BVwG W202 1435647-1

W202 1435647-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 1435647-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1435647.1.00

Spruch

W202 1435647-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zahl 13 06.535-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 20.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er im Wesentlichen zum Fluchtgrund zu Protokoll, dass er sein Land habe verlassen müssen, weil er im Jahre 2009 vom Hinduismus zum Christentum konvertiert sei. Danach sei er zu den Leuten gegangen und habe vor Ort das Christentum gepredigt. Das habe den Sikhs und den Hindus nicht gefallen. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er das nicht machen sollte. Er habe aber mit dem Predigen weitergemacht und sei daraufhin von Sikhs und Hindus im Jänner 2013 mit dem Umbringen bedroht worden. Einige Tage später sei er von den Leuten attackiert worden. Sie hätten ihn umbringen wollen. Er habe aber von dort aus in ein anderes Dorf flüchten können. Aus diesem Grund sei er im April 2013 geflüchtet. Er sei von Neu Delhi am 30.04.2014 mit einem Schlepper legal mit einem Flugzeug nach Moskau geflogen. Er sei mit einem indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in Chandigarh, gereist. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, da er Angst habe, dass er von Sikhs und Hindus umgebracht werde.

Am 22.05.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er dort im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:

"F: Sie haben bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben und es entsprechen somit die

von Ihnen bei Erstbefragung angegebenen Daten der Wahrheit. Sie haben dem bei

Erstbefragung Angegebenen nichts hinzuzufügen und haben auch nichts abzuändern.

A: Ja.

F: Bitte nennen Sie Ihre Vor und Familienname, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

A: Mein Vorname ist XXXX. Mein Familienname ist XXXX. Geboren bin ich am XXXX in XXXX, und bin ich Staatsangehöriger von Indien.

F: Haben Sie identitätsbezeugende behördlich ausgestellte Dokumente Ihres Heimatlandes, wie einen Reisepass, eine Identitätskarte usw. in Vorlage zu bringen?

A: Nein. Ich habe keine solche Dokumente. Ich hatte einen Reisepass den hat mir der Schlepper weggenommen.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder

einer sonstigen Organisation?

A: Nein.

Ich bin nur christlich und Mitglied bei einer christlichen Gruppierung namens Good news fatih (Schreibweise des Ast; Ast. spricht faith) center.

F: Haben Sie strafbare Handlungen begangen? Wurden Sie jemals erkennungsdienstlich

behandelt?

A: Nein.

F: Sind Sie jemals aus eigenem Antrieb zur Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft

gegangen?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, Sicherheitsbehörden oder Gerichten?

A: Nein.

F: Wann erfolgte Ihre Einreise in Österreich?

A: Am 18.05.2013.

F: Legal oder illegal eingereist?

A: Ich kam ohne Dokumente und Visum nach Österreich. Meine Einreise war illegal.

Zur Person:

F: Nennen Sie bitte Ihre letzte permanente Wohnadresse im Heimatland.

A: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX.

F: In welchem Zeitraum lebten Sie an jener Adresse?

A: Von Geburt bis zur Ausreise.

F: Wann sind Sie ausgereist?

A: Am 03.04.2013.

F: Sind Sie legal aus Ihrem Heimatland über eine offizielle Grenzkontrollstelle ausgereist?

A: Ja, legal, über den Flughafen Delhi. Ich hatte bei der Ausreise aus meinem Heimatland keine Probleme.

F: Mit wem lebten Sie an jener Adresse?

A: Mit meinen Eltern, mit meinen zwei Schwestern und einem Bruder.

F: Die Schule haben Sie besucht?

A: Ja, ich habe 10 Jahre Grundschule besucht.

F: Durch Ausübung welcher Tätigkeit haben Sie Ihr Leben finanziert?

A: Ich habe unregelmäßig diverse Hilfsarbeiten verrichtet, das reichte für meinen Lebensunterhalt.

Fluchtgrund:

F: Erteilen Sie bitte in allen Einzelheiten und somit konkret und detailgenau Auskunft über Ihre Fluchtgründe.

A: 2009 bin ich zum Christentum konvertiert, davor war ich Hindu. Ich fuhr nach Bombay und lernte dort von Priestern einiges über die Bibel. 2010 fing ich dann selbst die Bibel zu predigen an. Vorerst tat ich das in meinem Freundeskreis und später ging ich auch von Haus zu Haus und sprach über die Bibel. Ich war in einer Gruppe, die mit mir jene Tätigkeit ausgeübt hat. Die Hindus und die Sikhs fingen an zu drohen, dass wir mit unserer Tätigkeit aufhören sollen, weil sie das nicht richtig finden. Wir sagten, dass wir nicht aufhören können, weil wir den Frieden in unserer Tätigkeit finden. Nach den Drohungen folgte ein Angriff. Es wurde versucht zwei Freunde von mir umzubringen. Auch unsere Priester wurden verprügelt. Ich hielt mich dann versteckt an verschiedenen Orten. Dann wurde meine Familie belästigt und unter Druck gesetzt. Deshalb wurde ich dann von meiner Familie ausgestoßen. Im Jänner 2013 war ich wieder mit Freunden unterwegs um zu predigen und wurden wir hierbei wieder angegriffen und ich habe danach beschlossen Indien zu verlassen. Dann reiste ich aus.

F: Im Asylverfahren ist das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend. Sie müssen Ihr Vorbringen glaubhaft machen. Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, in dem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen berichten. Beginnen Sie bitte damit Ihr Vorbringen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nachvollziehbar zu gestalten.

A: Ich kann keine genaueren Zeitangaben machen. Seit 2009 ist viel Zeit vergangen.

Befragt, wo sich die behaupteten Übergriffe ereignet hätten, gebe ich an: Im Punjab und in Bombay.

Vorh: Punjab und Bombay ist groß, bitte konkret.

A: In einem Dorf, das 15 km weit weg von XXXX, es heißt XXXX.

F: In welchen Örtlichkeiten haben Sie sich aufgrund der behaupteten Angriffe versteckt gehalten?

A: IN Bombay, im Bundestaat Urisa und im Bundesstaat Punjab.

F: Wo konkret?

A: In Urisa hielt ich mit in der Stadt XXXX und in Punjab in der Stadt XXXX auf.

