L502 2008156-1•BVwG L502 2008156-1
L502 2008156-1Bundesverwaltungsgericht24.07.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, vage Mutmaßungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2014, Zl. 831805901/2386436, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG
2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte, im Gefolge seiner nicht rechtmäßigen Einreise nach Österreich, am 09.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner Erstbefragung am 09.12.2013 gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe angehörig, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Im Irak würden sich aktuell noch seine Eltern, die Ehegattin, eine Tochter, eine Schwester und zwei Brüder von ihm aufhalten.
Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass er sunnitischer Moslem sei und im Irak Probleme mit der schiitischen Regierung gehabt habe. Am XXXX sei er von Regierungstruppen zum ersten Mal wegen seiner religiösen Zugehörigkeit bedroht worden. Es sei ihm schriftlich damit gedroht worden ihn zu töten, sollte er sich nicht der schiitischen Lehre anschließen. Am XXXX sei ihm nochmals mit dem Tod sowie mit der Zerstörung seines Geschäftes gedroht worden. Am XXXX sei sein Geschäft in die Luft gesprengt worden. Aus diesem Grund habe der BF die Heimat verlassen.
3. Es wurde vom BF im Zuge der Antragstellung ein Personalausweis vorgelegt und von Amts wegen urkundentechnisch überprüft.
4. Am 29.04.2014 wurde eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführt.
Der BF gab dabei an, dass er legal mit einem Reisepass über die Stadt XXXX ausgereist sei. Er sei in XXXX geboren und habe immer dort, zuletzt in einem ihm gehörenden Haus mit seiner Frau und Tochter in einer überwiegend von Sunniten bevölkerten Gegend, gelebt. Am XXXX sei er mittels einer SMS an das Mobiltelefon seines Bruders, welches nur er verwendet habe, bedroht worden, woraufhin er am nächsten Tag mit seinem Anwalt zur Polizeistation im Stadtteil XXXX gegangen sei. Die Polizei habe daraufhin zwar anhand der Daten des Mobiltelefons Erhebungen durchgeführt, ihm jedoch gesagt, dass sie ihn nicht zu 100% schützen könne. Am XXXX habe er eine Drohung in seinem Garten auf der Wiese gefunden. Es sei ein Zettel mit einer Patrone gewesen, mit welchem er dann zu Gericht gegangen sei. Dort habe man ihn wiederum zur Polizeistation im Stadtteil XXXX geschickt. Bei dieser Polizeistation hätten aber nur Milizen der Regierung gearbeitet und sei er daher aus Angst, dass man ihn dort gleich töte, nicht zur Polizei gegangen. Ein Nachbar habe ihm dann telefonisch mitgeteilt, dass sein Geschäft am XXXX in die Luft gesprengt worden sei. Am XXXX habe er das Haus verlassen und sei er über XXXX ausgereist. Ehegattin und Tochter sowie Vater, Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des BF seien nach XXXX zu Verwandten der Ehegattin gezogen, wo sie auch jetzt noch leben würden. Dort würden die Sunniten die Mehrheit stellten, die Lage sei insgesamt aber nicht gut.
Er habe bis zu den genannten Drohungen zwei Vorhanggeschäfte in XXXX (in einem vorwiegend sunnitischen Gebiet) betrieben, wobei eines in die Luft gesprengt worden sei. Er stehe in telefonischen Kontakt mit der Familie.
Er führte weiter aus, die irakische Regierung sehe in jedem Sunniten einen Feind, der mit der Al-Qaida zusammenarbeite oder zumindest Terrorist sei. Dahinter stehe der Iran. Es gebe zwar Gebiete, wo sich die Sunniten sicher fühlten, jedoch würden die sunnitischen Gebiete zerstört. Er sei von der irakischen Regierung bedroht worden und daher zuerst in die Türkei gereist. Dort hätte er dann erfahren, dass seine Sache nicht entsprechend behandelt werden würde und sei er daher letztlich nach Österreich geflohen. Die Regierung hätte seinen Namen sicher weitergeleitet und wäre er - im Gegensatz zu seiner Familie - im Irak nicht mehr sicher.
Der BF verzichtete auf die Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen der Behörde abzugeben.
5. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der BF einen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, ein Drohschreiben samt Anzeige, einen Einzahlungsbeleg der Gerichtsgebühren sowie eine vom Anwalt verfasste Anzeige, ein Ansuchen um Ausstellung einer Kopie der Untersuchungsergebnisse, eine Bestätigung über die erfolgten behördlichen Ermittlungen, ein Schreiben der Polizei in XXXX an einen Telefonanbieter vom XXXX, ein Schreiben des Telefonanbieters samt Telefonliste und Daten vom XXXX vor.
6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde - neben dem aktenkundigen oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf - die genaue Identität, Nationalität und ethnische wie religiöse Zugehörigkeit sowie die familiäre Situation des BF fest. Insgesamt sei keine individuelle Verfolgungsgefahr für den BF in seinem Herkunftsstaat aus den von ihm behaupteten oder einem anderen der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Eine Gefährdung iSd §8 AsylG sei jedoch aufgrund der allgemeinen Lage im Irak feststellbar gewesen. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person als glaubwürdig. Die geäußerte Befürchtung, von der Regierung bzw. staatlichen Sicherheitskräften bei einer Rückkehr verfolgt zu werden, sei aus dort näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft und hinsichtlich der subjektiv behaupteten Furcht objektiv nicht nachvollziehbar. Eine Bedrohung durch Privatpersonen sei darüber hinaus nicht asylrelevant.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde habe er damit nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der festgestellten allgemeinen Lage im Irak kam die belangte Behörde allerdings zur Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak derzeit nicht zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.
7. Gegen den dem BF am 07.05.2014 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit 20.05.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben.
Begründend wurde dargelegt, der BF habe im erstinstanzlichen Verfahren bereits seine Fluchtgründe ausführlich dargelegt, welche er in weiterer Folge nochmals wiederholte.
Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, da Frau und Kind in XXXX wären. Da ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt worden sei, könne er nicht mit Frau und Kindern zusammen leben. Dies widerspreche dem Art. 8 EMRK.
Im handschriftlichen Teil der Beschwerde erfolgte eine Auflistung der vom BF bereits vorgebrachten Umstände in chronologischer Reihenfolge samt Datum.
Vorgelegt wurde die mit "Drohbrief" betitelte, bereits erstinstanzlich vorgelegte, bei Gericht eingebrachte Anzeige des BF (AS 85, vgl. Übersetzung vom 03.06.2014) sowie drei Fotos, welche den BF in seinem Vorhanggeschäft zeigen würden. Weiters wurde ein Foto des BF mit einem Kind auf dem Arm vorgelegt.
8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 21.05.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung.
Er besuchte neun Jahre die Grundschule sowie im Anschluss daran für vier Jahre eine höhere Schule. Von 2002 bis 2003 besuchte er die Universität. Er verdiente sich seinen Lebensunterhalt als selbstständig erwerbstätiger Kaufmann. Eltern, Ehefrau und Tochter des BF sowie zwei Brüder und eine Schwester des BF leben nach wie vor im Irak. Der BF steht in regelmäßigem telefonischem Kontakt mit seiner Familie im Irak.
Der BF reiste im XXXX ausgehend von XXXX über XXXX aus dem Irak in die Türkei aus und anschließend schlepperunterstützt weiter nach Österreich, wo er am 09.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der damit zugleich vorgelegten Beweismittel.
2.2. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.3. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen und seine Identität betreffend auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat.
2.4. Zu den Feststellungen zu den Ausreisegründen des BF oben unter 1.2.:
2.4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der BF zwar im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde behauptete, das Protokoll der Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden. Dies stellt sich jedoch vor dem Hintergrund des standardisierten Ablaufs dieser Befragungen als nicht glaubhaft dar, zumal der BF auch die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte.
Insofern fiel schon vorweg auf, dass der BF noch im Rahmen der Erstbefragung behauptete, mit einem PKW von XXXX bis nach Istanbul gereist zu sein, während er vor der belangten Behörde mehrmals angab, mit dem Flugzeug auf legale Weise unter Verwendung seines Reisepasses von XXXX in die Türkei gereist zu sein.
Auffallend war weiter, dass sich zwischen diesen beiden Befragungen auch Abweichungen zum angeblichen Aufenthaltsort der Verwandten ergaben. Während der BF noch bei der Erstbefragung angab, dass seine Geschwister nach wie vor in XXXX lebten, behauptete er im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass sich diese in XXXX aufhalten würden. Zusätzlich gab der BF im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens an, dass sich Eltern, Ehegattin und Tochter in XXXX befänden, während er im Zuge der Beschwerdeschrift ohne nähere Ausführungen behauptete, dass Ehegattin und Tochter in XXXX aufhältig wären.
