BVwG G309 2006049-1

G309 2006049-1Bundesverwaltungsgericht24.07.2014

Regest

Arbeitslosengeld, Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G309 2006049-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2006049.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich

verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. SANDRIESSER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Kommerzialrat DI Heinz MICHALITSCH und Mag. Martin SMODEJ als

Beisitzer, über den Vorlageantrag des XXXX, VersNr.: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX XXXX vom 21.02.2014, Gz: XXXX, nach öffentlich mündlicher Verhandlung, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 56 in Verbindung mit 14 Abs. 1 und 2 AlVG 1977 idgF iVm Art 61 EG-VO 883/2004 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 30.10.2013 beim Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am selben Tag gab der BF an, vom XXXX bis XXXX beim AMS in der Schweiz Leistungen in Form des Arbeitslosengeldes bezogen, die letzten drei Monate in Österreich nach Arbeit gesucht sowie seinen Leistungsanspruch aus der Schweiz nach Österreich importiert zu haben. Er sei Staatsbürger der Schweiz und in XXXX aufrecht gemeldet.

Laut einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Schweizer Arbeitslosenkasse XXXX (Formular U1 laut EG Verordnung Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) weist der BF Versicherungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit in den Zeiträumen 01.11.2003 bis 31.12.2009, 15.08.2011 bis 06.11.2011, 01.03.2012 bis 04.07.2012, 01.07.2012 bis 31.10.2012 sowie 12.03.2013 bis 30.04.2013 12.03.2013 bis 30.04.2013 in der Schweiz auf, und habe dieser im Zeitraum 01.05.2013 bis 31.10.2013 Leistungen bei Arbeitslosigkeit ebendort bezogen. Mittels in Vorlage gebrachtem Formular U2 (Aufrechterhaltung des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit laut EG-VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) stehen dem BF weiterhin Ansprüche gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX, bei rechtzeitiger Meldung und zeitraumbezogenem Aufenthalt im arbeitssuchenden Staat zu.

2. Mit Bescheid vom XXXX, dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt, gab das AMS dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keine Folge. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass mangels gemäß Art 67 Abs. 3 der EG-Verordnung (EGVO) Nr. 1408/71 idgF. notwendiger zumindest eintägiger arbeitslosenversichergspflichtiger Beschäftigung nach der letzten Einreise des BF vor Antragstellung eine Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nicht in Frage komme und diesem somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zukomme.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 28.01.2014, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, für die Monate August bis Oktober Arbeitslosengeld aus der Schweiz bezogen jedoch im darauffolgenden Zeitraum XXXX bis XXXX von der belangten Behörde den Anspruch auf dieses abgesprochen bekommen habe. Dabei sei ihm mittels Bescheid mitgeteilt worden, in Österreich keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Er sei jedoch im Zeitraum XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt gewesen und von Seiten des AMS XXXX nicht über Beschäftigungsverhältnisse in Österreich informiert worden, weshalb er gedacht habe, das die gemeldeten Beschäftigungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ausreichten.

Demzufolge ersuche er um nochmalige Prüfung der Akten und den in Rede stehenden Bescheid zu beheben.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG vom 21.02.2014, dem BF zugestellt am 25.02.2014 wurde die Beschwerde seitens des AMS abgewiesen und dem Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom XXXX gem. § 14 Abs. 1 und 2 AlVG iVm. Artikel 61 der EG-Verordnung 883/2004 idgF. keine Folge gegeben.

Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, dass der BF vor Antragstellung mit XXXX in Österreich keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig, sondern ausschließlich geringfügig, beschäftigt gewesen sei.

Im Falle der rechtzeitigen Bekanntgabe des Willens in Österreich zu verbleiben, hätte seitens des AMS Graz eine hinreichende Information über die Anspruchsvoraussetzungen erfolgen können, und habe der BF definitiv und nachweislich die belangte Behörde erst mit XXXX über sein Vorhaben, nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren, in Kenntnis gesetzt.

5. Mit Schriftsatz vom 05.03.2014 ersuchte der BF um Vorlage seiner Beschwerde beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht.

