W173 1428701-1•BVwG W173 1428701-1
W173 1428701-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Zwangsrekrutierung
W173 1428701-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zahl: 12 04.065-BAI, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 04.04.2012 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend dazu gab er bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Heiligenkreuz) in Anwesenheit eines Dolmetschers am selben Tag an, als Pashtune am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein und als Muslime der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören. Er habe zuletzt in der Provinz XXXX, im Bezirk XXXX, im Dorf XXXX gewohnt und sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern und Geschwistern (drei Brüder und fünf Schwestern). Sein Onkel XXXX, welcher die Ausreise des BF organisiert habe, lebe in England. Der BF sei vor ca. 8 Monaten über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland - wo er 9 Tage inhaftiert gewesen sei - nach Österreich geflohen. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, Angst vor den Taliban zu haben, da diese seine Tätigkeit als Hilfsarbeiter abgeleht hätten. Nach Rückübersetzung bestätigte der BF, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben, und unterzeichnete die Niederschrift.
2. Bei der Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers durch das Bundesasylamt am 11.07.2012 gab der BF an, sich an seine bei der Erstbefragung getätigten Angaben zu erinnern und deren Richtigkeit zu bestätigen. Er sei in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX geboren, aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise - im eigenen Haus der Familie - gelebt. Der Vater des BF habe gemeinsam mit seinem Onkel ein Straßenbauunternehmen geführt, weshalb es der Familie finanziell gut gegangen sei. Der BF habe Kontakt zu seiner Familie, welche sich nach wie vor in Afghanistan aufhalte. Seinen Angehörigen gehe es gut. Cirka 15 Tage vor seiner Ausreise aus seinem Heimtland sei der Vater des BF von einem Bazarbesuch in XXXX nicht mehr zurückgekehrt. Einige Tage darauf habe die Familie des BF einen Anruf von den Taliban erhalten. Es sei für die Freilassung des Vaters Lösegeld gefordert worden. Obwohl die Familie zur Zahlung bereit gewesen sei, sei kein weiterer Anruf erfolgt und sein Vater verschwunden geblieben. Bereits vor der Entführung seines Vaters hätten die Taliban im Heimatdorf des BF von jeder Familie - so auch von jener des BF - gefordert, dass sich ein Sohn ihnen anschließen müsse. Nach der Entführung des Vaters, habe der BF Angst bekommen und seine Heimat verlassen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht offen gestanden, da sich die Taliban in seiner Heimat überall aufhalten würden. Der BF werde in seiner Heimat nicht von der Polizei, Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei nie von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Probleme mit den Behörden habe der BF auch keine gehabt. Er sei nicht vorbestraft, sei in seiner Heimat kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und zu keiner Zeit von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
Im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den Taliban getötet zu werden. In Österreich habe er keine Familienangehörige und besuche einen Deutschkurs. Nach Ausfolgung der Länderfeststellungen verzichtete der BF auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF die Richtigkeit des Inhaltes der Niederschrift mit seiner Unterschrift.
3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.08.2012, Zahl 12 04.065-BAI, hinterlegt am 03.08.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso, wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des BF nicht habe festgestellt werden können. Er sei afghanischer Staatsangehöriger. Sein Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr in seine Heimat in eine existenzbedrohende Notlage gerate, zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfüge, jung und gesund sei und unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. In Österreich verfüge der BF über keine verwandtschaftlichen oder sozialen Bindungen. Darüber hinaus traf die Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan.
Die Ausführungen des BF zur Entführung seines Vaters seien sehr vage und nicht nachvollziehbar gewesen. Selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben sei es absolut unglaubwürdig, dass die Taliban den Vater des BF entführen, Lösegeld fordern und sich dann nicht mehr melden würden. Auch sei nicht plausibel, warum der BF seine Heimat verlassen habe, zumal seine Familie über ausreichende finanzielle Mittel verfüge und es möglich gewesen wäre, sich in Kabul niederzulassen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass auf Grund der gehäuft auftretenden mangelnden Plausibilität der Angaben des BF seine Schilderungen nicht mit der Realität im Einklang stehen würden, weshalb sie letzlich als unglaubwürdig zu qualifizieren seien. Auf Grund der äußerst vagen und pauschalen Angaben des BF könne es nicht Aufgabe der belangten Behörde sein, seine vagen Andeutungen in Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen. Aus dem Auftreten des BF könne bereits geschlossen werden, dass sein Asylantrag der Aufenthaltserlangung in Österreich diene.
