BVwG L510 1410315-1

L510 1410315-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 1410315-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.1410315.1.00

Spruch

L510 1410315-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.

IRAK, vertreten durch: RA Mag. Susanne SINGER, 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, Zl. 0906.057-BAE, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge auch kurz als "bP" bzw. Beschwerdeführer "BF" bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Sie brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.05.2009 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP Folgendes vor:

"Ich habe in meiner Heimat als Fahrer für die US-Armee in Bagdad gearbeitet. Die "Al Mahdi" Armee von Muktader Al Sadar erfuhren davon. Sie bedrohten mich wegen meiner Arbeit für die US-Armee mit dem Umbringen. Deshalb bin ich aus meiner Heimat geflohen. Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen."

Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2009 Folgendes vor:

"......

F: Wie heißen Sie?

A: XXXX.

F: Wie alt sind Sie?

A: Ich bin am XXXX geboren.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Irak.

F: Welche Volksgruppe?

A: Arabisch.

F: Welche Religion?

A: Moslem.

F: Wie ist ihr Familienstand?

A: Ich bin verheiratet.

F: Wo ist ihre Frau?

A: im Irak.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, eine Tochter, 3 Jahre.

F: Wo sind Sie geboren?

A: In Bagdad.

F: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Mit dem Flugzeug.

F: Bitte beschrieben Sie das näher?

A: Ich flog von Istanbul aus nach Wien.

F: Sind Sie legal mit eigenem Reisepass ausgereist?

A: Mit einem gefälschten Reisepass. Ich reiste illegal, und habe den Pass im Irak von einem

Dokumentenfälscher gekauft.

F: Haben Sie jemals einen echten Reisepass besessen oder beantragt?

A: Ja, doch dieser ich nicht mehr gültig, weil er zu alt ist.

F: Verfügen Sie über weitere Dokumente oder können Sie solche beschaffen?

A: Nein. Dies wird nicht möglich sein, ich werde aber versuchen über meine Familie, die im Irak ist, meinen Führerschein und meinen Personalausweis nachschicken zu lassen.

Anmerkung:

Sie werden aufgefordert, die Dokumente bis zum 30.06.2009 im Original dem Bundesasylamt, samt dem originalen Postkuvert vorzulegen.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung vor der Polizei in Schwechat gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

A: Nein. Ich habe die Wahrheit angegeben. Ich möchte nichts berichtigen und ergänzen.

F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl oder Schutz angesucht?

A: Nein. Das ist das erste Land, in dem ich um Asyl ansuche.

F: Sind Sie vorbestraft oder haben Sie strafbare Handlungen begangen?

A:. Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat erkennungsdienstlich (Fingerabdrucke, Lichtbild, DNA-Abstrich oder dergleichen) behandelt?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals aktiv politisch tätig?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals einer Partei zugehörig?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals in Haft?

A: Nein.

F: Besteht gegen Sie in Ihrem Heimatland ein Haftbefehl?

A: Nein.

F: Werden Sie derzeit von den Behörden in Ihrem Heimatland gesucht?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Nennen Sie bitte den Grund oder die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verließen. Erzählen

Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

A: Ich war von 2004 bis zum April 2009 als Lkw Fahrer beschäftigt. Ich fuhr mit Lkws für die amerikanische Armee vom Hafen zum Flughafen. In dem Gebiet, in dem ich wohne gibt es viele religiöse Strömungen. Man hat von meiner Tätigkeit für die Amerikaner erfahren. Ich erhielt einen Drohbrief. Es waren 2 Patronen im Brief. ich wurde vor die Wahl gestellt: entweder ich beende die Arbeit für die Amerikaner, oder ich werde getötet. es wurde eine Frist von 74 Stunden.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland?

A: Ich befürchte getötet zu werden, und dass meine Familie dadurch Nachteile hat.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein. Ich besitze den Drohbrief.

F: Wo befindet sich der Brief?

A: Bei meinem Großvater in Bagdad, Gebiet XXXX.

F: Wollen Sie Ihre Vorbringen zu ihren Fluchtgründen

ergänzen?

A: Nein.

F: Wollen Sie dem Ganzen noch etwas anfügen?

A: Nein.

F: Haben Sie alle Fragen verstanden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja."

..................

Am 10.11.2009 legte die bP niederschriftlich befragt vor einem Organwalter der belangten Behörde Folgendes dar:

"F: Sind Sie gesundheitlich in der Lage, der Einvernahme Folge zu leisten?

A: Ja.

F: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen Sie Medikamente?

A: Nein.

F: Werden Sie im Asylverfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?

A: Nein.

Es geht mir gut und ich bin in der Lage die Fragen des Einvernahmeleiters zu beantworten. Aufgefordert die Wahrheit zu sagen und nach meinem Reiseweg befragt, gebe ich Folgendes an:

F: Hat sich seit Ihrer Einvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen etwas an Ihren persönlichen Daten geändert?

A: Ich habe heute meine Änderungen bekanntgegeben und wurden diese korrigiert.

REISEWEG:

"F: Möchten Sie zu Ihrer Einvernahme bei der bei der Polizeiinspektion Traiskirchen bezüglich Ihres Reiseweges noch etwas ergänzend vorbringen?

A: Nein.

F: Verließen Sie Ihr Heimatland legal oder illegal?

A: Illegal.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Ich habe noch nie einen Reisepass besessen.

F: Besaßen Sie sonstige Dokumente?

A: Eine Kopie der heute vorgelegten Dokumente befindet sich im Akt. Sonstige Dokumente besitze ich nicht.

F: Wie viel bezahlten Sie für die Reise und woher stammte das Geld?

A: Ich bezahlte für die Reise ca. USD 8.000,-- bis USD 8.500,--. Ich war in der Heimat berufstätig und hatte daher eigene Ersparnisse.

F: Stellten Sie in Europa bereits einen Asylantrag? Wenn ja, wo?

A: Ja, in Schweden.

F: Beantragten Sie einen Sichtvermerk für Europa?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A: Nein.

F: Welche Ihrer Verwandten halten sich noch in Ihrem Heimatland auf?

A: Niemand.

F: Stehen Sie seit Sie sich in Europa aufhalten mit Ihrem Vater in Kontakt?

A: Ja. Ich habe ca. vor eine Woche mit meinem Vater telefoniert. Mit sonstigen Familienangehörigen stehe ich nicht in Kontakt.

