BVwG W141 2001741-1

W141 2001741-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2001741-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2001741.1.00

Spruch

W 141 2001741-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 17.07.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. hat am 15.04.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Lungenfachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX vom 18.05.2007

Körpervermessung, XXXX vom 22.11.2011

Kuraufenthalt-Befund incl. Therapiekarte, Rechnung, XXXX XXXX vom 14.04.2013

Röntgenbefund, LWS u. Becken , XXXX vom 28.05.2013

Stresstest, XXXX vom 22.11.2011 (keine Unterschrift)

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 31.05.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz berücksichtigt auch den Zustand nach Oberschenkelbruch rechts mit Beinlängendifferenz und Skoliose ohne Störung der Sensomotorik. 02.01.02 30%

02 Depressionen

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da längerer Krankheitsverlauf mit intermittierender Psychotherapie, medikamentöser Therapie und zusätzlich privaten Problemen. 03.06.01 20%

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Folgende Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

03 Zustand nach Teilamputation der Finger 2- 4 links

Unterer Rahmensatz, da Mittelfinger im PIP-Gelenk amputiert, sonst Endglieder betroffen ohne gravierende funktionelle Beeinträchtigung. 02.06.26 10 vH

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen unter Nr. 2 und 3 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schmerzen rechte Hüfte, da geringe Arthrose mit normaler Beweglichkeit und ohne notwendige Therapie.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 19.06.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

hat folgende Einwendungen vorgebracht:

Es würden ihm drei Finger der linken Hand fehlen und er könne auf Grund der diversen Behinderungen den Beruf des Kommissionierers nicht uneingeschränkt ausüben. Er könne nicht mit einem gesunden Kommissionierer am Arbeitsmarkt gleichgestellt werden. Seine Beschwerden an der rechten Hüfte seien nicht berücksichtigt worden.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Röntgenbefund, LWS u. Becken, XXXX vom 28.05.2013 (bereits im Akt vorliegend)

In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 11.07.2013 wurde von Dr. XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass die Teilamputation der Finger 2 - 4 der linken Hand bereits 2011 von einem Facharzt für Unfallchirurgie mit 10% eingestuft worden sei, da der Mittelfinger im PIP-Gelenk amputiert sei und sonst nur Endglieder betroffen seien. Anamnestisch seien bei der Untersuchung keine Beschwerden angegeben worden. Die Hüftbeschwerden würden auch durch die vorgelegten Befunde keinen Grad der Behinderung erreichen. Es werde radiologisch eine geringe Coxarthrose beschrieben und bei der klinischen Untersuchung seien beide Hüftgelenke frei beweglich. Zusätzlich würden auch keine Analgetika eingenommen. Nach nochmaliger Prüfung aller vorgelegten Unterlagen werde keine Änderung der getroffenen Einschätzung vorgeschlagen und der Gesamtgrad der Behinderung bleibe bei 30%.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) von Hundert (vH) vorliege.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er in seinem Beruf eingeschränkt arbeitsfähig sei, und seit Februar 2013 keinen Arbeitsplatz mehr bekomme. Er dürfe max. 10 kg heben. Er habe wechselseitige Beschwerden in Folge von Rückenschmerzen und verkürzten Fingern und keine Chance auf dem Arbeitsmarkt als Kommissionierer, was die Depressionen verstärke. Auch seien die wechselseitigen Beschwerden der rechten Hüfte mit der Wirbelsäule nicht bei der Behinderung angerechnet worden. Weiters habe er eine Leistenbruch OP in der Kindheit gehabt. Er habe sehr hohen Blutdruck, Neurodermitis, Laktose Intoleranz.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Ärztliches Gutachten, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin, Psychotherapie, vom 17.07.2013

Arztbericht, XXXX Innere Medizin vom 25.06.2013

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, , wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 25.09.2013, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Allgemein: altersentsprechender AZ und EZ, 180 cm, 89 kg

Caput: ua., keine Lippenzynanose, keine Halsvenenstauung, keine

Strömungsgeräusche über den Carotiden. Cor: reine HT, rhythmische HA, 135/80

Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch. Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n. p., Nierenlager bds. frei.

Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kopfdrehung und -Seitneigung endlagig nach rechts und links frei. In- und Reklination frei. BWS:

gerade. LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung 1/3 eingeschränkt, FBA 20 cm

Obere Extremitäten: Rechtshändigkeit. Schultergelenk links: Abd. und Anteversion frei, rechts: Abd. und Anteversion frei, Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar. Ellenbogengelenke bds. frei, Handgelenke bds. altersentsprechend frei, Daumengelenke frei beweglich, Fingergelenke rechts frei beweglich, Finger links:

Teilamputation dig. II bis IV Mittelfinger im PIP-Gelenk amp., dig. II und IV Endglieder amp., Faustschluss- und Zangengriff rechts durchführbar, Faustschluss links reduziert bei Teilamp.

Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Flexion frei, Abd. und Add. bds. frei, links: Flexion frei, Abduktion und Add. frei, Kniegelenk rechts: Flexion frei, bandstabil, links: Flexion frei, bandstabil. Sprunggelenke und Zehenbeweglichkeit frei. Sonstige Gelenke frei. Beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, 1-Beinstand bds. und Hocke durchführbar.

Fußpulse bds. palpabel. Varizen: gering verstärkte Venenzeichnung,

Ödeme: keine Stuhl- und Harnanamnese unauffällig.

Gangbild: unauffällig, flüssig, sicher, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar,

Konfektionsschuhe

Psych: subdepressiv, in allen Qualitäten orientiert, antwortet adäquat

Beurteilung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule objektivierbar. Ein Zustand nach operativ versorgtem Oberschenkelbruch ist mitberücksichtigt. 02.01.02 30%

02 Depressio

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende nervenärztliche Behandlung und medikamentöse Therapie bei Fehlen von stationären Behandlungen an Fachabteilungen. 03.06.01 20%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 v.H, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

03 Zustand nach Teilverlust des II. bis IV. Fingers links

Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne deutliche Funktionsbeeinträchtigung. 02.06.26 10 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die Leiden 2 und 3 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht wechselseitig negativ zusammen und erhöhen das führende Leiden 1 nicht weiter.

Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden: Die rehabilitativen Befunde des XXXX belegen das Vorliegen degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, besonders der Lendenwirbelsäule, den Zustand nach Oberschenkelbruch rechts mit nachfolgender operativer Versorgung, Hüftschmerzen rechts und eine Depressio. Zahlreiche Therapien wurden vom XXXX absolviert. Im Rahmen der Abschlussuntersuchung sind ein gebessertes Wohlbefinden und eine Stabilitätsgewinnung nach psychologischer Beratung dokumentiert. Ein lungenärztlicher Befund vom 18.05.2007 führt eine rezidivierende Bronchitis in den Wintermonaten und eine psychisch bedingte Abwehrschwäche an. Eine medikamentöse Therapie wurde verordnet. Kontrollbefunde liegen nicht vor. Ein Röntgen der Lendenwirbelsäule und des Beckens zeigt mäßige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule und geringe Abnützungen der Hüftgelenke. Ein Stresstest vom 22.11.2011 führt einen erhöhten chronischen Stress an.

Zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden:

Vorliegend ist ein Arztbericht des KH XXXX, wo der BW vom 24.06.2013 bis zum 25.06.2013 unter den Diagnosen Präkollaps bei respiratorischem Infekt und klinischem Verdacht auf Angststörung stationär aufgenommen und nach entsprechender medikamentöser Behandlung nach rascher Besserung des Zustandes entlassen werden konnte. Eine fachpsychiatrische Vorstellung wird empfohlen. Auszug eines ärztlichen Gutachtens von Frau Dr. XXXX (Stampiglie schwer erkennbar) vom 17.07.2013, in welchem die bereits bekannten Diagnosen aufgeführt werden. Ein längeres Gehen und Stehen, Heben und Tragen über 10 kg sei auf Dauer nicht möglich.

