BVwG W190 2009573-1

W190 2009573-1Bundesverwaltungsgericht24.07.2014

Regest

Aufenthaltsrecht, aufrechte Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot<br/>rechtmäßig, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W190 2009573-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W190.2009573.1.00

Spruch

W190 2009573-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, vertreten durch Migrantinnenverin St. Marx bzw. RA Dr. Lennard BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Juni 2014, Zl. 511609901-14646185, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG 2005 as well as § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, dessen Identität mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht feststeht, gelangte seinen eigenen Angaben im Asylverfahren zufolge im Januar 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf das Gebiet der italienischen Republik, wurde im Zuge seiner Weiterreise am 10. Januar 2010 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem Reisezug auf österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen, mangels gültigem Aufenthaltstitel festgenommen und stelle am gleichen Tage vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Wiener Neustadt einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Mit am 13. August 2011 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. August 2011, GZ. A2 418.807-1/2011/3E, wurde der vorangeführte Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 idgF im Instanzenzug als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf den behaupteten Zeitpunkt und die ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates in mehrfacher Hinsicht als widersprüchlich und im Ergebnis als nicht glaubwürdig erwiesen hätten. Auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters seien durch die seitens des Bundesasylamtes eingeholten Fachgutachten widerlegt worden. Einer Ausweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat stünden keine berücksichtigungswürdigen Gründe entgegen.

Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet seitdem bis zum heutigen Tage nicht aus eigenem verlassen. Seiner Meldeverpflichtung im Rahmen der Maßnahme des gelinderen Mittels war der Beschwerdeführer in wiederholt nicht nachgekommen. Nachdem sich die Abschiebung Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat in Ermangelung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die gambischen Behörden bzw. in Ermanglung eines Interviewtermins durch eine gambische Regierungsdelegation allerdings als faktisch nicht durchführbar erwiesen hatte wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz antragsgemäß am 21. Januar 2013 erstmals eine bis 21. Januar 2014 gültige Karte für Geduldete ausgestellt. Aufgrund eines stattgegebenen Verlängerungsantrags ist der Beschwerdeführer gegenwärtig im Besitze eines bis 25. November 2014 gültigen Dokumentes der vorangeführten Art.

Mit am 16. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil XXXX vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer zu XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1. 8. F., 27 Abs. 3 und 4 Z. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) iVm § 15 StGB sowie §§ 27 Abs. 1 Z. 1. 1.F., 27 Abs. 1 Z. 1 2. F. sowie 27 Abs. 2 und 2 F., § 27 Abs. 2 SMG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Mit am 18. April 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil XXXX vom 15. April 2014 wurde der Beschwerdeführer zu GZ. XXXX wegen §§ 28a Abs. 1 5. F., 27 Abs. 1 Z. 1. 1. F sowie 27 Abs. 1 Z. 1 2. F. Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde der Widerruf der im vorigen Absatz angeführten bedingten Nachsicht zum Urteil XXXX vom 16. Januar 2014 ausgesprochen.

Mit Verständigung der belangten Behörde vom 22. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn aufgrund der oben angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen beabsichtigt sei. Im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Entscheidung wurde der Beschwerdeführer angehalten weiterführende Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich insbesondere den familiären Verhältnissen, allfälliger Beschäftigungen, der bestehenden Unterkunft etc. zu machen.

