BVwG W216 2006932-1

W216 2006932-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2014

Regest

Notstandshilfe, Verlusttatbestände

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2006932-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.2006932.1.00

Spruch

W216 2006932-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht seit 22.11.2012 - mit kurzen Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er vom 16.01.2013 bis 26.02.2013 bei der Firma XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis.

Am 19.12.2013 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme bei Itworks ab 22.01.2014 verbindlich vereinbart und dies niederschriftlich festgehalten. Begründet wurde die Zuweisung zu dieser Wiedereingliederungsmaßnahme mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher erfolgloser Bewerbungen entmutigt sei. Die angeordnete Maßnahme beinhalte jedenfalls eine Berufsorientierung, ein Bewerbungs- und ein Kommunikationstraining sowie Training in den Bereichen Stress-, Konflikt- und Zeitmanagement und sei geeignet, die Situation des Beschwerdeführers zu verbessern. Weiters wurde niederschiftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde diese Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt und von diesem eigenhändig unterzeichnet.

2. Der Beschwerdeführer besuchte vereinbarungsgemäß am 22.01.2014 die ihm vom AMS angeordnete Maßnahme bei Itworks, lehnte diese jedoch ab und füllte den - in deutscher Sprache abgefassten - "BewerberInnen-Fragebogen" aus und unterzeichnete diesen eigenhändig. Darin gab er neben seinen Personalien, seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung an, über unterschiedlich gut ausgeprägte Sprachkenntnisse in Englisch, Kurdisch und Persisch zu verfügen sowie sehr gute EDV-Kenntnisse in den Bereichen Word, Excel und Internet zu besitzen. Im gemeinsam mit dem Berater auszufüllenden Teil des Fragebogens betreffend das Gesprächsergebnis wurde festgehalten, dass keine Aufnahme bei Itworks aufgrund der Ablehnung durch den Beschwerdeführer erfolge. Als Begründung gab der Beschwerdeführer im Fragebogen wörtlich an: "Ich will nicht jeden Tag in den Kurs gehen. Ich kann mich selber Job suchen. Ich wieder zu AMS gehen."

3. Bei der am selben Tag vor dem AMS wegen der Weigerung des Beschwerdeführers an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen aufgenommen Niederschrift gab der Beschwerdeführer - nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er nicht wolle. Der Beschwerdeführer wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass dies kein berücksichtigungswürdiger Grund für einen Wegfall der Sanktion nach § 10 AlVG sei.

Berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer keine an.

4. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 22.01.2014 bis zum 04.03.2014 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe den Erfolg der vom AMS zugewiesenen Maßnahme "Itworks" vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen hätten nicht berücksichtigt werden können. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, beim AMS am 16.12.2013 einlangend, fristgerecht das - in deutscher Sprache verfasste - Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass er die Einladung bekommen habe und am 22.01.2014 beim Infotag bei Itworks gewesen sei. Er habe gedacht, dass er dort arbeiten könne. Aber für ihn sei es schwer, Computer und Deutsch könne er nicht. Alleine am Computer arbeiten könne er nicht, da er sich nicht auskenne. Er verstehe Deutsch nicht gut und sein Berater habe ihm nicht erklärt, was passieren würde, wenn er nicht hingehe. Er bitte um nochmalige Prüfung dieser Sperre.

6. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 07.02.2014 vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und ihm mitgeteilt, dass er nach den derzeit vorliegenden Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um den Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Nach dem derzeitigen Stand des Beschwerdevorprüfungsverfahrens sei daher nicht mit einer Änderung des erstinstanzlichen Bescheides zu rechnen. Dem Beschwerdeführer wurde unter Setzung einer Frist die Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.