F: In welchem Zeitraum hielten Sie sich demnach in Bombay versteckt?

A: Es war ein kommen und gehen, ich kann das nicht beantworten.

F: In welchem Zeitraum hielten Sie sich in XXXX und in XXXX auf?

A: Nach XXXX fuhr ich im Jänner 2013. Nach XXXX war ich dann kurz in XXXX. In XXXX hielt ich mir nur 15 Tage lang auf.

F: Wann konkret haben Sie somit Ihre Wohnadresse in XXXX verlassen?

A: Ich hab die ja nicht ganz verlassen ich kam immer wieder zurück.

F: Wann sind Sie erstmalig von Ihrer Wohnadresse in XXXX weggegangen und haben sich in der Folge versteckt?

A: IM Jänner 2013, als die Situation damals ganz schlecht für mich war.

F: Aufgrund welchen Vorgangs was konkret war nun die Lage für Sie im Jänner 2013 besonders schlecht?

A: Im Jänner 2013 sind ein paar Burschen von den Sikhs zum Christentum konvertiert.

Danach erfolgte ein Angriff.

F: Erzählen Sie von jenem Angriff, konkret und detailgenau.

A: Wir waren in einem Auto unterwegs. Die Gegner verfolgten uns mit zwei Autos. Wir wurden mit Säbeln angegriffen. Ich wurde nicht verletzt. Ich hatte Glück.

F: Wo und wann hat sich jener Vorfall konkret zu getragen?

A: An meiner Dorfgrenze XXXX.

F: Ihr Heimatdorf ist aber XXXX.

A: Ich meine, der Angriff war im Dorf XXXX.

F: Was konkret war unmittelbar nach dem Angriff im Jänner 2013?

A: Nichts, ich fuhr nach Hause.

F: Welchen christlichen Glauben gehören Sie an?

A: Pentacostal.

F: Die Bibel unterteilt sich in wieviele große Abschnitte?

A: Moses, Thomas und Udpati, Nigwa, Yashya, Martin, John. Insgesamt gibt es 60 Teile.

F: Das was sie mir aufzählten hat eine bestimmte BEzeichnung. Welche?

A: Das sind die Erzähler. Eine konkretere Bezeichnung kann ich nicht angeben.

F: Durch welche Heilige Handlung wurden Sie Christ?

A: Die Taufe.

F: Welche Worte wurden gesprochen bei Ihrer Taufe dh. Durch welche Worte wurden Sie getauft?

A: Es waren Leute aus Amerika, die sprachen was, ich sprach es nach.

F: Was sprachen Sie nach?

A: Weiß ich nicht. Ich hab¿s nicht verstanden.

F: Eigentlich sprechen Sie nichts sondern spricht derjenige der die Taufe vornimmt einen Satz der beginnt: Ich taufe dich im ....

A: Ja, ich sprach eigentlich nichts, ich wurde nur unter Wasser gedrückt.

F: Wer ist der Täufer genannt in der Bibel.

A: Johnanna, John.

Befragt, wer nun konkret der Täufer ist, gebe ich an, dass Johanna und John das gleiche ist.

F: Wie heißen die zwei großen Teile der Bibel?

A: Es gibt einen neuen und einen alten Teil.

F: Die da konkret wie heißen.

A: New Name heißt der eine Teil. Dann gibt es noch den alten Namen.

F: Der "alte Name" geht von welchem Ereignis bis zu welchem Ereignis?

A: Der alte Name geht von der Schöpfung des Menschen. Wo es endet, weiß ich nicht, so genau kenne ich mich nicht aus.

F: Gott hat somit nur den Menschen geschaffen?

A: Er hat alles geschaffen, die Erde, die Tiere.

F: Und darüber wird laut Ihren Angaben somit nichts erwähnt in der Bibel.

A: Doch, über die Natur, die Erde, die Tiere.

F: Sie kennen die 10 Gebote?

A: Ja?

F: Wer hat diese erhalten?

A: Moses.

F: Wo hat er diese erhalten?

A: Auf einen Berg.

F: Auf welchem Berg?

A: Das weiß ich nicht.

F: Das Volk Israel war in der Gefangenschaft. Wo?

A: In Ägypten. Moses führte das Volk heraus.

F: Was steht im Buch Genesis.

A: Kenne ich nicht.

F: Wer ist die Mutter von Jesus Christus?

A: Maria.

F: Jesus Christus wurde wo gekreuzigt?

A: Bethlehem.

F: Wo wurde er geboren?

A: Auch dort.

F: Wer sind die Apostel Jesus Christus?

A: 12 hat er Mathias, Thomas, 2Jakub, Johanna, Thomas, Petru. Die anderen Namen kenne ich nur in Hindi.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich habe Angst umgebracht zu werden von den Hindus und den Sikhs.

F: Ihre Familie wurde wegen Ihrer Person belästigt. Wie konkret, berichten Sie davon.

A: Sie wurden telefonisch bedroht.

Meine Mutter wurde ein bis zwei Mal im Basar bedroht.

F: Wann war das?

A: 2012, war das schon.

F: Von wem konkret gingen die Bedrohungen Ihrer Familie auf und die auf sie verübten Übergriffe?

A: Von einer Gruppierung, die mir unbekannt ist.

Deren Ziel ist es die Konvertierungen aufzuhalten.

F: Es wurde versucht zwei Ihrer Freunde umzubringen? Wann war das?

A: Im Jänner 2013 in XXXX.

F: Was wissen Sie über den Versuch?

A: Das habe ich Ihnen schon erzählt, das war jener Vorfall mit den Autos.

F: Wann wurde begonnen Sie zu bedrohen wegen Ihrer religiösen Tätigkeit?

A: An das kann ich mich nicht mehr erinnern.

F: Wie oft wurde insgesamt auf sie wegen Ihrer religiösen Tätigkeit übergriffen? Wie oft wurden sie deshalb auch bedroht?

A: Zwei Angriffe gab es. Die Drohungen kann ich nicht aufzählen, es war viele.

F: Zwei Angriffe gab es auf Ihre Person. Wann ereigneten sich diese?

A: 2011 war der erste und der zweite war dann 2013.

F: Schildern Sie bitte den Angriff im Jahre 2011.Konkret und im Detail

A: In XXXX waren wir in einer Schule und wurden wir dort mit Steinen beworfen.

