I402 2002126-1•BVwG I402 2002126-1
I402 2002126-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2014
Arbeitslosengeld, Aussetzung, Dienstverhältnis, Meldeverstoß,<br/>Rückforderung
I402 2002126-/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter KR Werner JÄGER sowie die fachkundige Laienrichterin Angelika PRESL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Gertrud BROGER, Arbeiterkammer Vorarlberg, Geschäftsstelle Dornbirn, Realschulstraße 6/2, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom 23.03.2011 (ohne Geschäftszahl; auf dem Bescheid aufscheinende Versicherungsnummer: XXXX), mit dem gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 15.01.2010 bis 28.02.2010 widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG das Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.449,- zurückgefordert wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 122/2013, und § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 82/2008 und § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 104/2007, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer bezog infolge eines bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dornbirn (im Folgenden: belangte Behörde) am 30.11.2009 gestellten Antrags Arbeitslosengeld. Auf Grund einer Mitteilung des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger erlangte die belangte Behörde davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15.01.2010 bis 28.02.2010 bei einem näher bezeichneten Unternehmen als "vollversichert beschäftigt" gemeldet war. Ausgehend davon erließ sie den angefochtenen Bescheid mit dem Ausspruch, dass für den betreffenden Zeitraum der Bezug des Arbeitslosengeldes widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.449,- verpflichtet wird.
2. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Berufung bringt der Beschwerdeführer vor, er sei im angeführten Zeitraum nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig gewesen. Der Stundenlohn habe € 10,95 brutto bzw. netto betragen. Aus den Lohnabrechnungen für Jänner und Februar 2010 gehe die geringfügige Beschäftigung eindeutig hervor.
3. Mit Schreiben vom 10.05.2011 übermittelte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" den Vorhalt, dass er "von 01.12.2009 bis 28.02.2010 im Bezug von Arbeitslosengeld von täglich € 32,20" stand, dass er (aus näher angeführten Gründen) "trotz der vorgelegten Lohnzettel der Firma [G] vom Jänner 2010 und Februar 2010, aus denen ein geringfügiger Lohn hervorgeht, in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand", dass er "während seines laufenden Leistungsbezuges vom 01.12.2010 bis 28.02.2010 dem Arbeitsmarktservice nicht mitgeteilt [habe], dass er bereits seit 15.01.2010 in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Firma [G] stand, selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, dass dieses Beschäftigungsverhältnis lediglich geringfügig ist", und dass er "erst eine Arbeitsaufnahme ab 01.03.2010 mitgeteilt" habe. In Beantwortung dieses Vorhalts brachte der Beschwerdeführer nähere Einwände gegen die Annahme vor, dass das Beschäftigungsverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Dem Vorhalt der Unterlassung der Meldung dieses Beschäftigungsverhältnisses an das AMS trat der Beschwerdeführer nicht entgegen.
4. Mit Bescheid vom 06.09.2011 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit näherer Begründung fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15.01.2010 bis 28.02.2010 auf Grund der ausgeübten Tätigkeit als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Pensions- und Unfall-) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Dem dagegen erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 21.05.2012 keine Folge. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 26.04.2013 keine Folge und bestätigte den Ausspruch der Vorarlberger Gebietskasse.
5. Mit Bescheid vom 12.12.2013 setzte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg (Ausschuss des Landesdirektoriums für Leistungsangelegenheiten) das Verfahren über die (damals) Berufung gegen den angefochtenen Bescheid "gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 38" AVG aus und führte zur Begründung sinngemäß aus, dass die Aussetzung im Hinblick darauf erfolge, dass der Berufungswerber mitgeteilt habe, dass gegen seinen ehemaligen Dienstgeber ein Strafverfahren wegen Sozialbetruges anhängig sei und in diesem Verfahren ein Gutachten zur Frage in Auftrag gegeben worden sei, "ob die Annahmen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse hinsichtlich der während einer Zeiteinheit zu verlegenden Eisenmenge richtig seien". Für den Fall, dass das Gutachten von der Auffassung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse gänzlich abweiche, werde der Berufungswerber die Wiederaufnahme des (mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abgeschlossenen) Verfahrens über die Versicherungspflicht beantragen. Sodann führt der Aussetzungsbescheid in der Begründung aus, dass das Verfahren ausgesetzt werde, "bis das Verfahren bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse rechtskräftig abgeschlossen ist und über einen möglichen Wiederaufnahmeantrag in Bezug auf den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013 entschieden ist und das Arbeitsmarktservice auf der Grundlage dieser rechtskräftigen Entscheidung über den in Aussicht gestellten Wiederaufnahmeantrag gemäß § 45 Abs. 1 AlVG in diesem Berufungsverfahren entscheiden kann".
6. Mit Schreiben vom 19.05.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abgeschlossenen Verfahrens über die Versicherungspflicht. Diesen Antrag auf Wiederaufnahme begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Kammer für Arbeiter und Angestellte, Regionale Geschäftsstelle Dornbirn (welche die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wahrnimmt), erst "im Mai 2014" Kenntnis vom Gutachten des im oben erwähnten Strafverfahren bestellten Sachverständigen Kenntnis erlangt habe und dass sich daraus neue Beweise ergeben würden, die, wären sie im Verfahren über die Versicherungspflicht berücksichtigt worden, zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse eingebracht. Er langte bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (laut Eingangsstempel) am 20.05.2014 ein. Mit Schreiben vom 17.06.2014 leitete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse diesen Antrag dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Datum der Postaufgabe lässt sich mangels eines Poststempels auf dem Kuvert nicht unmittelbar nachvollziehen; das Schreiben langte beim Bundesverwaltungsgericht (laut Eingangsstempel) am 23.06.2014 ein.
