W141 2003509-1•BVwG W141 2003509-1
W141 2003509-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten
W 141 2003509-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,
geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, Landesstelle XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 22.02.2012, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 29.11.2011 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Fachärztlicher Befundbericht, XXXX, Psychiatrie vom 14.11.2011
Allergietest, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin vom 02.12.2011
Laborbefund, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin vom 14.12.2011
Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin vom 27.12.2011
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 16.01.2012, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Persönlichkeitsstörung, unsicher, dependent
Drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse und psychotherapeutische Betreuung. Kein sozialer Rückzug oder psychotischer Symptome explorierbar. 585 30%
02 Diabetes mellitus Typ II
Unterer Rahmensatz, da keine Folgeschäden objektivierbar. 383 20%
03 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkungen im Bereich der LWS. 190 20%
04 Hörstörung beidseits
Tabelle: Kolonne 1/Zeile 2. Oberer Rahmensatz, da Tinnitus. 643 20%
05 Rezidivierende Bronchitis bei beginnendem Lungenemphysem
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regulär spirometrische Werte. 283 10%
06 Rezidivierendes Gesichtsekzem bei Atopie und Kaliumdichromat-Allergie
Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Salbenbehandlung. gZ 696 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30%
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen unter Nr. 2 bis 6 wegen Geringfügigkeit nicht erhöht.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2012 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen folgende Einwendungen vorgebracht:
Das Ergebnis, dass lediglich ein Grad der Behinderung von 30 v.H. bestehe, werde bestritten. Die unter Nr. 1 angeführte Persönlichkeitsstörung sei mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. im Hinblick auf das bestehende Zustandsbild zu gering eingeschätzt. Entgegen der bisherigen Feststellungen bestehe sehr wohl eine psychotische Symptomatik mit sozialen Rückzugstendenzen, wobei auf den Befundbericht Dr. XXXX vom 13.02.2012 hingewiesen werde. Er leide an einer paranoiden und emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung, welche Folgeerscheinung einer massiven seelischen Traumatisierung in der Kindheit sei. Diesem familiären Hintergrund sei zu wenig Beachtung geschenkt worden. Auch sei die unter Nr. 5 angeführte Gesundheitsschädigung rezidivierende Bronchitis bei beginnendem Lungenemphysem zu gering eingeschätzt. Es liege chronisch-persistierendes Asthma bronchiale mit nächtlicher Atemnot vor, aufgrund dessen es regelmäßig zu Erstickungsanfällen komme. Durch dieses Leiden sei der Beschwerdeführer erheblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es werde auf den Befundbericht Dr. XXXX verwiesen. Es liege zumindest ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Ärztliches Attest, Dr. XXXX vom 07.02.2012
Bodyplethysmographie, Dr. XXXX vom 07.02.2012
Befund, Dr. XXXX vom 07.02.2012
Fachärztlicher Befundbericht, Dr.XXXX Psychiatrie vom 13.02.2012
In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 20.02.2012, wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes festgehalten:
Keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht ausreichend eingestufter Leiden. Insbesondere auch sind die psychische Erkrankung mittels lfd. Nr. 1 und auch das Atemwegsleiden mittels lfd. Nr. 5 adäquat eingestuft, wobei die nachgereichten Befunde dazu nicht im Widerspruch stehen. Somit keine Änderung angezeigt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) vom Hundert (v.H.) vorliege.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 21.03.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Entscheidung unrichtig sei, da beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest
50 vH vorliege. Insbesondere sei die Diagnose "unsicher dependente Persönlichkeitsstörung" mit 30 vH zu gering eingestuft. Es bestehe eine psychotische Symptomatik mit sozialen Rückzugstendenzen und emotional instabiler Persönlichkeitsstörung als Folge massiver Traumatisierung in der Kindheit. Auf Grund der Schwere dieses Leidens sei hier ein Grad der Behinderung von zumindest 50 vH festzustellen. Weiters werde zu der unter Nr. 5 angeführten Diagnose "rezidivierende Bronchitis bei beginnendem Lungenemphysem" vorgebracht, dass ein chronisch persistierendes Asthma bronchiale mit nächtlicher Atemnot bestehe, auf Grund welcher der Beschwerdeführer an regelmäßigen Erstickungsanfällen leide. Er sei dadurch in seiner Leistungsfähigkeit maßgeblich eingeschränkt und es sei diese Erkrankung daher mit einem höheren Grad der Behinderung als 10 vH einzustufen. In Zusammenschau der vorliegenden Diagnosen sei jedenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festzustellen. Es werde beantragt der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid abzuändern und festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von