F: Was war das Ziel der Angriffe bzw. der Drohungen?

A: Sie wollten, dass wir aufhören die Bibel zu predigen.

F: Möchten Sie den Angegebenen noch etwas hinzufügen?

A: Nein, ich habe alles angegeben.

F: Es werden Ihnen nunmehr die tatsächlichen Gegebenheiten in Indien (Beilage 1) zusammengefasst vorgehalten. Danach haben Sie die Möglichkeit eine Stellungnahme dazu abzugeben.

(Beilage 1 wird dem Ast. Durch den Dolmetscher rückübersetzt, der Ast. Bestätigt durch seine Unterschrift auf Beilage 1, dass ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht wurden).

Was möchten Sie dazu angeben?

A: Dazu möchte ich nichts sagen. Das betrifft nicht meine Probleme.

F: Sind Sie gesund?

A: Ja.

F: Welchen Bezug haben Sie zu Österreich? Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Ich habe keinen Bezug zu Österreich. Ich habe keine Sprachkenntnisse der deutschen Sprache und habe ich auch keine Familienangehörige in Österreich.

F: Welche Zukunftspläne haben Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich?

A: Ich möchte noch mehr über die Bibel lernen und den Menschen helfen.

Ich werde kleine, leichte Arbeiten verrichten, ich meine, ich werde alle Arbeiten verrichten, die ich finde.

F: Erklären Sie mir, weshalb es Ihnen nicht möglich in Indien zu bleiben.

A: Ich habe ihnen ja die Probleme geschildert, die Leute wollten mich umbringen.

Auf Nachfrage erkläre ich, dass ich nicht weiß, wer mich umbringen will, weil ich die nicht kenne.

F: Alle Angriffe haben sich in dörflichen Gegenden zugetragen?

A: Einer im Dorf und einer in XXXX.

F: Möchten Sie noch etwas angegeben in ihrem Asylverfahren?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden und haben sie die Wahrheit angegeben?

A: Ja."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.05.2013, Zahl 13 06.535-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zu Indien und führte betreffend die geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers beweiswürdigend aus, dass diese den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht genügten.

Sein Vorbringen sei nicht glaubhaft, da er die behaupteten Schwierigkeiten mit Andersgläubigen in Ermangelung einer glaubhaften Vorbringenserstattung nicht habe glaubhaft machen können. Anlässlich seiner Erstbefragung habe er zum Fluchtgrund lediglich behauptet, dass, nachdem er der Aufforderung, das Predigen einzustellen, nicht nachgekommen sei, im Jänner 2013 zunächst mit dem Umbringen bedroht worden wäre und dass er einige Tage später, auch im Jänner 2013, attackiert worden wäre, sodass er außer Landes geflüchtet sei. Anlässlich seiner weiteren niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt habe er über behördliche Aufforderung, nämlich konkret und in allen Einzelheiten nachvollziehbar von den fluchtauslösenden Vorfällen zu berichten, behauptet, dass er und einige andere gemeinsam mit ihm predigende Personen aufgefordert worden seien, das Predigen einzustellen. Jener Aufforderung seien weder er noch die anderen Prediger nachgekommen, sodass er und die anderen Prediger tätlich angegriffen worden wären und versucht worden wäre, die anderen Prediger umzubringen. In der Folge sei an seine Familie herangetreten worden und sei auch diese mit der Forderung, er solle das Predigen einstellen, belästigt worden. Danach seien er und seine predigenden Freunde im Jänner 2013 attackiert worden, worauf er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen hätte.

Da seine im Verfahren erstatteten Vorbringen keinesfalls konkret, nachvollziehbar und detailgenau in der Vorbringenserstattung gewesen seien und er von sich aus trotz behördlicher Aufforderung kein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu den fluchtauslösenden Vorgängen erstattet habe, geschweige denn er von sich aus eine detailgenaue Erlebnisschilderung abgeliefert habe, sei er aufgefordert worden, zum Geschehnisablauf der behaupteten fluchtauslösenden Vorgänge nachvollziehbare Angaben abzuliefern. Jener Aufforderung sei er jedoch anfangs seiner Einvernahme beim Bundesasylamt mit seiner Behauptung, er könne keine genaueren Zeitangaben machen, seit 2009 sei viel Zeit vergangen, nicht nachgekommen. Im weiteren Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme habe er jedoch in Beantwortung behördlicher Nachfrage behauptet, er sei zwei Mal tätlich attackiert worden und zwar einmal 2011 und das zweite Mal 2013. Der behördlichen Aufforderung, den behaupteten tätlichen Angriff im Jahre 2011 in allen Details nachvollziehbar und konkret zu schildern, sei er jedoch ebenso wenig nachgekommen, wie der behördlichen Aufforderung, eine konkrete und detailgenaue Erlebnisschilderung des angeblich im Jahr 2013 vorgefallenen Angriffs abzuliefern. Zum angeblichen Angriff im Jahr 2011 habe er nur vorgebracht, in XXXX seien sie in einer Schule gewesen und seien dort mit Steinen beworfen worden. Zum angeblichen Angriff im Jahr 2013 habe er lediglich vorgebracht, sie seien in einem Auto unterwegs gewesen, die Gegner hätten sie mit zwei Autos verfolgt. Sie seien mit Säbeln angegriffen worden, er sei nicht verletzt worden, er habe Glück gehabt. Über Befragung habe er auch angegeben, dass im Zuge jenes Vorfalls versucht worden wäre, die befreundeten Prediger zu töten und es keinen anderen Versuch gegeben hätte, diese zu töten. Ab wann begonnen worden wäre, den Beschwerdeführer wegen des Predigens zu bedrohen, wisse der Beschwerdeführer nicht.

