W157 1425251-1•BVwG W157 1425251-1
W157 1425251-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, besondere Gefährdung,<br/>gefährdeter Personenkreis, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 11 06.064-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Pashtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 20.06.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.06.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe etwa drei Jahre lang in der Afghanischen Nationalarmee als xxxx gearbeitet und sei in verschiedenen Provinzen eingesetzt worden. Er sei von Taliban aufgefordert worden, seine Arbeit niederzulegen. Ein Cousin des Beschwerdeführers, der auch für die Afghanische Nationalarmee tätig gewesen sei, sei von Taliban umgebracht worden. Aus Angst davor, von den Taliban getötet zu werden, habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan an, er habe Angst vor den Taliban und würde auch mit der Regierung Probleme bekommen, da er die Afghanische Nationalarmee verlassen habe.
Am 22.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011 wurde dem Antrag des Beschwerdeführer auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 stattgegeben und für diesen ein Rechtsberater bestellt.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.07.2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben von der Erstbefragung und führte aus, er habe von 27.09.1382 (= 18.12.2003) bis Ende 2006 in der Afghanischen Nationalarmee gedient und sei zuletzt xxxx gewesen. Ende 2006 habe der Beschwerdeführer während eines beruflich bedingten Aufenthaltes in xxxx per Telefon erfahren, dass sein ebenfalls für die Afghanische Nationalarmee tätiger Cousin während eines Besuches zu Hause von Taliban mitgenommen und getötet worden sei. Bei seiner Leiche sei ein Zettel gefunden worden, dass Menschen, die für die Regierung arbeiten würden, ein solches Ende haben würden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin in sein Dorf zurückgekehrt, wo er sich zwei bis drei Tage aufgehalten habe, und habe - ohne seinen Militärdienst offiziell zu beenden - Afghanistan verlassen und sei in den xxxx geflüchtet. Dort habe der Beschwerdeführer bis Ende 2008 gelebt und sei anschließend wegen der schwierigen Lebenssituation und drohenden Abschiebung nach Afghanistan über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Einvernahme mehrere Bestätigungen und Auszeichnungen betreffend seine Ausbildung und Tätigkeit bei der Afghanischen Nationalarmee sowie drei Farbfotos, die den Beschwerdeführer in Uniform zeigen, zur Vorlage.
In der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.01.2012 wurden nach Durchführung von Erhebungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Angaben zu seinen persönlichen Daten und seiner Tätigkeit für die Afghanische Nationalarmee (ANA) bestätigt. Für seine Desertion gebe es keine Bestätigung, es sei aber ziemlich häufig für Mitglieder (der ANA), von ihrem Dienst "zu verschwinden". Gewöhnlich würden infolgedessen keine Handlungen gesetzt und gäbe es kein Kriegsgericht. Es sei auch üblich für jemanden, der für die Regierung arbeite, Drohungen von Taliban zu erhalten. Der Antragsteller habe für die ANA gearbeitet und ein Austritt sei rechtlich möglich. Auch die Tätigkeit des Cousins des Beschwerdeführers für die ANA und dessen Tötung durch Taliban sei bestätigt worden.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zertifikate seien verifiziert und deren Authentizität bestätigt worden. Eine Ausstellung solcher Zertifikate sei üblich.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.02.2012 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Ermittlungen in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei glücklich, dass sich alles bestätigt habe; er habe die Wahrheit erzählt. Aber ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu leben, sei sehr schwer. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die "Rückübersetzung" der Länderfeststellungen zu Afghanistan. Die ganze Welt wisse, wie es in Afghanistan zugehe - insbesondere dort, wo der Beschwerdeführer lebe; dort sei die Lage sehr schlecht. Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, er habe noch immer Angst vor den Taliban. Dort wo er bzw. seine Familie lebe, seien viele Taliban.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt legte seiner Entscheidung die Angaben des Beschwerdeführers zu Grunde und stellte zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates fest, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund seiner Furcht vor den Taliban verlassen habe. Er habe seine Tätigkeit bei der Afghanischen Nationalarmee nicht offiziell beendet. Sein Cousin, der ebenfalls bei der Afghanischen Nationalarmee beschäftigt gewesen sei, sei außer Dienst ermordet worden.