F: Ich beende jetzt die Fragen zum Reiseweg und zu den bisher gestellten Fragen. Möchten Sie von sich aus noch etwas ergänzend vorbringen?

A: Nein.

Der ASt. wird aufgefordert, seinen Reiseweg nochmals zu schildern.

Am 21.05.2009 bin ich mit einem Flugzeug von Bagdad nach Istanbul geflogen. Dort habe ich eine Nacht übernachtet. Am nächsten Tag bin ich von Istanbul nach Wien geflogen. Ich habe am 22.05.2009 am Flughafen einen Asylantrag gestellt. Ich hielt mich ca. 20 Tage oder einen Monat in Österreich auf und bin ich dann nach Schweden weitergereist. Von Schweden wurde ich nach Österreich rücküberstellt.

F: Warum sind Sie nach Schweden weitergereist?

A: Ich habe Freunde in Schweden und haben mir diese erzählt, dass es in Schweden leichter

ist, dass man Asyl bekommt und man sich daher länger in Schweden aufhalten kann.

F: Weshalb haben Sie in Schweden Ihre wahre Identität verschleiert, sondern geben diese erst heute bekannt?

A: In Schweden habe ich nur einen Ausweis benötigt damit ich im Asylverfahren aufgenommen werde. Ich habe meine persönlichen Daten in Schweden mündlich bekannt gegeben, ohne diese zu belegen. Ich habe deshalb meinen falschen Namen angegeben, damit ich zunächst einmal schauen kann, wie das Asylverfahren in Schweden vor sich geht.

F: Hatten Sie Probleme bei der Ausreise aus Bagdad bzw. wie haben Sie die Grenzkontrollstelle passiert, können Sie dies beschreiben?

A: Nein, ich hatte keine Probleme bei der Ausreise. Ich habe persönlich meinen Reisepass vorgezeigt. Ich wurde gefragt, ob ich Iraker bin und habe dann einen Stempel in meinen Reisepass bekommen und konnte ohne Probleme ausreisen.

F: Ist in diesem Reisepass Ihr wahrer Name gestanden?

A: In diesem Reisepass war mein richtiger Name angeführt und der Name meines Vaters. Das Geburtsdatum und meine Größe waren falsch angegeben.

F: War bei der Ausreise aus Bagdad der Schlepper dabei?

A: Der Schlepper hat mich zum Flughafen gebracht. Er ist jedoch nicht mit mir nach Istanbul

gereist.

F: Wo und bei wem haben Sie sich in Istanbul aufgehalten?

A: Ich habe mich in einem Hotel aufgehalten. Der Schlepper hat mir eine Adresse von einem

Hotel genannt und habe ich dort übernachtet.

F: Hat sich in dem Reisepass ein Visum befunden?

A: Ich kann mich an kein Visum erinnern.

F: Hatten Sie Probleme bei der Ausreise aus Istanbul bzw. wie haben Sie dort die Grenzkontrollstelle passiert?

A: Ich hatte bei der Ausreise keine Probleme. Es war genauso, wie bei der Ausreise aus Bagdad.

F: Weshalb haben Sie damals bei der Einreise nach Österreich ein anderes Geburtsdatum als heute angegeben?

A: Ich habe damals das Geburtsdatum angegeben, welches sich in meinem gefälschten Reisepass befand.

F: Wie sind Sie zu Ihrem Personalausweis bzw. Staatsbürgerschaftsnachweis gelangt?

A: Ein Freund aus der Heimat hat mir die Dokumente übermittelt."

AUSREISEGRUND:

"Der Grund ist ganz einfach. Ich habe mit den Amerikanern in der Heimat gearbeitet. Ich habe deshalb Drohungen von einer unbekannten Gruppe erhalten. Die erste Drohung habe ich im Jänner 2009 erhalten... (AW schweigt)

F: Welche konkreten Probleme hatten Sie in der Heimat, dass Sie ausgereist sind?

A: Ich habe zwei Drohbriefe erhalten. Der erste war im Jänner 2009. Den zweiten habe ich fünf Tage später erhalten. Ich habe beim Militärflughafen der Amerikaner gearbeitet. Es gab einen dritten Vorfall und wurde über meinen Kopf hinweggeschossen, deshalb habe ich die Drohung ernst genommen. Danach bin ich zwei Tage nach Syrien gereist und habe den gefälschten Reisepass besorgt und bin dann wieder in den Irak zurückgekehrt.

F: Möchten Sie noch etwas, bezüglich der Bedrohungen, ausführlicher schildern?

A: Was soll ich noch erzählen. Ich habe nicht viel zu erzählen. Ich möchte heute Dokumente vorlegen, dass ich für die Amerikaner gearbeitet habe.

Anmerkung: Der ASt. legt diesbezüglich zwei Ausweise vor und werden diese dem Akt angeschlossen.

F: War dies der Grund, warum Sie den Irak verließen?

A: Ja.

F: Hatten Sie in Schweden ebenfalls eine Einvernahme?

A: Ja und habe ich dort meinen Fluchtgrund geschildert.

F: Was haben Sie in Schweden angegeben, weshalb Sie die Heimat verlassen haben?

A: Ich habe dort angegeben, dass ich aufgrund der allgemeinen Lage bzw. Sicherheitslage die Heimat verlassen habe.

F: Sie haben dort also nicht Ihren wahren Fluchtgrund bekannt gegeben?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Es hat mir in Schweden nicht richtig gefallen und deshalb wollte ich dies nicht erzählen.

F: Von wann bis wann haben Sie für die Amerikaner gearbeitet?

A: Vom Jahre 2005 bis Mai 2009.

F: Als was haben Sie für die Amerikaner gearbeitet?

A: Ich war als Kraftfahrer tätig.

F: Was haben Sie konkret gemacht?

A: Ich habe bin mit einem LKW gefahren und haben sich darin Waffen oder auch kleinere Fahrzeuge befunden.

F: Welche Strecke sind Sie gefahren?

A: Ich bin vom amerikanischen Stützpunkt in Bagdad zu einem anderen amerikanischen Stützpunkt gefahren. Z.B. nach Albasra und Almina. Die Fahrt dauerte ca. zehn oder elf Stunden.

F: Hatten Sie jemals Probleme während Sie mit dem LKW gefahren sind?

A: Welche Probleme hätte ich haben sollen.

Frage wird wiederholt

A: Welche Probleme soll es gegeben haben.

F: Wurde das Fahrzeug z.B. angegriffen?

A: Ja.