In der hierzu erfolgten Stellungnahme vom 3 Juni 2004 (Datum des Telefaxeinganges) führt die Vertretung des Beschwerdeführers diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer sei in Österreich geduldet. Er bereue die Umstände die zur gegenwärtigen Strafhaft geführt haben und werde alles daran setzen dass so etwas nicht mehr passiere. Er befinde sich das erste Mal in Strafhaft und würde diese den gewünschten Effekt ihn vor zukünftigen Konflikten mit dem Gesetz zu bewahren erfüllen. Die gerichtliche Verurteilung ändere allerdings am Faktum seiner Nichtabschiebbarkeit nichts. Nach Gambia könne er nicht zurückkehren, da er dort Probleme bekäme "die den Bereich von Art 2 und 3 EMRK berühren" würden. Für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestehe gegenwärtig kein Raum.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2014, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 12. Juni 2014, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde dem Grunde nach aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht vorlägen. Beim Beschwerdeführer sei hinsichtlich § 55 Abs. 1 AsylG kein berücksichtigungswürdiges Privat- oder Familienleben vorliegend und ein solches auch nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer sei weder beruflich noch sozial integriert und bestünden auch keine familiären Bindungen. Seinen Lebensunterhalt habe er teilweise mit Suchtmittelhandel bestritten. Der Beschwerdeführer befinde sich nach den Feststellungen im Urteil XXXX und entgegen seinem Vorbringen im Asylverfahren bereits seit 2006 in Österreich; allerdings handle es sich hierbei um einen überwiegend illegalen Aufenthalt. Hingegen sei der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht aufgrund Verbrechen bzw. Vergehen nach dem Suchmittelgesetz bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden; zuletzt wegen Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren. Das Strafgericht habe im letzten Urteil (selbst) erschwerend ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer über einen relativ langen Zeitraum mehrere Verbrechen und Vergehen zusammengetroffen seien und die (erneute) Tatbegehung während eines laufenden Gerichtsverfahrens erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich seines unsicheren Aufenthaltes als illegal Aufhältiger, Asylwerber bzw. abgewiesener Asylwerber und zuletzt als Geduldeter bewusst und zudem im Klaren gewesen sein, dass jede strafbare Handlung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen könne. In der Erstverurteilung sei auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegten Taten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen habe. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Zusammenhalt mit einem Rückkehrverbot für geboten erscheinen lasst. Aufgrund von Delikten im Bereich der Suchtgiftkriminalität könnten die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht überwiegen

Mit gegenständlicher Beschwerde vom 23. Juni 2014 (Datum des Telefaxeinganges) macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, die negative Entscheidung im Asylverfahren des Beschwerdeführers sei seitens des Asylgerichts "ohne konkrete Recherchen" ergangen. Die gegenständliche Entscheidung sei ohne (dessen) Einvernahme und ohne fallbezogene Erhebungen ergangen. Die belangte Behörde verwende überhaut keine Länderfeststellungen und treffe zur aktuellen Situation in Gambia keinerlei Aussagen, eine Rückkehrprognose sei von dieser ebenso wenig nicht angestellt worden, wie diese es auch verabsäumt habe, sich mit der Gefährdung "als Rückkehrer" auseinanderzusetzen

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten sind am 11. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Soweit der Beschwerdeführer namentlich benannt wird, dient dies ausschließlich der Individualisierung seiner Person im gegenständlich Verfahren.

Der Beschwerdeführer gelangte auf Grundlage der fremdenpolizeilichen Verwaltungsakte am 10. Januar 2010 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte nach Aufgriff und Festnahme im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am gleichen Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Mit am 13. August 2011 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. August 2011, GZ. A2 418.807-1/2011/3E, wurde der vorangeführte Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 idgF im Instanzenzug als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Gegenwärtig liegen auf Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakte bzw. der Beschwerdeschrift keinerlei Hinweise auf schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen bzw. eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers vor und hat der Beschwerdeführer bei behördlichen Einvernahmen zu keinem Zeitpunkt gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum gegebenen Zeitpunkt grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist.

Der unverheiratete Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige. Hinweise auf eine berufliche oder vertiefte soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht gegeben.

Mit am 16. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil XXXX vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1. 8. F., 27 Abs. 3 und 4 Z. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) iVm § 15 StGB sowie §§ 27 Abs. 1 Z. 1. 1.F., 27 Abs. 1 Z. 1 2. F. sowie 27 Abs. 2 und 2 F., § 27 Abs. 2 SMG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Mit am 18. April 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil XXXX vom 15. April 2014 wurde der Beschwerdeführer XXXX wegen §§ 28a Abs. 1 5. F., 27 Abs. 1 Z. 1. 1. F sowie 27 Abs. 1 Z. 1 2. F. Suchtmittelgesetzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde der Widerruf der im vorigen Absatz angeführten bedingten Nachsicht zum Urteil XXXX vom 16. Januar 2014 ausgesprochen.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist gegenwärtig auf Grundlage der ihm am 25. November 2013 gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz ausgestellten Karte bis zum 25. November 2014 nach wie vor geduldet.