Bei Gesamtschau seines Vorbringens ergebe sich somit für die Behörde, dass eine derartige wie von ihm im Verfahrensverlauf gelieferte Vorbringenserstattung, die Anforderungen an ein glaubhaftes Vorbringen nicht erfülle, sodass es dem Beschwerdeführer misslungen sei, sein Vorbringen als wahr darzutun und begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Zu Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt aus, dass im vorliegenden Fall das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft erachte, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel 1 Abschnitt A Z 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne. Es könne somit nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG in seinem Heimatland ausgegangen werden. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von

Artikel 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnte. Der Beschwerdeführer sei gesund, schulisch gebildet, arbeitsfähig und arbeitswillig. Auch ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in seinem Heimatland kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Im Übrigen sei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung grundsätzlich gewährleistet. Es seien keine Gründe hervorgetreten, die gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Unterhaltes sprächen. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hätte, es läge daher kein Eingriff in Artikel 8 EMRK vor. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist, er habe keine Bindungen zu Österreich, er habe soziale Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland. Er spreche die deutsche Sprache nicht, sein Aufenthalt sei aus öffentlichen Mitteln finanziert. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des o.a. Zieles gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:

Da keine Feststellungen zum Fluchtweg getroffen worden seien, seien die erstbehördlichen Ermittlungen hier völlig unvollständig geblieben. Im Wege einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde evident werden, dass er allenfalls legal in Österreich eingereist sei. Insoweit die Erstbehörde zu den Feststellungen hinsichtlich der Fluchtgründe ausführe, dass nicht habe festgestellt werden können, dass er in seinem Heimatland Indien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätten, liege eine unrichtige Feststellung vor. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass er aufgrund des Umstandes, dass er den christlichen Glauben gepredigt habe, von Leuten der Sikhs und der Hindu-Religion im Jänner 2013 mit dem Umbringen bedroht worden sei, einige Tage später sei er von diesen Leuten attackiert worden. Er sei daraufhin in ein anderes Dorf geflüchtet und habe letztlich diese Flucht nach Österreich vollendet. Es seien nicht konkrete Angriffshandlungen im Jahr 2013 hinterfragt worden. Auf die Frage, er möge die Angriffshandlungen im Jahr 2011 konkret und im Detail schildern, habe er seiner Ansicht nach detailreich und nachvollziehbar die gegen ihn gerichteten Angriffshandlungen geschildert. Desgleichen gelte zum Vorfall im Jänner 2013, bei dem er sowohl die genauen Örtlichkeiten als auch die Zeitspannen (er habe sich in XXXX 15 Tage lang aufgehalten) geschildert habe und auch die Verstecke an seiner Wohnadresse erläutert habe. Es sei unrichtig, wenn zu den angeblichen Angriffen im Jahre 2011 und 2013 auf Seite 37 des Bescheides sein Vorbringen in insgesamt drei bis fünf Sätzen wiedergegeben werde. Er habe jedoch ein viel umfangreicheres im Detail geschildertes Vorbringen erstattet, dieses sei allerdings nicht entsprechend gewürdigt worden. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass seinen Fluchtgründen jegliche Glaubhaftmachung versagt sei, bei entsprechender Fragestellung seiner Fluchtgründe wäre hervorgekommen, dass sein Vorbringen die Kriterien der Glaubhaftmachung nach höchstgerichtlicher Judikatur erfülle und als konkret, nachvollziehbar und detailgenau zu bewerten gewesen wäre. Das Asylamt hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund vorzunehmender Beweiswürdigung feststellen müssen, dass er als Flüchtling im Sinne der GFK anzusehen sei, weil er aus Gründen der Religion verfolgt worden sei, er sich außerhalb seines Heimatlandes befinde und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen. Es wäre zumindest festzustellen gewesen, dass er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz erfülle. Die diesbezüglichen Länderfeststellungen zur Religionsfreiheit und zu den Christen reichten jedenfalls nicht aus, festzustellen, dass gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Religionsgruppen von der Regierung in der Regel nicht geduldet würden, vielmehr wären die Feststellungen zur Religionsfreiheit heranzuziehen gewesen, wonach im Jahre 2008 es noch gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen mit 167 Toten und 2.354 Verletzten gegeben habe, in den weiteren Jahren danach ähnliche Zahlen durch das Auswärtige Amt veröffentlicht worden seien.

Jedenfalls wäre durch die Erstbehörde festzustellen gewesen, dass seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien unzulässig sei, zumal er zwischenzeitlich aufrecht in einer privaten Wohnung gemeldet sei und es daher nicht zutreffe, dass er keine Bindungen zu Österreich habe. Auch wenn er erst seit kurzer Zeit hier in Österreich aufhältig sei, habe er eine entsprechende Integration vorzuweisen, habe er sich mit österreichischen Staatsbürgern bereits angefreundet und habe daher ein Recht auf Achtung seines Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK.

Am 10.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Punjab. In Indien halten sich seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern auf. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige. Eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt nicht vor.

Zu Indien:

Überblick über die politische Lage:

Lage:

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 Prozent) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.4)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher

Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Beitritt 1979)

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Beitritt 1979)

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Beitritt 1969)

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Beitritt 1993; der Beitritt zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie erfolgte 2005)

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Beitritt 1993)

Übereinkommen für die Rechte Behinderter (Ratifikation 2007).

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.23)

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Jammu und Kaschmir:

Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Himalaya-Region Kaschmir wird sowohl von Pakistan als auch von Indien vollständig beansprucht. Seit ihrer Unabhängigkeit von Großbritannien 1947 führten die beiden Nachbarstaaten bereits drei Kriege um das Gebiet. Im November 2003 schlossen Pakistan und Indien einen Waffenstillstand für die Kaschmir- Region. Von beiden Seiten gibt es aber immer wieder Verstöße gegen das Abkommen. Mit Beginn des Jahres 2013 hat es an der Demarkationslinie wieder vermehrt Schusswechsel zwischen den Grenztruppen der beiden Staaten gegeben. Dabei wurden auf beiden Seiten jeweils zwei Soldaten getötet. (APA, Indien: "Agressive" Reaktion auf neue Angriffe aus Pakistan, vom 14.01.2013)