Der Beschwerdeführer habe keine persönliche Verfolgung behauptet und habe demnach eine Gefährdung seiner Person nicht erkannt werden können. Auch aus der Ermordung des Cousins des Beschwerdeführers könne nicht auf eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folge, dann stütze er sich hinsichtlich seiner Gefährdungssituation lediglich auf Flugzettel, die angeblich von Taliban in den Moscheen verteilt würden. Aus der Anfragebeantwortung durch die Österreichische Botschaft Islamabad gehe überdies hervor, dass Mitglieder der Afghanischen Nationalarmee häufig von ihrem Dienst "verschwinden" würden und diesbezüglich keine Handlungen gesetzt würden. Der Beschwerdeführer habe daher nichts vorgebracht, was unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre und sei es nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Seine Familie (Mutter, Bruder, Ehegattin, Kinder) lebe weiterhin in dessen Heimatdistrikt in der Provinz xxxx und wohne im selben Dorf auch der Onkel des Beschwerdeführers, dem es finanziell gut gehe und der die Familie des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise versorgen würde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger gesunder junger Mann sei, der in der Lage sein werde, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Hinblick auf die in Afghanistan regional sehr unterschiedliche Sicherheitslage erscheine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich als ausgeschlossen. Die Provinz xxxx grenze an Kabul und ergebe sich aus den Länderfeststellungen nicht, dass die Heimatregion von Kabul aus unerreichbar wäre.
Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 20.06.2011 im österreichischen Bundesgebiet auf, ein schützenswertes Familienleben habe nicht festgestellt werden können und hätte sich aus seinen Angaben auch keine besonders berücksichtigungswürdige Bindung an Österreich ergeben.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012 wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Der Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zu seiner Mitwirkung im Asylverfahren und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Es sei nicht richtig, dass er eine persönliche Verfolgung nicht behauptet habe. Sein Cousin, der mit dem Beschwerdeführer in der Afghanischen Nationalarmee gedient habe, sei von Taliban von zu Hause "mitgenommen" und getötet worden. Sein Kopf sei abgetrennt worden und neben seiner Leiche sei ein Zettel gelegen, auf dem gestanden sei, dass Menschen, die für die Regierung arbeiten würden, ein solches Ende haben würden. Auch in den Moscheen der Heimatregion des Beschwerdeführers seien von Taliban Flugzettel verteilt worden, die davor gewarnt hätten, die Amerikaner und die afghanische Regierung zu unterstützen. Diese Flugzettel seien "nicht an irgendwen gerichtet, sondern konkret an Leute, die mit den Amerikanern oder der Regierung zusammenarbeiten" würden. Der Beschwerdeführer sei kein einfacher Soldat, sondern xxxx. In der Region des Beschwerdeführers gebe es sehr viele Taliban und auch viele Leute, die mit Taliban sympathisieren oder sie gar aktiv unterstützen würden, und sei diesen bekannt, dass der Beschwerdeführer bei der Afghanischen Nationalarmee diene. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal in der Gefangenschaft der Taliban gewesen und wisse daher genau, was ihn erwarten würde. Er habe damals das Glück gehabt, im Zuge eines Gefangenenaustauschs freigekommen zu sein.
Der Beschwerdeführer denke, dass all diese Aspekte zusammen ausreichen würden, um auch objektiv gesehen eine Furcht vor persönlicher Verfolgung durch die Taliban zu begründen.
Nach Anführung eines Länderberichtes zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sowie insbesondere zur Lage in der Provinz xxxx (D-A-CH, "Sicherheitslage in Afghanistan - Vergleich zweier afghanischer Provinzen (xxxx) und den xxxx Stammesgebieten", März 2011) führte der Beschwerdeführer aus, dass aus dem Bericht gut hervorgehe, dass sich die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz im Berichtszeitraum weiter verschlechtert habe. Der Heimatort des Beschwerdeführers liege in der Näher der xxxx, im selben Distrikt wie die Gebirgsregion xxxx, die als Zufluchtsort von xxxx bekannt geworden sei. Aufständische könnten dort praktisch ungehindert agieren und würden teilweise auch Unterstützung aus der Bevölkerung genießen. In dem Bericht komme auch gut zum Ausdruck, dass sich die Angriffe der Aufständischen auch gezielt gegen die ausländischen und afghanischen Sicherheitskräfte richten würden. Als Angehöriger der Afghanischen Nationalarmee sei der Beschwerdeführer in seiner Region einer besonderen Gefährdung durch Taliban ausgesetzt und zwar seines Erachtens sehr wohl aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannt seien. Dies werde auch vom UNHCR ähnlich gesehen, wie aus dem ebenfalls angeführten Bericht, "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung" vom März 2011 hervorgehe. Aus diesem Bericht sei ersichtlich, dass Unterstützer der Regierung und der ausländischen Kräfte zu den Hauptrisikogruppen für Übergriffe durch die Aufständischen zählen würden und dass diese Menschen einer Verfolgungsgefahr aufgrund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein könnten. Weiters gehe aus dem Bericht hervor, dass es für Individuen, die durch die Taliban verfolgt würden, praktisch keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe.
