L503 1415835-1•BVwG L503 1415835-1
L503 1415835-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2014
Abhängigkeitsverhältnis, Analphabetismus, Behinderung,<br/>Familieneinheit, Gesamtbetrachtung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 07.10.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2014 zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 10.04.2010 gemeinsam mit seinem Vater illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 12.04.2010 erfolgte die Erstbefragung des BF (AS. 3 ff) und wurde der BF am 19.05.2010 (AS. 117 ff), 20.05.2010 (AS. 127 ff) und 05.10.2010 (AS. 353 ff) vor dem BAA niederschriftlich einvernommen, wobei die Fragen aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung des BF zumeist von seinem Vater beantwortet wurden.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Vater des BF auf das Kürzeste zusammengefasst an, der BF sei geistig behindert; sie würden in der Türkei keine entsprechende Unterstützung erhalten bzw. vor allem auch aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert werden. Der BF mache aufgrund seiner geistigen Behinderung in der Öffentlichkeit unbedacht positive Äußerungen über Abdullah Öcalan, was die Schwierigkeiten noch verschlimmere. Darüber hinaus lebe ein weiterer Bruder des BF in Deutschland und habe der BF selbst von 1994 bis 2000 in Deutschland gelebt.
Ein vom BAA eingeholtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 08.09.2010 (AS. 201 ff) ergab, dass der BF an einer mittelgradigen bis schweren Intelligenzminderung leide.
3. Mit Bescheid vom 07.10.2010, Zl. 10 03.120-BAS, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 433 ff).
4. Am 04.06.2013 langten - in Verbindung mit einer Stellungnahme des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des BF - diverse medizinische Unterlagen den BF betreffend sowie unter anderem der in Österreich ausgestellte Behindertenpass sowie eine Kursbestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses durch den BF ein (OZ 4).
5. Am 03.04.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch.
Befragt wurde im Wesentlichen der Vater des BF; der BF selbst gab auf Nachfragen (auf Deutsch) an, es gefalle ihm in Österreich gut und er würde gerne Autos reparieren.
6. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.07.2014 (OZ 12 im Akt seines Vaters) zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und stammt aus Südostanatolien; er reiste im April 2010 mit seinem Vater nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Türkei halten sich nach wie vor die Mutter des BF sowie zwei Brüder auf.
Der BF leidet an einer mittelgradigen bis schweren Intelligenzminderung.
In Österreich lebt der BF gemeinsam mit seinem Vater in einem Heim für Asylwerber; sein Vater kümmert sich um ihn.
Der BF spricht etwas Deutsch; er hat die Deutschprüfung auf Niveau A1 lediglich aufgrund seiner mangelnden Alphabetisierung nicht bestanden. Er war bereits von 1994 bis 2000 mit seinem Vater in Deutschland aufhältig. Drei weitere Brüder leben in Deutschland, von denen zwei bereits deutsche Staatsbürger sind und der dritte gerade einen Antrag auf Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft gestellt hat; diese Brüder besuchen den BF alle fünf bis sechs Monate in Österreich.
Der BF ist unbescholten.
Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Asylakt des BF, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF bzw. seines Vaters in der Beschwerdeverhandlung sowie den zahlreichen vorgelegten Dokumenten wie insbesondere den medizinischen Unterlagen, dem Behindertenpass und der Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs.
Von den Deutschkenntnissen des BF konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen.
Dass der BF unbescholten ist, folgt aus einer vom BVwG eingeholten Strafregisterauskunft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)
3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids wurden diese rechtskräftig; im gegenständlichen Fall wurde somit weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.2.3. Der BF reiste im April 2010 nach Österreich ein, wo er sich seither durchgehend aufhält, was eine nicht unerhebliche Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren ergibt. Den BF trifft auch keine Mitschuld an der Verfahrensdauer.
Was die integrativen Aspekte seines Vaters - von dem der BF zwecks Betreuung abhängig ist und zu dem ein besonders enges Verhältnis besteht - betrifft, so sei zunächst auf die Ausführungen in der Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage den Vater des BF betreffend, Zahl: L503 1415837, verwiesen.
Wie insbesondere in der Beschwerdeverhandlung hervorkam, wirkt sich das Lebensumfeld in Österreich positiv auf den Gesundheitszustand des BF aus und war mit ihm in der Beschwerdeverhandlung auch eine Konversation auf einfachem Niveau möglich. Angemerkt sei, dass der Gesundheitszustand des BF nach Ansicht des BVwG zwar in keiner Weise relevant iSd Art 3 EMRK ist, allerdings hat die der Gesundheit förderliche Situation in Österreich doch in gewisser Weise in die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK einzufließen.
Darüber hinaus ist zu betonen, dass sich der BF gemeinsam mit seinem Vater bereits von 1994 bis 2000 in Deutschland aufhielt. Somit hat der BF zusammen mit seinem Aufenthalt in Österreich beinahe die Hälfte seines bisherigen Lebens im deutschsprachigen Raum verbracht. Der BF konnte einfache Fragen in der Beschwerdeverhandlung zudem auf Deutsch beantworten und er machte den Eindruck eines leicht beeinträchtigten, aber sehr arbeitswilligen und freundlichen jungen Mannes. Dass der BF willens ist, zu lernen und zu arbeiten, zeigt sich auch an seinem Besuch von Deutschkursen und dem Umstand, dass er zur Prüfung A1 angetreten ist, die er laut vorliegendem Zertifikat nicht bestanden hat, da er nicht alphabetisiert ist; bestätigt wurde darin jedoch, dass er mündlich sein Können gezeigt habe.
Zusammengefasst ist nach Ansicht des BVwG in gegenständlichem Fall die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Übrigen sind die Bindungen des BF und seines Vaters in Österreich nicht nur vorübergehender Natur.
3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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