F: Weshalb bringen Sie dies erst konkret befragt vor? Welche Probleme gab es?

A: Das Fahrzeug wurde z.B. angegriffen.

F: Können Sie dies genauer schildern?

A: Es haben sich auf der Straße Bomben oder Minen befunden und wurden diese entfernt.

F: Hat es einen zielgerichteten Anschlag gegen Sie persönlich während einer Fahrt gegeben?

A: Ich persönlich war kein Ziel eines Angriffes.

F: Wo haben Sie während diesem Zeitpunk gelebt?

A: Ich habe die ersten vier Monate am Stützpunkt verbracht. Danach war ich ein Monat zu Hause. Danach war ich wieder sechs Monate auf dem Stützpunkt und hatte danach wieder einen Monat frei.

F: Hatten Sie während Sie auf dem Stützpunkt aufhältig waren irgendwelche konkreten Probleme gehabt?

A: Nein.

F: Hatten Sie vor dem ersten Drohbrief irgendwelche konkreten Probleme?

A: Nein.

F: Wo haben Sie die Drohbriefe erhalten?

A: Ich habe diese zu Hause erhalten.

F: Wie haben Sie diese erhalten?

A: Mein Bruder hat mir diese gegeben. Diese hat mein Bruder neben der Eingangstür gefunden.

F: Wo haben Sie während dieses Zeitpunktes gelebt?

A: Ich habe zu diesem Zeitpunkt am Stützpunkt gelebt.

F: Wie haben Sie davon erfahren, dass Sie die Drohbriefe erhalten haben?

A: Mein Bruder hat mich telefonisch kontaktiert.

F: Wie war der konkrete Wortlaut der Drohbriefe?

A: Es hat mit dem Namen des Gottes begonnen. Es stand darin, dass ich mit den Amerikanern zusammenarbeite. Würde ich für diese weiterarbeiten, werde ich umgebracht. Es befand sich auch ein Koranzitat in dem Drohschreiben.

F: War das Drohschreiben unterschrieben bzw. hat sich eine Gruppe dazu bekannt?

A: Es war unterschrieben und war es eine religiöse Gruppe. Ich weiß nicht genau, wie diese heißt, ich glaube diese hat sich Kateb Alislam genannt.

F: Um welche Gruppe handelt es sich dabei?

A: Ich weiß nicht, ob es sich um eine Terrorgruppe handelt.

F: Wem ist diese unterstellt bzw. gibt es von diesen einen Anführer?

A: Ich kann dazu keine Angaben machen. Ich weiß nicht, wie diese heißen.

F: Was sind die Ziele der Gruppe?

A: Man darf nicht mit den Amerikanern zusammenarbeiten. Diese sind gegen die amerikanische Armee.

F: Wann fand der dritte Vorfall statt, als über Sie hinweggeschossen wurde?

A: Es war Ende Jänner 2009. Ich bin vom Stützpunkt nach Hause gefahren. Es war gegen 14.00 Uhr. Es stand plötzlich ein Auto vor mir und haben die Personen drei Mal über meinen Kopf hinweggeschossen. Es hat sich um maskierte Personen gehandelt. Ich habe mich auf den Boden geworfen und hatte keine Zeit, dass ich meine Waffe ziehen hätte können.

F: Wo fand dieser Vorfall statt?

A: Es war ca. eine halbe Stunde vom Stützpunkt entfernt. Ich wollte gerade ein Taxi nehmen und ist dieser Vorfall passiert. Es war in Bagdad auf der Straße namens Bab Almuasam.

F: Waren auf der Straße viele Personen unterwegs, da Sie zuvor gesagt haben, dass der Vorfall um 14.00 Uhr passiert ist?

A: Es waren viele Personen auf der Straße. Jedoch sind die auf der Straße befindlichen Personen, da diese Angst hatten, davongelaufen.

F: Haben die Personen auch etwas gesagt?

A: Nein.

F: Weshalb wissen Sie, dass es sich um einen zielgerichteten Anschlag gegen Sie gehandelt hat?

A: Ich hatte mit niemand anderem Probleme. Davor habe ich zwei Drohschreiben bekommen.

F: Weshalb wird über Sie hinweggeschossen, um der Drohung mehr Nachdruck zu verleihen?

A: Ich glaube, dass es sich um die letzte Chance gehandelt hat, damit ich nicht mit den Amerikanern zusammenarbeite.

F: Wird im Irak regelmäßig auf der Straße geschossen?

A: Ja.

F: Weshalb glauben Sie dann, dass dieser Vorfall gegen Sie konkret gerichtet war?

A: Das Fahrzeug ist direkt neben mir stehen geblieben und wurde über mich hinweggeschossen.

F: Was haben Sie nach dem Vorfall gemacht?

A: Ich bin mit dem Taxi einfach nach Hause gefahren. Am nächsten Tag bin ich zum Stützpunkt gefahren und habe alles innerhalb von vier Tagen erledigt.

F: Sie geben an, dass Sie die Arbeit aufgeben hätten sollen, da dies die Personen von Ihnen verlangt haben. Sie haben selbst gekündigt und die Arbeit für die Amerikaner aufgegeben, welcher Bedrohung wären Sie nun noch ausgesetzt. Sie haben die Forderung der Personen erfüllt?

A: Ich habe am 02.02.2009 bei den Amerikanern gekündigt.

Frage wird wiederholt

A: Trotzdem habe ich mich nicht wohl gefühlt. Trotzdem würden die Personen nicht glauben, dass ich gekündigt habe.

F: Weshalb sollten die Personen dies nicht glauben?

A: Sie würden mir nicht glauben.

V: Es ist jedoch nicht logisch, dass von Ihnen gefordert wird, dass Sie die Arbeit aufgeben und Ihnen dann nicht geglaubt wird. Erklären Sie dies?

A: Sie würde es untersuchen und erfahren.

V: Die Personen würden somit erfahren, dass Sie gekündigt haben und deren Forderung erfüllt haben. Was hätten Sie deshalb zu befürchten?

A: Die unbekannten Personen würde es einfach nicht glauben.

V: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie bis Mai 2009 für die Amerikaner gearbeitet hätten, wie konnten Sie dann bereits am 02.02.2009 kündigen. Weshalb divergieren Ihre Angaben?

A: Ich habe das Jahr gemeint. Ich kann dazu keine Angaben machen.

F: Weshalb haben Sie die beiden Drohbriefe nicht bereits ernst genommen?

A: Ich habe die Drohbriefe nicht ernst genommen.