Schon diese Widersprüche eingangs des Vorbringens des BF belasteten seine persönliche Glaubwürdigkeit.
2.4.2. Nicht nachvollziehbar war jedoch vor allem die (bloße) Behauptung des BF, dass er "von der irakischen Regierung" verfolgt und bedroht worden sei.
Schon das Bundesasylamt hat richtigerweise festgehalten, dass auf dem Drohbrief weder Absender noch sonstige Hinweise ersichtlich wären, die darauf schließen ließen, dass es sich dabei um eine Drohung einer Regierungsstelle o.ä. handelte. In diesem Zusammenhang erschiene es auch nicht als plausibel, dass sich der BF bei behaupteter Furcht vor staatlicher Verfolgung dann an die Polizei wendete bzw. bei Gericht eine Anzeige aufgab.
Soweit er behauptete, er habe sich die vorangegangene Drohung per SMS betreffend an die Polizei gewandt und eine Anzeige erstattet und habe die Polizei daraufhin ermittelt, dass diese SMS von einer Frau in XXXX stammte, wurde nicht nachvollziehbar, was in weiterer Folge passierte. Der BF konnte im Rahmen seiner Befragung dazu aber auch nicht aufklären, weshalb ihn eine (unbekannte) Frau aus XXXX in XXXX telefonisch, noch dazu am Mobiltelefon seines Bruders, bedroht haben sollte.
Insgesamt gesehen konnte der BF daher nicht ansatzweise nachvollziehbar machen, dass er einer Verfolgungsgefahr ausgehend von staatlichen Organen ausgesetzt war bzw. blieb vollkommen im Dunkeln, von wem die behaupteten Drohungen ausgegangen sein sollten.
2.4.3. Gänzlich im Widerspruch zu den vorherigen Angaben des BF stand letztlich auch das mit der Beschwerde nochmals vorgelegte Schreiben, dessen Übersetzung am 03.06.2014 ho. einlangte.
Während der BF nämlich mehrmals - zuletzt unter Vorlage von Fotos im Rahmen der Beschwerde - behauptete, ein Geschäft besessen zu haben, in welchem er Vorhänge verkauft habe, wird in dieser Anzeige an das Gericht in XXXX vom XXXX wiedergegeben, dass der BF einen Tabakladen besessen habe. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch, dass der BF vorweg zu diesem Vorfall eine Anzeige bei der Polizeistation in XXXX eingebracht habe. Demgegenüber hatte der BF zuvor behauptet, nur die Droh-SMS bei der Polizei in XXXX zur Anzeige gebracht zu haben. Nach seiner Vorsprache bei Gericht sei er zwar zur Polizeistation XXXX verwiesen worden, dort habe er jedoch gar keine Anzeige erstattet, dies "weil dort vorwiegend Milizen der Regierung arbeiten würden und er dort getötet worden wäre".
Im Übrigen hatte der BF im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass er den Drohbrief der Regierungsstellen samt Kugel im Garten und (über Nachfrage) dort auf der Wiese gefunden habe. Im Widerspruch dazu hätte er den Drohbrief laut der Anzeige beim Gericht aber in seiner Garage gefunden.
2.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht vermochte - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - im Lichte dieser Erwägungen den Angaben des BF somit nur insoweit zu folgen, dass im XXXX eine SMS von einer ihm unbekannten Nummer, im Genaueren vom Mobiltelefon einer in XXXX gemeldeten Frau, auf das Mobiltelefon seines Bruders gesendet wurde, was sich aus den vorgelegten Unterlagen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ergab.