50 vH gegeben seien.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund, Dr. XXXX, Lungenheilkunde vom 10.02.2012
Lungenfachärztlicher Befund, Dr. XXXX vom 16.02.2012
Orthopädisch-fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX vom 22.03.2012
Ärztliches Attest, Dr. XXXX, Lungenheilkunde vom 05.04.2012 und 07.02.2012 (bereits im Akt)
Spirometrie, Dr. XXXX, Lungenheilkunde vom 05.04.2012 und 19.06.2012
Befund, Dr. XXXX, Lungenheilkunde vom 05.04.2012 und 19.06.2012
Laborbefund, XXXX vom 28.03.2012
Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX vom 16.04.2012
Gastroskopiebefund u. Histologie Befund, Dr. XXXX, Chirurgie vom 29.10.2012
Befund, XXXX, Psychiatrie und Psychotherapie vom 25.05.2011
Befundbericht, Dr. XXXX, Urologie vom 15.06.2010 und 17.10.2011
Kurärztlicher Bericht, Kurhaus XXXX vom 1.8.-22.8.2012 (nicht vollständig)
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde, Dris. XXXX, Facharzt für Urologie,
Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX, Allgemeinmediziner wird basierend auf den persönlichen
Untersuchungen zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise: Größe: -186 cm, Gewicht: -102 kg, Blutdruck:
140/85. Normaler AZ.
Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet,
Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.
Thorax: inspektorisch unauffällig. keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose.
Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche.
Herz: linksbetonte Grenzen, reine rhythmische Herztöne, Puls: 68 pro
Minute, normfrequent. Abdomen: über TN, weich, normale Organgrenzen, Nierenlager frei.
Achsenorgan: normal strukturiert, HWS und BWS frei beweglich. LWS -
FBA im Stehen:
15 cm.
Extremitäten: Frei bewegliche Arme und Beine, keine Ödeme.
Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, Antrieb ist gesteigert, Affekt fordernd, Ängste um den Arbeitsplatz im Vordergrund, Stimmung gedrückt, Dysphorie, in beiden Skalenbereichen erst nach 20 Min. Gespräch gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Umgänglich, keine Psychose!
Neurologischer Status: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg.
VdA und FNV o.B. UE: Lasägue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, PSR sgl. schwach auslösbar, PyZ neg. KVH n. u., Z+F sind möglich. Technische Hilfsmittel / orthopädische
Behelfe: keine.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Persönlichkeitsstörung mit Störung der Impulskontrolle
Drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter der aktuellen Therapie stabil. 585 30%
02 Diabetes Mellitus II - orale Medikation
Unterer Rahmensatz, da relevante Folgeschäden nicht dokumentiert sind. 383 20%
03 Intermittierendes bis mildes persistierendes Asthma bronchiale
Oberer Rahmensatz, da eine diskrete obstruktive Ventilations-störung der kleinen Luftwege im Lungenfunktionsbefund nachgewiesen werden konnte. 285 20%
04 Hörstörung beidseits
Tabelle: Spalte rechts, Zeile 2. Oberer Rahmensatz, da Tinnitus. 643 15=20%
05 Rezidivierendes Gesichtsekzem bei Atopie und Kaliumdichromatallergie
Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Salbenbehandlung. g.Z. 702 20%
06 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkungen vorliegen. 190 20%
07 Hydrocele rechts
Unterer Rahmensatz, da mittelgroß, operative Sanierung möglich. 281 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Leiden 1 wird durch die Leiden unter Nr. 2-7 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Eine Persönlichkeitsstörung liegt höchstwahrscheinlich vor. Eine psychotische Symptomatik liegt eindeutig nicht vor. Sozialer Rückzug ist teilweise nachvollziehbar, der Aw. ist jedoch voll berufstätig. Eine deprivierte Kindheit kann die Basis für das jetzige Leiden gewesen sein, bedingt aber als anamnestische Angabe keine Anhebung des Grades der Behinderung. Die angegebene Schmerzsymptomatik im Bereich des Samenstranges ist nicht auf die Hydrocele zurückzuführen, da sie bereits seit der Herniotomie besteht. Im pulmologischen Fachgebiet wurde die Diagnose angepasst an die vorgelegten Funktionsbefunde. Der pulmologische Grad der Behinderung wurde um 1 Stufe auf 20% erhöht.
Zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden: Eingesehen werden die in der 1. Instanz vorgelegten Unterlagen und Befunde, darunter eine Bestätigung über eine Allergieneigung (Schimmelpilz), sonst keine fachbezogenen Erkrankungen befundmäßig ausgeführt. Die neurologischen Befunde sind in das Vorgutachten einbezogen. Dr. XXXX bestätigt die Diagnosen von einem stationären psychiatrischen Aufenthalt 2011, demgegenüber hat sich seither keine Änderung ergeben. Aus allgemeinmedizinischer Sicht wurde der vorliegende Diabetes mellitus korrekt bewertet.
Zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden: Eingesehen werden die in der Berufung neu vorgelegten Unterlagen und Befunde:
Lungenärztliches Schreiben Dr. XXXX vom 5.4.2012: Arztbrief wurde offensichtlich wegen einem Ansuchen auf eine Gemeindewohnung ausgeführt, es wird ein allergisches Asthma bestätigt, sodass eine schimmelfreie Wohnung notwendig sei. Die beiliegende Lungenfunktion zeigt eine minimale Strömungsbehinderung im Bereich der kleinen
Luftwege. Im Befund wird festgehalten: "Kein Hinweis auf eine Obstruktion". Ein weiterer Arztbrief dieses Lungenfacharztes vom 5.4.2012 beschreibt fachbezogen persistierendes Asthma mit nächtlichen Atembeschwerden und Sensibilisierung gegen Schimmelpilz, weiters wird eine COPD II erwähnt. Dies steht im Widerspruch zur Lungenfunktionsmessung vom 5.4.2012, wo der FEV1 an seinem Anteil an der Vitalkapazität im Normbereich lag. Labormäßig konnte ein primäres Emphysem ausgeschlossen werden.
Vorgelegt wird weiters ein lungenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 16.2.2012, wo eine mittelgradige Obstruktion der Luftwege beschrieben wird, weiters eine COPD, die Einschränkung betrage etwa 60% des Normwertes, die Messwerte sind diesem Befund nicht beigelegt, sodass vom Amtssachverständigen der genauere Lungenfunktionstest v. 5.4.2012 in der Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Dr. XXXX bestätigt am 16.4.2012 ihre damaligen Diagnosen, daraus ergeben sich für die aktuelle Einschätzung neurologischer-seits keine neuen Erkenntnisse. Weiters vorgelegt:
XXXX Stationärer Aufenthalt 10.3. bis 25.5.2011 wegen Somatisierungsstörung, paranoider Persönlichkeitsstörung, emotional instabiler PEST, gener. Angststörung, rez. Depr. Störung; der Befund war bereits beim ersten Einwand 2011 bekannt und berücksichtigt worden, bewirkt auch heute keine neuen Erkenntnisse. Aus allgemeinmedizinischer Sicht wurden der vorliegende Diabetes mellitus und die Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule korrekt bewertet. Ein einschätzungs-relevantes Magenleiden liegt nicht vor, mit dem vorgelegten Gastroskopiebefund sind keine relevanten Dauerfunktionseinschränkungen verbunden; problemlose Therapiemöglichkeiten stehen bedarfsweise zur Verfügung.
Zum Gutachten 1. Instanz: Zum Gutachten erster Instanz ergibt sich nach neurologischer Einschätzung keine wesentliche Änderung. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass das aktuelle Leiden 5 mit einer passenderen Richtsatzposition - bei gleichem Einzel-GdB - eingeschätzt wurde. Betreffend Gesamt-GdB ist keine Änderung eingetreten. Die einzige pulmologisch relevante Diagnose der Nr. 5 wurde den aktuellen Befunden angepasst. Es liegt ein Asthma bronchiale und nicht eine wiederkehrende Bronchitis mit beginnendem Emphysem vor, daher wurde die Richtsatzposition geändert und der Rahmensatz angepasst. Wegen leichtgradiger jedoch objektivierbarer Funktionsstörung erfolgte die Anhebung des Grades der Behinderung fachbezogen um 1 Stufe.
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher neuropsychiatrischer, lungenfachärztlicher, urologischer und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und der Befundnachreichungen der ermittelte Gesamt-GdB 30 % beträgt.
