I402 2008402-1•BVwG I402 2008402-1
I402 2008402-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Beschäftigungsbewilligung, Rechtslage,<br/>Revision zulässig, Studium
I402 2008402-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Dr. Heidi-Theresa SCHARNREITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Josef WILLE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Paul DELAZER, Maximilianstraße 2/1, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 20.12.2013, Zl. RGS Ibk/ Abt. 7/08115/2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 122/2013, und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 in der Fassung BGBl. I 72/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Am 18.11.2013 stellte sie bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nach § 14a Abs. 1 Z 1 AuslBG. Mit E-Mail vom selben Tag brachte ihr Rechtsvertreter unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht ergänzend vor, dass seine Mandantin Studentin sei, ihr Bachelor-Studium abgeschlossen habe und nunmehr mit dem Master-Studium fortsetzten möchte. Sie habe während der letzten 2 Jahre durchgehend in einem (näher genannten) Gastronomiebetrieb gearbeitet, wenn auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung. Sie habe durchgehend über Beschäftigungsbewilligungen verfügt. Als Aufenthaltstitel verfüge die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin.
1.2. In rechtlicher Hinsicht führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass "alle Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 Z 1 AuslBG erfüllt" seien. So sei die Beschwerdeführerin in den letzten 14 Monaten mehr als 52 Wochen erlaubterweise beschäftigt gewesen und verfügte auch über Beschäftigungsbewilligungen. Sie sei rechtmäßig niedergelassen.
Gemäß § 2 Abs. 2 NAG sei "Niederlassung der tatsächlich und zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als 6 Monate im Jahr tatsächlich besteht,
2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen, oder
3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit."
Die Beschwerdeführerin erfülle diese Definition, denn Österreich sei ihr Lebensmittelpunkt, sie arbeite hier keineswegs nur vorübergehend und habe auch schon bei weitem länger als 6 Monate ihren Wohnsitz hier. Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 NAG, wonach "[d]er rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8
Abs. 1 Z 5) ... nicht als Niederlassung im Sinne des [§ 2] Abs. 2
[NAG]" gelte, sei auf den Fall der Beschwerdeführerin nicht anzuwenden. Der Gesetzestext verweise hier nämlich nicht auf alle Aufenthaltsbewilligungen, sondern durch die Verwendung des Klammerausdrucks offenbar einschränkend lediglich auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 5 NAG. Gegenstand dieser Bestimmung sei eine "'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit', die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt". Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über eine Niederlassungsbewilligung im Sinne dieser Bestimmung. Es könne auch keineswegs generell gesagt werden, dass eine Aufenthaltsbewilligung gar keine Arbeit zuließe. Dies ergebe sich u.a. aus § 4 Abs. 3 Z 6 AuslBG, wonach eine Beschäftigungsbewilligung einem Schüler oder Studenten mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Zusammenfassend zeige sich, dass die "Definition" des § 2 Abs. 2 NAG auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei und die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 NAG nicht zum Tragen komme.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 20.12.2013) wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin "auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. 218/1975, in der geltenden Fassung" ab. Zur Begründung stützte sie sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin "nicht rechtmäßig nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in Österreich niedergelassen ist". Aus diesem Grund sei die Anspruchsvoraussetzung des § 14a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt. Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin am 31.12.2013 zugestellt.
3. In ihrer mit E-Mail ihres Rechtsvertreters vom 22.01.2014 erhobenen (und am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangten) Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die "Abänderung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Weise, dass die beantragte Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG ausgestellt wird". In der Begründung rügt sie, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht festgestellt habe und darüber hinaus die dem Bescheid zugrunde liegende rechtliche Beurteilung unrichtig sei. Diesen Vorwurf untermauert sie mit ihren bereits im verfahrenseinleitenden Antrag vorgebrachten Ausführungen zur Rechtslage, wonach sich die Definition einer "rechtmäßigen Niederlassung" aus § 2 Abs. 2 NAG ergebe und die Kriterien dieser Definition (Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als 6 Monate im Jahr tatsächlich besteht, Begründung eines Mittelpunkts der Lebensinteressen oder Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit) im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Die "Ausnahmebestimmung" des § 2 Abs. 3 NAG sei auf den Fall der Beschwerdeführerin nicht anzuwenden.