Angesichts dessen war aber nicht feststellbar, wem diese Drohung per SMS galt und von wem sie ausgegangen sein soll. Dafür, dass es sich
Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF auch auf die Frage, was mit seinen beiden Geschäften in XXXX passiert sei, an, dass er nicht wisse, was mit den Geschäften passiert sei, er sei einfach ausgereist. Erst nach nochmaliger Wiederholung dieser Aussage führte der BF dann plötzlich aus, dass ein Nachbar ihm mitgeteilt habe, dass eines der Geschäfte in die Luft gesprengt worden sei. Dass der BF dieses einschneidende Erlebnis, welches er letztlich auch als Flucht auslösend darstellte, nicht gleich zu Beginn erwähnte, ja vielmehr Gegensätzliches behauptete, drängte im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens des BF die Schlussfolgerung auf, dass dieses Ereignis gar nicht stattgefunden hat. Der BF vermochte über erstinstanzlichen Vorhalt dieses Widerspruchs auch keine plausible Erklärung dafür zu geben. Darüber hinaus vermeinte der BF zwar, diesen Vorfall nie vergessen zu haben, ohne jedoch in der Lage zu sein auf Nachfrage Einzelheiten, wie dies bei einer Betroffenheit durch einen solchen Vorfall zu erwarten gewesen wäre, anzugeben.
Zudem war der BF niemals persönlich mit nichtstaatlichen oder mit staatlichen Verfolgern in persönlichen Kontakt geraten und schilderte er das Bedrohungsszenario insgesamt nur sehr vage und in wesentlichen Punkten widersprüchlich.
Auch blieb völlig offen, welches individuelle Verfolgungsinteresse ausgehend von Dritten oder von staatlichen Organen gerade die Person des BF betreffend bestanden haben soll. Zur Frage, weshalb "die Regierung" ein Interesse an ihm gehabt haben sollte, replizierte der BF erstinstanzlich nur: "Die Regierung sieht in jedem Sunnit einen Terroristen". In diesem Zusammenhang war auch nicht nachvollziehbar, wieso gerade er wegen seiner Eigenschaft als Sunnit verfolgt worden sein soll, wenn doch seine gesamte sunnitische Familie im Irak unbehelligt leben konnte. Auch vor diesem Hintergrund war die Aussage des BF, dass "die Schiiten alle Sunniten ermorden bzw. vertreiben wollten", nicht nachvollziehbar.
Der Vortrag des BF war sohin, was die möglichen Motive für seine angebliche individuelle Verfolgung angeht, in sich widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar und gelang es ihm damit nicht glaubhaft darzulegen, welches gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungsinteresse überhaupt vorgelegen sei.
2.4.5. Der BF war in der Gesamtsicht des Ergebnisses des Beweisverfahrens somit weder einer konkret gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlung in der Vergangenheit ausgesetzt noch wäre eine solche Gefahr auf schlüssige Weise für den Fall der Rückkehr anzunehmen.
2.5. Zur allgemeinen Lage im Irak wird zum einen auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
Zum anderen war die aktuelle Lage im Irak seit der Bescheiderlassung durch das Bundesamt betreffend festzustellen, dass diese - notorischer Weise - gekennzeichnet ist vom Eindringen bewaffneter Einheiten der sogen. ISIS-Miliz (Islamischer Staat im Irak und in Syrien), einer orthodox-islamistischen und der Al Kaida nahestehenden terroristischen Gruppierung, aus dem Osten Syriens in den Zentralirak. Nach der Einnahme großer Teile der nördlichen Provinz Ninava mit der Hauptstadt Mosul drangen diese angesichts des nur geringen Widerstands der regulären irakischen Armee zuletzt bis in die Nähe von Bagdad vor und nahmen dabei zahlreiche weitere Städte und Bezirke ein, womit deren Operationsbereich einen erheblichen Teil des irakischen Territoriums zwischen der irakischen Grenze zu Syrien, den nordirakischen Provinzen der autonomen kurdischen Regionalregierung bzw. den darüber hinaus nunmehr von kurdischen Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten, der irakischen Grenze zum Iran und der Region nördlich von Bagdad umfasst. Innerhalb dieses Territoriums, das sich über jeweils Teile der Provinzen Ninava, Anbar, Diyala, Salah Al-Din und Ta'mim erstreckt, kommt es auch zu massiven Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten sowie zwischen den Konfliktparteien, die wiederum zu Flüchtlingsbewegungen aus den Kampfgebieten in die nördlich und südlich davon gelegenen Gebiete führten.
Diese Umstände stellen sich angesichts des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts jedoch als nicht entscheidungswesentlich dar. Darüber hinaus wurde dem BF schon erstinstanzlich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass es auch deshalb keiner weitergehenden Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak im Zusammenhang mit dem dort herrschenden bewaffneten Konflikt und dessen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung bedurfte.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Zu A) Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die vom BVwG anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
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