BVwG W143 1436809-1

W143 1436809-1Bundesverwaltungsgericht24.07.2014

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverband,<br/>Herkunftsort, Kassation, Lebensgrundlage, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W143 1436809-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W143.1436809.1.00

Spruch

W143 1436809-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, Zl. 13 02.831-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, verließ seinen Herkunftsstaat, reise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 06.03.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, in XXXX die Schule besucht und ein Jahr lang als Schneidergehilfe gearbeitet zu haben. Er habe in der Stadt XXXX bzw. für neun Monate in XXXX, in der Provinz XXXX gelebt. Sein Vater, zwei seiner Brüder und eine Schwester seien bereits verstorben; es würden noch seine Mutter und zwei seiner jüngeren Brüder leben. Sein Onkel würde die Familie versorgen. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan Feinde seitens seines Onkels habe und in Lebensgefahr gewesen sei. Sein Vater sei sowohl der Fahrer als auch der Bodyguard seines Onkels mütterlicherseits gewesen. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden. Sein Onkel väterlicherseits namens XXXX habe den Teil des Grundstückes beansprucht, welchen die Familie des Beschwerdeführers vom Vater geerbt habe. Diese Grundstückstreitigkeit sei in der Bezirkshauptmannschaft anhängig gewesen. Aufgrund der Streitigkeit sei der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, da sein Leben in Gefahr gewesen sei.

Im Zuge der der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt und der Beschwerdeführer wurde befragt, wie alt er sei und ob er über Dokumente verfüge, die seine Identität bezeugen würden. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er 17 Jahre alt sei und sich seine Geburtsurkunde bei Freunden in Afghanistan befinde.