Aus den vorliegenden Beweismitteln und dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass eine Verfolgung durch die Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Der Beschwerdeführer brachte in der Beilage seinen Armeeausweis (in Kopie) zur Vorlage.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 08.02.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Fluchtgründe nach wie vor aktuell seien und ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan "sofort wieder asylrelevante Verfolgung" drohen würde. In der Zwischenzeit habe sich die Situation sogar gravierend verschlimmert, da mittlerweile auch die Regierung - aufgrund seines Austritts aus der Nationalarmee - nach ihm suche. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Afghanischen Nationalarmee nicht bloß als einfacher Soldat, sondern als xxxx gedient habe. In seinem Heimatdorf sei nach ihm gesucht und seien Familienmitglieder nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Die Taliban hätten überall Kontaktpersonen und würden von einer Rückkehr des Beschwerdeführers sofort erfahren. Bei einem der Mitglieder der Taliban, die es auf den Beschwerdeführer abgesehen hätten, handle es sich um einen einflussreichen Kommandanten, der auch ein wichtiger Grund sei, warum der Beschwerdeführer keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren könne. Das gesamte Heimatdorf des Beschwerdeführers lebe in Angst vor diesem Kommandanten, der den Tod vieler Dorfmitglieder zu verantworten habe. Der Beschwerdeführer verwies auf die UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011 und eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 08.02.2012 betreffend Zwangsrekrutierung. Der Beschwerdeführer führte aus, er wäre im Falle einer Rückkehr wieder derselben Gefahr ausgesetzt, wegen der er Afghanistan verlassen habe. Die Taliban würden den Beschwerdeführer zwingen wollen, für sie zu kämpfen. Sollte der Beschwerdeführer sich weigern, auf die Seite der Taliban zu wechseln, würde ihm das Gleiche wiederfahren, wie seinem Cousin. Der Beschwerdeführer zitierte weitere Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2013 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, der Präsident des Asylgerichtshofes möge dem Asylgerichtshof aufgrund der bis dato unterbliebenen Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012 für die Vornahme einer Verfahrenshandlung, "in concreto für die Durchführung des Asylverfahrens, insbesondere zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung" eine angemessene Frist setzen. Des Weiteren werde beantragt, dem Asylgerichtshof den Ersatz der verzeichneten Kosten des Fristsetzungsantrages zu Handen des Beschwerdeführervertreters aufzuerlegen.
Mit Schreiben vom 28.10.2013 teilte der Präsident des Asylgerichtshofes dem Antragsteller mit, dass aufgrund der Novelle des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 68/2013, die Bestimmung des § 62 AsylG 2005 außer Kraft trete und es im gegenständlichen Fall nicht möglich sei, dem zuständigen Senat eine angemessene, jedoch im konkreten Fall über den Dezember 2013 hinausgehende Frist zu setzen. Der Fristsetzungsantrag könne daher nicht mehr in Bearbeitung genommen werden. Dessen ungeachtet bestehe aber ab 01.01.2014 die Möglichkeit, gemäß § 38 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen.
Mit hg. Schreiben vom 21.05.2014 wurden die Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass die zitierten Berichte beim Bundesverwaltungsgericht zur Einsicht aufliegen würden. Den Parteien wurde eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt.
Der beschwerdeführenden Partei wurde überdies die Gelegenheit eingeräumt, binnen oa. Frist Vorbringen zu allfälligen Änderungen an der Gefährdungslage oder an der persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. an dem Gesundheitszustand zu erstatten.
Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Mit Stellungnahme vom 05.06.2014 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und verwies auf die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan bzw. insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass eine interne Schutzalternative nicht gegeben sei und gerade Personen als besonders schutzbedürftig angesehen würden, die mit der Regierung assoziiert würden. Generell erweise sich auch die Situation für Rückkehrende nach Afghanistan als äußerst schwer und würden diese nicht einmal Zugang zu einer elementaren Grundversorgung erhalten.