Darüber hinaus habe der BF nicht glaubhaft darlegen können, dass ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat die Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal ihm zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er könne sich jedenfalls in Kabul niedelassen, wo der BF wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Eine Rückkehr in seine Heimat stelle für den BF keine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK dar. Der BF sei ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann, dem - wie auch vor seiner Flucht - im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil werde, mit welcher die elementaren Lebensbedürfnisse - wenn auch nicht im gleichen Umfang - gesichert seien. Da das mit dem Flugzeug erreichbare Kabul als hinreichend sicher anzusehen sei, könne sich der BF auch dort niederlassen. Bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes sei die finanzielle Situation der Familie des BF als gut bezeichnet worden. Im Fall der Rückkehr sei davon auszugehen, dass der BF von seinen Familienangehörigen unterstützt werde und daher in keine ausweglose Situation geraten werde. Er könne sich darüber hinaus an Hilfseinrichtungen wenden.
Der BF sei kein Flüchtling iSd GFK. Sein Vorbringen sei nicht asylrelevant. Im Rückkehrfall sei er keiner existenziellen Gefahr ausgesetzt. Bei einer Abschiebung des BF liege keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2012 wurde dem BF die Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshofs amtswegig zur Seite gestellt.
5. Gegen den am 03.08.2012 hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.08.2012 fristgerecht Beschwerde, welche am 10.08.2012 bei der belangten Behörde einlangte. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel. Der Bescheid der belangten Behörde wurde im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde vorgebracht, dass die Behörde es unterlassen habe, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, da sie sonst hätte feststellen müssen, dass dem BF in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters verletze die belangte Behörde § 37 AVG, zumal sie im Vorbringen des BF Ungereimtheiten sehe oder dieses für unplausibel halte, dem BF jedoch nicht die Möglichkeit gebe, sich dazu zu äußern. Die Behörde habe dem BF lediglich eine einzige Frage zu seinem Fluchtgrund gestellt, ohne näher darauf einzugehen. Der BF habe zwar geantwortet, es sei ihm aber nicht weiter die Möglichkeit gegeben worden, weitere Ausführungen zu tätigen. Staatlicher Schutz sei besonders in den östlichen Regionen Afghanistans nicht vorhanden. Die Taliban hätten im Heimatdorf des BF verkündet, von jedem Haus einen Sohn rekrutieren zu wollen und hätten auch direkt mit dem Vater des BF gesprochen. Da der BF der älteste Sohn der Familie und sein nächster Bruder erst 14 Jahre alt sei, sei für den BF festgestanden, dass die Taliban versuchen würden, ihn zu rekrutieren. Nachdem sein Vater entführt worden sei, sei die Bedrohung für den BF zu groß gewesen, weshalb er das Land verlassen habe. Der BF habe die Entführung seines Vaters nicht darauf zurückgeführt, dass dieser mit seinem Bruder eine Firma betrieben habe. Das Bauunternehmen könne damit jedoch insofern eine Rolle spielen, als dort auch Aufträge der Amerikaner angenommen worden seien.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde wäre es dem BF nicht möglich gewesen, sich in Kabul niederzulassen. Die Lebenshaltungskosten seien in der genannten Stadt im Vergleich zum Rest des Landes bei weitem höher. Der BF verfüge weder über eine Ausbildung noch über soziale Bindungen in Kabul. Die Lage im Heimatland des BF werde von der belangten Behörde falsch eingeschätzt. Auch im Hinblick auf die Judikatur des Asylgerichtshofes sei die belangte Behörde nicht auf die tatsächlichen Lebensumstände des BF im angefochtenen Bescheid eingegangen. Im Fall der Rückkehr müsse der BF damit rechnen, von den Taliban auf Grund seiner Flucht weiter verfolgt und sogar getötet zu werden. Dazu werde auf Berichte des UNHCR und die Judikatur verwiesen. Von staatlichen Sicherheitsbehörde in Afghanistan habe der BF keinen Schutz vor der Verfolgung durch die Taliban zu erwarten.
Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und Berücksichtigung des vom BF vorgebrachten Sachverhaltes wäre dem BF der Status des Asylberechtigten, jedenfalls jedoch subsidiärer Schutz, zuzuerkennen gewesen.
6. Mit Schreiben vom 17.10.2012 übermittelte der BF eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "Grundlagen-Deutsch" der XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 10.08.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 24.08.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde vorerst zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Bei dessen Verneinung wäre in der Folge zum anderen zu beurteilen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00). Aus einer als unglaubwürdig zu wertenden Fluchtgeschichte des BF kann nicht a priori das übrige Vorbringen des BF als unglaubwürdig übergangen werden und anstelle einer tatsächlichen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall eine allgemeine und nicht näher begründete Mutmaßung der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl VfGH 6.6.2014, U 2012/2013-10).
Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.), als ältester Sohn seiner Familie Angst vor einer Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch die Taliban gehabt zu haben und sich dabei nicht auf den Schutz der Sicherheitsbehörden in Afghanistan stützen zu können, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dem BF auf Grund seiner nicht plausiblen und nicht nachvollziehbaren Aussagen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Fragen zu den genaueren Gründen und Umständen der Vorgangsweise der Taliban im Rahmen der vom BF behaupteten Entführung des Vaters bzw. der sich gegen alle Familien im Dorf richtenden Zwangsrekrutierungen der ältesten Söhne wurden jedoch bereits bei der äußerst kurz gehaltenen Einvernahme des BF am 11.7.2012 nicht gestellt. Von einer deaillierten und umfangreichen Ermittlung durch die belangte Behörde ist daher nicht auszugehen. Darüber hinaus wurden Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen des BF - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - gänzlich unterlassen und somit nicht zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen. Der im angefochtenen Bescheid aufscheinende Länderbericht umfasst zwar einen Hinweis auf die Sicherheitslage im Osten des Landes (Seite 12) bzw. auf die Aktivitäten der Taliban (Seite 13). Eine genauere Auseinandersetzung mit dem relevanten Themenkreis "Entführungen und Zwangsrekrutierungen durch die Taliban" in der Heimatprovinz des BF, welche vom BF in seinem Heimatdorf behauptet wurden, und dem von afghanischen Sicherheitsbehörden gewährten, effektiven Schutz vor solchen Übergriffen und Verfolgungen durch die Taliban, erfolgte im angefochtenen Bescheid jedoch nicht.
Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme am 11.07.2012 - allerdings mit nur einer Frage und ohne die Angaben des BF weiter zu hinterfragen - nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch anschließend dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - auch nur weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen mit nur einer Frage der belangten Behörde erurierten Fluchtvorbringen des BF zu setzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. So wäre es der belangten Behörde beispielsweise möglich gewesen, die Umstände zu der vom BF behaupteten Entführung seines Vaters zu ermitteln und zu erheben, ob tätsächlich von jeder Familie des Heimatdorfes des BF gefordert wurde, einen Sohn an die Gruppierung der Taliban zu übergeben. Selbst wenn solche Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes bzw. widerlegendes Ergebnis gebracht hätten, wäre das Bundesasylamt entsprechend der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte jedenfalls verpflichtet gewesen, zu den näheren Umständen der Zwangsrekrutierungen durch die Taliban im Heimatdorf des BF zu ermitteln. Im Länderbericht wäre genau auf das Thema der Aktivitäten dieser Gruppierung im Heimatgebiet des BF sowie auf die diesbezügliche Schutzfunktion der afghanischen Sicherheitsbehörden einzugehen. Nicht außer Acht darf dabei gelassen werden, dass es nach der Judikatur des VwGH für eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E).
Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben erforderlich gewesen. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
In der gegenständlichen Fallkonstellation ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Vielmehr hat die belangte Behörde lediglich eine - sehr kurz gehaltene und die Fluchtgründe betreffend auf eine Frage beschränkte - Einvernahme des BF am 11.07.2012 vorgenommen und die Aussagen des BF als unglaubwürdig qualifiziert und damit nur ansatzweise ermittelt (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf die Ergebnisse der äußerst eingeschränkten Einvernahme des BF und den - wie oben aufgezeigt - ergänzungsbedürftigen Länderbericht gestützt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen würden. Die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben. Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084) bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden in Asylverfahren darauf hin, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern auch zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant eines fairen Asylverfahrens ist (VwGH 16.4.2002, 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert würde und sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht vormals Asylgerichtshof) nähern würde, da es die erste Instanz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vormals Bundesasylamt) ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor der "obersten Berufsbehörde" (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) enden. Zu berücksichtigen sind außerdem Art 39 der RL 2005/85/EG und Art. 47 der GRCh sowie die eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit an die Höchstgerichte (vgl VfGH 12.12.2012, B 450/11; ebenso BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E; 22.7.2014, W173 1424093-1/6E). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzusehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Da die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt II.), soweit dem BF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen (vgl BVwG 18.2.2014, W131 1429479-1/3E; 7.7.2014, W173 142579-1/6E; 8.7.2014, W173 1429190-1/8E).
2.4. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben (vgl VfGH 11.12.2013, U2643/2012) und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (vgl auch VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E) vor. Auf die Judikatur des VwGH zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen ist hingewiesen und eingegangen worden (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E; 22.7.2014, W173 1424093-1/6E).
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