BVwG L510 2009503-1

L510 2009503-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2009503-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2009503.1.00

Spruch

L510 2009503-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde der Fa. XXXX, vertreten durch: RA Dr. Markus BRANDT, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 10.06.2014, BKNR: XXXX, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit

gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 02.05.2014, BKNR: XXXX, hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (folgend kurz "OÖGKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), Fa. XXXX, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben.

Anlässlich einer Kontrolle am 22.04.2014 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person (XXXX, deutscher StA, Pensionist) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe.

Begründend verwies die OÖGKK u.a. auf die Bestimmung des § 33 (1)

ASVG.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der OÖGKK ist ein Erhebungsbericht der Finanzpolizei zu entnehmen. Demnach sei aufgrund einer Anzeige eines anonymen Anrufers bekannt geworden, dass beim Golfclub XXXX, eine Kegelbahn angeblich "schwarz" gebaut werden solle.

An dieser Adresse gebe es die Fa. XXXX mit Sitz in XXXX, und den besagten Golfclub. Bei der am 22.04.2014 um 14:00 Uhr durchgeführten Kontrolle seien Bautätigkeiten bei einem seitlichen Anbau an die Sporthalle festgestellt worden. Nach Betreten des Eingangs der in Bau befindlichen Kegelbahn seien drei Arbeiter, darunter auch Herr XXXX (folgend kurz "WM"), angetroffen worden, welche mit der Montage von Gipsblatten beschäftigt gewesen wären. Eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherung wäre negativ verlaufen. Herr WM habe ein Personalblatt ausgefüllt und angegeben, dass er unentgeltlich (gegen eine Jause) für den Golfclub tätig sei. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der bP (Herr XXXX) sei im Beisein von Herrn WM über die Kontrolle informiert worden. Dieser habe angegeben, dass die Kegelbahn im Besitz der bP wäre, das gehöre alles zusammen.

Bei einer Erhebung sei mitgeteilt worden, dass Herr WM noch am 22.04.2014 um 15:43 Uhr mit Wirkung 23.04.2014 "geringfügig" zur SV gemeldet worden sei.

2. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 06.05.2014 rechtswirksam zugestellt.

3. Dagegen wurde durch die Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass es dem angefochtenen Bescheid am notwendigen Inhalt fehlen würde. Der gesamte Inhalt bestehe im Wesentlichen aus der bloßen Wiedergabe des reinen Gesetzeswortlautes. Eine Begründung, welcher sich nicht entnehmen lasse, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die bP zur Bezahlung eines Beitragszuschlages verpflichtet sein solle, sei unzulänglich. Es wäre auch nicht richtig, dass Herr WM bei der bP beschäftigt gewesen sei. Herr WM sei als Mitglied des Golfclubs ebenso wie alle anderen Golfclubmitglieder aufgrund einer zwischen dem Golfclub und der bP bestehenden Vereinbarung zur Nutzung der im Besitz der bP stehenden Gebäudeteile berechtigt und aufgrund dessen auch für die Instandhaltung mitverantwortlich.

4. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 10.06.2014 entschied die OÖGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, dass der Beschwerde vom 02.06.2014 insofern Folge gegeben werde, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 02.05.2014, BKNR: XXXX, der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf Euro 400,-- herabgesetzt wird.

Begründend wurde dargelegt, dass die angeführten besonderen Umstände des Einspruches nachvollziehbar seien und die Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden.

Die Entscheidung wurde mit 11.06.2014 rechtswirksam zugestellt.

5. Mit Fax der Vertretung der bP vom 23.06.2014 wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die Beschwerde vom 02.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag).

6. Mit Schreiben der OÖGKK vom 03.07.2014 wurde eine Stellungnahme zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Im Wesentlichen wird nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und der Feststellungen der Finanzpolizei bei ihrer Kontrolle ausgeführt, dass Herr WM im Personenblatt selbst angegeben habe, für die bP seit 22.04.2014, 10:00 Uhr, tätig zu sein. Das Vorbringen hinsichtlich der Mitverantwortlichkeit zur Instandhaltung gehe ins Leere, da der Bau einer Kegelbahn nicht zur Instandhaltung gehöre. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein Dienstverhältnis vorgelegen sein sollte, wenn Herr WM dann nachträglich gemeldet wurde.

7. Am 14.07.2014 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.

1. Feststellungen:

Die OÖGKK hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und sind ergänzende Ermittlungsschritte erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Im VwGVG ist lediglich die (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung eines Vorlageantrages festgelegt, nicht aber die Rechtsfolge, dass die Beschwerdevorentscheidung aufgrund eines Vorlageantrages außer Kraft tritt (vgl dagegen § 64 a Abs 3 AVG). Ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP zu § 16 VwGVG war dies gewollt. Den Mat ist zu entnehmen, dass in diesen Fällen die Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem VwG bildet (VwGVG Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 9) zu § 15 VwGVG).

In Zusammenschau mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

§ 58 AVG

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

§ 45 AVG

(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) [...]

(4) [...]

(5) [...]

(6) [...]

(7) [...]

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Verwaltung der Sozialversicherung bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen wurde, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene, Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtete. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 1.1.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden

(vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu § 360b).

