aufenthaltsort des Sohnes der Beschwerdeführerin bekannt ist; auch geht aus den seitens des Sohnes der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen hervor, dass die XXXX unter anderem auf Grund der von den russischen Behörden übermittelten Informationen gegen den Sohn der Beschwerdeführerin Ermittlungen einleitete, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die russischen Behörden zum Sohn der Beschwerdeführerin so weit informiert sind, dass ein maßgebliches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin und ihr allenfalls vorliegenden weiteren Informationen nicht besteht.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Ein konkretes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin kann vor dem geschilderten Hintergrund nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich der Vater des Sohnes der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Russischen Föderation aufhält, auch ist die verheiratete Tochter der Beschwerdeführerin nach wie vor in Tschetschenien aufhältig, ohne dass es dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu Folge zu asylrechtlich relevanter Verfolgung dieser nahen Familienangehörigen seitens der russischen Behörden gekommen wäre. Auch wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht vorgebracht hat, vor ihrer Ausreise konkreten Drohungen gegen ihre Person oder gezielten Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, aus welchen abgeleitet werden könnte, dass die Beschwerdeführerin nunmehr im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (neuerlich) Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte; vielmehr ist vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen des Sohnes der Beschwerdeführerin und den von ihm vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass die russischen Behörden, konkret der russische Inlandsgeheimdienst, den Aufenthaltsort des Sohnes der Beschwerdeführerin kennen und insbesondere auch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin kannten. Es ist davon auszugehen, dass den russischen Behörden auch bekannt ist, dass gegen den Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der terroristischen Vereinigung geführt werden und allenfalls Anklage gegen ihn erhoben werde.
Dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr unter Druck gesetzt und dazu verwendet werden würde, ihren Sohn zu einer Rückkehr in die Russische Föderation zu bewegen, wird - neben dem Umstand, dass ein bisheriges Interesse der russischen Behörden an der Beschwerdeführerin, das sich in einer asylrelevanten Verfolgung geäußert hätte, nicht glaubhaft gemacht bzw. auch gar nicht vorgebracht wurde - auch damit untermauert, dass der Vater des Sohnes der Beschwerdeführerin (der Sohn der Beschwerdeführerin ist unter Anführung seines Vatersnamens in der in der Beschwerde angegebenen Liste des russischen Innenministeriums aus dem Jahr 2011 angeführt) nach wie vor in der Russischen Föderation lebt und nicht vorgebracht wurde, dass dieser Maßnahmen, die die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichen, nach der Ausreise des Sohnes der Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei oder aktuell ausgesetzt wäre.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich gründen sich ebenfalls auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, die Angaben ihres Sohnes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den in den Akten einliegenden Meldeauskünften betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt
1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Vater, ihrer verheirateten Tochter und zwei Geschwistern nach Tschetschenien zurückkehrt, wo ihr eine Unterkunftsmöglichkeit im Haus ihres Vaters, in welchem die Beschwerdeführerin auch vor ihrer Ausreise lebte, zur Verfügung steht und ihre notdürftigste Lebensgrundlage im Familienverband gesichert wäre. Die Beschwerdeführerin ist in einem Alter und einer gesundheitlichen Verfassung, dass nicht von einer grundsätzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könnte; die Beschwerdeführerin gab selbst an, bis zu ihrer Ausreise gearbeitet zu haben und für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften aufgekommen zu sein. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht möglich sein sollte für ihren notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen, zumal die Beschwerdeführerin ihren Angaben zu Folge über eine Ausbildung als Volksschullehrerin verfügt und sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache beherrscht.
Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren Erkrankung leidet und dass kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens keine durch ärztliche Bestätigungen untermauerte Angaben getätigt hat, die zu einer anderslautenden Feststellung geführt hätten. Die Beschwerdeführerin leidet ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Folge (lediglich) an einer Allergie in Form eines Hautausschlages, wobei die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen vorlegte. Die von der Beschwerdeführerin eingangs im Rahmen ihrer Erstbefragung angegebenen gesundheitlichen Probleme mit der Leber, der Bauchspeicheldrüse, der Wirbelsäule und den Knien wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch auf konkrete Nachfrage zu ihrer gesundheitlichen Situation nicht erwähnt.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Insbesondere haben die erfolgte Tötung des Rebellenführers Doku Umarov und die daraus resultierenden Veränderungen innerhalb der nordkaukasischen Untergrundbewegung keinen Einfluss auf die Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin. Dazu wurde insbesondere Einsicht genommen in folgende Quellen: Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995, Zugriff am 2.5.2014; Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014; Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014; Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014.