5. Dem bevollmächtigten Vertreter wurde am 17.07.2013 von der Bundesberufungs-kommission das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen folgende Einwendungen vorgebracht:
Wie aus den bereits vorgelegten Befunden hervorgehe, leide der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (selbstunsicher, paranoid und emotional instabil/impulsiver Typ), welche mit massigen Existenz- und Verlustängsten einhergehen würde. Entgegen dem bisherigen Ermittlungsverfahren könne keinesfalls von einem stabilen Zustandsbild ausgegangen werden. Es werde auf den Befund Dr. XXXX vom 18.02.2013 hingewiesen. Zudem liege auf Grund der traumatischen Genese des Beschwerdeführers eine psychotische Systematik vor, welche eine Festsetzung des Grades der Behinderung mit zumindest 50 v.H. rechtfertige. In Folge dieser Symptomatik komme es zu sozialen Rückzugstendenzen sowie Interaktionsstörungen, welche sich im beruflichen Alltag negativ auswirken würden. Darüber hinaus komme es mit den bestehenden orthopädischen, pulmologischen sowie urologischen Gesundheitsschädigungen zu einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung, weswegen das führende Leiden zumindest um eine Stufe zu erhöhen sei. Es werde auf die vorgelegten Befundberichte verwiesen. Im Zusammenwirken der Diagnosen hätte jedenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v:H. festgestellt werden müssen.
Nachstehend angeführte medizinischer Beweismittel wurden vorgelegt:
Gastroskopiebefund incl. Histologischem Befund, XXXX, Chirurgie vom 29.10.2012
Befund, Dr. XXXX, Lungenheilkunde vom 21.05.2013, 26.03.2013 und 09.04.2013
Orthopädisch-fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX vom 06.03.2013
Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX vom 18.02.2013
Befundbericht, Dr. XXXX vom 10.10.2013
Lungenfachärztlicher Befund, XXXX vom 18.09.2013 und 23.08.2013
Befund, Dr. XXXX vom 22.10.2013
CT der Nasennebenhöhlen, XXXX vom 08.10.2013
In den zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahmen Dris. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde, Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX, Allgemeinmediziner
wird zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Es ergibt sich unter Berücksichtigung der Einwände zum Parteiengehör, der Befundnachreichungen und der beiden fachärztlichen Stellungnahmen folgende Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Persönlichkeitsstörung mit Störung der Impulskontrolle
Drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter der aktuellen Therapie stabil. 585 30%
02 Diabetes Mellitus II - orale Medikation
Unterer Rahmensatz, da relevante Folgeschäden nicht dokumentiert sind. 383 20%
03 Intermittierendes bis mildes persistierendes Asthma bronchiale, in diskrete COPD übergehend
Oberer Rahmensatz, da minimale obstruktive Ventilations-störung der kleinen Luftwege vorliegend. 285 20%
04 Hörstörung beidseits
Tabelle: Spalte rechts, Zeile 2. Oberer Rahmensatz, da Tinnitus. 643 15=20%
05 Rezidivierendes Gesichtsekzem bei Atopie und Kaliumdichromatallergie
Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Salbenbehandlung. g.Z. 702 20%
06 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkungen vorliegen. 190 20%
07 Hydrocele rechts
Unterer Rahmensatz, da mittelgroß, operative Sanierung möglich. 281 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2-7 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb.
Zu den vorgelegten Befunden: Lungenärztlicher Befund Dr. XXXX:
minimale Obstruktion der kleinen Luftwege, leichtgradige Restriktion bei Zwerchfellhochstand bei Übergewicht, normale Atemwegswiderstände, keine relevante Überblähung. Fälschlicherweise wird im beiliegenden Befund vom 9.4.2013 eine COPD des Stadiums II angeführt, dazu ein Emphysem, es handelt sich offensichtlich um ein Übertragungsfehler. Eine übliche inhalative Asthma-Behandlung, sowie ein Nasenspray und antiallergische Tabletten wurden etabliert. Anamnestisch ist eine Allergie gegen Schimmelpilz angeführt.
Lungenfunktionsmessung vom 21.5.2013: normale Messwerte.