F: Können Sie die Drohbriefe in Vorlage bringen, bei der Einvernahme bei der EAST-Ost brachten Sie vor, dass Sie diese in Vorlage bringen können?

A: Ich kann diese nicht mehr in Vorlage bringen. Ich weiß nicht wo sich diese befinden.

F: Können Sie das Drohschreiben näher beschreiben, war dieses in einem Kuvert?

A: Ja, es hat sich in einem Kuvert befunden und hat sich außerdem ein Patrone darin befunden.

F: Wurden Sie jemals konkret persönlich von diesen Personen bedroht?

A: Nur als über mich hinweggeschossen wurde. Sonstige Vorfälle gab es keine.

F: Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen in einen anderen Landesteil zu ziehen, um den Problemen zu entgehen?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Ich glaube, ich werde immer von diesen Personen verfolgt.

F: Sie brachten vor, dass Sie am 02.02.2009 gekündigt hätten, weshalb sind Sie erst im Mai 2009 ausgereist?

A: Ich musste warten bis ich den gefälschten Reisepass vom Schlepper erhalte.

F: Weshalb verließen Sie Ihre Heimat nicht schon früher?

A: Zunächst habe ich die Drohschreiben nicht ernst genommen, deshalb bin ich nicht früher geflüchtet.

F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Gab es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

A: Nein.

F: Gab es jemals Verfolgungen auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit, denen Sie ausgesetzt waren?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse (Volksgruppenzugehörigkeit) ausgesetzt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Nationalität ausgesetzt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr, in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen?

A: Ich könnte umgebracht werden.

F: Von wem könnten Sie umgebracht werden?

A: Von der zuvor erwähnten Gruppe.

F: Wie sieht Ihr Tagesablauf in Österreich aus? Wie verbringen Sie Ihre Zeit?

A: Ich halte mich erst seit gestern in Österreich auf, da ich von Schweden rücküberstellt wurde.

F: Wovon leben Sie? Gehen Sie einer selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigung

nach?

A: Nein.

F: Welche sonstigen Bindungen bestehen in Österreich (Freunde, Tätigkeit in Vereinen)?

A: Ich habe noch keine Freundschaften geknüpft. In einem Verein bin ich nicht tätig.

F: Besuchen Sie Kurse, z. B. einen Deutschkurs?

A: Nein.

F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?

A: Nein.

F: Welche Tätigkeiten haben Sie bisher in der Heimat ausgeübt?

A: Ich war als LKW-Fahrer für die Amerikaner tätig. Außerdem habe ich Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Z.B. habe ich auf Baustellen oder auch bei einem Tischler gearbeitet.

V: Sie haben heute angegeben, dass es sich um eine Gruppe namens Kateb Alislam gehandelt hat. Weshalb haben Sie bei der Polizei angegeben, dass es sich um die Al Mahdi Armee von Muktader Al Sader handelt?

A: Es handelt sich um die gleiche Gruppe. Ich habe damals gesagt, dass es ungefähr so heißt.

Es handelt sich um eine Untergruppe.

V: Weshalb können Sie die Gruppe nicht gleichlautend nennen?

A: Es ist ungefähr die gleiche Gruppe.

V: Weshalb widersprechen Sie sich ständig bei der Dauer, von wann Sie für die Amerikaner gearbeitet haben. Heute brachten Sie zunächst vor, dass Sie von 2005 bis Mai 2009 für die Amerikaner tätig waren. Korrigieren jedoch Ihre Angaben dahingehend, dass Sie am 02.02.2009 gekündigt hätten. Bei der Einvernahme bei der EAST-Ost brachten Sie vor, dass Sie von 2004 bis April 2009 für die Amerikaner gearbeitet hätten. Erklären Sie den Widerspruch.

A: Damals habe ich viele falsche Angaben gemacht. Die heute gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit.

V: Dies erklärt jedoch nicht den heute gemachten Widerspruch, dass Sie zunächst angeben von 2005 bis Mai 2009 haben Sie für die Amerikaner gearbeitet und geben danach an, dass Sie am 02.02.2009 bei den Amerikanern gekündigt hätten?

A: Ich möchte korrigieren, dass ich am 02.02.2009 gekündigt habe. Die Dolmetscherin hat mich falsch verstanden.

V: Die Daten wurden so von der Dolmetscherin aufgenommen, wie Sie diese heute bei der Einvernahme angegeben haben und haben Sie zunächst gesagt, dass Sie bis Mai 2009 bei den Amerikanern gearbeitet hätten. Erklären Sie den Widerspruch?

A: Ich bleibe dabei, dass ich am 02.02.2009 gekündigt habe.

V: Weshalb haben Sie bei der Einvernahme bei der EAST-Ost angegeben, dass Sie nur einen Drohbrief erhalten hätten. Heute brachten Sie vor, dass Sie zwei Drohbriefe erhalten hätten. Erklären Sie den Widerspruch?

A: Ich habe damals falsche Angaben gemacht.

V: Bei der Einvernahme bei der EAST-Ost brachten Sie vor, dass bei dem Drohschreiben zwei Patronen angeschlossen waren. Heute brachten Sie vor es wäre lediglich eine Patrone gewesen. Erklären Sie den Widerspruch?

A: In jedem Drohbrief war je eine Patrone. Wahrscheinlich wurden bei der EAST-Ost die Angaben falsch aufgenommen.

V: Wie können Ihre angeblich falschen Angaben, noch zusätzlich falsch aufgenommen werden?

A: Ja, es stimmt es wurde falsch aufgenommen.

V: Weshalb bestätigten Sie Ihre vermeintlich falschen Angaben bei der EAST-Ost mit Ihrer Unterschrift und bestätigen, dass diese richtig sind bzw. wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und hätte Ihnen der Fehler auffallen müssen?

A: Ich kann nicht Deutsch. Es wurde auch nicht rückübersetzt.

V: Dies ist unglaubwürdig, da eine jede Niederschrift rückübersetzt wird und Sie die Möglichkeit haben, eventuelle Fehler zu korrigieren. Was geben Sie dazu an?

A: Es wurde die Einvernahme doch rückübersetzt, jedoch war dies nur oberflächlich.

V: Weshalb haben Sie bei der Einvernahme bei der EAST-Ost nicht vorgebracht, dass es einen dritten Vorfall gab, bei welchem über Ihren Kopf hinweggeschossen wurde, sondern steigern erst heute damit Ihr Fluchtvorbringen?