7. Mit Schreiben vom 24.02.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass er so schnell wie möglich arbeiten wolle, da er für das alltägliche Leben und die laufenden Mietkosten dringend Geld benötige. Da es aufgrund seiner fehlenden Computer- und Deutschkenntnisse nicht sinnvoll gewesen sei, bei Itworks am Computer seine Bewerbungsunterlagen zusammenzustellen, habe er sich noch am selben Tag an seinen AMS-Berater gewandt. Erst bei diesem Gespräch habe er erfahren, dass seine Notstandshilfe nun gestrichen werde. Da er selbst vorgeschlagen habe, zu Itworks zu gehen, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um eine verbindliche Maßnahme gehandelt habe, die er besuchen hätte müssen, um seine Ansprüche nicht zu verlieren. Wie aus seinen Bemühungen ersichtlich sei, würde er so schnell wie möglich Arbeit finden wollen, daher hätte er auf eigene Initiative den Besuch von Itworks vorgeschlagen (damals seien er noch in dem Glauben gewesen, er würde dort sofort einen vorübergehenden Arbeitsplatz bekommen) und er habe sich noch am selben Tag unverzüglich an seinen AMS-Berater gewandt, als er erfahren habe, dass dies nicht so sei. Er bitte daher darum, ihm für den Zeitraum vom 22.01.2014 bis 04.03.2014 die Notstandshilfe zuzusprechen.

8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am XXXX gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.02.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass es sich bei der Firma Itworks GmbH um einen Sozialökonomischen Betrieb handle. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften würden eingehalten, die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards seien erfüllt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilnahme an der aufgetragenen Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe.

Die dem gesamten Arbeitslosenversicherungsgesetz zugrunde liegenden Gesetzeszwecke seien, dem arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (VwGH 5.9.1995, 94/08/0252). Ein Arbeitsloser habe daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden.

Durch die Kursmaßnahme hätte die Möglichkeit bestanden, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben wäre dadurch vereinfacht worden, somit hätte die Möglichkeit bestanden, seine Arbeitslosigkeit zu beenden.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Maßnahme verbindlich sei, entgegnete die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer in der mit ihm am 19.12.2013 aufgenommenen Niederschrift hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt worden sei. Diese Niederschrift sei auch von ihm unterschrieben worden. Er sei daher ausreichend über die bestehenden Problemlagen sowie über die Konsequenzen bei grundloser Nichtteilnahme informiert gewesen.

Zu seinen Ausführungen, er könne nicht gut Deutsch sei anzumerken, dass er selbst zum Termin am 19.11.2013 angegeben habe, dass er vorerst keinen weiteren Deutschkurs machen wolle, sondern lieber arbeiten würde. Davor habe er vom 08.07.2013 bis 15.11.2013 einen Deutschkurs bei bit schulungscenter besucht.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass er keine Computerkenntnisse hätte, sei anzumerken, dass er im BewerberInnen-Fragebogen bei Itworks angeführt habe, dass seine EDV Kenntnisse bezüglich Word, Excel und Internet sehr gut seien. Dieser BewerberInnen-Fragebogen sei ebenfalls von ihm unterschrieben worden.

Der Beschwerdeführer habe innerhalb der relevanten Nachsichtfrist keine Beschäftigung aufgenommen. Daher habe er durch seine Ablehnung, an der Vorbereitungsmaßnahme bei Itworks teilzunehmen, ein Verhalten gesetzt, das die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG rechtfertige. Es hätten keine Gründe zur Nachsicht von den Rechtsfolgen festgestellt werden können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

9. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhält und weiters ausführte, dass seine Kenntnisse der Amtssprache nur unzulänglich seien. Er spreche Kurdisch. Aufgrund dessen habe er die Niederschriften vom 19.12.2013 und 22.01.2014, mit der seine "Defizite" und die Gründe für die Zuweisung dokumentiert worden seien, zwar unterschrieben, deren Inhalt aber weder erfasst noch verstanden. Ein Dolmetscher sei bei keiner der Einvernahmen beigezogen worden. Ihm sei bei Leistung der Unterschriften ein wesentlicher Willensmangel iSd § 871 ABGB unterlaufen.

Die Maßnahme bei Itworks habe er am 22.01.2014 angetreten. Allerdings erfolge die Betreuung der Teilnehmer dort in deutscher Sprache und sei schon deswegen zur Erweiterung seiner Chancen am Arbeitsmarkt ungeeignet gewesen. Ein Arbeitsplatz, bei dem Sprachkenntnisse in Deutsch von untergeordneter Bedeutung wären, sei ihm nicht angeboten worden.

Er sei jederzeit bereit, einen solchen anzunehmen und auch an Kursmaßnahmen teilzunehmen, die seine Chancen am Arbeitsmarkt vergrößern, sowie auch seine Deutschkenntnisse zu verbessern.