Es ist nicht anzunehmen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zum gegebenen Zeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung

Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Akte des Asylgerichtshofes im Verfahren des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz.

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf der Tatsache mangelnder Identitätsdokumente bzw. den Angaben des Beschwerdeführers im vorgelagerten Asylverfahren sowie den im angefochtenen Bescheid rechtskräftig getroffenen Feststellungen denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Hinsichtlich der Feststellungen zur mangelnden (berücksichtigungswürdigen) Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist anzumerken dass die Beschwerde der belangten Behörde zwar (auch) diesbezüglich ein mangelndes Ermittlungsverfahren vorwirft, selbst aber trotz Einbringung durch einen Vertreter jegliches Substrat vermissen lässt. Zudem sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit der seiner Vertretung am 28. Mai 2014 zugestellten "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" aufgefordert hat, diesbezüglich weiterführende Angaben zu machen, ohne dass dessen Stellungnahme vom 23. Juni 2014 in diesem Zusammenhang überhaupt irgendein Substrat entnommen werden könnte. Konkrete und substantiierte berücksichtigungswürdige Umstände wurden auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. Auch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sind keinerlei Hinweise auf eine hinreichende sprachliche, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich zu gewinnen.

Hingegen wurde der Beschwerdeführer wie oben zitiert bereits zwei Mal rechtskräftig von einem inländischen Gericht wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach dem Suchmittelgesetz verurteilt, wobei in diesem Zusammenhang besonders auf das beachtliche Strafmaß im Urteil XXXX vom 15. April 2014 (Freiheitsstrafe zwei Jahre unbedingt) zu verweisen ist. Auch kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn diese unter Hinweis auf die Ausführungen in den vorzitierten Strafurteilen von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit ausgeht und im Hinblick auf das Faktum der Begehung einer (weiteren einschlägigen) Straftat während eines laufenden Verfahrens und den in den Urteilen angeführten Deliktzeiträumen eine positive Zukunftsprognose nicht ohne Weiteres anzustellen vermag. Auch den diesbezüglichen Ausführungen hat die Beschwerde nichts Maßgebliches entgegenzusetzen.

Wenn die Beschwerde rügt, dass der Asylgerichtshof "ohne konkrete Recherchen" im Verfahren des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz eine negative Entscheidung getroffen habe so ist sie darauf hinzuweisen, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. August 2011 am 13. August 2011 in Rechtskraft erwachsen ist. Auf Grundlage der österreichischen Bundesverfassung, eines funktionierenden Rechtsschutzsystems unabhängiger Gerichte sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit erübrigt es sich daher für das Bundesverwaltungsgericht auf ein derartiges Vorbringen in irgendeiner Weise zu replizieren.

Wenn die Beschwerde des Weiteren rügt, dass die belangte Behörde zur Situation in Gambia keinerlei Länderfeststellungen getroffen habe, so ist dem zwar beizupflichten aber auch zu erwidern, dass auf Grundlage der im angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. August 2011 rechtskräftig getroffenen Länderfeststellungen, das erkennende Gericht davon ausgehen konnte, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführer nach Gambia nicht die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Eine maßgebliche Veränderung der (Gefährdungs)Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers behauptet aber nicht einmal die Beschwerde, sodass auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegebenen Zeitpunkt nicht anzunehmen ist, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein solches Vorbringen wurde wie bereits erwähnt auch in der durch die Vertretung eingebrachten Beschwerde nicht erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Die vorliegenden Beschwerde richtet sich gegen den am 12. Juni 2014 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Juni 2014, Zl. 511609901. Der Beschwerdeführer ist legitimiert, die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig, sodass auf diese einzutreten war.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da für das vorliegende Verfahren in den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers, dessen im Jahre 2010 angestrengtes Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 5 August 2011 rechtskräftig negativ entschieden wurde, ist, wie bereits festgestellt, gegenwärtig auf Grundlage einer gemäß § 46a FPG ausgestellten Karte nach wie vor geduldet, da die Versuche zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zum gegenwärtigen Zeitpunkt bislang erfolglos verlaufen sind.

Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (§§ 41 bis 45 c FPG).

Nach den oben getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei Verwandte und sind auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Ein solches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer nicht einmal in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, geschweige denn substantiiert. Auch im Rahmen des ihm seitens der belangten Behörde eingeräumten Parteieingehöres finden sich keine diesbezüglichen Ausführungen.

Eigene Existenzmittel, die auf einer legalen Erwerbstätigkeit beruhen, konnten vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht nachgewiesen werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, wie dem bereits oben zitierten und XXXX ergangenen Urteil XXXX vom 18. April 2014 zu entnehmen ist, seinen Lebensunterhalt zuletzt teilweise durch den (illegalen) Handel mit Suchtgift bestritten.

Was den Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet betrifft, so ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Erlass des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 5. August 2011 und Ausstellung einer Karte gemäß § 46 FPG im Januar 2013 ohne jeglichen Aufenthaltstitel in Österreich befunden hat. Um die Ausstellung der angeführten Karte hat sich der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 12. November 2012 (Datum des Posteinganges) bemüht. Auch gegenwärtig ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich ein geduldeter.

Der Beschwerdeführer musste sich über die Ungewissheit seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet zudem bereits seit Ergehen der negativen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 5. April 2011 bewusst sein und konnte dieser sohin auf einen weiteren Verbleib in Österreich nicht vertrauen.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar. Die Beschwerde rügt zwar diesbezüglich mangelnde Erhebungen der belangten Behörde, bleibt aber diesbezüglich selbst jedwedes Vorbringen schuldig, wie dies im Übrigen auch schon auf die Stellungnahme des Vertreters im Rahmen des vorgelagerten Parteiengehör zutrifft. Der Vertreter des Beschwerdeführers sei daher hingewiesen, dass der Ermittlungspflicht der belangten Behörde auch eine Mitwirkungspflicht entgegensteht, die im gegenständlichen Falle auch nicht nur ansatzweise erkannt werden kann.

Hingegen wurde der sich gegenwärtig im Stande der Strafhaft befindliche Beschwerdeführer, zweimal aufgrund Vergehen bzw. Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu beträchtlichen Freiheitsstrafen verurteilt, wobei ein bislang kontinuierlicher Umgang mit Suchtmitteln den oben zitierten Urteilen ebenso eindeutig zu entnehmen ist, wie bereits auf das Faktum der erfolgten weiteren Straftatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens hingewiesen wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher aufgrund der angeführten Verurteilungen im Rahmen der von ihm gemäß § 9 BFA-VG vorgenommenen Interessensabwägung zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Der nach Abschluss des Asylverfahrens erkennbar allein durch Illegalität bzw. Duldung sowie Straffälligkeit gekennzeichnete Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, ist jedenfalls nicht geeignet, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erscheinen zu lassen.

Sohin konnte die belangte Behörde angesichts der Feststellungen bzw. bereits dargelegten Ausführungen zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) liegen nicht vor. Im Hinblick auf Abs. 1. Z. 1 leg. cit. ist an dieser Stelle anzumerken, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer nach der XXXX ergangenen Urteil XXXX begangenen Straftat nach § 28 a Abs. 1 5. Fall SMG um ein Verbrechen gemäß § 17 StGB handelt.

Schließlich ist der belangten Behörde beizupflichten wenn sie gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia als unzulässig erscheinen lassen.