A: Ich habe damals Angst gehabt und war ein bisschen unsicher.

F: Weshalb finden Sie die angeblichen Drohbriefe nicht mehr?

A: Mein Bruder ist vor vier Monaten verstorben und befindet sich mein Vater in Syrien. Ich weiß daher nicht, wo sich meine Drohbriefe befinden.

V: Weshalb wissen Sie dies plötzlich nicht mehr, wo sich die Drohbriefe befinden? Damals brachten Sie vor, dass sich die Drohbriefe bei Ihrem Großvater befinden. Erklären Sie den Widerspruch?

A: Jetzt fällt mir ein, dass ich doch glaube, dass die Drohbriefe bei meinem Großvater sind.

V: Weshalb bringen Sie dies erst konkret befragt vor, dass sich die Drohbriefe doch bei Ihrem Großvater befinden und brachten dies nicht bereits davor vor?

A: Ich habe damit gemeint, dass ich diese nicht nach Österreich übermitteln kann.

V: Sie haben bei der EAST-Ost explizit angegeben, dass es sich um einen Drohbrief gehandelt hat. Sie haben damals angegeben, dass Sie "DEN" Drohbrief besitzen und kann es sich daher lediglich um einen Drohbrief handeln. Was geben Sie dazu an?

A: Ich habe damals falsche Angaben gemacht und entsprechen meine heute gemachten Angaben der Wahrheit.

V: Aufgrund der zahlreichen Widersprüche geht die erkennende Behörde nicht davon aus, dass Sie aufgrund des bisher geschilderten Fluchtvorbringens Ihre Heimat verlassen haben. Was geben Sie dazu an?

A: Ich kann beweisen, dass ich bei den Amerikanern gearbeitet habe.

V: Es ist richtig, dass Sie durch die Vorlage der Dokumente beweisen können, dass Sie für die Amerikaner gearbeitet haben, jedoch geht die erkennende Behörde nicht davon aus, dass Sie die von Ihnen geschilderten Erlebnisse, aufgrund der zahlreichen Widersprüche, tatsächlich erlebt haben. Was geben Sie dazu an?

A: Meine heute gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit und habe ich aufgrund meiner Probleme die Heimat verlassen."

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:

".....

Sie gaben an, den Irak verlassen zu haben, weil Sie gezielten Verfolgungen, durchgeführt von bewaffneten Unbekannten, ausgesetzt gewesen wären. Sie wären deshalb dieser Bedrohung ausgesetzt gewesen, das Sie für die Amerikaner als LKW-Fahrer gearbeitet hätten.

Von der erkennenden Behörde wurde der von Ihnen angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Diese Ansicht der erkennenden Behörde wird aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Sie brachten bei der Einvernahme beim Stadtpolizeikommando Schwechat vor, deshalb die Heimat verlassen zu haben, da Sie für die Amerikaner als LKW-Fahrer gearbeitet hätten und deshalb von der Al Mahdi Armee von Muktader Al Sadar bedroht worden wären, da diese davon erfahren hätten. Aufgrund Ihrer Arbeit für die Amerikaner wären Sie mit dem Umbringen bedroht worden.

Bei einer weiteren Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Traiskirchen brachten Sie vor, dass Sie von 2004 bis zum April 2009 als LKW-Fahrer für die Amerikaner gearbeitet hätten. Man hätte von Ihrer Tätigkeit erfahren und hätten Sie einen Drohbrief erhalten, in welchem sich 2 Patronen befunden hätten. Sie wären vor die Wahl gestellt worden, dass Sie entweder die Arbeit für die Amerikaner beenden oder getötet werden würden. Man hätte Ihnen dafür eine Frist von 74 Stunden gewährt.

Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, berichteten Sie den Sachverhalt anderslautend und verstrickten sich noch dazu in der laufenden Einvernahme in

Widersprüche. So brachten Sie vor, dass Sie vom Jahre 2005 bis Mai 2009 für die Amerikaner als LKW-Fahrer gearbeitet und zwei Drohbriefe erhalten hätten. Es hätte außerdem einen dritten Vorfall gegeben, bei welchem über Ihren Kopf hinweggeschossen worden wäre.

Im Zuge der Einvernahme wurden Sie befragt, um welche Gruppe es sich handeln würde und brachten Sie zunächst vor, dass es eine Ihnen unbekannte Gruppe wäre, von welcher Sie die Drohbriefe erhalten hätten. Konkret befragt nach dem Wortlaut der Drohschreiben bzw. ob diese unterschrieben gewesen wären, brachten Sie vor, dass sich die Gruppe Kateb Alislam genannt hätte. Außerdem wurden Sie aufgefordert das Drohschreiben genauer zu beschreiben, ob sich dieses z.B. in einem Kuvert befunden hätte und wurde dies von Ihnen bestätigt und ergänzten Sie, dass sich auch eine Patrone darin befunden hätte. Auch änderten Sie im Zuge der Einvernahme Ihre Angaben, wann Sie den Dienst als LKW-Fahrer für die Amerikaner aufgegeben hätten. Zu Beginn der Einvernahme brachten Sie vor, dass Sie vom Jahre 2005 bis Mai 2009 für die Amerikaner gearbeitet hätten - bei der Einvernahme beim Stadtpolizeikommando Schwechat brachten Sie vor, Sie hätten vom Jahre 2004 bis April 2009 für die Amerikaner gearbeitet - und korrigierten Ihre Angaben, dass Sie am 02.02.2009 gekündigt hätten. Aufgrund eines Vorhaltes, gaben Sie zunächst an, dass Sie das Jahr meinen würden, danach behaupteten Sie, dass die anwesende Dolmetscherin die Angaben falsch aufgenommen hätte, jedoch konnten Sie Ihre widersprüchlichen Angaben nicht plausibel erklären. Ihnen wurde auch vorgehalten, dass Sie bei der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Traiskirchen lediglich einen Drohbrief erwähnt und sich darin zwei Patronen befunden hätten. Dies versuchten Sie damit zu erklären, dass Sie damals falsche Angaben getätigt hätten und die bei der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, getätigten Schilderungen der Wahrheit entsprechen würden, da Sie zwei Drohbriefe mit je einer Patrone erhalten hätten.

Sie wurden auch befragt, wo sich der bzw. die angeblichen Drohbriefe befinden würden und gaben Sie an, dass Sie dies nicht wissen würden. Aufgrund eines Vorhaltes, dass Sie bei der

Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Traiskirchen angaben, dass sich der Drohbrief bei Ihrem Großvater befinden würde, konnten Sie sich plötzlich daran erinnern, dass sich dieser doch bei Ihrem Großvater befinden würde.

