BVwG I402 2009395-1

I402 2009395-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2014

Regest

Fristversäumung, Wiederaufnahme, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 2009395-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I402.2009395.1.00

Spruch

I402 2009395-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, vertreten durch Dr. Gertrud BROGER, Arbeiterkammer Vorarlberg, Geschäftsstelle Dornbirn, Realschulstraße 6/2, 6850 Dornbirn, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013, GZ BMASK-428707/0001-II/A/3/2012, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 122/2013, in Verbindung mit § 3 Abs. 6

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 122/2013, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 02.03.2012 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse fest, dass der Antragsteller in der Zeit vom 09.02.2010 (im Wiederaufnahmeantrag heißt es unrichtig: 19.02.2010) bis 26.02.2010 aufgrund der Tätigkeit für einen näher genannten Dienstgeber der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungspflicht) nach § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Diesem Bescheid lag eine Schätzung der vom Antragsteller für diesen Dienstgeber im maßgeblichen Zeitraum erbrachten Arbeitsstunden zugrunde. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse griff auf die Schätzung zurück, weil sie die vorhandenen Arbeitsaufzeichnungen als nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar und damit als unglaubwürdig wertete. Die Schätzung basierte auf den (aus den Ausgangsrechnungen des Dienstgebers eruierten) verarbeiteten Materialmengen, aus denen im Lichte eines Vergleichs mit anderen in derselben Branche tätigen Unternehmen ermittelt wurde, wie viele Arbeitsstunden auf den jeweiligen Baustellen erbracht worden sein mussten, woraufhin eine aliquote Aufteilung der errechneten Arbeitsstunden auf die einzelnen im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer errechnet wurde, wobei die Prämisse zugrunde gelegt wurde, dass andere als die gemeldeten Arbeitnehmer nicht tätig gewesen sind.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Arbeiterkammer Vorarlberg (diese vertreten durch die Geschäftsstellenleiterin der Geschäftsstelle Dornbirn), welche unter ausdrücklicher Berufung auf die schriftlich erteilte Vollmacht einschritt, das Rechtsmittel des Einspruchs an den Landeshauptmann von Vorarlberg. Dabei berief sich der Antragsteller insbesondere darauf, dass neben den gemeldeten Arbeitnehmern auch (nicht gemeldete) Arbeiter tätig gewesen seien, weshalb er die Grundlagen der Schätzung bestreite und geltend mache, dass das Ausmaß seiner Tätigkeit für den Dienstgeber das Maß der Geringfügigkeit nicht überschritten habe.

Dem Einspruch gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 21.05.2012 keine Folge.

3. In Erledigung der sodann gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Antragstellers erging der Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013. Dieser bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg (und damit mittelbar den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse) und wurde dem Antragsteller zu Handen seiner Vertreterin zugestellt. Der das Berufungsverfahren abschließende Bescheid des Bundesministers bildet den Gegenstand des nunmehrigen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

4. Der nunmehrige Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist mit 19.05.2014 datiert, wurde bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse eingebracht und langte bei dieser (laut Eingangsstempel) am 20.05.2014 ein. Mit Schreiben vom 17.06.2014 leitete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse diesen Antrag dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Datum der Postaufgabe lässt sich mangels eines Poststempels auf dem Kuvert nicht unmittelbar nachvollziehen; das Schreiben langte beim Bundesverwaltungsgericht (laut Eingangsstempel) am 23.06.2014 ein.