Der Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zu seiner Integration in Österreich und gab unter anderem an, schon mehrere Deutschkurse besucht zu haben und gewillt zu sein, jede mögliche Beschäftigung anzunehmen, um seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren zu können. In diesem Zusammenhang wurden zwei Kursteilnahmebestätigungen vorgelegt.
Mit Schreiben vom 10.06.2014 brachte die beschwerdeführende Partei einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einen Wohnungsmietvertrag zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 20.06.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz xxxx und verfügt außerhalb seiner Heimatprovinz über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat Afghanistan bereits gegen Ende 2006 verlassen.
Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Afghanischen Nationalarmee (ANA) gedient und hatte zuletzt den Dienstgrad eines xxxx. Er geriet im Rahmen seiner Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bereits einmal in Gefangenschaft und kam damals lediglich aufgrund eines Gefangenenaustauschs frei. Der ebenfalls bei der Afghanischen Nationalarmee tätige Cousin des Beschwerdeführers wurde Ende 2006 von zu Hause entführt und anschließend getötet. Der Beschwerdeführer hat in der Folge aus Angst vor gegen seine Person gerichteter Verfolgung durch Taliban sein Heimatland verlassen und hält sich seither außerhalb Afghanistans auf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer Desertion aus dem Militärdienst Verfolgung asylrelevanter Intensität droht bzw. dass in diesem Zusammenhang nach dem Beschwerdeführer gesucht wird.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Pashtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Der gegenständlichen Entscheidung werden insbesondere folgende in das Verfahren eingebrachte Länderberichte zugrunde gelegt:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 04.06.2013;
Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, September 2013;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 03.09.2012 und 30.09.2013;
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;
International NGO Safety Organisation, INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;
aktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur Gefährdung von Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und zur Lage in der Provinz xxxx - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. 2012 fand eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.
Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. In Nuristan wurden Berichten zufolge Staatsbedienstete und Mitarbeiter der afghanischen nationalen Polizei von Vollstreckungskommandos der Taliban gejagt. Auch Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei wurden gezielt angegriffen. Im Zeitraum zwischen der Einführung des Programms der afghanischen lokalen Polizei im August 2010 und Juni 2012 wurden Berichten zufolge durch Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte im ganzen Land 224 Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei getötet und 234 verletzt. Die Anschläge der regierungsfeindlichen Kräfte richten sich auch gegen Mitarbeiter des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS) und Mitglieder der afghanischen nationalen Armee im Ruhestand sowie gegen Familienangehörige von Mitgliedern des afghanischen nationalen Sicherheitsdienstes.
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in xxxx haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 xxxx, xxxx, Helmand, Khost, Kunar und xxxx.
In den ersten 11 Monaten des Jahres 2013 wurden insgesamt 2.730 bei Angriffen getötete und 5.169 verletzte Zivilisten verzeichnet. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Geographisch tragen die Hauptlast der Sicherheitsvorfälle die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen. Im Osten des Landes wurde zwischen 16.02. und 15.05. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet. Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und xxxx zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.08. und 15.11. betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes.
In der Provinz xxxx hat sich im Jahr 2013 die Anzahl der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen um 161 % gegenüber dem Jahr 2011 erhöht.
Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Gemäss UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Wenn es sich bei einem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Rückkehrer keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der Rückkehrer wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen familiären Verhältnissen ergeben sich aus seinen Angaben und der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.01.2012. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Auch zu seiner Tätigkeit bei der Afghanischen Nationalarmee und seinem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer glaubhafte Angaben, die mit den Ergebnissen der vom Bundesasylamt in Afghanistan durchgeführten Recherchen sowie den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten in Einklang zu bringen waren. Bereits das Bundesasylamt hat daher die Angaben des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zugrunde gelegt und das von diesem erstattete Vorbringen als Sachverhalt festgestellt.