Hinzu kommt, dass Sie nach Ihrer Asylantragstellung in Österreich nach Schweden weitergereist sind und wurden Sie bei der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, befragt, welche Fluchtgründe Sie dort vorgebracht hätten. Sie brachten vor, dass Sie dort lediglich die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtgrund angegeben hätten. Befragt, weshalb Sie nicht Ihren wahren Fluchtgrund angegeben hätten, vermeinten Sie, dass es Ihnen in Schweden nicht gefallen hätte und Sie deshalb Ihre wahren Fluchtgründe nicht erzählen hätten wollen. Dies zeigt jedoch für die erkennende Behörde, dass Sie nicht nur aufgrund der zahlreichen Widersprüche, die von Ihnen geschilderten Ereignisse nicht persönlich erlebt haben können, sondern auch, dass Sie nicht aufgrund der möglicherweise zu befürchtenden Bedrohungen in einem europäischen Land Asyl zu erlangen versuchen. Hätten Sie tatsächlich Interesse, aufgrund Ihnen möglicherweise drohender Bedrohungen Asyl zu erlangen, hätten Sie auch in Schweden den vor der erkennenden Behörde vorgebrachten Sachverhalt geschildert. Die Aussage, dass Sie nicht in Schweden bleiben hätten wollen und deshalb nur irgendwas - die Sicherheitslage im Irak - vorbrachten, ist ein Indiz dafür, dass Ihnen keine konkrete persönliche Verfolgung aufgrund möglicher Bedrohungen droht, da Sie diese ansonst auch in Schweden angegeben hätten.

Für die erkennende Behörde ist es offensichtlich, dass Sie ein frei erfundenes, jedoch schlecht einstudiertes Fluchtvorbringen wiedergeben, um den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen, jedoch nie den von Ihnen geschilderten Bedrohungen ausgesetzt waren. Hätten Sie diese tatsächlich konkret persönlich erlebt, hätte es nicht zu solch divergierenden Angaben kommen dürfen, sondern hätten Sie gleichbleibende Angaben getätigt. Nicht nur, dass es Widersprüche bezüglich der Anzahl der Drohbriefe gab, steigerten Sie auch noch Ihr Fluchtvorbringen, dass es einen dritten Vorfall gegeben hätte und brachten Sie in Schweden lediglich die allgemeine Sicherheitslage, mit der Begründung dort hätte es Ihnen nicht gefallen, vor.

......"

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.

Die belangte Behörde gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen sei.

I.3. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheids wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde an den [damals zuständigen] Asylgerichtshof erhoben.

Es werde hervorgehoben, dass die Sprachmittlerin bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.11.2009 lediglich sprachkundig gewesen sei.

Zudem sei auszuführen, dass der BF in hohem Ausmaß an der Aufklärung des Sachverhalts durch Beibringung von Dokumenten beigetragen habe und dies in der freien Beweiswürdigung jedenfalls zugunsten seiner Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen sei.

Innerhalb der nächsten Wochen werde eine ausführliche Beschwerdeergänzung nachgereicht.

Eine derartige Nachreichung erfolgte nicht.

1.4.1. Mit Schreiben vom 17.12.2013 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF ihr Vollmachtverhältnis mit.

I.4.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2014 wurden der bP aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Irak (Auswärtiges Amt 07.10.2013) zur Stellungnahme übermittelt und die bP eingeladen, sich binnen 2 Wochen dazu zu äußern.

I.4.2. Mit Schreiben vom 03.03.2014 nahm der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung dazu Stellung und führte aus, dass sich der BF in seinem bisherigen Vorbringen darauf beziehe, in Bagdad für die US-Armee vom Jahr 2005 bis Mai 2009 als Kraftfahrer (ua Transport von Waffen und kleineren Fahrzeugen) gearbeitet zu haben.

Der erstinstanzlichen Entscheidung sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagt worden sei, dies aufgrund aufgetretener Widersprüche im Zuge der verschiedenen Einvernahmen. Zur Beurteilung und um sich vom BF ein eigenes, persönliches Bild zu machen werde ersucht, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen.

Den UNHCR-Richtlinien (überarbeitet am 31.05.2012) sei zu entnehmen, dass Personen, die mit den US-Streitkräften im Irak zusammengearbeitet haben, ein besonderes Gefährdungsprofil aufweisen und deren Schutzfähigkeit entsprechend sorgfältig zu beurteilen sei.

Abhängig von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF werde dieses Profil von ihm durchwegs erfüllt und werde ersucht, das Vorbringen in diese Richtung sensibel zu beurteilen. Der BF habe sich insbesondere darauf bezogen, von einer extremistischen, religiösen Gruppierung (in den Drohbriefen unterschrieben mit Kateb Al Islam) bedroht worden zu sein und befürchte von dieser Seite weiterhin Repressalien sowie Gefahr gegen Leib und Leben.

In der jüngsten Vergangenheit habe die Bedrohung durch radikal terroristische Gruppen, insbesondere auch im Raum Bagdad, zugenommen und seien deren Aktivitäten durch staatliche Kräfte nicht unter Kontrolle zu bringen. Die übermittelten Unterlagen zur aktuellen Situation im Irak würden keine Feststellungen zur Situation von Irakern enthalten, welche mit der US-Armee zusammengearbeitet und aus diesem Grund Bedrohung durch terroristische Gruppierungen zu befürchten hätten und seien in diesem Zusammenhang ergänzungsbedürftig.

Zur aktuellen Situation im Irak wurden daher folgende berichte übermittelt:

Amnesty International Report 2012 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Iraq

In diesem Bericht finde sich der ausdrückliche Hinweis auf bewaffnete Gruppen, welche die Regierung bekämpfen und auf die damit in Zusammenhang stehende hohe Terrorgefahr.

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Iraq

In diesem Bericht werde auf der ersten Seite darauf Bezug genommen, dass illegale, bewaffnete, religiöse Gruppierungen sehr aktiv seien und eine massive Bedrohung darstellten. Besonderes Ziel dieser Gruppen seien etwa Sicherheitskräfte, Mitarbeiter der Regierung.