Lungenfunktionsmessung vom 5.4.2012: minimale periphere Obstruktion, im Wesentlichen normale Spirometrie. Neuerlich kann die im beiliegenden lungenfachärztlichen Befund Dr. XXXX Abl. 68/17 festgestellte COPD Il aus den Funktionsdaten nicht nachvollzogen werden. Lungenfunktionsmessung vom 7.2.2012: minimale periphere Obstruktion, keine Überblähung, normale Volumina. Der beiliegende schriftliche Befund Bodyplethysmographie vom 07.02.2012 ist korrekt. Im zugehörigen schriftlichen Befund Dr. XXXX wird fälschlicherweise eine COPD II angeführt. Offensichtlich Übertragungsfehler.
Lungenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 16.2.2012: normale Lungendurchleuchtung, mittelgradige Obstruktion der Luftwege, COPD auf Basis von früheren Nikotinabusus, weiters zusätzliche Asthmareaktion bei Schimmelpilz-Allergie, die Längenfunktion sei derzeit auf 60% des Normwertes eingeschränkt. Die originalen Messwerte dieser Funktionsüberprüfung liegen dem Befund nicht bei.
Lungenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 10.2.2012: in der Lungenfunktion bestünde eine Abnahme der Funktionsparameter zur früheren Untersuchung, die originalen Messwerte liegen nicht bei, die Funktionsstörung kann daher hinsichtlich ihres Schweregrades ebenso wenig überprüft werden wie im Befund Dr. XXXX. Als Ergebnisdokumentation der eingesehenen Unterlagen ergibt sich, dass überall dort, wo die Originalkurven der Lungenfunktionsmessungen einsichtig sind, nahezu normale bis vollständig normale Werte erhoben wurden. Es liegt offensichtlich ein lediglich mildes persistierendes bzw. nur intermittierendes allergisches Asthma bronchiale vor, zusätzlich ist eine chronische Bronchitis nach jahrzehntelangem Inhalationsrauchen anzunehmen. Ein relevantes Lungenemphysem war funktionell nicht nachvollziehbar. Die geringe pulmologische Funktionsstörung bewirkt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den anderen festgestellten Gesundheitsstörungen. Auf die lungenfachärztlichen Befundberichte Dr. XXXX wurde im Gutachten ausdrücklich eingegangen und hingewiesen. Der in den Befundtexten Dr. XXXX angeführte Schwere-grad der Erkrankung entspricht nicht den objektiven Messungen. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und Befunden, dass pulmologisch eine nur geringgradige Funktionsstörung vorliegt. Dies ist aus zahlreichen objektiven Messwerten eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen.
Befund XXXX Stationärer Aufenthalt 10.3. bis 25.5.2011 wegen Somatisierungsstörung, paranoider Persönlichkeitsstörung, emotional instabiler PEST, gener. Angststörung, rez. depr. Störung: der Befund war bereits bei der ersten Berufung 2011 bekannt und berücksichtigt worden, wurde auch im Gutachten vom 18.04.2013 berücksichtigt und bewirkt auch heute keine neuen Erkenntnisse. Befund vom 18.2.2013 entspricht diagnostisch den Vorbefunden von Dr. XXXX und bewirkt keine neuen Erkenntnisse.
Betreffend Befund Dr. XXXX vom 06.03.2013 ist anzumerken, dass hier keine Divergenz zur Beurteilung unter Punkt 6 gegeben ist. Betreffend Befund Dr. XXXX vom 29.10.2012 ist anzumerken, dass hier keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung beschrieben wird, da diese geringen gastrointestinalen Veränderungen mit den heutzutage zur Verfügung stehenden Medikamenten sehr gut behandelbar sind und damit keine relevanten Funktionseinschränkungen vorliegen.
Es wird abschließend festgehalten, dass es zu keiner Änderung der medizinischen Beurteilung gekommen ist und der ermittelte Gesamt-GdB 30 % beträgt.
Mit Schreiben vom 30.04.2014 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 01.04.2014 seine bereits vorgebrachten Einwendungen ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wiederholt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 (dreißig) von Hundert (vH.).
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 29.11.2011 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 13.04.2012 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Deren Inhalt wurde im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) vH vorliegt, zu entkräften, da der Einwand lediglich eine Wiederholung des Beschwerdevorbringens zum Inhalt hatte, welches im Rahmen der Begutachtung bereits berücksichtigt wurde. Auch wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die vorliegenden Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten
Sachverständigenbeweises.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Der erhobene Einwand war somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 29.11.2011 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt (§ 27 Abs. 1 BEinstG).
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 58/2010).
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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