Im indischen Bundesstaat Jammu und Kaschmir (im Folgenden: JuK) fanden zuletzt im November/Dezember 2008 Wahlen zur Legislativversammlung statt, die ungefähr den deutschen Landtagswahlen entsprechen. Für 2014 sind Neuwahlen vorgesehen. Regierungschef des Bundesstaats wurde der 1970 geborene Omar Abdullah, dessen Vater und Großvater bereits dieses Amt innehatten. Die von ihm geführte Regionalpartei National Conference bildet eine Koalition mit der Kongresspartei. Seit dem Amtsantritt Abdullahs kam es gelegentlich zu Unruhen, die zum einen auf tatsächliche oder vermutete Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Armee, zum anderen auf Provokationen separatistischer Gruppen zurückgingen. Die Lage in Kaschmir ist (nach drei blutigen Sommern 2008 bis 2010) bis Ende 2013 vergleichsweise ruhig geblieben, allerdings finden häufiger Schusswechsel an der Grenze statt. Touristen und Pilger sind seit 2011 in neuen Rekordzahlen zurückgekehrt. Vor allem nach Aufhebung der Reisewarnung der deutschen Botschaft für die Region im Sommer 2011 wird wieder aktiv um ausländische Touristen geworben. Dennoch bestehen viele der sozialen und wirtschaftlichen Missstände fort und bilden insbesondere unter den jungen Leuten weiterhin Unruhepotential. Die nach den Protesten im Sommer 2010 von der Zentralregierung eingesetzte dreiköpfige "Group of Interlocutors" hat ihren (nicht öffentlichen) Abschlussbericht mit Empfehlungen für eine politische Lösung des Konflikts im Oktober 2011 vorgelegt. Maßnahmen, die auf eine Umsetzung dieser Empfehlungen deuten lassen, sind nicht erkennbar. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.6)

Der Kaschmirkonflikt hat in den vergangenen Jahrzehnten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und zahlreichen Bombenanschlägen mit vielen Todesopfern geführt. Im Sommer 2010 kamen bei Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften über 100 Menschen ums Leben. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt. In Jammu ist die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Wiesbaden, vom 14.06.2013)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wurde zuletzt durch die im April 2011 erlassene Verordnung sogenannter IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen einerseits Anbieter wie Google, Facebook und Twitter verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu entfernen, andererseits rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.8)

Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom

19.04. 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion.

Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Ca. 15 % der indischen Bevölkerung, also mehr als 150 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70 %) Sunniten.. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.10)

Minderheiten:

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog. Other Backward Castes, vorgesehen. Das am 29.01.2006 gegründete Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Hebung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest.

Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2012 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 03.03.2014, S.8 und 9)

Dalits:

Die Zahl der Dalits ("Unberührbare", Kastenlose) wird auf 160 Mio. geschätzt, also auf 14% der indischen Gesamtbevölkerung. Bis heute erleben Dalits in Indien massive gesellschaftliche Diskriminierung, z. T. auch Verfolgung und Gewalt. Zugleich kommt - insbesondere seit dem politischen Aufstieg diverser landesweit bekannter Dalit - inzwischen ein neues Selbstbewusstsein von Dalits auf. Schätzungsweise die Hälfte der Dalits lebt unterhalb der offiziellen Armutsgrenze - im Vergleich zu einem Viertel der übrigen Bevölkerung. Die seit den 1950er Jahren geltenden Zugangserleichterungen zum Bildungswesen und zu staatlichen Arbeitsstellen über Quoten haben aber die Situation einiger Dalits nachhaltig verbessert. Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten ("Prevention of Atrocities Act", 1989) verbietet die "Unberührbarkeit" und sieht scharfe Sanktionen für dalitfeindliche Straftaten vor. Allerdings kommt es nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.9)

Adivasis:

Nach glaubhaften Angaben der Interessenvertretung der indischen Ureinwohner und der Stammesbevölkerung ("Indian Confederation of Indigenous and Tribal Peoples") leben ca. 80 % der Adivasis (indische Ureinwohner) unterhalb der Armutsgrenze. Obwohl ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung nur ca. 8% beträgt (was aber mehr als 80 Mio. Menschen sind), sind Adivasis zugleich mit 60% aller Landvertriebenen die am stärksten und brutalsten von Enteignung, Umsiedlung oder Vertreibung betroffene Gruppe. Diese noch immer gängigen Praktiken sind der Grund dafür, dass die maoistische Guerilla in den Gebieten der Ureinwohner ihre Haupt- Aktionsbasis hat. Bei Enteignungen für Industrieansiedlungen, Staudämme und Naturschutzgebiete erhalten betroffene Adivasis nicht selten weder eine angemessene Entschädigung noch ein alternatives Siedlungsgebiet. Viele der Adivasi-Gruppen sind derart eng mit ihrer natürlichen Umgebung und ihren Lebensgrundlagen verbunden, dass eine Umsiedlung einer ernsthaften Gefahr für ihr Überleben nahekommen kann. Die Regierung ist gleichwohl bemüht, die Rechte der Adivasis zu stärken: Sie genießen u.a. privilegierten Zugang zum staatlichen Bildungswesen und zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst. Sie haben das Recht auf teilautonome Selbstverwaltung in ihnen speziell zugewiesenen sogenannten "eingetragenen Gebieten". (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.9-10)

Naxaliten:

Naxaliten ist eine gängige Bezeichnung für maoistische Parteien, Bewegungen oder Aktivisten in Indien. Sie leitet sich vom bengalischen Ort Naxalbari ab, wo 1967 ein unter kommunistischer Führung stattfindender Bauernaufstand von der Polizei niedergeschlagen wurde.

Die indische Regierung sieht ein Wiedererstarken sozialrevolutionärer sogenannter naxalitischer Gruppen, von denen sich die zwei bedeutendsten (People's War and Marxist Communist Center) sowie einige kleinere Gruppierungen zur Communist Party of India (Maoist) zusammengeschlossen haben. Die Gruppierungen operieren im östlichen Kernindien (von Bihar bis zum nördlichen Tamil Nadu). Die Naxaliten dehnen ihre Aktivitätszonen immer mehr aus. Chattisgarh hat sich zum Koordinationszentrum der naxalitischen Bewegung entwickelt. In 14 der 28 Unionsstaaten sind die Naxaliten tätig, die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit naxalitischem Terror ist gestiegen. Laut Angaben des indischen Innenministeriums sind in den vergangenen Jahren mehrere Tausend Personen bei Aktionen der Naxaliten getötet worden. Während sie in einigen Gebieten durch den Aufbau para- staatlicher Strukturen (Gerichtsbarkeit, Arbeitsbeschaffungsprogramme) danach trachten, die Sympathie der Bevölkerung zu gewinnen, um den Boden für Rekrutierungen zu bereiten und Ruheräume zu schaffen, setzen sie andernorts auf Einschüchterung, Gewalt und Erpressung. In einigen Gebieten haben sich mit Duldung der örtlichen Sicherheitsbehörden bewaffnete Bürgerwehren gegen die Naxaliten gebildet. Dort kommt es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen beiden Gruppen.