UNHCR Richtlinien (Stand Mai 2012)

Human Rights Watch World Report 2014 - Iraq

In diesem Bericht werde insbesondere darauf Bezug genommen, dass sich die humanitären Bedingungen im Irak im Jahr 2013 wesentlich verschlechtert hätten und sich die Sicherheit durch Organisationen wie die Al Qaeda im Irak oä weiter steil abwärts entwickelt habe. Weiters sei hingewiesen auf den Absatz "Attacks on Civilians by Non-State Actors".

Es werde um die Einbeziehung dieser Länderberichte in die Entscheidungsfindung und um persönliche Anhörung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Angehörigen der arabischen Volksgruppe, welche aus einem überwiegend von Arabern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Islam bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige der bP - darunter seine Gattin, seine Tochter, sein Vater, ein Bruder und eine Schwester - leben nach wie vor im Herkunftsstaat. In Österreich leben keine Angehörigen des BF.

Die Identität der bP steht aufgrund der vorgelegten Dokumente fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:

Länderfeststellungen Irak

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung). Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der

Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.

Allgemeine politische Lage

Die Verfassung

Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.

Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.

Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.

Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa

350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch das Staatsministerium für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des

Ministeriums. NRO-Mitarbeiter werden auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen.

Die Präsenz von ausländischen NROs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor eher gering, da sich viele Organisationen nach den Anschlägen auf die VN 2003 und auf das Rote Kreuz

2005 aus dem Irak zurückgezogen haben und nur zögerlich zurückkehren. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NROs ihre Arbeit aufgenommen haben.

Die Rolle der Sicherheitskräfte

Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den

Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen.

Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden.

Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Premierminister Maliki hat im August 2012 angekündigt, die Anstrengungen in diese Richtung zu erhöhen.

Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul).

Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.

Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität.

Repressionen durch nicht-staatliche Akteure

Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Im Mai 2013 sind im Zuge der Ausweitung des Bürgerkriegs in Syrien und in Folge der Verschärfung der Staatskrise zunehmend Aktivitäten von Milizen zu verzeichnen, die auch unter dem Gesichtspunkt der Konfession Gewalt ausüben.

Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen

Sicherheitslage

Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000

Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr

2013. .

Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.

In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.

Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.

Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. Besonders gefährdet sind sie weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich.

Sunniten

Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.

Kurden

Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden.

Ausweichmöglichkeiten

Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

Menschenrechtslage

Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg.

Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist der Irak nicht beigetreten. Der Ministerrat hat im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Nach Eigenangaben des Ministeriums für Menschenrechte wurden bis Ende 2012 33 der Empfehlungen vollständig und 99 teilweise umgesetzt.

Das Ministerium für Menschenrechte hat folgende Schwerpunktaufgaben:

Dokumentation und gerichtsmedizinische Bearbeitung der Massengräber, die Klärung von Eigentumsfragen und Entschädigung der Opfer des Baath-Regimes sowie die Sicherstellung der Geheimdienstunterlagen und sonstiger Dokumente, die Menschenrechtsverletzungen des Saddam-Regimes belegen. Damit wurde der Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums klar auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen des ehemaligen Regimes gelegt, wohingegen Prävention und Aufklärung aktueller Vorgänge ins Hintertreffen geraten. Eine Ausnahme bildet dabei das Strafvollzugswesen. Das Ministerium verfügt insgesamt über ca.

230 Beschäftigte, ist aber aufgrund von Personal- und Budgetproblemen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (wie weite Teile von Regierung und Verwaltung) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt.

Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der endgültigen Nominierung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Zahlreiche administrative und logistische Probleme hindern die Kommission daran, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. So hat sie sich bislang nicht auf die Wahl eines/einer Vorsitzenden verständigen können.

Rückkehrfragen

Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran (rd. 48.000), Ägypten (6.600), Libanon (50.000) und andere Golfstaaten. Zudem gibt es ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebene. Ehemals heterogene Wohngebiete sind - teilweise auch durch Vertreibung - ethnisch entmischt.

Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert.

Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.

Grundversorgung

Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.

Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden.

Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag.

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.

Behandlung zurückgeführter Iraker

Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des inter- nationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab.

Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Der irakische Botschafter in Deutschland bekräftigte diese Haltung bei einem Treffen mit Vertretern des AA im Oktober 2013. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Gleichzeitig wollen sie gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Staaten ("Brussels Group", dazu zählt auch Deutschland) durch Ansprache hochrangiger irakischen Regierungsvertretern eine größere Offenheit der irakischen Seite für Rückführungen erreichen (Bericht Auswärtiges Amt, Berlin vom 07.10.2013).

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der bP in ihrem Heimatland Irak eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die beschwerdeführende Partei

Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

II.2.3. Die Lage im Herkunftsstaat Irak

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

Soweit sie in ihrer Stellungnahme vom 03.03.2014 ausführt, in einem vorgelegten Bericht finde sich der ausdrückliche Hinweis auf bewaffnete Gruppen, welche die Regierung bekämpfen und auf die damit in Zusammenhang stehende hohe Terrorgefahr, sowie dass in einem weiteren Bericht darauf Bezug genommen werde, dass illegale, bewaffnete, religiöse Gruppierungen sehr aktiv seien und eine massive Bedrohung darstellten, besonderes Ziel dieser Gruppen seien etwa Sicherheitskräfte, Mitarbeiter der Regierung, so sind diese Feststellungen auch schon in den mit Schreiben vom 14.02.2014 übermittelten Feststellungen enthalten (vgl. Seite 15 - 17 der Feststellungen des dt. AA vom 07.10.2013). Dort ist ebenso angeführt, dass Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparates sowie sog. "Kollaborateure" besonders gefährdet sind.

Es wird jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, dass es der bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihr geschilderten Erlebnisse tatsächlich persönlich so erlebt hat.

Soweit sie mit ihrer Stellungnahme nun den vom BVwG herangezogenen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat entgegen tritt, ist anzuführen, dass sich in den von ihr zitierten Berichten die von ihr als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten, bislang unbescheinigt und auch ohne konkretes Beweisanbot gebliebenen, Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und sind diese Berichte somit nicht geeignet, die diesbezügliche Beweiswürdigung zu erschüttern.

Dass es derartige Sachlagen in Ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es der bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung zum Vorbringen ergibt.

Aus der Berichtslage lässt sich somit, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, nicht die Prognose erstellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.

Soweit die Stellungnahme auf die Verschlechterung der Sicherheitslage hinweist, so ist auch das den mit Schreiben vom 14.02.2014 übermittelten Feststellungen zu entnehmen. Im Übrigen ist dazu anzumerken, das dies im Rahmen der Entscheidung hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen war; dieser wurde der bP gewährt.

Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen somit nicht weiter konkret und substantiiert entgegen. Die von der bP vorgelegten Berichte wurden bei der Entscheidungsfindung mitberücksichtigt.

II.2.4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiter ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

II.2.5. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, das Fluchtvorbringen der bP sei nicht glaubwürdig.

In der Erstbefragung am 25.05.2009 hatte die bP angegeben, die "Al Mahdi" Armee von Muktader Al Sadar habe sie wegen ihrer Arbeit für die US-Armee mit dem Umbringen bedroht (AS 27). In der Einvernahme vom 08.06.2009 beim BAA benannte sie ihre Verfolger nicht (AS 75), um schließlich in der Einvernahme am 10.11.2009 vorerst anzugeben, sie habe Drohungen von einer unbekannten Gruppe erhalten (AS 167), später dann, dass das Drohschreiben unterschrieben gewesen sei, es sich um eine religiöse Gruppe gehandelt habe und sie glaube, dass sich diese Kateb Alislam genannt habe (AS 171).

Sie machte auch widersprüchliche Angaben zu dem Drohbrief, bzw. den Drohbriefen. Vorerst gab sie an, sie habe einen Drohbrief mit 2 Patronen erhalten (AS 75), der Drohbrief befinde sich bei ihrem Großvater in Bagdad (AS 75). In ihrer Einvernahme am 10.11.2009 führte sie demgegenüber aus, sie habe zwei Drohbriefe erhalten (AS 167) und legte sie dann wiederum dar, es habe sich eine Patrone in dem Kuvert befunden (AS 173) bzw. machte sie dann deutlich, in jedem Drohbrief habe sich eine Patrone befunden (AS 177), sie wisse nicht mehr, wo sich die Drohbriefe befinden würden (AS 173). Auf entsprechenden Vorhalt ihrer früheren Aussage gab sie an, jetzt falle es ihr wieder ein, sie glaube doch, dass sie sich bei ihrem Großvater befinden (AS 179).

In der Einvernahme am 08.06.2009 hatte die bP angegeben, sie sei von 2004 bis zum April 2009 als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen, sie habe LKWs für die amerikanische Armee gefahren (AS 75). In der Einvernahme am 10.11.2009 gab sie vorerst an, sie habe vom Jahr 2005 bis Mai 2009 für die Amerikaner gearbeitet (AS 169), um später anzugeben, sie habe am 02.02.2009 bei den Amerikanern gekündigt (AS 173). Die gravierend widersprüchlichen Angaben der bP machen ihr Vorbringen insoweit unglaubwürdig. Die Widersprüche wurden ihr vom BAA vorgehalten, sie war aber nicht dazu in der Lage, diese wirksam aufzuklären.

Wie schon das BAA ausführte, wird die persönliche Glaubwürdigkeit der bP durch ihre Aussagen, sie habe in Schweden nur angegeben wegen der allgemeinen Lage bzw. der Sicherheitslage den Irak verlassen zu haben und nicht wegen der hier in Österreich vorgebrachten Asylgründe, weiter erschüttert, weil von einem tatsächlich Verfolgten anzunehmen ist, dass er immer seine tatsächlichen Asylgründe vorbringt und auch gleich die erste Möglichkeit in einem Staat welcher ihm Sicherheit bietet dazu nutzt, ohne aus Opportunitätsgründen zu erwägen, wann und ob er nun seine Fluchtgründe vorbringt.

Wie auch die belangte Behörde bereits feststellte, ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die bP im Irak keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war, ihr dahingehendes Vorbringen ist unglaubwürdig.

Bestätigt wird dies zudem durch ihr gesteigertes Aussageverhalten, wenn sie in der Einvernahme vom 10.11.2009 davon berichtet, dass einmal über ihren Kopf hinweggeschossen worden wäre und sie damit eingeschüchtert hätte werden sollen (AS 167), sie derartiges in der früheren Einvernahme vom 08.06.2009 aber nicht einmal ansatzweise erwähnte (AS 75).

Die Unglaubwürdigkeit der bP in ihren Angaben werden schließlich auch mit der Stellungnahme vom 03.03.2014 weiter bestätigt, wenn darin wiederum die Rede davon ist, dass sie vom Jahr 2005 bis Mai 2009 als Kraftfahrer für die US-Armee gearbeitet habe, obwohl sie in der vorherigen Einvernahme am 10.11.2009 mehrmals betont hatte, sie habe am 02.02.2009 diese Tätigkeit gekündigt (AS 173; AS 177 - zweimal).

Im Lichte der unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der volljährige Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiter konnte die generelle Glaubwürdigkeit des volljährigen Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des genannten Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der volljährigen bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")

II.2.6. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass die Sprachmittlerin bei der Einvernahme am 10.11.2009 lediglich sprachkundig gewesen sei, so wurde dadurch kein Mangel dargelegt. Bei beiden Einvernahmen beim BAA - wie auch bei der Erstbefragung - wurden Verständigungsschwierigkeiten von Seiten der bP negiert. Alle Einvernahmen wurden rückübersetzt (AS 29, 77, 181) und gab die bP an, dass die Verständigung gut sei (AS 69, 175). Dass es Verständigungsprobleme gegeben habe, muss daher als Schutzbehauptung angesehen werden.

II.2.7. Es wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein im Wesentlichen mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.

Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher letztlich nicht festgestellt werden.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Gegenständlich konnte eine Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.

Soweit die bP um eine mündliche Verhandlung ersuchte, wird festgestellt, dass nicht angeführt wird, was bei einer solchen Verhandlung - inzwischen fanden schon wiederholt persönliche Einvernahmen statt (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung der behaupteten ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem auch abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vgl. auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).

Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht so wie die belangte Behörde im Wesentlichen die Aussagen der bP der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das erkennende Gericht hat auf Grund der seit der erstinstanzlichen Entscheidung vergangenen Zeit in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat und betreffend der vorgelegten Bescheinigungsmittel ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse (Feststellungen zum Herkunftsstaat) der bP, sowie der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übermittelt. Das erkennende Gericht hielt es in diesem Fall für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich dafür einen persönlichen Eindruck von der bP zu gewinnen, zumal es hier im Wesentlichen nur um eine Stellungnahme zu oa. Fakten geht. Auch hatte die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung nicht etwa zentral auf den gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt ihrer niederschriftlichen Angaben.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Weiter wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht - ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung - vor.

Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).

II.3.6. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Irak dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

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