I402 2002200-1•BVwG I402 2002200-1
I402 2002200-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2014
Geringfügigkeitsgrenze, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, Rückforderung
I402 2002200-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter KR Werner JÄGER sowie die fachkundige Laienrichterin Angelika PRESL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 08.05.2012 (ohne Geschäftszahl; auf dem Bescheid aufscheinende Versicherungsnummer: XXXX), mit dem gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für die Zeiträume 20.12.2009 bis 20.01.2010 und 30.01.2010 bis 09.02.2010 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der Notstandshilfe in Höhe von € 1.194,97,- verpflichtet wurde, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer bezog in den Zeiträumen vom 09.12.2009 bis zum 31.12.2009, vom 01.01.2010 bis zum 20.01.2010 und vom 30.01.2010 bis 09.02.2010 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 27,79.
2.1. Mit Bescheid vom 08.05.2012 erließ die (örtlich zuständige) Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz (im Folgenden: belangte Behörde) den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum "20.12.09-20.01.10 u. 30.01.10 bis 9.02.10" widerrufen wurde und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.194,97 verpflichtet wurde.
2.2. In der Begründung stützt sich dieser Bescheid nach Wiedergabe der §§ 38, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen zu Unrecht Notstandshilfe bezogen habe, weil er die Aufnahme des ursprünglich geringfügigen Dienstverhältnisses bei der Fa. XXXX [N] dem AMS nicht gemeldet habe. Aufgrund einer Betriebsprüfung der Gebietskrankenkasse sei nun festgestellt worden, dass das Dienstverhältnis vom 20.12.2009 bis 31.12.2009 "vollversichert" und vom 01.01.2010 bis 09.02.2010 "geringfügig" sei. Da zwischen dem Wechsel vom vollversicherten auf ein geringfügiges Dienstverhältnis kein Monat Unterbrechung liege, sei daher die Notstandshilfe auch vom 30.01.2010 bis 09.02.2010 zurückzufordern.
3. Nach dem Akteninhalt lagen diesem Bescheid folgende Informationen der belangten Behörde zugrunde:
3.1. Am 28.11.2011 lag der belangten Behörde eine "HVB Überlagerungsmeldung" vor, aus der sich ergab, dass der Beschwerdeführer den Daten des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger zufolge vom 20.12.2009 bis 31.12.2009 von der Firma Taxi [N.] für ein "vollversichertes" Dienstverhältnis angemeldet worden war und dass anschließend ein geringfügiges Dienstverhältnis vom 01.01.2010 bis 09.02.2010 beim gleichen Dienstgeber vorlag.
3.2. Nach Vorhalt dieses Umstands bestritt der Beschwerdeführer den Sachverhalt und teilte mit, dass (so der Wortlaut eines Aktenvermerks vom 14.11.2011 - Anonymisierungen und Ergänzungen durch das Bundesverwaltungsgericht) "die Sache Taxi [N. ...] übers Arbeitsgericht läuft; DG hat ihm aufgelegt, nachdem er ihm sagte er solle das DV korrigieren". Laut einem weiteren Aktenvermerk der belangten Behörde (vom 09.12.2011) teilte ihr der Beschwerdeführer mit, er sei vom ehemaligen Dienstgeber "falsch angemeldet" worden, er habe "nur gfg." (geringfügig) gearbeitet, der "Zeitraum sei ebenfalls nicht korrekt", "DG wird dies korrigieren". Weiters gab der Beschwerdeführer bekannt (Aktenvermerke vom 14.12.2011 und vom 05.04.2012), dass er die belangte Behörde über den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens informieren werde, dass ihm die Vorarlberger Gebietskrankenkasse gesagt habe, alle Dienstverhältnisse beim ehemaligen Dienstgeber würden "auf geringfügig geändert" werden, und dass er der Sache noch nachgehen werde.