Angriffe der Naxaliten auf die Zivilbevölkerung werden vor allem in Andhra Pradesh, Bihar, Madhya Pradesh, Orissa und West Bengalen festgestellt. Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet. Die Regierung unter Premier Minister Singh will nun mit einer großangelegten, die Grenzen der Bundesstaaten übergreifenden Offensive ("Operation Green Hunt") gegen die maoistischen Guerillagruppen im Land vorgehen. Gleichzeitig will die Regierung mit Sonderprogrammen für die soziale Entwicklung der bislang von den Maoisten kontrollierten Gebieten die Armut als Ursache des bewaffneten Protestes bekämpfen. Auslöser für diesen Strategiewechsel waren eine Häufung spektakulärer Attentate der Maoisten, die in jüngster Vergangenheit nicht nur gegen Sicherheitskräfte der Regierung (seit Jahresbeginn mehr als 100 getötete Polizeikräfte) gerichtet waren, sondern auch gegen zivile Ziele wie Eisenbahnverbindungen.

Am 29.06.2012 wurden 17 maoistische Rebellen von Sicherheitskräften bei einem Schussgefecht getötet. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 27; Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8, vgl. Human Right Watch, World Report 2013, vom 31.01.2013; APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche

Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.7 und 8)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38 % (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insassen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150 % überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.5)

Todesstrafe:

Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen.

Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen erteilt werden kann:

  1. die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein,

  2. für den Täter bestehen keine Aussichten auf Rehabilitation.

Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. den Gouverneuren der Unionsstaaten zu (Art. 72 der Verfassung). Wegen überlanger Dauer der Gnadengesuchsverfahren (teilweise elf Jahre) haben zahlreiche Betroffene die Gerichte angerufen; die ursprünglich für Juni bzw. September 2011 terminierten Hinrichtungen sind daraufhin suspendiert worden. Der Oberste Gerichtshof hat die Verfahren gebündelt und am 21. Januar 2014 ein wegweisendes Urteil gefällt. Demnach ist eine überlange, nicht zu rechtfertigende und unbegründete Dauer des Gnadenverfahrens nicht mit der Verfassung im Einklang. Die Todesurteile von 15 Personen wurden in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters bzw. der Täterin - unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung - erfolgen müsse. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.24)

Im November 2012 wurde die erste Exekution seit 2004 durchgeführt an einem pakistanischen Attentäter der Mumbai Anschläge von 2008. Damit wurde ein 8 Jahre dauerndes inoffizielles Moratorium der Todesstrafe beendet. Im Februar 2013 wurde eine Person aufgrund eines Anschlages aus dem Jahr 2001 exekutiert (Human Rights Watch: World Report 2014, India, vom 14.01.2014)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.

Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:

Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate

Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger

Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten

Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener

Demographie

Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch

AYUSH

(Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem in Indien)

Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.

Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.

Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten

Krankenversicherungen in Indien an. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5ff)

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. (Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S.35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.22)

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen.

Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten.

Ca. 15 % der indischen Bevölkerung, also mehr als 150 Mio. Menschen, sind Muslime,

mehrheitlich (ca. 70 %) Sunniten.. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit.

Muslime sind nach Erkenntnissen des von der Regierung in Auftrag gegebenen sog. Sachar-

Berichts von 2006 in wesentlichen Lebensbereichen (Gesundheit, Bildung, Arbeit) besonders häufig benachteiligt. Für eine staatliche Verfolgung von Muslimen gibt es aber keine Anzeichen; vielmehr bemüht sich die Regierung mit erheblichem finanziellem Einsatz um die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen.

Im Familienrecht mit seinen diversen religiösen Teilrechtsordnungen genießen die Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen

ermöglichen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums blieb ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig: 2009 gab es 826 Vorfälle mit 125 Toten und 2.424 Verletzten; 2010 701 Vorfälle mit 116 Toten und 2138 Verletzten; 2011 580 Fälle mit 91 Toten und 1899 Verletzten. 2012 kam es zu 668 Vorfällen mit 94 Toten und 3117 Verletzten (Schwerpunkt waren Unruhen in Assam im Sommer 2012). Die schlimmsten Auseinandersetzungen in jüngerer Zeit, der Pogrom an Muslimen in Gujarat (2002) mit bis zu 2.000 Toten ist bis heute nicht vollständig aufgeklärt. Schuldige wurden nicht in allen Fällen ermittelt bzw. verurteilt und Opfer nicht oder nur unzureichend entschädigt.

Die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2001 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung (die Zahlen der Volkszählung 2011 sind im Hinblick auf

Religionsaufteilung noch nicht veröffentlicht) ist in den letzten Jahren durch das Erstarken

hindunationalistischer Bewegungen schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt, der das eigentliche Motiv aller sozialen und Bildungsaktivitäten sei. Gewalttätige hinduistische Gruppen haben seit Ende 2007 vor allem in den Bundesstaaten Orissa, Madhya Pradesh und Karnataka zum Teil schwere Übergriffe auf Christen und christliche Einrichtungen verübt; in Orissa kam es 2007/08 zu ca. 40 Toten, tausenden Vertriebenen und zur Zerstörung hunderter Kirchen, Schulen und Privathäuser. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren bzw. de facto verhindern.

Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die religiöse Freiheit, die nationale Regierung

respektierte Religionsfreiheit im Allgemeinen im Gesetz und in der Praxis und setzte die

rechtlichen Schutzmechanismen auch durch. Einige bundesstaatliche und lokale Regierungen beschränkten jedoch die Religionsfreiheit. Einige Bundesstaaten beschränkten die Religionsfreiheit durch die Umsetzung von einschränkenden Gesetzen und eine

Strafverfolgung, die nicht effektiv war bei Attacken gegen Minderheiten. Es gibt Anti-

Konversionsgesetze in fünf der 28 Staaten.

