W101 1433724-2•BVwG W101 1433724-2
W101 1433724-2Bundesverwaltungsgericht23.07.2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, maßgebliche<br/>Wahrscheinlichkeit, politische Gesinnung, Verhöre,<br/>Widerstandskämpfer
W101 1433724-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.11.2013, Zl. 12 18.747-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet mittels "Schengenvisum Deutschland" am 27.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Nach Durchführung von Konsultationen gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO mit Deutschland wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.02.2013 den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 9 Abs. 2 oder 3 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Mit Bescheid vom 12.02.2013 hob das Bundesasylamt seinen Bescheid vom 08.02.2013 gemäß § 68 Abs. 2 AVG [wegen Zeitablaufs der Sicherung der Zurückweisung im Transitbereich des Flughafens Wien; § 32 Abs. 4 AsylG] auf.
Nach erneuten Konsultationen mit Deutschland nach den Bestimmungen der Dublin II-VO erließ das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.03.2013 neuerlich eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Deutschland aus und stellte fest, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Deutschland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.08.2013, Zl. S3 433.724-1/2013/6E, gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG statt und behob den bekämpften Bescheid.
Im fortgesetzten Verfahren fand am 21.11.2013 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 28.11.2013, Zl. 12 18.747-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG im § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.12.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.12.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am 22.12.2012 verlassen und sei über Beirut, wo er sich ein deutsches Schengenvisum besorgt habe, nach Alexandria geflogen. Von dort aus sei er am heutigen Tag über Istanbul nach Wien geflogen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Am 21.02.2012 sei er am Weg von XXXX zum Flughafen XXXX mit einem Autobus unterwegs gewesen, der von einer Straßensperre angehalten worden sei. Der Beschwerdeführer sei festgenommen worden, da aus seinem Ausweis ersichtlich gewesen sei, dass er aus XXXX stamme, wo zu diesem Zeitpunkt Kämpfe zwischen den syrischen Streitkräften und der "Freien syrischen Armee" stattgefunden hätten. Er sei genauestens visitiert und mit Vergewaltigung bedroht worden. Nach einer halben Stunde habe man ihn freigelassen. Die syrischen Streitkräfte hätten auch den Balkon seiner Wohnung beschossen und habe ständig Gefahr bestanden, von den syrischen Streitkräften getötet zu werden. Das Haus seines Onkels sei von einem Kampfflugzeug mit einer Rakete beschossen worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er vom Regime getötet zu werden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.11.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Am 21.02.2012 habe er von XXXX aus in die Vereinigten Arabischen Emirate fliegen wollen als er am Weg zum Flughafen von einer Straßenkontrolle der Regierungstruppen angehalten worden sei. Die Kontrolleure hätten nach seinem Namen gefragt und ihn danach aufgefordert, aus dem Bus auszusteigen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer kleinen Ortschaft namens XXXX, in der zu dieser Zeit heftig gekämpft worden sei. Anschließend sei er verhört und seine persönlichen Sachen, einschließlich seines Handys, seien durchsucht worden. Weiters sei er nach einer Person namens XXXX gefragt und habe man ihm gedroht, ihn zu vergewaltigen und umzubringen, sollte er zu dem Widerstandskämpfer XXXX gehören. Er sei nicht vergewaltigt worden.
Nach Erläuterung der Bestimmungen zu § 20 Abs. 1 AsylG gab der Beschwerdeführer an, er verlange, dass die (weibliche) Einvernahmeleiterin die Einvernahme fortführe (vgl. AS 467).
In der Folge brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach 20 Minuten freigelassen worden sei. Er wolle auch noch angeben, dass das Haus seines Onkels von einer Rakete getroffen worden sei. Da auch einige Cousins von ihm bei der Armee gewesen seien und diese verlassen hätten, habe sein Vater den Verdacht, dass die Familie ein Ziel von Angriffen der Regierungstruppen gewesen sei, da die Familie des Beschwerdeführers ebenfalls ein Haus neben jenem des Onkels besitze.
Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst wieder bei einer Kontrolle angehalten zu werden, da er befürchte, bei einer solchen festgenommen zu werden.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass und zwei weitere Identitätsdokumente vor.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 28.11.2013 im Wesentlichen fest:
Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und syrischer Staatsangehöriger. Seine Person stehe aufgrund des in Vorlage gebrachten syrischen Reisepasses fest.
Er habe Syrien aufgrund einer 20minütigen Anhaltung bzw. der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation bzw. aus Angst vor Bombenexplosionen und aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen.