In der Begründung des Antrags auf Wiederaufnahme heißt es - nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens - wie folgt (Anonymisierung bzw. Ergänzungen in eckigen Klammern durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Nunmehr ist der Arbeiterkammer im Mai 2014 das Gutachten von Mag. (FH) [MG] vom September 2013 zugegangen, das im Strafverfahren gegen [den Dienstgeber des Antragstellers], zu [GZ] vom Landesgericht Feldkirch erstellt wurde

In diesem Gutachten führt der Sachverständige auf Seite 11, Randzahl Tz 25 an: ‚Weiters seien bei Baustellenüberprüfungen der KIAB, Arbeiter angetroffen worden, die für [den Dienstgeber des Antragstellers] tätig, jedoch nicht bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ordnungsgemäß gemeldet gewesen seien, Auf Seite 14 Randzahl Tz 34 wird festgehalten, dass bei einer Besprechung [TM], zuständiger Sachbearbeiter bei der Finanzpolizei des Finanzamtes Feldkirch anwesend gewesen sei, dieser habe dem Sachverständigen mitgeteilt, dass im Zuge von Baustellenüberprüfungen seitens der KIAB des Öfteren festgestellt werden musste, dass Arbeiter für [den Dienstgeber] tätig waren, jedoch nicht bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen seien.[']

Dies entspricht den Behauptungen [des Antragstellers], wonach eben noch andere Personen für [den Dienstgeber des Antragstellers] auf den Baustellen gearbeitet haben.

Die Vorgangsweise der Vorarlberger Gebietskrankenkasse[,] die festgestellten Stunden auf die, wenn auch nur geringfügig angemeldeten Arbeitnehmer aufzuteilen[,] ist daher unrichtig.

Es handelt sich hierbei um neue Tatsachen, zumal das Gutachten von Mag. (FH) [MG] erst im Mai 2014 an die Arbeiterkammer gegangen ist. Der Versuch [des Antragstellers,] sich als Privatbeteiligte[r] im Strafverfahren zu beteiligen[,] ist fehlgeschlagen und [es] konnte daher auch keine Akteneinsicht genommen werden.

Beweis:

Gutachten Mag. (FH) [MG] betreffend [Dienstgeber des Antragstellers] zu [Geschäftszahl]

Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.12.2013, mit dem die Anschlusserklärung der Arbeitnehmer [DM und MJ] als Privatbeteiligte als unzulässig zurückgewiesen wurde".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrengt wird, wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013, GZ BMASK-428707/0001-II/A/3/2012, abgeschlossen. Dieser Bescheid ist durch Zustellung an den Antragsteller zu Handen seiner bereits in diesem Verfahren bevollmächtigten Vertreterin rechtskräftig geworden. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist mit 19.05.2014 datiert, wurde bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse eingebracht und langte bei dieser (laut Eingangsstempel) am 20.05.2014 ein. Die bevollmächtigte Vertreterin des Antragstellers hatte jedenfalls bereits vor 19.05.2014 Kenntnis vom vorgebrachten Wiederaufnahmegrund. Mit Schreiben vom 17.06.2014 leitete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse diesen Antrag dem Bundesverwaltungsgericht weiter (und gab es somit frühestens am 17.06.2014 zur Post). Dieses Schreiben langte beim Bundesverwaltungsgericht (laut Eingangsstempel) am 23.06.2014 ein.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus dem Antrag auf Wiederaufnahme und dem Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 17.06.2014, mit dem dieser Antrag an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Einem Vorhalt vom 15.07.2014 (zugestellt am 16.07.2014), in dem das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller den Sachverhalt vorhielt, aus dem sich die Verspätung ergibt, und ihm die Möglichkeit zur Äußerung innerhalb einer einwöchigen Frist einräumte, blieb inhaltlich unwidersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 9 Abs. 1 BVwGG sieht vor, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt, und dass "die dabei

erforderlichen Beschlüsse ... keines Senatsbeschlusses [bedürfen]".

Ob diese Vorschrift auch auf Beschlüsse über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens anwendbar ist (die Erläuterungen nennen als Anwendungsbeispiele "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers", vgl. RV 2008 BlgNR, 24. GP), kann dahingestellt bleiben, weil der Bundesgesetzgeber für die hier einschlägige Verwaltungsmaterie in § 414 Abs. 2 ASVG zwar (für bestimmte Rechtssachen) Senatszuständigkeiten vorgesehen hat, dies jedoch nur auf Antrag einer Partei. Da ein solcher Antrag nicht vorliegt, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.