Nicht glaubhaft waren hingegen die Angaben der beschwerdeführende Partei hinsichtlich einer Bedrohung durch afghanische Behörden bzw. die afghanische Regierung im Zusammenhang mit einer Desertion des Beschwerdeführers. Das dahingehende Vorbringen ist weder mit den Rechercheergebnissen des Bundesasylamtes ("[...] aber es ist ziemlich häufig für Mitglieder von ihrem Dienst zu verschwinden. Gewöhnlich werden infolge dessen keine Handlungen gesetzt und es gibt kein Kriegsgericht. [...] Der Antragsteller arbeitete für die Afghan National Army und wenn jemand diese verlassen will, ist dies rechtlich möglich.") noch mit dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 ("Ein gängiges Phänomen ist, dass Soldaten, die z. B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese ‚Deserteure' werden schon aufgrund der sehr hohen ‚attrition rate' (vorübergehende Abwesenheiten) nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen.") in Einklang zu bringen und ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erstmals mit ergänzender Stellungnahme vom 08.02.2013 ins Treffen geführt hat, dass seitens der afghanischen Regierung nach ihm gesucht würde. In Anbetracht der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan Ende 2006 erscheint es wenig plausibel, dass afghanische Behörden erst sechs bis sieben Jahre nach seiner Desertion nach ihm suchen würden und ist das diesbezügliche Vorbringen im Ergebnis als unglaubhafte Steigerung zu werten.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung durch Taliban aufgrund seiner (ehemaligen) Zugehörigkeit zur Afghanischen Nationalarmee rechnen muss. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz xxxx, einer der 2012/13 am meisten umkämpften Provinzen Afghanistans, und gehört aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zu einer besonders gefährdeten Personengruppe, deren Mitglieder teilweise auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit Verfolgung zu gewärtigen haben, wie beispielsweise auch aus dem EASO-Länderbericht "Insurgent Strategies - Intimidation and Targeted Violence against Afghans" aus dem Dezember 2012 klar hervorgeht ("The Afghan National Security Forces (ANSF), including the Afghan National Police (ANP), the Afghan National Army (ANA) and the National Directorate of Security (NDS), are a proclaimed target of the Taliban and other insurgent groups. The ANP, including the Afghan Local Police (ALP), is particularly vulnerable to insurgent attacks due to their exposure in local and remote positions in the field. Insurgents' infiltration of ANSF ranks, targeted killings (e.g. SAF attacks by motorcyclists), poisoning, complex and suicide attacks by insurgents are a constant threat for security staff. Events of this nature even took place in Kabul City. In the documented episodes of 2012, abundant evidence was found of the very frequent to regular targeting of ANSF in all regions of Afghanistan. They are subject to targeted killings, abductions, poisoning, mutilation, IEDs, attacks and complex attacks. They are not only targeted when on the job but in around 15 documented episodes, they were targeted when off duty or acting in a private capacity. In around 10 documented episodes, their family members or relatives were targeted as well. Sometimes, they were addressed by an individual night letter or sentenced by a Taliban court."; "According to a staff member of an international development agency in Afghanistan, for ANA and ANP soldiers it might not be sufficient to simply quit their job in order to escape the threat by insurgents. They would have to change sides in order to avoid further targeting. For NGO employees, on the other hand, it would be possible to escape a threat if they quit their job and left the province. A local contact in south-east Afghanistan stated that the reaction of the Taliban against someone who quits their activity on their command or who shifts their family from a rural area to an urban place would differ depending on the circumstances. The contact made clear that the Taliban would, for example, not be satisfied with the targeted victim quitting the job if he worked for the ISAF or the ANSF.").
Die dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung steht im Zusammenhang mit dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgrund einer - allenfalls unterstellten - politischen Überzeugung und ist sohin asylrelevant (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013: "UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach individuelle Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung besteht.").
Auch wenn eine solche Verfolgung nicht direkt von staatlicher Seite ausgeht, ist darauf zu verweisen, dass das Asylrecht auch als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist und es daher nicht darauf ankommt, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen, wie zum Beispiel von lokalen Machthabern, die ihre Machtbefugnisse missbrauchen, ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt, ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen. Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung oder auch den lokalen Machthabern möglich ist, Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu unterbinden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich vielmehr, dass kein funktionierender Polizei- und Justizapparat besteht (vgl. den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014: "Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. [...] Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.") und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt einer asylrelevanten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Asylausschlussgründe liegen nicht vor und eine inländische Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat außerhalb seiner Heimatprovinz - insbesondere in Kabul - keine familiären Anknüpfungspunkte und hat sich überdies seit 2006 nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten. Da auch nicht erkennbar ist, dass es dem Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Afghanistan wieder möglich wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul in eine ausweglose Lage geraten würde.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, unter Bedachtnahme auf Artikel 47 der Grundrechte-Charta hinsichtlich der Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien festgelegt:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde auch in der Rechtsmittelschrift bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert behauptet. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben zitierten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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