Es bestünden aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien in Verbindung mit seinem Vorbringen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 18 bis 26 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Hinsichtlich seiner behaupteten Staatsangehörigkeit werde seinen Angaben Glauben geschenkt, da der Beschwerdeführer über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse bzw. Dokumente verfüge.
Der festgestellte Sachverhalt zu seinen Fluchtgründen ergebe sich aus seiner Vernehmung und dem glaubwürdigen Vorbringen.
Der festgestellte Sachverhalt zur Situation im Falle der Rückkehr ergebe sich aus der Vernehmung seiner Person und den Akteninhalten.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien würden sich auf die zitierten Quellen gründen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Zur rechtlichen Beurteilung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Die von ihm ins Treffen geführte kurzfristige (20minütige) Anhaltung könne nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden. Derartige Maßnahmen würden einen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen. Die geltend gemachte Beeinträchtigung stelle aufgrund ihrer Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne der GFK dar. Es habe sich um eine verhältnismäßig geringe, vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität gehandelt, die keine Zwangslage in dem Sinn geschaffen habe, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Herkunftsstaat unmöglich oder derart erschwert worden sei, dass er sich dieser Situation nur durch Ausreise entziehen habe können. Eine Bürgerkriegssituation indiziere für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, weil es zur Ansicht gelangt sei, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 28.11.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Erkennbar nur gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.12.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Er begründete seine Beschwerde folgendermaßen:
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erfülle er die Voraussetzungen für die Asylgewährung, da ihm in Syrien Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Nach Wiederholung der gesetzlichen Bestimmungen und der maßgeblichen Judikatur führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Voraussetzungen erfülle, um den Status des Asylberechtigten zuerkannt zu bekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Reisepasses glaubhaft gemacht.
Als der Beschwerdeführer mit einem Autobus auf dem Weg zum Flughafen XXXX gewesen ist, wurde dieser Autobus von einer Straßenkontrolle der Regierungstruppen angehalten. Da aus dem Ausweis des Beschwerdeführers ersichtlich war, dass er aus XXXX stammt, wo zu diesem Zeitpunkt Kämpfe zwischen den syrischen Streitkräften und der "Freien syrischen Armee" stattgefunden haben, wurde er nach seinem Namen gefragt und aufgefordert, aus dem Bus auszusteigen. Danach wurde der Beschwerdeführer ca. 30 Minuten lang festgehalten und verhört, wobei seine persönlichen Sachen, einschließlich seines Handys, durchsucht wurden. Im Zuge dieses Verhörs wurde er auch nach einer Person namens XXXX gefragt und man hat ihm mit Vergewaltigung sowie dem Umbringen gedroht, sollte er zu dem Widerstandskämpfer XXXX gehören. Danach hat er seine Reise fortsetzen können.
Nach dem das Haus seines Onkels, welches sich neben einem Haus der Familie des Beschwerdeführers befindet, von einer Rakete beschossen würde, äußerte der Vater des Beschwerdeführers den Verdacht, die gesamte Familie könnte das Ziel von Angriffen der Regierungstruppen gewesen sein, da einige Cousins des Beschwerdeführers die [reguläre] Armee verlassen hätten.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle der Regierungstruppen aufgrund seiner Herkunft aus XXXX in den Verdacht geraten ist, mit einem Widerstandskämpfer namens XXXX in Kontakt zu stehen, und dadurch ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich das Fluchtvorbringen unter anderem auf konkrete Daten stützt, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt. Auch das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft (jedoch nicht als asylrelevant) gewertet, sodass sich die zuständige Einzelrichterin den beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ohne Bedenken anschließen kann.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Sowohl das Bundesasylamt als auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes sind in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und sohin der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.3. Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, wenn dieser seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer an, dass er von den syrischen Regierungsbeamten, die ihn verhört hätten, unter anderem auch mit Vergewaltigung bedroht worden sei. Ungeachtet, ob eine solche Drohung tatsächlich schon als ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung zu qualifizieren ist, wurde der Beschwerdeführer von der (weiblichen) Organwalterin über den Inhalt der Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG in Kenntnis gesetzt und er hat daraufhin die Fortführung der Einvernahme durch die (weibliche) Einvernahmeleiterin ausdrücklich verlangt. Somit ist festzuhalten, dass das Verfahren vom Bundesasylamt in diesem Punkt ordnungsgemäß geführt wurde.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite unterstellt wird bzw. er in Verdacht geraten ist, aufgrund seiner Herkunft aus XXXX Kontakt zu einem Widerstandskämpfer namens XXXX zu haben, und ihm aufgrund dessen eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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