BVwG L510 2005778-1

L510 2005778-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2005778-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2005778.1.00

Spruch

L510 2005778-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch: HOCHLEITNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.03.2013, BKNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 12.03.2013 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (folgend kurz "OÖGKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd §§ 33 und 35 ASVG gem. § 113 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 113 Abs 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben.

Bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 06.11.2012 sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person (XXXX) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 (1) ASVG verstoßen habe.

Begründend verwies die OÖGKK auf die Bestimmungen der §§ 33 ASVG, 113 ASVG und 35 ASVG.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der OÖGKK ist ein Strafantrag der Finanzpolizei zu entnehmen. Darin beiliegend auch eine Niederschrift, welche mit Herrn XXXX (folgend kurz "PA") aufgenommen wurde.

Demnach sei am 06.11.2012 gegen 10:45 Uhr von der Finanzpolizei auf der Baustelle XXXX eine Kontrolle durchgeführt worden. Hierbei wurde ua Herr PA angetroffen. Dieser sei gewerblich Selbständig gemeldet und im Besitz der Gewerbeberechtigungen "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern" und "Gerüstverleih". Laut niederschriftlicher Einvernahme von Herrn PA sei dieser seit 06.11.2012 auf der Baustelle und warte auf den Arbeiter der bP, Herrn XXXX, welcher auf dem Rückweg zur Baustelle gewesen sei, um mit diesem dann gemeinsam unter dessen Anweisungen Dämmplatten auf den Dächern der Reihenhäuser zu verlegen. Er habe keine Tätigkeiten ausgeübt, welche mit seinen selbständigen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen würden.

2. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 18.03.2013 rechtswirksam zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 10.04.2013 erhob die bP durch ihre damalige Vertretung (Mag. Werner OBERMÜLLER) innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass es richtig sei, dass Herr PA beim Bauvorhaben in XXXX am 06.11.2012 Dämmplatten angebracht habe. Die bP sei bei diesem Bauvorhaben von der Bauherrschaft als Generalunternehmer beauftragt worden. Als Generalunternehmer habe sie Arbeiten an der Fassade zum Teil durch eigenes Personal durchgeführt, aber auch Subunternehmer mit Transport- und Arbeitsleistungen in Regie beauftragt. Herr PA habe als Einzelunternehmer der Fa. XXXX auf Anfrage der bP am 01.09.2012 ein Angebot über Transport- und Arbeitsleistungen in Regie gelegt. Auf Basis dieses Angebotes habe die bP mit Auftragsschreiben vom 02.11.2012 Regiearbeiten bei diesem Einzelunternehmen von Herrn PA vereinbarungsgemäß die Regieleistungen zur Abrechnung gebracht. Aufgrund der Beauftragung eines Subunternehmens sei die Anmeldepflicht nicht verletzt worden. Es wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Schreiben vom 06.05.2013 wurde von der sich nunmehr auf ihre Vollmacht berufende Vertretung (HOCHLEITNER Rechtsanwälte GmbH) der bP erneut Einspruch erhoben. Es wurden dieselben Ausführungen wie im ersten Einspruch getätigt. Zudem wurden vorgelegt ein mit 01.09.2012 datiertes Anbot der XXXX an die bP über

Transportleistungen

1 Fahrer + Lkw 3,5 to, 1,0 Std. EUR 35,00

Arbeitsleistung - Regiearbeiten (Hilfsarbeiter)

1 Arbeiter 1,0 Std. EUR 20,00

sowie

ein Auftragsschreiben an die XXXX datiert mit 02.11.2012 über

1. Arbeitsleitung in Regie (Hilfsarbeiter) für BVH 4055 Hasenufer, Hlamweg

Arbeitsbeginn: 06.11.2012

Dauer ca. 36 Std.

Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand

und

eine Rechnung seitens der XXXX, datiert mit 13.11.2012, an die XXXX über Euro 950,--, Baustelle XXXX, Arbeitsleistung - Hilfsarbeiten.

47. 50 Stunden a 20,00.

4. Mit Schreiben vom 16.05.2013 legte die OÖGKK die Verwaltungsakte samt Stellungnahme dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung über den Einspruch vor. Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Bestehen einer Pflichtversicherung für die Beurteilung des gegenständlichen Beitragszuschlages als Vorfrage jedenfalls entscheidungsrelevant sei, weshalb es auch Sicht der Kasse daher zweckmäßig wäre, das gegenständliche Verfahren auszusetzen und über die Pflichtversicherung von Herrn XXXX abzusprechen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei keine Folge zu geben, da der Einspruch nicht Erfolgsversprechend erscheine.