Er habe versucht, dies schon am selben Tag gegenüber dem AMS eindeutig klarzustellen, allerdings seien seine diesbezüglichen Bemühungen abwehrend und dilatorisch behandelt worden. Eine ihm verständliche (muttersprachliche) Belehrung über die Rechtsfolgen einer Weigerung oder Vereitelung einer zumutbaren Arbeitsmöglichkeit oder Kursmaßnahme sei niemals erfolgt und werde dies im angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet. Im angefochtenen Bescheid werde nicht dargelegt, wie diese erfolgt sei und vor allem, ob er diese auch verstanden habe.

Aus § 13a AVG iVm § 39a AVG ergebe sich, dass eine solche Belehrung zwingend unter Beiziehung von Übersetzungshilfen erfolgen hätte müssen und dass dieses Erfordernis nicht durch eine bloße Protokollierung in deutscher Sprache, die von ihm irrtümlicherweise unterfertigt worden sei, substituiert werden könne, um schwerwiegende Rechtswirkungen, wie die Sperre der Notstandshilfe, zu entfalten.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 11.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht seit dem 22.11.2012 mit kurzen Unterbrechungen laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bestand vom 16.01.2013 bis zum 26.02.2013. In der Zeit vom 06.05.2013 bis 30.06.2013 stand der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.

Der Beschwerdeführer hat vom 08.07.2013 bis zum 15.11.2013 einen Deutschkurs bei bit schulungscenter besucht.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen eines Beratungstermins beim AMS am 19.11.2013 angegeben, vorerst keinen weiteren Deutschkurs besuchen, sondern lieber arbeiten gehen zu wollen.

Am 19.12.2013 wurde mit dem Beschwerdeführer beim AMS die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme bei Itworks beginnend mit 22.01.2014 besprochen und niederschriftlich vereinbart. Er wurde dabei über die Folgen eines Nichtantrittes aufgeklärt und hat die Niederschrift eigenhändig unterzeichnet. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Gesprächstermin nicht darauf hingewiesen, dass er den Inhalt des Gespräches, der Belehrung und somit auch den Inhalt der Niederschrift mangels Sprachkenntnissen nicht verstehe.

Der Beschwerdeführer hat die ihm aufgetragene Maßnahme am 22.01.2014 besucht und diese mit der Begründung, dass er nicht jeden Tag in den Kurs gehen wolle und sich selber einen Job suchen könne, abgelehnt hat.

Im Rahmen der am selben Tag stattgefunden habendenden niederschriftlichen Befragung beim AMS hat der Beschwerdeführer angegeben, nicht bereit zu sein, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er nicht wollte.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine ihm vom AMS aufgetragene Wiedereingliederungsmaßnahme nicht angenommen hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Innerhalb von acht Wochen, gerechnet ab 22.01.2014, hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinen der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer die ihm rechtswirksam aufgetragene Wiedereingliederungsmaßnahme abgelehnt hat.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe hierfür konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, handelt es sich bei Itworks um einen sozialökonomischen Betrieb, bei dem die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards erfüllt sind. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat der Gesetzgeber ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes als (zumutbare) Beschäftigung für zulässig erklärt".

