BVwG W145 2007811-1

W145 2007811-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2007811-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.2007811.1.00

Spruch

W145 2007811-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, wegen Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2013, Zl. XXXX einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Höhe von 1800,00 € vorgeschrieben. Begründend führte die NÖGKK aus, dass im Rahmen einer Betretung durch das Finanzamt XXXX/Team Finanzpolizei am 26.08.2013 auf der Baustelle in XXXX festgestellt wurde, dass XXXX, VSNR XXXX und XXXX, VSNR XXXX arbeitend angetroffen worden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein. In rechtlicher Hinsicht verwies die NÖGKK auf § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG, § 111a ASVG und § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG.

2. Gegen diesen - wie lediglich aus dem Deckblatt des Schriftsatzes ersichtlich - Bescheid brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.12.2013 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) ein. Die im Schriftsatz einleitende Bezeichnung des anzufechtenden Bescheides (Geschäftszahl) sowie das entsprechende Bescheiddatum wurden falsch wiedergegeben und beziehen sich auf ein ho anhängiges Verfahren betreffend eines weiteren Meldeverstoßes der Beschwerdeführerin. Aufgrund der jedoch richtigen und in Folge zuordenbaren Angabe der Geschäftszahl - nämlich: Zl. XXXX - auf dem Deckblatt des Schriftsatzes geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Bescheid mit der Geschäftszahl XXXX gegenständlich Anfechtungsgegenstand sein soll. In diesem Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die oben genannten Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle (noch) nicht bei der Einspruchswerberin beschäftigt gewesen seien; das Beschäftigungsverhältnis habe zu einem (späteren) Zeitpunkt - erst am 01.09.2013 beginnen sollen. Die Kontrolle habe unmittelbar vor der Anmeldung der beiden Arbeiter bei der NÖGKK stattgefunden. Die Verrichtung von Arbeiten durch diese beiden Arbeiter vor deren Anmeldung habe einer eindeutigen Anordnung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin widersprochen. Mangels korrespondierender Willenserklärungen sei zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen; ein solches habe dem erklärten Willen des Geschäftsführers der Einspruchswerberin sogar diametral widersprochen. Die Beschwerdeführerin beantrage die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.

3. Noch am Betretungstag, 26.08.2013, um 14:28 Uhr wurden XXXX und XXXX als Dienstnehmer/Bauarbeiter von einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin via ELDA zur Sozialversicherung per 26.08.2013 angemeldet.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 22.01.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 11.12.2013 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde unter Angabe zahlreicher Verwaltungsgerichtshof-Judikatur insbesondere detailliert aus, weshalb aus der Sicht der NÖGKK verfahrensgegenständlich in beiden Fällen die Dienstnehmereigenschaft vorliege, dass eine Indienstnahme durch den Bauleiter, in der Funktion als Mittelsperson des Geschäftsführers, unabhängig vom Willen und Wissen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei und, dass aufgrund gleichartiger Meldeversäumnisse der Beschwerdeführerin nicht von einer erstmalig verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen auszugehen sei.

5. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte fristgerecht am 05.05.2014 einen Vorlageantrag, in dem dieser bemängelte, dass die in der Beschwerde beantragten Beweise nicht in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt worden seien. Zudem habe es die NÖGKK unterlassen Feststellungen zu den Kenntnissen der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin und zu der Zurechnung von Erklärungen zu treffen. Die Beschwerdeführerin beantrage den als Beschwerde geltenden Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

4. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.05.2014 (einlangend am 13.05.2014) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Anlässlich einer am 26.08.2013 gegen 13:25 Uhr durch das Finanzamt XXXX/Team Finanzpolizei auf der Baustelle in XXXX durchgeführten Kontrolle wurden die beiden rumänischen Staatsbürger XXXX, VSNR XXXX und XXXX, VSNR XXXX bei Dacharbeiten angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.

Es handelte sich hierbei nicht um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.

Die Anmeldung der beiden betretenen Personen als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung erfolgte noch am 26.08.2013 um 14:38 Uhr via ELDA mit Beschäftigungsbeginn 26.08.2013.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der NÖGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.

Die Dienstnehmereigenschaft von XXXX und XXXX wird im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin prinzipiell nicht bestritten. Die Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin am 26.08.2013 gegenüber einem Kontrollorgan und die Angaben auf den Personenblättern der beiden betretenen Personen sind hinsichtlich der Tatsache, dass die beiden Arbeiter am Kontrolltag (26.08.2013) für die Beschwerdeführerin zu arbeiten begonnen haben, ident. Somit steht für das erkennende Gericht eindeutig fest, dass die am 26.08.2013 im Rahmen der Kontrolle arbeitend angetroffenen Personen, wenn auch - wie in der Beschwerde vorgebracht - entgegen dem Willen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeführerin versicherungspflichtig mit Dacharbeiten beschäftigt waren. Als entsprechendes Indiz für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichten Tätigkeit bereits am 26.08.2013 wird auch die unverzüglich nach der Kontrolle getätigte Anmeldung zur Sozialversicherung gewertet. Die Steigerung des Vorbringens in der Beschwerde, dass die beiden Arbeiter entgegen dem Willen und Wissen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin bereits am 26.08.2013 anstatt am 01.09.2013 auf der Baustelle mit den Arbeiten begonnen hätten und dies dem Wissen und Willen des Geschäftsführers widersprochen habe, kann für gegenständliche Fallbeurteilung außer Betracht bleiben. Ob mit oder ohne Wissen des Geschäftsführers ändert nichts an der Feststellung, dass für die beiden Arbeiter zum Zeitpunkt der Kontrolle am 26.08.2013 keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorlag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF lauten:

"An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

3.6. Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Es ist unbestritten, dass die zu beurteilende Tätigkeit der beiden Arbeiter am Kontrolltag eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat. Dass nach dem Beschwerdevorbringen das Beschäftigungsverhältnis der beiden betretenen Personen erst am 01.09.2013 beginnen hätte sollen, ist irrelevant. Ausschlaggebend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die unstrittige Feststellung, dass bei der am 26.08.2013 durchgeführten Kontrolle bereits diese zwei Arbeiter bei Dacharbeiten angetroffen wurden, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) daher nicht zu untersuchen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255). Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass am 26.08.2013 ein Prüfeinsatz der Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführt wurde und in diesem Rahmen die beiden Dienstnehmer XXXX und XXXX, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden waren, bei Arbeiten auf einer Baustelle für die Beschwerdeführerin angetroffen wurden. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt - wie oben unter Zitierung der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - voraus, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Im vorliegenden Fall ist sohin der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eindeutig erfüllt.

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400,-- €" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung (Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,-- € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,-- €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,-- € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. VwGH 2008/08/0249 vom 13.5.2009).

Auf den hier vorliegenden Fall ist § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 anzuwenden.

Gemäß der o.a. Judikatur kommt im vorliegenden Fall sowohl ein Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz bis auf 400,-- €

nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Gegenständlich handelt es sich nicht um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin. Somit ist keinesfalls von unbedeutenden Folgen auszugehen, weshalb ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz bis auf 400,-- € von vornherein nicht in Betracht kommen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe wurden nicht aufgezeigt.

Die durch die belangte Behörde vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts ist nicht zu beanstanden und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3

1. Satz VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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