5. Aus einem Aktenvermerk des LH von OÖ vom 27.05.2013, Zahl:

180. 990/2, geht hervor, dass sowohl mit der Kanzlei Mag. OBERMÜLLER als auch mit der Kanzlei Dr. HOCHLEITNER telefonisch Kontakt aufgenommen wurde. Es wurde einvernehmlich festgestellt, dass der verspätete Einspruch der Kanzlei Dr. HOCHLEITNER als Ergänzung zum Einspruch vom 10.04.2013 zu beurteilen ist und wird die bP mittlerweile nur noch seitens der Kanzlei Dr. HOCHLEITNER vertreten.

6. Mit Bescheid des LH von OÖ vom 05.06.2013, GZ: Ges-180990/3-2013-Sax/Ws, wurde dem Antrag der bP Folge gegeben und dem Einspruch vom 10.04.2013 gegen den zitierten Bescheid der OÖGKK die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Mit 05.06.2013 wurde seitens des LH von OÖ, GZ: Ges-180990/4-2013-Sax/Ws, das Verfahren betreffend den Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid der OÖGKK vom 12.03.2013 gem. § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung des Herrn XXXX ausgesetzt.

8. Am 31.03.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Bescheid der OÖGKK vom 22.04.2014, BKNR: XXXX, stellte diese fest, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, hinsichtlich der für die XXXX, XXXX, ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter im Zeitraum vom 06.11.2012 bis 13.11.2012 als Dienstnehmer der Vollversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Weiter stellte die OÖGKK in diesem Bescheid die Dienstgebereigenschaft der bP für den maßgeblichen Zeitraum fest.

10. Mit Schreiben der OÖGKK vom 27.06.2014 an das Bundesverwaltungsgericht wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufs auf die Feststellung im Bescheid vom 22.04.2014 hingewiesen und ausgeführt, dass dieser Versicherungsbescheid unbekämpft geblieben und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Daher wurde die Fortführung des Verfahrens über den Beitragszuschlag angeregt. Es wurde weiter dargestellt, dass die bP in ihrem Rechtsmittel gegen den Beitragszuschlagsbescheid lediglich eingewendet habe, dass Herr XXXX kein Dienstgeber, sondern selbständig erwerbstätig sei. Aufgrund der nunmehrigen rechtskräftigen Feststellung der Pflichtversicherung sei dieser Einwand für das weitere Beitragszuschlagsverfahren unerheblich. Es würden auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen. Die Verhängung des Beitragszuschlages in Höhe von Euro 1.300,-- erfolge daher zu Recht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Anlässlich einer am 06.11.2012 seitens der Finanzpolizei auf der Baustelle XXXX durchgeführten Kontrolle wurde Herr XXXX angetroffen, welcher auf den Arbeiter der bP, Herrn XXXX, wartete, der auf dem Rückweg zur Baustelle gewesen ist, um mit diesem dann gemeinsam Dämmplatten auf den Dächern der Reihenhäuser zu verlegen. Herr XXXX war zum Zeitpunkt der Betretung als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger gemeldet und im Besitz der Gewerbeberechtigungen "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern" und "Gerüstverleih". Er war jedoch nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.

Das Dienstverhältnis zur bP war zunächst strittig. Mit Bescheid der OÖGKK vom 22.04.2014 wurde die Dienstnehmereigenschaft von XXXX hinsichtlich der für die bP ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter für den Zeitraum vom 06.11.2012 bis 13.11.2012 festgestellt.

Weiter wurde in diesem Bescheid die Dienstgebereigenschaft der bP festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.

Die Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX für den maßgeblichen Zeitpunkt ergibt sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der OÖGKK vom 22.04.2014. Die Dienstgebereigenschaft der bP für den maßgeblichen Zeitraum ergibt sich ebenfalls aus diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der OÖGKK.

Dass Herr PA zum Zeitpunkt der Betretung durch ein Prüforgan der Abgabenbehörde des Bundes nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet war, blieb im Verfahren unbestritten

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP hat als Dienstgeberin am 06.11.2012 den Herrn PA, welcher gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Die zunächst strittige Dienstnehmereigenschaft von Herrn PA wurde bescheidmäßig festgestellt und von der bP in der Folge nicht bestritten. Auch ihre Dienstgebereigenschaft wurde nicht angefochten. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer zum Betretungszeitpunkt wurde von der bP zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von Euro 500,-- und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von Euro 800,--, somit bei 1 Person insgesamt Euro 1.300,--, wurde daher von der OÖGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG zu Recht eingefordert.

Unbedeutende Folgen bzw. besonders berücksichtigungswürdige Umstände wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch amtswegig nicht ersichtlich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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