7. Mit Beschluss vom 28.07.2014, Gz I402 2009396-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 15.01.2010 bis 28.02.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von (€ 32,20 täglich, somit) insgesamt €
1. 449,-. Nach dem - rechtskräftigen - Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013 unterlag der Beschwerdeführer "in der Zeit vom 15.01.2010 bis 28.02.2010 ... jeweils aufgrund der Tätigkeit für die Firma [G], der Voll-(Kranken-, Pensions- und Unfall-)versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit a AlVG". Eine Mitteilung über dieses Beschäftigungsverhältnis an das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführer unterlassen (und sich damit abgefunden), obwohl ihm das Beschäftigungsverhältnis bewusst war.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum Arbeitslosengeld in der angeführten Höhe bezog, wurde von diesem nicht bestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Hinsichtlich des Vorliegens eines - das Maß der Geringfügigkeit überschreitenden - Beschäftigungsverhältnisses wurde der Spruch des rechtskräftigen Bescheides des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013 wiedergegeben, der insofern Bindungswirkung entfaltet. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung über das - ihm durchaus bewusste - Beschäftigungsverhältnis unterlassen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt: Dieser Punkt wurde weder in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) bestrittenen noch in der Beantwortung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in der dem Beschwerdeführer speziell auch diese Unterlassung vorgehalten worden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
3.2.2. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 ist arbeitslos, wer
"1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt."
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war.
3.2.4. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (VwGH 24.07.2013, 2011/08/0221).
3.2.5. Die Ausübung einer neuen oder weiteren Erwerbstätigkeit schließt iSd. § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG Arbeitslosigkeit hingegen nur dann aus, wenn es sich nicht um eine "geringfügige Erwerbstätigkeit" in den im § 12 Abs. 6 AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155).
3.2.6. Der Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG hängt im Beschwerdefall somit davon ab, ob der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum iSd.
§ 12 Abs. 1 Z 3 AlVG eine neue oder weitere die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausgeübt hat.
3.2.7. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129) sind die das AlVG vollziehenden Behörden in dieser Frage an einen rechtskräftigen, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für den fraglichen Zeitraum bejahenden Bescheid gebunden. Angesichts des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013 hat das Bundesverwaltungsgericht daher ohne eigene Ermittlungen diese Hauptfragenentscheidung der bei Beurteilung der Frage der Arbeitslosigkeit erforderlichen Lösung der Vorfrage, ob gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG ein Dienstverhältnis (im Sinne eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG) vorlag bzw. gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG Anspruch auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt (im Sinne des § 49 ASVG - vgl. das Erkenntnis vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0050) bestanden hat, zugrundezulegen.
3.2.8. Die Wirkungen des Aussetzungsbescheides der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 12.12.2013 sind im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr aufrecht, weil diese Aussetzung im Hinblick darauf erfolgt war, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abgeschlossenen Verfahrens über die Versicherungspflicht stellen würde. Dabei erfolgte zwar keine spruchmäßige Präzisierung des Endzeitpunkts der Aussetzung (zum diesbezüglichen Erfordernis s. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 38 Rz 48), jedoch war aus der Bescheidbegründung zu erkennen, dass die Aussetzung bis zu einer allfälligen neuerlichen Entscheidung über die Versicherungspflicht nach Wiederaufnahme des diesbezüglichen Verfahrens verfügt werden sollte. Der erwähnte Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 28.07.2014, I402 2009396-1/5E, als verspätet zurückgewiesen, so dass der dem Aussetzungsbescheid zugrunde liegenden Unterbrechungsgrunds weggefallen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, mwN).
3.2.9. Vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013, demzufolge der Beschwerdeführer "in der Zeit vom
15.01. 2010 bis 28.02.2010 ... jeweils aufgrund der Tätigkeit für die
Firma [G] der Voll-(Kranken-, Pensions- und Unfall-)versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit a AlVG" unterlag, war das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum zu verneinen.
3.3.1. Nach § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
3.3.2. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 leg.cit. unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).
3.3.3. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG (VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137), 16.02.2011, 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldepflichtverletzung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß § 25 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
3.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.5. Diese Entscheidung konnte ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ein dahingehender Antrag wurde von keiner Partei des Verfahrens gestellt; der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 01.07.2014 im Übrigen ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 17 und 29, mwH). Mit der vorliegenden Entscheidung wird das Begehren des Beschwerdeführers abgewiesen; dieser hat auf die mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet (zum Entfall der Verhandlung bei ausdrücklichem Verzicht des Beschwerdeführers, s. zB VwGH 24.04.2014, 2013/09/0047). Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise auf Grundlage des Akteninhalts getroffen werden; die Streitfrage ist weitgehend bereits durch den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entschieden, im Übrigen wurde der Sachverhalt nicht bestritten. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht beeinträchtigt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zum Wegfall der Arbeitslosigkeit bei Ausübung einer neuen, nicht bloß geringfügigen Beschäftigung, vgl. die in Pkt. II.3.2.4. und II.3.2.5. zitierte Judikatur, zur Bindungswirkung von Bescheiden über die Versicherungspflicht für die Frage des Vorliegens einer nicht bloß geringfügigen Beschäftigung, vgl. Pkt. II.3.2.7., zu den Rechtsfolgen der Nichtmeldung einer solchen Beschäftigung, s. Pkt. II.3.3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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