4. Mit Schreiben vom 27.05.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde vor und beantragte mit näherer Begründung ihre Abweisung. Im Besonderen wies sie darauf hin, dass die Bestimmung des § 14a AuslBG betreffend die arbeitsmarktbehördliche Berechtigung der Arbeitserlaubnis mit der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (kundgemacht durch BGBl. I 72/2013) ersatzlos entfallen und die Beschwerde daher schon aus diesem Grund abzuweisen sei. Die Beschwerde wäre aber auch unabhängig davon, also auch unter der Annahme, dass die bis Ende 2013 geltende Rechtslage weiterhin gelten würde, abzuweisen, weil § 14a Abs. 1 Z 1 AuslBG als Anspruchsvoraussetzung einer Arbeitserlaubnis die "rechtmäßige Niederlassung" im Sinne des NAG verlange (bzw. verlangt habe). Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, dass § 2 Abs. 3 NAG bestimmte Aufenthaltsbewilligungen von der Definition der "Niederlassung" ausklammere, dann übersehe sie, dass § 2 Abs. 3 NAG diesbezüglich auf § 8 Abs. 1 Z 10 leg.cit. verweise, wo die "Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zeck (§§ 58 bis 69)" normiert sei. Eine "Aufenthaltsbewilligung Studierender" gemäß § 64 NAG, wie sie im Fall der Beschwerdeführerin gegeben sei, sei daher von § 2 Abs. 3 NAG erfasst und gelte sohin nicht als Niederlassung im Sinne des NAG, weshalb auch nicht von einer Niederlassung im Sinne des § 14a Abs. 1 Z 1 AuslBG ausgegangen werden könne.
5. Dem zuletzt wiedergegebenen Argument der belangten Behörde hält die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 30.06.2014 entgegen, dass "die alte Fassung des § 2 Abs. 3 AuslBG [gemeint
wohl: NAG] im Klammerausdruck ... auf § 8 Abs. 1 Z 5 NAG verwiesen
[hat], nicht aber auf Z 10 !". Die Beschwerde werde ungeachtet der durch BGBl. I 72/2013 kundgemachten Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin stütze sich auf den verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der seinerzeitige § 14a AuslBG sei zwar gemäß § 34 Abs. 42 AuslBG mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten, jedoch bestimme § 32 Abs. 11 AuslBG, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 72/2013 ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig bleiben. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsatzes müsse § 32 Abs. 11 AuslBG so verstanden werden, dass sich die Weitergeltung der Arbeitserlaubnisse nicht nur auf die "tatsächlich ausgestellten" Arbeitserlaubnisse bezieht, sondern auch auf jene, die die Erstbehörde bei richtiger Gesetzesanwendung ausstellen hätte müssen. Hätte das AMS noch im Jahr 2013 antragsgemäß entschieden, hätte die Beschwerdeführerin eine Arbeitserlaubnis erhalten, die immer noch und weiterhin gültig ist. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerin nur wegen eines Behördenfehlers ein Recht, das sie von 2013 bis 2015 hätte ausüben dürfen, jetzt nicht mehr ausüben könne.
Schließlich legte die Beschwerdeführerin die Kopie ihres Aufenthaltstitels vor, daraus sei ersichtlich, dass sie über eine "Aufenthaltsbewilligung Studierender" verfügt hat. Aufgrund dieser Aufenthaltsbewilligung sei ihr auch schon 3 Mal eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden, weil § 4 Abs. 3 Z 6 AuslBG dies ermögliche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie verfügt(e) über eine bis 03.06.2014 gültige "Aufenthaltsbewilligung Studierender", jedoch über keinen anderen Niederlassungs- oder Aufenthaltstitel im Sinne des NAG.
Die Feststellungen stehen mit den (insofern unbestrittenen) tatsächlichen Prämissen des angefochtenen Bescheides im Einklang und decken sich auf Sachverhaltsebene mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Sie finden außerdem ihre Bestätigung darin, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie vom Bundesverwaltungsgericht mit einem an ihren Vertreter zugestellten Schreiben vom 16.06.2014 aufgefordert worden war, "in Kopie die Aufenthaltstitel (und ggf. sonstige Belege) vorzulegen, über die die Beschwerdeführerin verfügt und von denen sie geltend macht, diese würden ihr die Rechtsstellung als ‚rechtmäßig niedergelassen' vermitteln", neuerlich nur auf ihre "Aufenthaltsbewilligung Studierender" hingewiesen und diese in Kopie beigelegt hat, darüber hinaus aber ausschließlich Vorbringen zur rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts erstattet hat. Der bereits dem angefochtenen Bescheid erkennbar zugrunde gelegte - unter Punkt II.1. dieses Erkenntnisses festgestellte - Sachverhalt ist daher nicht strittig (bzw. "steht fest").