Am 16.05.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen und es wurde ihm ein im Zuge des behördlichen Verfahrens eingeholtes gerichtsmedizinisches Gutachten, in dem die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde, vorgehalten. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Problem damit habe, für volljährig erklärt zu werden. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er im weiteren Verfahren als volljährig gelte.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.06.2013 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Innenministeriums und ein Schreiben der Polizeistation 3 vor, mit welchen bestätigt werden solle, dass sein Bruder durch ein Schussgefecht ums Leben gekommen sei. Zudem wurde ein Schreiben der Dorfältesten vorgelegt, mit welchen bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer in dem angegebenen Dorf gelebt habe. Der Beschwerdeführer gab an, er habe vor vier bzw. fünf Jahren als Teppichknüpfer in XXXX gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe dann bei der Frau des Onkels mütterlicherseits das Schneiderhandwerk begonnen und neun Monate als Schneider in XXXX gearbeitet. Derzeit lebe seine Familie noch in XXXX.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben aufgrund von Familienproblemen in Gefahr sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei gegen die Taliban gewesen und der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers für die Taliban. Sein Vater sei ums Leben gekommen, als der Beschwerdeführer 11 Jahre alt gewesen sei. Der Täter stehe bis heute nicht fest. Nach dem Tod des Vaters sei die Familie zum Onkel väterlicherseits gezogen, der seine Mutter geschlagen habe und sie habe heiraten wollen. Die Mutter sei geschlagen worden, da der Onkel einen Fingerabdruck von ihr eingefordert habe. Der Onkel väterlicherseits habe eine Heirat angestrebt, um die Grundstücke der Familie auf seinen Namen umschreiben zu können. Der sechs Jahre ältere Bruder des Beschwerdeführers habe nicht mehr in die Schule gehen dürfen, da der Onkel verlangt habe, dass dieser in seinem Geschäft mitarbeite. Der Onkel väterlicherseits habe dem Beschwerdeführer gesagt, aus dem Beschwerdeführer werde in der Schule ein Verräter gemacht. Als der Onkel mütterlicherseits von den Misshandlungen und der geplanten Zwangsverheiratung der Mutter des Beschwerdeführers erfahren habe, habe dieser vorgeschlagen, dass die Familie (der Beschwerdeführer, seine Mutter, seine zwei jüngeren Brüder und sein älterer Bruder) zu seiner Frau nach XXXX ziehe. Der Onkel mütterlicherseits selbst habe in Pakistan gelebt, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Nach einem Jahr in XXXX habe sich der ältere Bruder für das Recht der Familie auf die Grundstücke eingesetzt und es sei schließlich von der zuständigen Behörde festgelegt worden, dass die Hälfte des Besitzes des Vaters dem ältesten Sohn zustehen würden. Es sei ein Termin zur Unterzeichnung des Vertrages festgesetzt worden. Da die Mutter am festgesetzten Termin erkrankt sei, sei der älteste Bruder allein nach XXXX gefahren, um die Unterschrift zu leisten. Als sein Bruder allein zur Übernachtungsmöglichkeit eines Freundes unterwegs gewesen sei, sei der Bruder durch einen Schuss ums Leben gekommen. Der Bruder sei in XXXX beerdigt worden. Die Ermordung des Bruders sei genau vor der Gerichtsverhandlung passiert, wobei der Beschwerdeführer nicht wisse, ob ihn der Onkel väterlicherseits selbst getötet habe oder dieser Onkel jemanden geschickt habe. Nach einer 40- tägigen Trauerzeit habe die Mutter Kontakt mit dem Onkel mütterlicherseits in Pakistan aufgenommen. Dieser Onkel sei der Meinung gewesen, dass auch das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sein könnte. Daher sei der Beschwerdeführer ca. 15 Tage nach dem 40. Trauertag geflüchtet. Auf der Flucht nach Griechenland habe ihn seine Mutter angerufen und erzählt, dass nun auch der Onkel mütterlicherseits umgebracht worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers müsste sich wie Gefangene versteckt zu Hause aufhalten. Der Beschwerdeführer habe Angst, vom Onkel bzw. von den Taliban, welche die Feinde seines Vaters seien, umgebracht zu werden. Der Onkel sei zu Zeiten der Taliban ein mächtiger Mann gewesen, besitze derzeit noch Grundstücke und die Polizei stehe hinter dem Onkel. Der Beschwerdeführer vermute, dass der Onkel Angst habe, dass der Beschwerdeführer seine Grundstücke zurück haben wolle.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben sowie den Verfahrensgang wieder und stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Herkunft und volljährig sei. Hinsichtlich der Feststellung zur Volljährigkeit bezog sich die belangte Behörde auf ein eingeholtes gerichtsmedizinisches Gutachten. Die Identität des Beschwerdeführers könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Die belangte Behörde führte aus, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gewesen sei. Die Verfolgungsgefahr durch den Onkel väterlicherseits sei weder bewiesen noch bescheinigt oder belegt und stütze sich nur auf vage Vermutungen und Behauptungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beinhalte Widersprüche, zu denen es nicht gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer über einen wahren Sachverhalt berichtet hätte. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu getätigt, wo der Beschwerdeführer gelebt habe und ob nun der gewaltsam verstorbene Bruder der fluchtauslösende Grund gewesen sei. Selbst unter der Annahme der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Verfolgung sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den GFK genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Die Bedrohung gehe lediglich von Drittpersonen (vom Onkel väterlicherseits) aus. Diese Probleme würden nicht aus der Religion, der Volksgruppenzugehörigkeit oder der politischen Orientierung des Beschwerdeführers resultieren, sondern lediglich zwischenmenschliche Probleme darstellen, losgelöst von Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK. Zudem bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Teil Afghanistans. Es könne keine wie auch immer geartete Gefährdung für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Der Beschwerdeführer könne sich in Mazar- i - Sharif und XXXX (auch ohne Beziehungen) ansiedeln. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan; die Familie lebe in XXXX und zudem habe der Beschwerdeführer auch Freunde in Afghanistan. Schließlich könne dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, da er Erfahrung als Schneider und Teppichknüpfer habe.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen könne und daher der Antrag auf Asyl aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung sei die behauptete Verfolgungsgefahr nicht geeignet, eine Asylgewährung zu begründen, da es sich bei den vorgebrachten Verfolgungshandlungen lediglich rein um seitens Dritter / Privater gesetzte Handlungen handeln würde. Ebenso wenig bestünden Gründe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, wobei der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Art und Weise, in welcher das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Hätte die Behörde den Sachverhalt in seiner Gesamtheit ausreichend ermittelt, wäre diese zu dem Ergebnis gekommen, dass eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. Unter Verweis auf Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan könne zudem nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und hat am 06.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht abschließend geklärt werden, da er trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel im Original vorlegen konnte. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb er jeglichen Nachweis seiner Identität schuldig.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 01.01.1996 geboren sei. Da allerdings Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers bestanden, wurde von der belangten Behörde ein gerichtsmedizinisches Gutachten beauftragt. Die durchgeführte medizinische Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 12.04.2013 mindestens 19 Jahre alt und somit volljährig war.

Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein unwidersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).

Gemäß § 18 Abs.1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch entsprechendes Nachfragen bzw. durch weiterführende Erhebungen festgestellt und darüber hinaus dem Beschwerdeführer zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Widersprüchen in den Angaben kein Parteiengehör gewährt.

Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, zumal dem Akteninhalt - entgehen der Einschätzung der belangten Behörde - nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer äußerst vage Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer tätigte bei der Einvernahme vor der belangten Behörde mitunter sehr wohl genaue Angaben hinsichtlich Orts- und Zeitangaben der Ermordung seines Vaters und seines Bruders bzw. hinsichtlich der Umstände der Grundstücksstreitigkeiten und der damit verbundenen Gerichtsverhandlung.

Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand einer einzigen und - in Bezug auf den Umfang des Protokolls - kurzen Einvernahme vor der belangten Behörde zu den Fluchtgründen (die übrigen Einvernahmen befassten sich lediglich mit der Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers), dass die Befragung des Beschwerdeführers alles andere als erschöpfend war. Die Behörde wäre gehalten gewesen, auf eine größere Detailliertheit der Schilderungen hinzuwirken und die Befragung zu vertiefen. Zu seinen Fluchtgründen wurde der Beschwerdeführer lediglich kursorisch befragt: Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Ergebnis gleichbleibend vor, Afghanistan verlassen zu haben, da er aufgrund von Grundstückstreitigkeiten zwischen seiner Familie und seinem Onkel väterlicherseits bzw. aufgrund der Feinde seines Vaters, den Taliban, in Lebensgefahr sei. Hinsichtlich der Feindschaft mit den Taliban gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei gegen die Taliban gewesen und habe für den Onkel mütterlicherseits als Fahrer bzw. als Bodyguard gearbeitet. Sein Onkel väterlicherseits sei für die Taliban und zu Zeiten der Taliban ein mächtiger Mann gewesen. Sein Vater sei ermordet worden als er 11 Jahre alt gewesen sei; sein Onkel mütterlicherseits sei schließlich zur Zeit der Flucht des Beschwerdeführers ermordet worden. Zu den Grundstückstreitigkeiten gab der Beschwerdeführer an, dass der Onkel väterlicherseits die Grundstücke der Familie nach dem Tod des Vaters für sich beanspruchen habe wollen. Als der älteste Bruder des Beschwerdeführers diese Streitigkeit gerichtlich regeln habe wollen, sei der Bruder erschossen worden.

Der Beschwerdeführer wurde weder hinsichtlich der von ihm behaupteten Ermordungen seines Vaters sowie seines Onkels mütterlicherseits noch hinsichtlich der Hintergründe zu diesen Ermordungen - insbesondere zur Feindschaft des Vaters mit den Taliban - befragt.

Die belangte Behörde unterließ es zudem, die Umstände bzw. Hintergründe der Ermordung seines ältesten Bruders im Zusammenhang mit den Grundstückstreitigkeiten näher zu untersuchen bzw. hinsichtlich der Schreiben, die den Tod des Bruders belegen sollten, weitergehende Ermittlungen zu starten. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung auf AS 228 ausführt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln um Gefälligkeitsdokumente handle, wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, den Beschwerdeführer mit dieser Schlussfolgerung zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit einzuräumen, diesen Überlegungen allenfalls entgegnen zu können. Dies wurde von der belangten Behörde unterlassen. Außerdem erhob die belangte Behörde bei der zuständigen Bezirksstelle in XXXX nicht, ob tatsächlich eine Gerichtsverhandlung hinsichtlich der Grundstückstreitigkeiten stattfand und welchen Ausgang diese Streitigkeit vor der zuständigen Stelle nahm.