6. Der gegenständliche Akt wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten vom AMS XXXX am 25.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, und dieser der Geschäftsabteilung G309 zur Bearbeitung zugewiesen.

7. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, XXXX, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher eine Vertreterin der belangten Behörde, sowie der BF persönlich teilnahm.

Im Zuge der Verhandlung brachte der BF auf Befragen vor, sich im Rahmen seiner gewerblichen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht selbst bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und diese Erwerbstätigkeit auch nicht ausgeübt zu haben. Weiters gab der BF an, in der Schweiz lange Zeit gearbeitet und nicht gewusst zu haben, dass eine geringfügige Beschäftigung keine Arbeitslosenversicherung nach sich ziehe, nunmehr jedoch als Arbeiter beschäftigt sei.

Zudem sei er auf die Anspruchsvoraussetzungen seitens des AMS nicht aufmerksam gemacht worden, was seitens der Vertreterin der belangten Behörde in Abrede gestellt worden sei, zumal der BF erst am XXXX das AMS darüber informiert habe, in Österreich bleiben zu wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF weist folgende Beschäftigungsverhältnisse in Österreich im verfahrensrelevanten Zeitraum auf:

XXXX bis XXXX, gewerblich selbstständig Erwerbstätiger

XXXX bis XXXX, geringfügig beschäftigter Angestellter bei XXXX

Einen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung seitens des BF in Bezug auf seine zuvor dargestellte selbstständige Beschäftigung im Jahre 2013 wurde von diesem nicht vorgenommen.

Der BF bezog im Zeitraum XXXX bis XXXX im Rahmen des sogenannten Leistungsexportes Schweizer Arbeitslosengeld in Österreich.

Zum Zeitpunkt des Antrages auf Arbeitslosengeld lag beim BF kein einziger arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungstag in Österreich vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice samt den im Verfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen, sowie auf die eigenen unbestritten gebliebenen Angaben des BF.

Die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse sind einem seitens des Gerichtes im Zuge des Ermittlungsverfahrens beigeschafften Versicherungsdatenauszuges der Österreichischen Sozialversicherung zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 (1) AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn

1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,

2. die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.

(4) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. 2 Zu Spruchteil A

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

die Anwartschaft erfüllt und

die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Der mit Anwartschaft betitelte § 14. AlVG lautet wie folgt:

§ 14 (..)

(1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

Gemäß Art. 61 Abs. 1 der EG-VO 883/2004, sind bei der Beurteilung der Anwartschaft Versicherungszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten in anderen Mitgliedstaaten sowie Beschäftigungszeiten, die in Österreich versicherungspflichtig wären, zu berücksichtigen.

Abs. 2 normiert, dass eine Zusammenrechnung im Inland jedoch nur dann erfolgt, wenn der Antragsteller unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschrift Versicherungszeiten verlangen, Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern die Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen, zurückgelegt hat (Abs. 2).

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. d AlVG sind Dienstnehmer die nach der Höhe des Entgeltes geringfügig beschäftigt sind von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen.

§ 3 AlVG normiert, dass selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden können, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind (Abs. 1) und diese fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären (Abs. 2).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld, nicht die Anwartschaft zur Geltendmachung des Arbeitslosengeldes erfüllt hat. Es lag zum Antragszeitpunkt kein einziger arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungstag in Österreich vor.

Da der BF keine mindestens eintägige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor Antragstellung vorzuweisen hat, zumal weder dessen gewerbliche selbständige - abgesehen des ohnedies unterlassenen Eintritts in diese seitens des BF - noch dessen geringfügige Beschäftigung eine arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt, kommt gegenständlich eine Anrechnung iSd. § 14 Abs. 5 AlVG iVm. Art 61 Abs. 2 EG-VO 883/2004 der in der Schweiz erworbenen Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten nicht in Frage, weshalb dem BF mangels Erfüllung der notwendigen Voraussetzung der Anwartschaft iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG kein Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengelt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. 3 Zu Spruchteil B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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