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die mit ihm vereinbarte Wiedereingliederungsmaßnahme verbindlich sei, ist - der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung folgend - erneut festzuhalten, dass mit dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Termins beim AMS betreffend die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme die Teilnahme an dieser Maßnahme niederschriftlich vereinbart wurde und er anlässlich dessen über seine Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt sowie deutlich darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilnahme an der aufgetragenen Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer hat diese mit ihm angefertigte Niederschrift eigenhändig unterzeichnet.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr in seinem Vorlageantrag erstmals dezidiert ausführt, die beiden mit ihm aufgenommenen Niederschriften zwar unterfertig, jedoch aufgrund dessen, dass seine Kenntnisse der deutschen Sprache unzureichend seien, den Inhalt des Besprochenen und niederschriftlich Festgehaltenen jedoch nicht verstanden zu haben, ist - wie auch schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt - zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bereits einen Deutschkurs besucht und anlässlich eines Termins beim AMS angegeben hat, vorerst keinen weiteren Deutschkurs besuchen zu wollen, sondern lieber arbeiten zu wollen. Weiters hat der Beschwerdeführer - der Aktenlage zufolge - auch zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass seine Sprachkenntnisse nicht ausreichten, um das Besprochene sinnerfassend verstehen zu können. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den ausschließlich in Deutsch abgefassten BewerberInnen-Fragebogen bei Itworks selbstständig in deutscher Sprache ausgefüllt sowie die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX handschriftlich in - wenn auch Mangel aufweisenden, jedoch verständlichen - Deutsch verfasst. Dass der Beschwerdeführer dies vermöge, einer Konversation jedoch nicht folgen könne, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des § 13a AVG iVm § 39a AVG hinweist, wonach dann, wenn eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizuziehen ist, ist auszuführen, dass - der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zufolge - ein Verstoß gegen § 39a AVG einen Verfahrensmangel bewirkt, der nur dann zur Aufhebung des Bescheides führt, wenn er relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG ist (siehe u. a. VwGH 10.2.1994, 94/18/0012, mwN.). Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nicht nur den Besuch eines weiteren Deutschkurses abgelehnt, sondern auch den BerwerberInnen-Fragebogen bei Itworks auf Deutsch ausgefüllt und seine Beschwerde handschriftlich in Deutscher Sprache verfasst. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen hätte, dass seine Deutschkenntnisse nicht für seine Vorsprachen beim AMS bzw. dafür ausgereicht hätten, die mit ihm vereinbarten Maßnahmen und die ihm erteilten Belehrungen zu verstehen. Damit lagen aber weder die Voraussetzungen des § 39a AVG vor, noch bestand für die belangte Behörde die Notwendigkeit zu diesbezüglichen Ermittlungen, sodass der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt (vgl. hierzu u.a. VwGH 7.9.2005, 2002/08/0193; 1.4.2009, 2008/08/0260 uvm).

Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegebenen weiteren Grund für die Ablehnung der Maßnahme, nämlich über keine ausreichenden Computerkenntnisse zu verfügen, entgegengehalten werden muss, dass der Beschwerdeführer im BewerberInnen-Fragebogen bei Itworks angegeben hat, dass er über sehr gute Word, Excel und Internet-Kenntnisse verfüge.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. (...)

2. (...)

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. (vgl. VwGH 5.9.1995, 94/08/0252) Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.

"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.

Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.200, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210)

Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn

es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,

feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und

das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und

der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.

Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.

Der Beschwerdeführer hat zunächst vorgebracht, er habe die ihm zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme abgelehnt, weil er nicht jeden Tag in den Kurs gehen wollte und sich selber einen Job suchen könnte. In seiner Beschwerde brachte er vor, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Maßnahme verbindlich gewesen sei und dass seine Computer- und Deutschkenntnisse nicht ausreichend seien. Im Vorlageantrag führte er schließlich im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse, die Belehrung nicht verstanden habe.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem 22.11.2012 mit kurzen Unterbrechungen laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, dass es sich bei der Einrichtung Itworks um einen iSd § 9 Abs. 1 AlVG vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister handelt und dass er wirksam zu einer ihm zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wurde. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung angesehen. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb kann daher zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen.

Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, hätte durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an der ihm zugewiesenen Maßnahme die Möglichkeit bestanden, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben wäre dadurch vereinfacht worden, somit hätte die Möglichkeit bestanden, die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden.

Der Aktenlage zufolge wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des niederschriftlichen Gespräches beim AMS am 19.12.2013 betreffend die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei Itworks gemäß den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und er ausdrücklich drauf hingewiesen, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilname an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die bestehenden Problemlagen sowie über die Konsequenzen bei grundloser Nichtteilnahme informiert wurde.

Dass dem Beschwerdeführer die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen. Da der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt hat, stellt die Ablehnung der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. näher ausgeführt, ist dem Vorbingen des Beschwerdeführers, nicht muttersprachlich belehrt worden zu sein, unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit darauf hingewiesen hat, dass seine Sprachkenntnisse derart mangelhaft sind, dass er dem Gesprächsverlauf nicht folgen und die Belehrung nicht verstehen habe können, er den Besuch eines weiteren Deutschkurses abgelehnt hat sowie dass die von ihm handschriftlich verfasste Beschwerde in deutscher Sprache abgefasst wurde - unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes - kein Erfolg beschieden. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er über keine Computerkenntnisse verfüge, geht schon aufgrund seiner eigenen Angaben im BewerberInnen-Fragebogen bei Itworks, nämlich über sehr gute Kenntnisse in den Bereichen Word, Excel und Internet zu verfügen, ins Leere.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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