Zudem hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in ihrer Entscheidung vor, dass das Vorbringen nicht den Anforderungen eines widerspruchsfreien Fluchtvortrages entspreche, da der Beschwerdeführer bei der Untersuchung zur Altersfeststellung angegeben habe, dass er bis zu seiner Ausreise ausschließlich in XXXX gelebt habe, und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er auch in XXXX gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung auch nur seinen Vater, jedoch nicht seinen angeblich gewaltsam verstorbenen Bruder angegeben; den Tod seines Bruders habe er aber bei der Einvernahme vor der belangten Behörde als Fluchtgrund angegeben. Wenn die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung diese Widersprüche hinsichtlich des Fluchtvorbringens bemängelt, es jedoch unterlässt, diese im Rahmen der Einvernahme durch Nachfragen verlässlich abzuklären und daraus gegebenenfalls resultierende Widersprüche dem Beschwerdeführer vorzuhalten, kommt sie ihrer Verpflichtung gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen, nicht nach.

Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher weitere Ermittlungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers anzustellen und dabei insbesondere die vorgebrachten Ermordungen des Vaters, der Onkels mütterlicherseits und des ältesten Bruders sowie den Stand des Gerichtsverfahrens hinsichtlich der Grundstückstreitigkeiten verlässlich - gegebenenfalls mittels Erhebungen vor Ort- abzuklären sowie den Beschwerdeführer hinreichend zu den erwähnten Grundstückstreitigkeiten bzw. zur Feindschaft des Vaters mit den Taliban zu befragen. Die Ermittlungsergebnisse sind jedenfalls mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.

Selbst wenn die belangte Behörde von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgeht, ist sie ihrer Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt hinreichend festzustellen, nicht nachgekommen. Es ist nämlich hinsichtlich einer möglichen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei einem Sachverhalt, wie er vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurde, einer Verfolgung beispielsweise schon dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; VwGH 21.09.2000, 98/20/0439; VwGH 30.01.2001, 98/18/0372).

Im gegenständlichen Fall wären aufgrund der Ausführung des Beschwerdeführers, dass seine Familie Probleme mit dem Onkel väterlicherseits bzw. den Taliban habe, von der belangten Behörde Ermittlungen dahingehend zu betreiben gewesen, ob die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe (im gegenständlichen Fall wäre an die Familie des Beschwerdeführers zu denken) als Anknüpfungspunkt zu einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe in Betracht kommen kann. Diese Ermittlungsschritte unterließ die Behörde jedoch gänzlich. Es ist daher durch weitere Ermittlungsschritte zu erheben, ob sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner Angehörigeneigenschaft (wegen seiner Verwandtschaft mit seinem Vater, mit seinem Onkel mütterlicherseits bzw. mit seinem Bruders und seiner Mutter), sohin auf Grund seiner eigenen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, von dritter Seite verfolgt glaubte (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871; VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Beschwerdeführer muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Beschwerdeführer erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. U 2436/2012 vom 07.06.2013, U 241/2013-12 vom 06.06.2013, U 2666/2012-13 vom 06.06.2013 sowie U 1416/12-12 vom 13.03.2013) ergibt sich jedenfalls, dass bei der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz grundsätzlich eine konkrete Herkunftsprovinz der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (sofern eine solche glaubhaft gemacht werden konnte). Bezüglich dieser ist dann die Sicherheitslage, die spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers sowie die Verbindung nach XXXX zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der XXXX, wobei seine Familie derzeit in der Provinz XXXX lebt. Auch die Behörde geht von diesen Angaben aus. Die belangte Behörde setzte sich zwar mit der im Herkunftsort aktuell herrschenden Lage und der Erreichbarkeit des Herkunftsortes auseinander, individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in XXXX trifft die Behörde jedoch nicht. Diese knappen Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in XXXX ermöglichen keineswegs eine umfassende Beurteilung der spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers.