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 20f Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975, in der Fassung BGBl. I 72/2013 (AuslBG), entscheidet des Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die Beschwerdeführerin hat am 18.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gestellt, den die belangte Behörde in Anwendung der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage mit (am 31.12.2013 zugestellten) Bescheid vom 20.12.2013 abgewiesen hat. Die Beschwerde führt - zusammengefasst - ins Treffen, dass bei richtiger Anwendung des Gesetzes eine Arbeitsbewilligung (noch im Jahr 2013) auszustellen gewesen wäre, weil die Beschwerdeführerin (im Sinne von § 14a AuslBG) "rechtmäßig niedergelassen sei", und dass das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes verletzt wäre, soweit das Außer-Kraft-Treten der Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Arbeitsbewilligungen (§ 14a AuslBG) ohne Erlassung einer Übergangsbestimmung zugunsten von im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens noch anhängigen Bewilligungsverfahren normiert sein sollte (bzw. die existierende Übergangsbestimmung, deren Wortlaut eine solche Weitergeltung für anhängige Verfahren nicht vorsieht, vom Bundesverwaltungsgericht nicht in diesem Sinn erweiternd interpretiert werden sollte).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist; vgl. § 28 Abs. 1 leg.cit.) über die Beschwerde (mit Erkenntnis) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt - wie im vorliegenden Fall - feststeht. Auch wenn in den allgemeinen für das Verfahren der Verwaltungsgerichte maßgeblichen Bestimmungen ungeregelt ist, welche Sach- und Rechtslage das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung in der Sache zugrunde zu legen hat, ist von der prinzipiellen Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung auszugehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm 7, sowie Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 84 [113], wo von einer "Zweifelsregel" zugunsten der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgegangen wird).
3.3.1. Eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis, wie sie § 14a AuslBG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung (dh. vor der Novelle BGBl. I 72/2013) vorgesehen hat, besteht zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, weil durch Novelle BGBl. I 72/2013 der Abschnitt IIc (und damit auch § 14a) des AuslBG mit Wirkung vom 01.01.2014 aus dem Rechtsbestand entfernt worden ist. In § 32 Abs. 11 AuslBG wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen: "(11) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.". Zwar sieht § 15 AuslBG in der durch BGBl. I 72/2013 modifizierten Fassung die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang vor, dies jedoch (u.a.) nur im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens und wenn die betreffende Person "seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert" ist (vgl. § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG idF BGBl. I 72/2013).
3.3.2. Bereits der Umstand, dass die Rechtslage eine dem verfahrenseinleitenden Antrag entsprechende Anspruchsgrundlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) enthält, muss zur Abweisung der Beschwerde führen.
3.3.3. Die von der Beschwerdeführerin angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch BGBl. I 72/2013 kundgemachte Änderung des AuslBG (Beseitigung des Abschnitts IIc und Schaffung einer auf bereits ausgestellte Bewilligungen beschränkten Übergangsbestimmung) hegt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Dies gilt losgelöst vom konkreten Anlassfall der Beschwerdeführerin, die sich auf das Vertrauen in das Weiterbestehen der Rechtslage im Übrigen schon deswegen nicht berufen kann, weil sie - wie unter Punkt II.3.4.1 bis II.3.4.8. noch (zur Klarstellung) ausgeführt werden wird - bereits die Voraussetzungen nach der früheren Rechtslage nicht erfüllt hatte (dazu, dass die zur Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Gerichte das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die anzuwendenden Normen losgelöst vom Anlassfall zu beurteilen haben, vgl. VfSlg. 9755/1983, 11.190/1986, 14.764/1997, 17.013/2003; zur diesbezüglichen Begründungspflicht s. VwGH 20.10.2010, 2010/02/0057, mwN).