In Indien entstanden verschiedene Religionen wie Hinduismus, Buddhismus, Jainismus und

Sikhismus und das Land ist seit über tausend Jahren die Heimat für jüdische, zoroastrische,

muslimische und christliche Gemeinschaften. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung aller religiösen Gruppen lebte [im Berichtszeitraum] friedlich zusammen und respektierte die

Religionsfreiheit und die Rechte von Minderheiten. Jedoch kam es manchmal auch zu Gewalt zwischen den religiösen Gruppen oder Attacken gegen Minderheiten, wobei die Anzahl der Vorfälle nach einem Bericht des Innenministeriums abnahm.

Das demokratische System, die offene Gesellschaft, unabhängige rechtliche Institutionen, die lebendige Zivilgesellschaft und die Medien stellen Mechanismen dar, um Verletzungen der Religionsfreiheit zu behandeln, wenn diese geschehen.

Das Ministerium für die Angelegenheiten von Minderheiten (Ministry for Minority Affairs), die

Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und das Nationale Komitee für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) sind

Regierungsbehörden, die geschaffen wurden um Beschwerden über Diskriminierung u. a.

aufgrund der Religionszugehörigkeit zu untersuchen und um Vorschläge zu machen, diese zu beseitigen. Obwohl die Empfehlungen der NHCR nicht verbindlich umzusetzen sind, hielten sich die zentralen und lokalen Behörden im Allgemeinen daran. NCM und NHRC intervenierten in zahlreiche Fälle von kommunalen Spannungen, Belästigungen und Gewalt gegen Minderheiten. Die NCM veröffentlichte ihre Bemühungen die kommunale Gewalt gegen Minderheiten zu behandeln.

Eine Nationale Kommission für Bildungseinrichtungen von Minderheiten wurde eingerichtet, die Beschwerden im Bezug auf Verletzung der Bildungsrechte von Minderheiten nachgeht und vermitteln kann.

Die Regierung bot den Minderheiten einen starken offiziellen rechtlichen Schutz, wobei jedoch manchmal eine schwache Rechtsdurchsetzung, ein Mangel an ausgebildeten Polizeikräften und ein überlasteten Gerichtssystem eine Rolle dabei spielte, dass kommunale Spannungen nicht so rasch wie möglich angegangen wurden. Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung oder Verfolgung durch private Akteure existierte. Der Oberste Gerichthof und andere Gerichte verfolgten zahlreiche Fälle von kommunaler Gewalt, aber viele andere Fälle blieben anhängig.

Menschenrechtsaktivisten warfen der Regierung allerdings vor, dass es keine Aktivität bei

Fehlverhalten gegenüber Minderheiten durch Behörden oder Private gebe.

Trotz der Bemühungen der Regierung kommunale Harmonie zu fördern, sahen manche

Extremisten weiterhin ineffiziente Untersuchungen und Strafverfolgung bei Attacken gegen

Minderheiten als Zeichen, dass diese Gewalt straflos bleibt, wobei allerdings zahlreiche Fälle in den Gerichten während des Jahres verfolgt wurden. Die nationale Regierung setzte weiterhin eine einbeziehende und säkulare Politik um, welche den Respekt für die Rechte der religiösen Freiheit beinhaltet. Trotz der Ablehnung des Hindutva (Hindu-Nationalismus) durch die Nationalregierung, gab es einige wenige Bundesstaaten und lokale Regierungen, die durch diesen beeinflusst waren. Während des Jahres 2011 verabschiedeten einige Staaten Gesetze, welche die religiöse Freiheit von Minderheitengruppen einschränken, wie ein Verbot des Kuhschlachtens in einigen Bundesstaaten. Auch andere Gesetze beeinträchtigen die religiöse Praxis, wie die "Anti-Konversions-Gesetze", der "Unlawful Activities Prevention Act" und das Scheidungsgesetz.

Es fanden auch Bemühungen der religiösen Führungspersönlichkeiten der unterschiedlichen

Religionen statt, Spannungen zwischen den Religionen abzubauen und ökumenisches

Verständnis zu fördern. So besuchten religiöse Führer öffentlich die Veranstaltungen anderer

Religionsgruppen um ihnen Respekt zu zollen, christliche religiöse Führungspersonen erklärten öffentliche, dass Christen und Muslime zusammen arbeiten müssten um Missverständnisse abzubauen und Muslime im Kaschmir bauen eine christliche Kirche wieder auf.

Das NCM erhielt in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt 2.378 Beschwerden.

(U.S. Department of State: India International Religious Freedom Report 2011, 30.7.2012)

Der Schutz religiöser Minderheiten erhielt einen Aufschwung durch die Strafverfolgung von

Verdächtigen für die Ausschreitung 2002 in Gujarat, welche zu 75 Verurteilungen 2012 führten, u.a. ein ehemaliger Minister.

(Human Rights Watch: World Report 2013, India, 29.1.2013)

Christliche Gemeinschaften finden sich im gesamten Land, aber in größerer Konzentration im Nordosten und in den südlichen Bundesstaaten Kerala, Tamil Nadu, and Goa. In drei kleinen Bundesstaaten im Nordosten (Nagaland, Mizoram, and Meghalaya) stellen die Christen die Mehrheit.

Konversion von Hindus oder Mitgliedern der unteren Kasten zum Christentum blieb ein hoch

sensibles Thema und führte gelegentlich auch zu Gewalt oder Verhaftungen gegen Christen,

Laut dem All India Christian Council kam es im Berichtszeitraum in den folgenden Staaten zu

Angriffen auf Christen: Odisha, Chhattisgarh, Karnataka, Andrha Pradesh, Madhya Pradesh

und Maharashtra.

Weiterhin wurden Christen unter dem Anit-Konversions-Gesetzen mit dem Vorwurf der Konversion durch Zwang oder Betrug verhaftet.

Laut Bericht des Innenministers starben bei 48 Fällen von Gewalt gegen Christen durch Hindus im Jahr 2010 zwei Personen und acht wurden verletzt.

