L510 1407167-1•BVwG L510 1407167-1
L510 1407167-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L510 1407167-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch die Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, Zl. 0813.282-BAG, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP bzw. Beschwerdeführer: BF) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 30.12.2008 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem ist.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, sie habe bei diversen amerikanischen Sicherheitsfirmen gearbeitet und sei deshalb von der Mahdi Armee bedroht worden. Ein Arbeitskollege sei ebenso bedroht worden, kurz darauf entführt und zwei Tage später als "Kollaborateur" ermordet aufgefunden worden. Ihr Bruder habe daraufhin für sie die Flucht organisiert. Im Falle einer Rückkehr in den Irak habe sie keine Hoffnung, da dort die Mahdi Armee regiere und nicht die Regierung.
Im Zuge des Verfahrens legte die bP zu ihrer Identität und zum Nachweis ihres Vorbringens einen Drohbrief in Kopie (AS 49), diverse Auseise von Sicherheitsunternehmen (AS 51 - 69), Identitätsdokumente (AS 67 - 73) sowie verschiedene Fotos (AS 75 - 79) vor.
Die Übersetzung des Drohbriefes erfolgte im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.05.2009.
Der Antrag der bP wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.05.2009 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Das BAA führte aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass die bP im Irak zu befürchten hätte, von Mitgliedern der Al Mahdi Armee verfolgt zu werden wie dass sie ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe (AS 91).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Aufgrund einer unbedenklichen Aussage und aufgrund unbedenklicher Personenstandsurkunden steht Ihre Identität fest.
Die Angaben über den Reiseweg nach Österreich sind äußerst vage. Es ist keinesfalls glaubhaft, dass Sie sich keine Details über den Fluchtweg hätten merken können. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie bereits zum Fluchtweg bewusst unwahre Angaben machten, was wiederum ein Indiz dafür ist, dass die gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Weiters kann daraus auch nur der Schluss gezogen werden, dass damit der wahre Reiseweg verschleiert werden sollte.
Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie befürchten im Irak von Mitgliedern der Al Mahdi Armee verfolgt zu werden. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe versuchte die Behörde durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, versuchten Sie immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen.
Ein Indiz für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit zeigt der Umstand, dass sie zuerst angegeben haben, dass sie den Drohbrief im Dezember 2008 erhalten hätten. Weiters hätten sie danach mit ihrem Kollegen XXXX telefoniert, der ihnen bestätigte, dass er selbst auch einen Drohbrief erhalten hätte. Kurz darauf haben sie angegeben, dass ihr Kollege XXXX aber bereits im November 2008 entführt und zwei Tage später tot aufgefunden worden wäre. Sie konnten diesen Widerspruch nicht plausibel darlegen.
Soweit Sie vorbringen, den Irak wegen der allgemeinen Lage und der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben, sind diese Angaben plausibel nachvollziehbar und glaubhaft."
Das BAA gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen ist.
Gegen diesen Bescheid wurde von der bP hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 18.10.2011 wurde der bP ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 24.04.2012 gab die rechtsfreundliche Vertretung ihr Vollmachtverhältnis bekannt. Gleichzeitig erfolgte eine Beschwerdeergänzung und die Vorlage von Länderberichten zum Irak (OZ 8).
Per Telefax vom 14.05.2012 wurden von der bP diverse Sprachzertifikate sowie ein Bescheid über die teilweise Anerkennung einer im Irak absolvierten Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen vorgelegt (OZ 9). Im Mai 2013 wurden von der bP weitere integrationsbescheinigende Unterlagen vorgelegt (OZ 16)
Mit Schreiben vom 14.03.2013 wurden der bP vom Asylgerichtshof bzw. mit Schreiben vom 14.02.2014 vom Bundesverwaltungsgericht jeweils aktuelle Länderberichte übermittelt (OZ 13Z, OZ 17 Z). Dazu nahm die bP jeweils mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung (vom 21.03.2013 bzw. v. 27.02.2014 - OZ 14, 15 und OZ 18, 19) Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) legte in ihrer Beweiswürdigung dar, dass die Angaben nicht glaubhaft seien.