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es kann dem VwGVG nicht entnommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von § 28 VwGVG generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Tatbestandsvoraussetzung für die rechtskonforme Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG ist es jedenfalls, dass die bP im gegenständlichen Fall verpflichtet war die Anmeldung von Herrn WM zur Pflichtversicherung vorzunehmen. Gem. § 33 ASVG haben Dienstgeber ihre "Dienstnehmer" die nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Manz, RZ 1 zu § 33).

Die OÖGKK geht in der Beschwerdevorentscheidung, wie auch bereits in ihrem zuvor erlassenen Bescheid, davon aus, dass Herr WM Dienstnehmer der bP iSd § 4 Abs 2 ASVG war. Dass keine rechtzeitige Anmeldung erfolgte ist unstreitig. Das Herr WM Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG war, wird jedoch in der Beschwerde bestritten und wurde dies auch schon zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Herrn WM selbst bestritten.

Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand zu klären (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0010) und dies in der Begründung unter Eingehen auf die Einwendungen gegen das Bestehen einer Dienstnehmereigenschaft nachvollziehbar darzustellen (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0078).

Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum Einen die Begründung eines Bescheides so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfende Kontrolle ermöglichen. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier in der Beschwerdevorlage] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen.(vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden. Dabei ist bei jedem Beweismittel anzuführen, welche Tatsache auf dieser Grundlage als feststehend erachtet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115).

Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN), wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört.

In der hier angefochtenen Beschwerdevorentscheidung über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages unterlässt es die OÖGKK ebenso wie bereits im beeinspruchten Bescheid vom 02.05.2014 in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie für ihre Annahmen ausgegangen ist und welche beweiswürdigenden und rechtlichen Überlegungen sie diesbezüglich anstellte. In Fällen, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit zudem erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. VwGH v. 12. September 2012, Zl. 2009/08/0139, mwN). Mangels Wahrung des Parteiengehörs und mangels Darlegung ihrer Erwägungen war die bP ferner bislang nicht in der Lage, sich zu jenem Sachverhalt zu äußern, welchen die OÖGKK ihrer Entscheidung zu Grunde legte. Hätte die bP schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit erhalten sich dahingehend äußern zu können, ist nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde in Auseinandersetzung mit etwaigen Darlegungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

In ihrer Stellungnahme machte die OÖGKK nun ergänzende Ausführungen und äußerte sich erstmals beweiswürdigend und rechtlich begründend zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 Abs 2 ASVG. Die OÖGKK stützt sich dabei auf die Erhebungen der Finanzpolizei, wonach Herr WM im Personenblatt selbst angegeben habe, für die bP seit 22.04.2014, 10:00 Uhr, tätig zu sein. Das Vorbringen hinsichtlich der Mitverantwortlichkeit zur Instandhaltung gehe ins Leere, da der Bau einer Kegelbahn nicht zur Instandhaltung gehöre. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein Dienstverhältnis vorgelegen sein sollte, wenn Herr WM dann nachträglich gemeldet wurde.

In der Beschwerde legte die Vertretung der bP dar, dass Herr WM als Mitglied des Golfclubs ebenso wie alle anderen Golfclubmitglieder aufgrund einer zwischen dem Golfclub und der bP bestehenden Vereinbarung zur Nutzung der im Besitz der bP stehenden Gebäudeteile berechtigt und aufgrund dessen auch für die Instandhaltung mitverantwortlich sei. Auch wurde im Zuge der Amtshandlung der Finanzpolizei seitens Herrn WM dargelegt, dass er unentgeltlich (gegen eine Jause) für den Golfclub tätig sei.

Die OÖGKK setzte sich mit diesen Widersprüchen in ihrer Beschwerdevorentscheidung nicht auseinander. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass ein Mangel in der Begründung der Entscheidung auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier in der Stellungnahme] behoben werden kann.

Auch sei auch darauf hingewiesen, dass die OÖGKK gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG bei ihrer Entscheidung § 27 VwGVG sinngemäß anzuwenden hat, weshalb sie bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden ist (VwGVG Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8) zu § 14 VwGVG). Verfahrensgegenständlich kommt jedoch nicht zum Vorschein, dass die OÖGKK die Beschwerdevorentscheidung unter wesentlicher Berücksichtigung der vorgebrachten Beschwerdegründe erlassen hätte.

Die OÖGKK hat im Folgenden den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Dabei ist es der bP im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis ihrer vollständigen Beweisaufnahme, insbesondere der konkreten Tatsachenfeststellungen hinsichtlich ihrer Annahmen und welche beweiswürdigenden Überlegungen sie dazu anstellte, Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Als Prozessgrundrecht soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/147 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden. Danach hat die OÖGKK diesen Sachverhalt - unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid derart transparent darzustellen, sodass eine Beurteilung nach den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien zu § 4 Abs 2 ASVG nachvollziehbar möglich gemacht wird, ob es sich hier nun bei Herrn WM um einen Dienstnehmer der bP handelte und somit daran anknüpfend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die bP zu Recht erfolgte.

Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs 3 VwGVG folgt konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs 2 AVG, stellt jedoch im Unterschied dazu aber nicht auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung ab (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 11 zu § 28). Es findet zur Auslegung des § 28 Abs 3 VwGVG im Wesentlichen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG Anwendung. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht -verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).

Es ist in erster Linie die Aufgabe der OÖGKK als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die OÖGKK zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nicht die Judikatur des VwGH, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, lediglich mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen um die Reduzierung des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung heranzuziehen ist. Es weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder ist diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheide aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)

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