3.3.4. Zur Begründung dafür, dass es keine verfassungsrechtliche Bedenken hegt, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die bereits zur vorhergehenden Änderung des § 14a AuslBG angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie die darin zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 04.09.2006, 2006/09/0070, vom 24.02.2011, 2008/09/0129, sowie das im nachstehenden Zitat auszugsweise wiedergegebene Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0025):
"Mit der Neufassung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach den §§ 14a und 14e AuslBG durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 101, wurden nämlich nicht bereits bestehende Rechte oder Anwartschaften auf künftige Rechte beseitigt, sondern lediglich die Voraussetzungen für die künftige Erteilung bzw. Verlängerung von Arbeitserlaubnissen verändert. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies, dass nach Ablauf der Geltungsdauer seiner befristeten Arbeitserlaubnis eine Verlängerung nur bei Vorliegen der neu gefassten Voraussetzungen zulässig war. Durch die Neufassung dieser Voraussetzungen griff der Gesetzgeber aber lediglich in die Erwartungshaltung des Beschwerdeführers auf unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage ein. Wie der Verfassungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, genießt das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. dazu z.B. Berka, in Rill/Schäffer (Hrsg), Bundesverfassungsrecht Kommentar, 1. Lfg. 2001, Rz 103 zu Art. 7 B-VG, mwN). Nach dieser ständigen Rechtsprechung ist dem Gesetzgeber - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände - nicht verwehrt, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten (vgl. etwa VfSlg. 14.960/1997 und VfSlg. 16.125/2001, letzteres Erkenntnis zu einer verschlechternden Änderung der Rechtslage während eines bereits laufenden Genehmigungsverfahrens)."
3.3.5. Diese Überlegungen sind auf die durch BGBl. I 72/2013 bewirkte Änderung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Rechtslage übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher zu keiner Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlasst.
3.3.6. Da für die von der Beschwerdeführerin beantragte Arbeitserlaubnis keine Rechtsgrundlage besteht, war die Beschwerde abzuweisen.
3.4.1. Unabhängig von der Tatsache, dass die seit 01.02.2014 geltende Rechtslage keine Rechtsgrundlage für eine Stattgabe der Beschwerde bildet und verfassungsrechtliche Bedenken dagegen auch aus dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes nicht bestehen, hält das Bundesverwaltungsgericht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin für unzutreffend, wonach sie die Voraussetzung der "rechtmäßigen Niederlassung" gemäß der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage erfüllt hätte. Wie im Folgenden ausgeführt wird, lässt der von der Beschwerdeführerin verwirklichte Sachverhalt die Qualifikation als "rechtmäßig niedergelassen" im Sinne von § 14a AuslBG oder im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 NAG nicht zu. Die Situation der Beschwerdeführerin bot daher von vornherein keine Grundlage für die Annahme, dass sie vor der gesetzlichen Änderung einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis gehabt hätte und insofern in ihrem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht worden sein konnte.
3.4.2. § 14a Abs. 1 AuslBG war Teil des (bis 31.12.2013 geltenden) Abschnitts IIc des AuslBG und hatte in der zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags bei der belangten Behörde geltenden, vor diesem Zeitpunkt zuletzt durch BGBl. I 101/2005 geänderten und mit 31.12.2013 (BGBl. I 72/2013) außer Kraft getretenen, Fassung folgenden Wortlaut (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Abschnitt IIc
Arbeitserlaubnis
Voraussetzungen und Geltungsbereich
§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war u n d r e c h t m ä ß i g n i e d e r g e l a s s e n ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
(1a) Zeiten einer Beschäftigung
3. im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder
4. als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oder
5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a
werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt."