3.3. Ein weiterer Aktenvermerk vom 26.04.2012 dokumentiert den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde und einer Betriebsprüferin der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, wonach diese Betriebsprüferin "die Fahrberichte u Lohnunterlagen der Firma" geprüft habe und der Beschwerdeführer diesen Unterlagen zufolge zwar nur € 289,-
ausbezahlt bekommen habe, dies jedoch für den Zeitraum einer Woche, so dass die tägliche Geringfügigkeitsgrenze im Zeitraum 20.12.2009 bis 31.12.2009 überschritten worden sei.
Dazu, ob die belangte Behörde selbst geeignete Ermittlungen (etwa durch Einsichtnahme in die betreffenden Fahrberichte, Lohnunterlagen, Niederschriften über die Einvernahmen der Beteiligten oder ähnliches) unternommen oder etwa die Frage geklärt hat, für welche Dauer das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber vereinbart war, ist nichts aktenkundig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2.1. Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe grundsätzlich die Bestimmungen des Abschnittes 1 des AlVG (dh. die §§ 7 bis 25 über das Arbeitslosengeld) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
3.2.2. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008 ist arbeitslos, wer
"1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt."
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war.
3.2.4. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (VwGH 24.07.2013, 2011/08/0221).
3.2.5. Die Ausübung einer neuen oder weiteren Erwerbstätigkeit schließt iSd. § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG Arbeitslosigkeit hingegen nur dann aus, wenn es sich nicht um eine "geringfügige Erwerbstätigkeit" in den im § 12 Abs. 6 AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155).
3.2.6. Der Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG hängt im Beschwerdefall somit davon ab, ob der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum iSd.
§ 12 Abs. 1 Z 3 AlVG eine neue oder weitere die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausgeübt hat.
3.2.7. Die für die genannte Geringfügigkeitsgrenze maßgebende Bestimmung des § 5 Abs. 2 ASVG lautet (§ 5 ASVG in der Fassung BGBl. I 83/2009; Wertangaben für 2009 gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2008):
"(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 27,50 €, insgesamt jedoch von höchstens 358,08 € gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 358,08 € gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil
..."
3.3.1. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg, bei der die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid bis zum Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht anhängig war, hat das Berufungsverfahren mit Bescheid vom 19.12.2013 ausgesetzt. Dabei erfolgte zwar keine spruchmäßige Präzisierung des Endzeitpunkts der Aussetzung (zum diesbezüglichen Erfordernis s. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 38 Rz 48), jedoch war aus der Bescheidbegründung zu erkennen, dass die Aussetzung im Hinblick darauf erfolgt war, dass bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse "mit Schreiben vom 27.07.2013 und vom 07.03.2013" Anträge auf Erlassung eines Bescheides über die Versicherungspflicht für das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers eingebracht worden seien und dass die entsprechende Entscheidung über die Versicherungspflicht abzuwarten sei.
3.3.2. In einem der Landesgeschäftsstelle später zugegangenen Schreiben vom 19.12.2013 gab die Vorarlberger Gebietskrankenkasse Folgendes bekannt:
"Bezüglich der Abklärung des Ausmaßes der Beschäftigung [des
Beschwerdeführers] ... im Zeitraum 20.12.2009 bis zum 09.02.2010,
teilen wir Ihnen mit, dass auf Grundlage der durchgeführten Erhebungen, insbesondere einer Einvernahme mit [dem Beschwerdeführer] am 20.09.2013 und einer Einvernahme mit dem Dienstgeber am 14.11.2013, nicht mit der für einen Bescheid erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass [der Beschwerdeführer] in diesem Zeitraum ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat oder aufgrund des Ausmaßes seiner Tätigkeit einen Anspruch auf ein höheres Entgelt erworben hätte".
3.3.3. Daraus ist ersichtlich, dass die Vorarlberger Gebietskrankenkasse das Verfahren, das den Anlass für die von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice verfügte Aussetzung geboten hatte, als durch formlose Erledigung abgeschlossen betrachtet. Durch diesen Wegfall des dem Aussetzungsbescheid zugrunde liegenden Unterbrechungsgrunds verlor der Aussetzungsbescheid seine Wirkung (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, mwN).