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen, wie oben dargelegt wurde, keine Glaubwürdigkeit zukommt und auch die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Gefährdung verneint wurde, kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin am 12.12.2011 gestellt. Es ist daher auf das Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben unter Punkt 2.1. dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Unabhängig von der Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig ist festzuhalten, dass sich aus dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin keine individuell gegen sie selbst gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität entnehmen lässt: Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, konkreten Drohungen gegen ihre Person seitens der Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen zu sein; dass es zu Vorladungen ihrer Person oder zu gegen sie konkret gerichteten Übergriffen gekommen sei, wurde von der Beschwerdeführerin explizit verneint. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei mehrmals bzw. je nach Darstellung öfter zu ihrem Sohn befragt worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch Maßnahmen des Staates, die nur der Ausforschung von gesuchten Personen dienen (Befragungen, Hausdurchsuchungen, kurzfristige Haft), ohne dass die Maßnahmen in Wahrheit auf die Verfolgung des Betroffenen aus asylrelevanten Gründen abzielen, kein Asylgrund (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597). Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen, würde dieses mangels asylrechtlich relevanter Intensität der Befragungen nicht zu einer Asylgewährung führen können.
Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass Drohungen und andere Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige unter Umständen auch für andere Familienangehörige asylrelevant seien, wenn ein enger Zusammenhang festzustellen sei, ist ebenfalls auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Verfolgungshandlungen gegen Verwandte Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung nur dann bilden können, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (vgl. VwGH 07.07.2000, 2000/01/0153). Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann im Fall der Beschwerdeführerin jedoch zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Familienzugehörigkeit zu ihrem Sohn einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.1. und 2.2. nicht angenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zu Folge über mehrere familiäre und im Hinblick darauf unterstützende Anknüpfungspunkte verfügt und arbeitsfähig ist. Vor dem Hintergrund der zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation ist die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht als alleinstehend anzusehen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wäre. Im Hinblick darauf, dass der Vater und die Tochter sowie zwei Geschwister der Beschwerdeführerin ihren Angaben zu Folge nach wie vor in Tschetschenien leben, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht ausreichend konkret behauptet, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.01.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt - unabhängig davon, ob der Fremde im Aufenthaltsstaat über familiäre Bindungen verfügt - grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva, EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00, sowie VfSlg 10.737, 11.455 und 14.547, sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer illegalen Einreise nach Österreich im Dezember 2011 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn, der eine minderjährige Tochter in Österreich hat, welche bei der Kindesmutter lebt. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist arbeitslos, die Beschwerdeführerin wird von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor dem Hintergrund des gemeinsamen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn von einem aufrechten Familienleben aus, auch wenn ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden kann. Es ist daher in Prüfung zu ziehen, ob sich ein mit einer Rückkehrentscheidung bewirkter Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn als verhältnismäßig erweist.
Die Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aufgewachsen, hat dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht hat und dort ihre Sozialisation erfahren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien, wo auch ihr Vater, eine verheiratete Tochter, zwei Geschwister und diverse Verwandte nach wie vor leben, bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Die Beschwerdeführerin brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, in regelmäßigem Kontakt zu ihrer verheirateten Tochter zu stehen, sie verfügt über eine Ausbildung als Volksschullehrerin, als welche sie ihrem eigenen Vorbringen zu Folge vor ihrer Ausreise tätig war.
Die illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin stützt ihren etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz und musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
Eine besonders fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden; die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, über besondere soziale Bindungen in Österreich zu verfügen. Die Beschwerdeführerin wird von der Grundversorgung des Bundes unterstützt. Von einer Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und der damit einhergehender Selbsterhaltungsfähigkeit kann daher zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht ausgegangen werden und tätigte die Beschwerdeführerin auch kein diesbezügliches Vorbringen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von etwa zweieinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin besuchten Deutschkurse nichts zu ändern.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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