3.4.3. Die in der zitierten Bestimmung hervorgehobene Wortfolge "und rechtmäßig niedergelassen ist" begründete eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis. Im Erkenntnis vom 04.09.2006, 2006/09/0070, führte der Verwaltungsgerichtshof dazu unter Hinweis auf Literaturstellen und parlamentarische Materialien Folgendes aus:
"[D]ie ... Voraussetzung ‚und rechtmäßig niedergelassen' wurde mit BGBl. I Nr. 101/2005 neu normiert. Mangels jeglicher Anhaltspunkte, dass der Begriff ‚niedergelassen' im AuslBG eine andere Bedeutung haben sollte als im NAG, ist dieser Begriff im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 NAG iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG zu verstehen. Die Bedingung ‚und rechtmäßig
niedergelassen' stellt ... im vorliegenden Fall darauf ab, dass dem
Antragsteller auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4 NAG erteilt wurde (vgl. Kutscher/Poschalko/Schmalzl, NAG 2006, Seite 56). Diese neu eingefügte Bedingung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis darf nicht - wie dies de facto der Beschwerdeführer fordert - so verstanden werden, als wäre sie nicht beigesetzt worden (vgl. auch § 81 Abs. 2 zweiter Satz NAG), zumal auch die Materialien (RV 948 BlgNR XXII. GP, 6) sagen:
In konsequenter Abstimmung von Aufenthalts- und Beschäftigungsrechten soll darüber hinaus eine Arbeitserlaubnis und ein Befreiungsschein grundsätzlich nur dann ausgestellt werden dürfen, wenn der Ausländer nicht bloß vorübergehend rechtmäßig niedergelassen ist. Dies ist der Fall, wenn er über eine grundsätzlich auf Dauer ausgerichtete Niederlassungsbewilligung verfügt. Ein Visum (künftig für Saisoniers, Betriebsentsandte, Volontäre) oder eine Aufenthaltsbewilligung (z.B. für Studenten, Künstler) reicht jedenfalls nicht aus."
3.4.4. Die Niederlassung von Fremden im Bundesgebiet unterliegt nach dem NAG einer Bewilligungspflicht bzw. (im Fall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) einem Dokumentationsregime (vgl. § 1 Abs. 1 leg.cit). § 2 NAG definiert nicht, wann eine solche Niederlassung rechtmäßig ist, sondern wann - faktisch - eine bewilligungsbedürftige oder dokumentationsbedürftige Niederlassung vorliegt. Dem Gesetz liegt dabei eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen der "Niederlassung" und dem sonstigen Aufenthalt zugrunde, wobei die Niederlassung vom Gesetzgeber als qualifizierte Form des Aufenthalts gewertet wird (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005, RV 952 BlgNR 22 GP, S. 116, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des VwGH, zB die Erkenntnisse vom 14.05.2009, 2008/22/0075, vom 25.06.2009, 2006/01/0520, vom 20.09.2011, 2010/01/0002).
3.4.5. Angesichts der dem NAG zugrunde liegenden Bewilligungs- bzw. Dokumentationsbedürftigkeit der Niederlassung von Fremden genügte es demnach - entgegen der der Beschwerde anscheinend zugrundeliegenden Annahme - für die Feststellung, dass eine Person "r e c h t m ä ß i g niedergelassen" ist, nicht, dass diese Person bloß faktisch die in § 2 Abs. 2 NAG genannten Absichten hegt oder bereits in die Realität umsetzt. Im Beschwerdefall reicht es für die Einstufung der Lage der Beschwerdeführerin als "r e c h t m ä ß i g niedergelassen" daher nicht, wenn sie darlegt, sie erfülle die Kriterien des § 2 Abs. 2 NAG deshalb, weil Österreich ihr Lebensmittelpunkt sei, weil sie hier keineswegs nur vorübergehend arbeite und auch schon bei weitem länger als 6 Monate ihren Wohnsitz hier habe. Es ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass hiefür auch ein Aufenthaltstitel vorliegt, der sie zu einer Niederlassung im Sinne bzw. Umfang dieser in § 2 Abs. 2 NAG umschriebenen Zwecke berechtigt.
3.4.6. Als solchen Aufenthaltstitel führt die Beschwerdeführerin ausschließlich den Rechtstitel "Aufenthaltsbewilligung Studierender" ins Treffen.
3.4.7. Ein Aufenthalt auf Grundlage einer "Aufenthaltsbewilligung Studierender" vermittelte allerdings zu keinem Zeitpunkt die Stellung als "rechtmäßig niedergelassen".