3.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
3.5.1. Derartige Ermittlungslücken liegen hier vor. Vor dem Hintergrund der Bestreitungslage (der Beschwerdeführer hat sich bei jeder Gelegenheit zur Stellungnahme dezidiert dahin geäußert, dass eine "falsche Anmeldung" erfolgt sei und er beim betreffenden Dienstgeber nur "geringfügig" gearbeitet habe und dass auch der gemeldete Zeitraum nicht der Realität entspreche), hätte die belangte Behörde die Pflicht gehabt, dem behaupteten Sachverhalt durch geeignete Schritte nachzugehen (und dem Beschwerdeführer zu den dabei hervorkommenden Ergebnissen Parteiengehör zu gewähren). Wenn sich die belangte Behörde demgegenüber damit begnügt, auf Grundlage eines Telefongesprächs mit der Betriebsprüferin der Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entscheiden, so ermittelt sie bloß ansatzweise, solange sie die den Äußerungen der Betriebsprüferin zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse (etwa Niederschriften über Zeugen- oder Parteienaussagen oder Urkunden) nicht selbst einholt und würdigt, diese der Verfahrenspartei vorhält, um daraus ihre eigenen beweiswürdigenden Schlüsse zu ziehen, und darauf beruhende Feststellungen zu treffen. Jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit vermissen lässt dieses Vorgehen bereits insofern, als sich dem Verwaltungsgeschehen (einschließlich dem Telefongespräch) nichts zur Frage entnehmen lässt, welche Art von Beschäftigung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer im Dezember 2009 vereinbart worden ist. Für die Bejahung der dem angefochtenen Bescheid offenbar zugrunde liegenden Prämisse, dass im Dezember 2009 ein nicht bloß geringfügiges Dienstverhältnis vorlag, wären Ermittlungen zur Frage erforderlich gewesen, für welchen Zeitraum zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer eine Beschäftigung "vereinbart" wurde. Nur im Fall der Feststellung eines "für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit" vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses käme überhaupt die von der belangten Behörde herangezogene monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG zur Anwendung. Wäre das Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer vereinbart worden, käme hingegen die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG zur Anwendung. Bei Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid angenommenen Auszahlung eines Entgelts von € 289,- für eine 12-tägige Beschäftigung wäre diese Grenze nicht zwingenderweise überschritten worden (vgl. den für 2009 geltenden Wert gemäß BGBl. II 289/2008 von täglich €
27,50). Darüber hinaus wäre angesichts der Bestreitung durch den Beschwerdeführer auch indiziert gewesen, Beweise dazu aufzunehmen und zu würdigen, ob die angenommene Höhe des ausbezahlten Betrags von € 289,- den Tatsachen entspricht.
3.5.2. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung des Notstandshilfebezugs (§ 25 Abs. 1 iVm. § 38 AlVG) ist vom Bestand des Ausspruches über den Widerruf (§ 24 Abs. 2 leg.cit.) abhängig. Erst wenn dieser feststeht, kann die Frage der Rückforderung beurteilt werden, so dass sich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf beide Spruchteile erstrecken muss.
3.6. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Die vorliegende Entscheidung wurde getroffen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (s. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gerade deswegen aufhebt, weil der von der belangten Behörde heranzuziehende Sachverhalt erst zu ermitteln wäre, ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung hätte leisten können. Der Beschwerde wurde stattgegeben, dabei erfolgte eine bindende Entscheidung ausschließlich hinsichtlich der überbundenen Rechtsansicht, so dass der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens darzulegen. Bei dieser Ausgangslage ist eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (zur ähnlich gelagerten Konstellation bei Anwendung von § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG s. zB VwGH 23.05.2013, 2010/09/0013, 12.12.2008, 2005/12/0183).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur Geringfügigkeitsgrenze als Kriterium für das Nichtvorliegen bzw. Vorliegen von Arbeitslosigkeit
s. die in Pkt. II.3.2.4 und II.3.2.5. zitierte Rechtsprechung, zur Kassationsbefugnis s. Pkt. II.3.4.2. zur Verhandlungspflicht s. die fallbezogen nicht zweifelhafte Norm des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG sowie die in Pkt. II.3.6. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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