Sie stützte dabei ihre Begründung darauf, dass die Angaben der bP zum Reiseweg äußerst vage seien, es nicht glaubhaft sei, dass sie sich keine Details über den Fluchtweg hätte merken können und auch die Angaben über Verfolgung durch die Al Mahdi Armee vage geschildert worden seien und sich auf Gemeinplätze beschränkt hätten, sie nicht in der Lage gewesen wäre, konkrete und detaillierte Angaben über ihre Erlebnisse zu machen, und sie auf konkrete Fragestellungen immer versucht habe auszuweichen um weitere vage Behauptungen aufzustellen. Zudem habe sich ein Widerspruch in ihren Aussagen ergeben, als sie einmal angegeben habe, ihr Kollege sei im Dezember 2008 entführt und getötet worden, an anderer Stelle aber, dass dies im November 2008 gewesen sei; den Widerspruch habe sie nicht plausibel darlegen können.
Dass die Angaben der bP zu ihrem Fluchtgrund vage geschildert worden wären und sich auf Gemeinplätze beschränkt hätten, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, ebenso wenig, dass die bP anstatt auf konkrete Fragen einzugehen immer versucht habe auszuweichen um weitere vage Behauptungen aufzustellen. Ohne Bezugnahme auf bestimmte Aktenbestandteile und Aussagen erweisen sich solche Formulierungen als Leerformeln, die nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit der Angaben der bP schlüssig darzulegen.
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - die bP habe ein entsprechendes asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft erstattet - ist daher insgesamt nicht schlüssig. Die übrige Beweiswürdigung ist nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen.
Der belangten Behörde wird zwar nicht entgegengetreten, wenn diese Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der bP äußert, da sich in den Aussagen durchaus ein unaufgeklärter Widerspruch ergibt (wobei insofern allerdings zu berücksichtigen ist, dass die bP auf Vorhalt ihre ursprüngliche Aussage [Entführung des Kollegen im November 2008) insoweit korrigierte, dass Dezember 2008 richtig sei], aufgrund der vorliegenden unschlüssigen Beweiswürdigung steht aber nicht fest, von welchem Sachverhalt ausgegangen wird, welcher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist.
Zudem fehlt in der Beweiswürdigung jegliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln. Zwar wurde in der Einvernahme beim BAA am 20.05.2009 der vorgelegte Drohbrief übersetzt, eine Auseinandersetzung mit diesem vorgelegten Beweismittel fehlt aber im Bescheid, insbes. wurde kein Wort darüber verloren, ob das vorgelegte Schriftstück als authentisch erachtet wird. Dem Bescheid ist auch keine Prüfung der vorgelegten Ausweise der diversen Sicherheitsfirmen zu entnehmen.
Eine konkrete Befragung, innerhalb welcher Zeiträume die bP für welche Sicherheitsfirmen (ev. überschneidend) tätig gewesen sei, unterblieb. Auch ist dem angefochtenen Bescheid keine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Fotos zu entnehmen.
Die bP hatte im Verfahren angegeben, ihr Name sei XXXX (vgl. AS 1, 11, 37). Gemäß der Übersetzung des Drohbriefes war dieser an einen "XXXX" gerichtet (AS 39). Die vorgelegten Ausweise der Sicherheitsfirmen lauten auf " XXXX" (vgl. AS 51, 55, 59, 63, 67). Die vorgelegten Identitätsdokumente (AS 67, 69, 71, 73) wurden dem Akteninhalt zu Folge keiner Übersetzung zugeführt, ebenso fehlt eine Auseinandersetzung damit, ob diese Dokumente als authentisch erachtet werden. Unklar ist daher schon, ob überhaupt Personenidentität hinsichtlich der vorgelegten Dokumente besteht. Der Sachverhalt wurde insofern mangelhaft ermittelt.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit inhaltlich nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt; sie ist dieser Verpflichtung in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das BFA daher mit dem Vorbringen detailliert (wie oben angeführt) auseinander zu setzen haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA auch mit den zwischenzeitlich vorgelegten Dokumenten zu befassen haben. Per Telefax vom 14.05.2012 hatte die bP u.a. einen Bescheid der MA 40, Amt der Wienere Landesregierung, vom 21.09.2011 betreffend einer Nostrifikation einer Urkunde über eine im Irak absolvierte Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege vorgelegt (vgl. OZ 9). Zum einen hatte die bP im Asylverfahren nie angegeben, eine solche Ausbildung absolviert zu haben, noch wurde von ihr ein derartiges Dokument vorgelegt. Das BAA wird sich daher auch mit diesem Dokument zu befassen haben, insbes. auf wen dieses Dokument lautet, und in welchem Zeitraum die diesbezügliche Ausbildung im Irak absolviert wurde.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheide aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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