3.4.7.1. Dies ergab sich bis zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I 38/2011, eindeutig bereits aus dem Wortlaut der in der Stammfassung des § 2 Abs. 3 NAG (BGBl. I 100/2005) normierten Verweisung auf § 8 Abs. 1 Z 5 NAG (zur Qualifikation einer "Aufenthaltsbewilligung Schüler" oder "Aufenthaltsbewilligung Studierender" nach dieser Rechtslage vgl. bereits VwGH 29.01.2009, 2007/09/0002). Die parlamentarischen Materialien stellten zur Bedeutung des § 2 Abs. 3 NAG erläuternd fest, dass "Abs. 3 klar[stellt], dass der rechtmäßige Aufenthalt auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 1 gilt", da "auch eine Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 5) für eine Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten erteilt werden kann (vorübergehender befristeter Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck), im Regelfall aber beim Inhaber dieser Bewilligung keine Absicht auf dauernden Aufenthalt in Österreich im Sinne einer Niederlassung vorhanden sein wird" und ergänzend, dass "[d]avon unberührt [jedoch] ... das Recht [bleibt], nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anschließend eine Niederlassungsbewilligung zur erlangen, sofern die Voraussetzungen für eine Niederlassung (nachträglich) erfüllt werden (s. § 8 Abs. 5)" (RV 952 BlgNR 22. GP, S. 116).
3.4.7.2. Der von diesen gesetzgeberischen Motiven getragene Verweis des § 2 Abs. 3 NAG auf § 8 Abs. 1 Z 5 NAG blieb im Zuge der Novellierung durch das FrÄG 2011 unverändert, obwohl der inhaltliche Gehalt des Verweisungsobjekts, nämlich die Kategorie der "Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69a)" durch diese Novelle legistisch von der Z 5 auf die Z 10 des § 8 Abs. 1 NAG verschoben wurde. Da sich aus den parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2011 kein wie auch immer gearteter Anhaltspunkt für eine Abweichung von den bisherigen Gesetzesmotiven und auch kein Hinweis darauf ergibt, warum nunmehr auf die inhaltlich vollkommen unterschiedliche Regelung des § 8 Abs. 1 Z 5 NAG (neu) verwiesen werden soll (und nicht weiterhin auf den bisherigen Inhalt der früheren Z 5, der sich seit dem FrÄG 2011 formal in der Z 10 befindet), ist diesbezüglich von einem Redaktionsversehen auszugehen. Ausweislich der Materialien sollte die Umnummerierung gerade keine inhaltliche Änderung mit sich bringen; dort heißt es:
"Die neuen Z 5 bis Z 10 entsprechen den namensidenten Aufenthaltstiteln der geltenden Rechtslage und haben inhaltlich keine Änderungen erfahren. Diese Aufenthaltstitel sind lediglich im Rahmen der Umgestaltung des § 8 mit neuen Zifferbezeichnungen versehen worden" (RV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR, 24.GP, S. 7). Die nachträgliche Bestätigung dafür, dass es sich um ein Redaktionsversehen handelte, kann schließlich auch in der Novellierung des NAG durch das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I 68/2013, erblickt werden, durch die der in § 2 Abs. 3 NAG enthaltene Verweis berichtigt wurde, indem das Klammerzitat "(§ 8 Abs. 1 Z 5)" durch das Klammerzitat "(§ 8 Abs. 1 Z 10)" ersetzt wurde, wozu die parlamentarischen Materialien erläuternd ausführen, dass es sich um eine "redaktionelle Anpassung" handle (vgl den AB 2215 BlgNR 24. GP, S. 4). Seit der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Behebung dieses Redaktionsversehens durch das FNG-Anpassungsgesetz ist auch aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 NAG wieder klar ersichtlich, dass ein Fremder, der sich auf Basis einer "Aufenthaltsbewilligung Studierender" im Bundesgebiet aufhält, nicht als "rechtmäßig niedergelassen" anzusehen ist.
3.4.8. Der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.06.2014 geäußerte Einwand, dass "die alte Fassung des § 2 Abs. 3
AuslBG [gemeint wohl: NAG] im Klammerausdruck ... auf § 8 Abs. 1 Z 5
NAG verwiesen [hat], nicht aber auf Z 10 !", geht daher insofern ins Leere, als es sich bei der "alten" (zwischen dem FrÄG 2011 und dem FNG-Anpassungsgesetz geltenden) Fassung des § 2 Abs. 3 AuslBG diesbezüglich um ein Redaktionsversehen handelte und der Verweis auf die Z 10 keine normative Bedeutung hat, sondern - berichtigend - als Verweis auf die Z 5 zu deuten ist.