Zum Gutachten 1. Instanz:

Im Bereich der Lendenwirbelsäule lassen sich bei radiologisch beschriebenen mäßigen degenerativen Veränderungen mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivieren. Bezüglich dieses Leidens keine Änderung der Einschätzung. Eine Depressio wird mittels medikamentöser Therapie behandelt. Der zweite Behandlungstermin durch eine Nervenfachärztin in XXXX sei laut Beschwerdeführer geplant. Bezüglich des psychischen Leidens ist eine Erhöhung der getroffenen Einschätzung im Vergleich zu 1. Instanz nicht gerechtfertigt. Ein Zustand nach Fingerteilverlust in der Kindheit und die bestehenden geringen Funktionseinschränkungen werden unter Position 3 entsprechend eingeschätzt. Eine Änderung der Beurteilung dieses Leidens ist nicht gerechtfertigt. Ein Zustand nach rezidivierender Bronchitis (es liegt ein lungenärztlicher Befund aus dem Jahr 2007 vor) erreicht keinen GdB, da auskultatorisch völlig unauffällige Lunge bei Fehlen von medikamentösem Therapieerfordernis. Beschwerden von Seiten der Lunge wurden nicht angegeben. Weiters werden im Berufungsschreiben vom 24.07.2013 ein hoher Blutdruck, eine Neurodermitis und eine Laktose Intoleranz angegeben. Befunde, welche diese Beschwerden untermauern liegen nicht vor. Bei unauffälligem Hautbild und Fehlen von Effloreszenzen erreicht dieses Leiden keinen GdB. Eine Laktose Intoleranz ist nicht belegt. Es liegt ein ausgezeichneter Ernährungszustand vor und Verdauungsbeschwerden wurden im Rahmen der zweitinstanzlichen Untersuchung ho. nicht angegeben. Ein Blutdruckleiden ist ebenso nicht belegt. Im Rahmen der aktuell durchgeführten Untersuchung lässt sich nach Blutdruckmessung kein erhöhter Blutdruckwert feststellen. Sekundärschäden sind nicht dokumentiert und eine medikamentöse Behandlung ist nicht erforderlich, sodass auch dieses Leiden keinen GdB erreicht. Die bestehenden Hüftbeschwerden rechts, es lassen sich keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen beider Hüftgelenke objektivieren, werden unter Position 1 mitberücksichtigt. Ein operativ versorgter Leistenbruch erreicht keinen GdB, da saniert. Zusammenfassend ist eine Erhöhung des Gesamt-Behinderungsgrades derzeit nicht gerechtfertigt.

5. wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 26.11.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit Schreiben vom 08.12.2013 wurde Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass er zum wiederholten Male die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beantrage. Lunge, hoher Blutdruck, Neurodermitis und Laktose Intoleranz seien nicht berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 28.04.2014 wurden und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.

Die belangte Behörde hat Einwendungen vorgebracht.

hat mit Schreiben vom 11.5.2014 ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel vorgebracht, dass seine Behinderungen wechselseitig voneinander abhängig seien. Die Höhe der Behinderung sei somit zu gering. Es seien die einzelnen Behinderungsgrade - die schon sehr niedrig angesetzt seien - zu addieren. Somit sei aus seiner Sicht die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gegeben. Auch sei der Blutdruck weiter höher als angegeben. Die Hüftleiden in Verbindung mit der Oberschenkeloperation und der degenerativen Wirbelsäule seien ebenfalls dokumentiert und gravierend. Auch käme es dadurch, dass keine dem Gesundheitszustand angemessene Arbeit gefunden werden könne zu gravierenden negativen psychischen und finanziellen Auswirkungen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 (dreißig) von Hundert (v.H.).

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 15.04.2013 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 06.08.2013 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie den Angaben des Beschwerdeführers.

Zu 1.2) Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Inhalt wurde im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) vH vorliegt, zu entkräften, da der Einwand lediglich eine Wiederholung des Beschwerdevorbringens zum Inhalt hatte, welches im Rahmen der Begutachtung bereits berücksichtigt wurde.

Zu dem getätigten Einwand, die Gesundheitsschädigung beeinträchtige insbesondere im Arbeitsleben und bei der Arbeitssuche, wird angemerkt, dass dieser Umstand bei der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG nicht berücksichtigt werden kann, da es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ausschließlich um die Feststellung der gesundheitlichen Leiden geht. Die Feststellung des Grades der Behinderung dient rechtlich zur Klärung der Frage, ob ein Mensch aufgrund der Schwere seiner Behinderung zum begünstigten Personenkreis zählt oder nicht. Die Einschätzung erfolgt folglich rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen, Tätigkeiten und finanziellen Möglichkeiten. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung nach dem BEinstG entsprechend berücksichtigt und bewertet.

Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Der erhobene Einwand war somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Sachverständigengutachten daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 15.04.2013 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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