3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

3.2.2. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.

3.2.3. Nach § 32 Abs. 2 leg.cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Ein Antragsteller hat sich die Kenntnis seiner bevollmächtigten Vertreter zurechnen zu lassen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0096, mwN). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

3.2.4. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiederaufnahme zu entscheiden hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG Anm 13).

3.2.5. Nach § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 "über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden".

3.3.1. In Bezug auf den vorliegenden Antrag, der auf die Wiederaufnahme eines Verfahrens abzielt, das mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013 abgeschlossen wurde, folgt aus § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG, dass das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist und dass dieser Antrag in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach den §§ 32 und 33 VwGVG zu beurteilen ist.

3.3.2. Bei Anwendung dieser Bestimmungen zeigt sich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der in § 32 Abs. 2 erster Satz VwGVG normierten zweiwöchigen Frist (nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes durch die Vertreterin des Wiederaufnahmewerbers) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden ist. Der Wiederaufnahmewerber geht in seinem mit 19.05.2014 datierten Antrag davon aus, dass die (von ihm bevollmächtigte) Vertreterin vom Wiederaufnahmegrund "im Mai 2014" Kenntnis erlangt habe, weshalb die Frist zur Einbringung des Antrags spätestens zwei Wochen nach dem 19. Mai 2014 (sohin spätestens am 02.06.2014) endete. Der Antragsteller hat seinen Antrag bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse eingebracht. Diese hat den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.06.2014 weitergeleitet. Dieses Schreiben langte beim Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2014 ein. Es wurde somit frühestens am 17.06.2014 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab der (behaupteten) Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds zur Post gegeben.

3.3.3. Nach der Vorschrift des § 33 Abs. 3 AVG, die gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde, bei der Behörde (hier: beim Bundesverwaltungsgericht) auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert war oder aber von der zu Unrecht adressierten Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG noch vor Ablauf der - unter Einrechnung des Postenlaufs an die unzuständige Stelle berechneten - Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle der Post übergeben worden ist (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze18 [2012] § 33 AVG Anm 3 sowie die ständige Rechtsprechung des VwGH, zB VwGH 28.07.2006, 2004/08/0045; VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221; VwGH 03.04.2014, Ro 2014/05/0034).

3.4. Der Antrag ist daher als verspätet zurückzuweisen.

3.5. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur der § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Die vorliegende Entscheidung lautet auf Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK (und insofern gilt Gleiches für Art. 47 GRC) keine - inhaltliche - Entscheidung. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VfSlg. 17.063/2003, mwN; VwGH 27.07.2007, 2006/10/0054, 27.07.2007, 2006/10/0240, VwSlg. 17.248 A/2007, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, 16.12.2009, 2009/12/0030, 11.10.2011, 2010/05/0115, 15.11.2011, 2010/05/0065). Die der Entscheidung zugrunde liegenden Fakten sind unstrittig und unschwer aus dem Akteninhalt ableitbar; dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Klärung beigetragen hätte, ist nicht anzunehmen. Bei dieser Ausgangslage liegt eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (in Pkt. II.3.3.3. zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 3 AVG iVm.

§ 6 AVG noch von jener zur Verhandlungspflicht bei Zurückweisungsentscheidungen (vgl. Pkt. II.3.5.) ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung; weiters ist die erwähnte Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Wegen hinreichender Klarheit (des fallbezogen relevanten Inhalts) der Norm stellt sich im Beschwerdefall ungeachtet des Fehlens spezifischer Rechtsprechung zu § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG und § 32 Abs. 2 VwGVG auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Eigenschaft des Verwaltungsgerichts als für die Einbringung von Wiederaufnahmeanträgen der hier vorliegenden Art maßgebliche Stelle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.

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