Nach § 2 Abs. 3 NAG war daher ein Aufenthalt eines Fremden auf Grundlage einer "Aufenthaltsbewilligung Studierender" zu keinem Zeitpunkt (also auch nicht im Geltungszeitraum der Fassung nach dem FrÄG 2011) als rechtmäßige "Niederlassung" zu qualifizieren.
3.4.8. Auch vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher ins Leere. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.5. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand.
3.5. 1 Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 17 und 29, mwH).
3.5.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.5.3.1. Zur Auslegung der zweiten Voraussetzung des § 24 Abs. 4 VwGVG (Kompatibilität sowohl mit Art. 6 EMRK als auch mit Art. 47 GRC) ist zu beachten, dass die genannten Grundrechte hinsichtlich der Verhandlungspflicht eines Gerichts weitgehend kongruent sind, so dass die Rechtsprechung (insb. des EGMR) betreffend Art. 6 EMRK auch zur Handhabung von Art. 47 GRC herangezogen werden kann (vgl. auch VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038, weiters Art. 6 Abs. 1 letzter Satz EUV, Art. 52 Abs. 3 GRC sowie die Erläuterungen zu Art. 47 GRC, wonach das in Art. 47 GRC Abs. 2 verankerte Recht dem Recht nach "Artikel 6 Absatz 1 EMRK [entspricht], aber die Beschränkung auf Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen [...] nicht zum Tragen [kommt], wenn es um das Recht der Union und dessen Anwendung geht"
bzw. dass "[m]it Ausnahme ihres Anwendungsbereichs ... die Garantien
der EMRK ... in der Union entsprechend [gelten]").
3.5.3.2. Nach der zu Art. 6 EMRK ergangenen (und nach dem oben Gesagten daher auch für Art. 47 GRC relevanten) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der sich hierbei auf die einschlägige Judikatur des EGMR stützt (vgl. zB VfSlg. 17.597/2005), hat in einem den Anforderungen des Art. 6 EMRK unterliegenden Verfahren vor einem in erster und letzter Instanz entscheidenden Gericht das Recht auf eine "öffentliche Anhörung" ein Recht auf eine mündliche Verhandlung zur Folge, "es sei denn, dass besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (Hinweis auf EGMR 19.2.1998, ÖJZ 1998, 935 - Allan Jacobsson gegen Schweden; 22.1.2004, ÖJZ 2004,
477 - Alge gegen Österreich, u.a.)." Solche besonderen Umstände
können - so die Zusammenfassung im Erkenntnis VfSlg. 17.597/2005 - unter anderem darin bestehen, dass der Sachverhalt unbestritten ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (EGMR 5.9.2002, ÖJZ 2003, 117 - Speil gegen Österreich; weiters EGMR 20.11.2003, ÖJZ 2004, 437 - Faugel gegen Österreich, sowie zuletzt EGMR 24.3.2005, 54645/00 - Osinger gegen Österreich, mwN)". Zum - nach Art. 6 EMRK zulässigen - Unterbleiben der mündlichen Verhandlung, wenn sich der Entscheidungsgegenstand des Gerichts auf eine Rechtsfrage (geringer Komplexität) bei feststehendem Sachverhalt beschränkt, kann weiters auch auf die Erkenntnisse VfSlg. 18.721/2009, 19.318/2011 und 17.855/2013 verwiesen werden.
3.5.4. Der (bereits in dem das Verfahren erster Instanz einleitenden Antrag vorgebrachte) Sachverhalt, von dem der Bescheid auf Basis eines - insofern - unbedenklichen Verfahrens erkennbar ausgegangen ist, wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten, sondern nur in rechtlicher Hinsicht anders gewürdigt wird als von der belangten Behörde. Die zwischen den Parteien strittige Frage beschränkt sich auf Fragen der Auslegung und Anwendung der Rechtslage, die zudem keine besondere Komplexität aufweisen, weshalb die mündliche Erörterung dieser Fragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung erwarten ließ. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Ausübung seines Ermessens nach § 24 Abs. 1 VwGVG (unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zu § 24 Abs. 4 VwGVG) im Beschwerdefall davon aus, dass den Grundsätzen der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs, aber auch dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) durch eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung am besten gedient ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der durch BGBl. I 72/2013 bewirkten Änderungen des AuslBG fehlt.
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