Zwar ist der Beschwerde beizupflichten, dass dem angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Situation in Gambia mangeln. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde sich erkenntlich den im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. August 2011 dargelegten Feststellungen angeschlossen hat, wenn Sie unter Bezugnahme festhält, dass der Beschwerdeführer in Gambia keiner Gefahr im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist.

In der zitierten Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer einer der größten Volksgruppen in Gambia und der am weitesten verbreiteten Religion (Islam) zugehörig ist. Eine allgemeine politische Verfolgung aller Rückkehrer ist nicht ersichtlich, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht auch durch Einschau in aktuelle Berichterstattung zu Gambia (etwa den The Gambia Human Rights Report 2013 der Country Reports on Human Rights Practices for 2013 des US State Departement) versichert hat, die keine relevanten Änderungen der Lage seit der Erlassung der zitierten Entscheidung des Asylgerichtshofes erkennen lässt.

Auch Hinweise auf eine zwischenzeitig eingetretene besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen gesunden Beschwerdeführers (z.B. schwere Krankheit - dies ist dem Verwaltungsakt jedenfalls nicht zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens je behauptet) liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt laut seinen Angaben in den fremdenpolizeilichen Verfahren über ein familiäres und soziales Bezugsnetz in Gambia, welches ihn im Falle einer Rückkehr unterstützten könnte.

Im Übrigen wird eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK in der Beschwerde ebenso in keiner Weise individualisiert, konkretisiert und substantiiert dargelegt, wie eine maßgebliche Veränderung der allgemeinen Situation für Rückkehrer bzw. den Beschwerdeführer behauptet wird. Auch die Stellungnahme im Rahmen des dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vor Erlass der gegenständlichen Entscheidung eingeräumten Parteienverkehrs hat ein derartiges Substrat vermissen lassen.

Wenn der Beschwerdeführervertreter behauptet, der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen müssen, um "eine weitere Gefahr für sein Leben abzuwenden", so ist dem entgegenzuhalten dass in demokratischen Systemen der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen unabhängiger Gerichte gilt und mit dem oben zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. August 2011 rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine solche Gefahr für den Beschwerdeführer nicht gegeben ist und es sich bei diesem eben um keinen Flüchtling im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention handelt.

Aufgrund des Gesagten ist daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht anzunehmen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen wurde wie bereits erwähnt auch in der rechtsfreundlich eingebrachten Beschwerde nicht erstattet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und gleichzeitig die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Wie bereits wiederholt aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer mit den oben bereits mehrfach zitierten Urteilen XXXX Vergehen bzw. Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in einer Reihe von Entscheidungen festgehalten hat, sind Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und billigt der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zu, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.).

Hinsichtlich der vom Gesetzgeber geforderten Zukunftsprognose ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Wiederholungstäter handelt, dessen lange andauernde Nähe zum Suchtgiftmilieu bzw. dessen lang andauernder Tatbegehungszeitraum von mehreren Jahren im zuletzt gefällten Urteil XXXX festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer schreckte auch nicht davor zurück während eines laufenden, gegen ihn angesträngten Strafverfahrens weitere einschlägige Straftaten zu setzen.

Aus dem gegenständlichen Urteilen XXXX ist sohin abzuleiten, dass nicht nur die gewerbsmäßige Überlassung von Suchtmittel an andere Personen sondern Suchtmittel in Genre im Leben des Beschwerdeführers regelmäßig in Erscheinung treten. Eine positive Prognose kann sohin für den Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erstellt werden.

Was die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so ist erneut auf die bereits oben dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, die den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung von Suchtmitteln beteiligt sind. Die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auf Grundlage der Schwere seiner Taten und den seitens XXXX verhängten Strafmaßen auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit dieser Judikatur und rechtmäßig.

Somit ist aber der Beschwerde auch gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 der Erfolg zu versagen und diese soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet abzuweisen.

Aufgrund der vollinhaltlichen Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides erübrigt sich aber auch ein gesonderter Abspruch der Beschwerde soweit sie sich gegen dessen Spruchpunkt II (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) richtet und erweist sich diese auch dahingehend als miterledigt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung oder wäre diese als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keinerlei Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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