BVwG W223 2007080-1

W223 2007080-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2014

Regest

Beschwer, Klaglosstellung, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W223 2007080-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2007080.1.00

Spruch

W223 2007080-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Petra SANDNER und Komm.Rat Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Laxenburgerstrasse vom 13.12.2013, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers gemäß §§ 28,31 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburgerstrasse vom 12.August 2013 wurde für die Zeit von 1.1.2011 bis 31.12.2011 die zuerkannte Notstandshilfe widerrufen und der Betrag von € 8.511,36 rückgefordert, da XXXX während dieser Zeit selbständig erwerbstätig gewesen sei, somit keine Arbeitslosigkeit vorgelegen sei und dies dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet worden sei.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Berufung mit Bescheid vom 13.12.2013 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 5.Februar 2014 wurde begründet auf den geänderten Einkommensteuerbescheid 2011 der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, allerdings verspätet gestellt .

Mit Vorlageantrag vom 15.April 2014 wurde das Verfahren dem BVWG amtswegig vorgelegt und um Aufhebung des oa Bescheides gem. § 68 AVG ersucht.

Seitens des BVWG wurde dem AMS mit Schreiben vom 2.Mai 2014 mitgeteilt dass eine amtswegige Behebung eines Bescheides des AMS durch das BVWG gesetzlich nicht vorgesehen ist, diese Möglichkeit dem AMS selbst jedoch offen steht.

Mit Bescheid vom 19.Mai 2014 wurde seitens des AMS Wien Laxenburgerstrasse der verfahrensgegenständliche Bescheid betreffen der Rückforderung der Notstandshilfe gem. § 68 AVG behoben und damit dem Antrag der Partei vom 5.Februar 2014 vollinhaltlich entsprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung und Sachverhaltsfeststellungen

zu A)

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes laut Aktenlage vollständig festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Unterganges des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers ( Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen wie zB in diesem Fall durch formelle Klaglosstellung wegen Beseitigung des Abspruches durch die Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides gem. § 68 AVG durch die Verwaltungsbehörde.(vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund des Bescheides vom 19. Mai 2014 wurde seitens des AMS Wien Laxenburgerstrasse der verfahrensgegenständliche Bescheid betreffen der Rückforderung der Notstandshilfe gemäß § 68 AVG behoben und damit dem Antrag der Partei vom 5.Februar 2014 vollinhaltlich entsprochen, daher ergibt sich für den BF keine Beschwer mehr.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

zu B)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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