In Bezug auf die Gewalt in Kandhamal, Orissa, von 2008 wurden zwei "Fast Track" Gerichte in Kandhamal eingerichtet um den Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Der Oberste

Gerichtshof drückte Unzufriedenheit aus mit dem langsamen Fortschritt, Kirchengruppen

berichteten dass von 3.232 Kriminalfällen nur bei 828 First Information Reports ausgestellt

wurden. Von diesen wurden 790 Fälle für echt befunden, 327 gingen vor Gericht, wobei 167

Fälle in Freisprüchen und 86 in Schuldsprüchen endeten, 90 Fälle sind noch anhängig. 1597

Verdächtige sind laut offiziellen Zahlen frei gesprochen worden, Christliche Gruppen meinten, es hätten tausende mehr verhaftet werden müssen.

(U.S. Department of State: India, International Religious Freedom Report, 2011, 30.7.2012)

Aber Christen konnten oft auch ungestört große Gebetsveranstaltungen in der Öffentlichkeit

abhalten ohne Proteste oder Gewalt.

(U.S. Department of State: India, July-December, 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011, http://www.state.gov/documents/organization/171754.pdf, Zugriff 12.7.2012)

Im August und September 2008 hatten Anhänger radikaler Hindu-Organisationen im Distrikt

Kandhamal (Bundesstaat Orissa) von Christen bewohnte Dörfer angegriffen. Dabei wurden

mehr als 40 Menschen getötet, Dutzende Kirchen und christliche Einrichtungen in Brand

gesteckt und etwa 25.000 Menschen vertrieben.

(BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration: Briefing Notes; 6.7.2009)

(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Umstände, wonach die Familienangehörigen nun nicht mehr in Indien aufhältig wären, hat der Beschwerdeführer ebensowenig vorgebracht, wie Umstände, die auf eine fortgeschrittene Integration hindeuten würden. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, den Beilagen liegen Berichte zugrunde, die eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfassen und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Indien zeigen, wobei der Inhalt der Beilagen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestehe, ist das Vorbringen auf Grund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So sprach der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung lediglich davon, dass er im Jänner 2013 von Sikhs und Hindus mit dem Umbringen bedroht worden wäre, er einige Tage später von den Leuten attackiert worden wäre, wogegen er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete, dass er auch im Jahre 2011 bereits angegriffen worden wäre. Vorerst gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass er an seiner Wohnadresse von Geburt an bis zur Ausreise gewohnt hätte, auf die nachfolgende Frage, wann er ausgereist sei, behauptete er dann, am 03.04.2013, wogegen er in der Folge ausführte, dass er bereits im Jänner 2013 seine Wohnadresse verlassen hätte und sich in der Folge versteckt hätte, sodass sich diese Aussagen ebenfalls nicht miteinander in Einklang bringen lassen, hätte er doch nach der einen Aussage bis 03.04.2013 an seiner Wohnadresse gelebt, nach der anderen jedoch nur bis Jänner 2013. Entgegen den Beschwerdeausführungen wies auch schon das Bundesasylamt zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer sehr vage seinen Fluchtgrund schilderte, er die zwei Angriffe trotz Aufforderung, konkret und detailgenau zu schildern, nur kurz und vage darlegte, was ebenfalls auf einen nicht erlebten Sachverhalt hindeutet. Auch erweist sich seine Eingangsgeschichte zu den Fluchtgründen im Verhältnis zu seinen folgenden Aussagen beim Bundesasylamt als in sich widersprüchlich, schilderte er doch bei seiner Eingangsgeschichte, dass zuerst nach den Drohungen ein Angriff erfolgt sei, es sei versucht worden, zwei Freunde umzubringen, auch ihr Priester sei verprügelt worden, er habe sich dann an verschiedenen Orten versteckt, dann sei seine Familie belästigt und unter Druck gesetzt worden, deshalb sei er dann von seiner Familie ausgestoßen worden, im Jänner 2013 sei er wieder mit Freunden unterwegs gewesen, um zu predigen, und seien sie wieder angegriffen worden und danach habe er beschlossen, Indien zu verlassen. In der Folge sprach er beim Bundesasylamt aber von einem Vorfall im Jahr 2011, bei dem sie lediglich mit Steinen beworfen worden wären, als sie in einer Schule gewesen seien und von einem Vorfall im Jänner 2013, wo versucht worden wäre, zwei seiner Freunde umzubringen und erst danach habe er sich versteckt. Bei seiner Eingangsgeschichte beim Bundesasylamt hätte er sich also bereits nach dem ersten Angriff versteckt gehalten, wogegen er dies in der Folge erst für die Zeit nach dem zweiten Vorfall behauptete. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.05.2013 erweist sich daher auch als in sich widersprüchlich.

Schon das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Dennoch wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen dennoch glaubhaft zu gestalten. Er hat jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, was ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht, da davon auszugehen ist, dass eine Person, die in ihrer Heimat verfolgt wird, ihr Verfahren ordentlich betreibt.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe, zumal sein individuelles Vorbringen nicht glaubhaft war. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Christ sei, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, da sich den Feststellungen eine generelle Verfolgung der Christen nicht entnehmen lässt, sodass es trotz Vorfällen mit entsprechendem religiösem Hintergrund nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund des Umstandes allein, dass er Christ sei, in relevanter Weise bedroht wäre. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen davon ca. 2,3% Christen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Zudem ergibt sich, selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, aus den nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer auf dem Luftweg mit seinem Reisepass seine Heimat verlassen konnte. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wird zudem nach seinen Angaben behördlich nicht verfolgt, sondern bloß von Privatpersonen, wobei bei diesen nach den Feststellungen keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass er im Falle einer Suche gefunden würde.

Da es nach den Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat in den Punjab zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm auch zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt (wieder) zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde lediglich vor, dass er zwischenzeitig aufrecht in einer privaten Wohnung gemeldet sei und er sich bereits mit österreichischen Staatsbürgern angefreundet habe, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass betreffend den Beschwerdeführer bereits eine derart fortgeschrittene Integration vorliege, dass bei einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Gewichtiges ist, eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. So hält sich der Beschwerdeführer erst seit Mai 2013 im österreichischen Bundesgebiet auf und stützte er seinen Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz, weshalb der Aufenthalt in seinem Gewicht noch gemindert ist. Konkrete Anhaltspunkte, wonach bereits in dieser kurzen Zeit eine derartige Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliege, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte, liegen nicht vor. Schließlich halten sich auch keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet auf, wogegen seine Eltern und Geschwister in seiner Heimat aufhältig sind.

Es überwiegt daher das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142).

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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