BVwG I401 1419296-1

I401 1419296-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I401 1419296-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I401.1419296.1.00

Spruch

I401 1419296-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (richtig: XXXX), geb. am XXXX (richtig: XXXX), Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt, Wolf-Dietrich-Str. 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 28.04.2011, Aktenzahl: 09 07.847-BAS, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 28.04.2011, Aktenzahl:

09 07.847-BAS, wurde der Antrag des XXXX, der verschiedene "Alias-Namen" und Geburtsdaten gebraucht hat, jedoch - lt. Kopie seines algerischen Reisepasses und seines elektronischen Aufenthaltstitels des LRA Berchtesgadener Land - richtig XXXX heißt (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgewiesen.

2. Mit dem am 12.05.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 10.05.2011 erhob der durch das Stadtjugendamt des Magistrates der Stadt Salzburg vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig Beschwerde.

3. Mit dem von der belangten Behörde am 25.07.2014 per E-Mail übermittelten Schreiben vom 15.04.2014 nahm der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.a.).

2. Durch den durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.04.2014 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf die Zurücknahme der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2011 erhobenen Beschwerde gerichtet ist, ist einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen.

Daher war das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

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