Zudem führt die belangte Behörde in ihrer Entscheidung keine individuellen Länderberichte zur Sicherheitslage in der Provinz, in der die Familie des Beschwerdeführers lebt, oder gar zur Situation in dem Ort, in dem die Familie lebt, an. Die Situation der Sicherheitslage in XXXX wird von der belangten Behörde nur im Zusammenhang mit den Provinzen Badghis, Farah und Ghor festgestellt, wobei sich lediglich der Hinweis findet, dass sich die Provinz XXXX im Westen des Landes befinde (AS 195). Auch bei der Frage nach der Erreichbarkeit der Provinz, in der die Familie des Beschwerdeführers lebt, belässt es die Behörde mit dem Verweis, dass XXXX vom Ausland aus auf dem Luftwege erreichbar sei. Ansonsten wird in den Feststellungen lediglich auf Entgelte für die Reisen zwischen den einzelnen Provinzen verwiesen. Diese äußerst knappen Feststellungen ermöglichen keineswegs eine umfassende Beurteilung der spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde ist offenbar vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar- i - Sharif bzw. XXXX ausgegangen. Wenngleich die Erreichbarkeit dieser Städte als Relokationsalternativen zweifellos unproblematisch ist, unterließ die belangte Behörde individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Mazar- i - Sharif bzw. XXXX und umfassende Ermittlungen zur Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Neuansiedlung. Insbesondere wurde nicht ermittelt, auf welche Weise sich der Beschwerdeführer, der dem Akteninhalt zufolge noch nie in diesen Städten gelebt hat und in diesen Landesteilen über keinerlei soziales Netz verfügt, seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse - auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr (vgl. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13: "Die Entscheidung lässt auch in ihrer Aussage, dass dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen stehe, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft in XXXX an Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt. In den herangezogenen Länderfeststellungen wird nämlich festgehalten, dass es in XXXX keine Organisation/Einrichtung gibt, die Rückkehrer direkt nach ihrer Ankunft unterstützt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden kann.") - hinreichend sicher befriedigen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Soweit der Asylgerichtshof die Situation in XXXX schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in XXXX aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in XXXX verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in XXXX ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in XXXX allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in XXXX hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ‚mindestens 8.000,-- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in XXXX eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").

Ebenso wenig überzeugen die Ausführungen der Behörde hinsichtlich des Bestehens familiärer Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan: Die Behörde geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer durch seine Familie bzw. seine Verwandten familiäre Unterstützung im Falle seiner Rückkehr zukommen würde (vgl. AS 231). Ob und in welcher Weise der Beschwerdeführer von seiner Familie im erforderlichen Ausmaß tatsächlich Unterstützung erfahren würde, ermittelte die belangte Behörde nicht. Auch der Verfassungsgerichtshof sieht im Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt sei, weil sich daraus nicht ergebe, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde (VfGH 13.03.2012, U 1006/12-13). Insgesamt hat sich die belangte Behörde mit dem Bestehen eines familiären Netzwerkes, das dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan den für einen Heimkehrer notwendigen Rückhalt bietet, nur unzureichend auseinandergesetzt. Davon ausgehend, welche Bedeutung das Bestehen eines familiären Netzwerkes für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes zukommt (vgl. z.B. AsylGH 21.09.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; VfGH 13.03.2013, U 2185/12 mwN), hätte die Behörde weitere Ermittlungen durchführen und begründen müssen, wo bzw. ob dem Beschwerdeführer ein familiärer Rückhalt für den Fall seiner Heimkehr zur Verfügung steht.

Die belangte Behörde hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.

Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 13 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe detailliert zu befragen sowie weitere Ermittlungen anzustellen, sich unter Berücksichtigung dieses Vorbringens mit aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben vorzuhalten. Insbesondere sind auch Ermittlungen zur konkreten Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen, wobei geeignete aktuelle Länderfeststellungen zur XXXX sowie zur Provinz XXXX bzw. der Region, in welcher die Familie des Beschwerdeführers derzeit lebt, in das Verfahren einzuführen sind. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie bereits ausgeführt wurde, wurden im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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