G311 2008595-1•BVwG G311 2008595-1
G311 2008595-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zustellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2014, Zl. 10166549101/14563425, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste im April 2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF iSd. § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Mit Mandatsbescheid vom 05.05.2014, Zahl: 1016654910/14581933, wurde über den BF gem. § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 57 Ab. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet und dem BF angeordnet, an der namentlich genannten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 05.05.2014 in der Zeit wischen 18:00 bis 22:00 Uhr bei der örtlichen Polizeiinspektion täglich zu melden.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.05.2014 wurde dem BF gem. § 63 Abs. 2 AVG der "XXXX" für eine allfällige Beschwerdeerhebung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Aufgrund der im Akt des BFA enthaltenen Übernahmebestätigung steht fest, dass die oben angeführten Bescheide vom BF am 05.05.2014 persönlich übernommen wurden und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurden.
Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim BFA innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt.
1.3. Die gegenständliche Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid wurde per Telefax am 02.06.2014 um 21.43 Uhr eingebracht. Darin wurde vorgebracht, der bekämpfte Bescheid sei dem BF am 05.05.2014 zugestellt worden. Die in § 16 BFA-VG normierte verkürzte Beschwerdefrist sei sachlich nicht begründet. Zu dem sei die Verkürzung der Frist auch im Hinblick auf die dem BF drohende Grundrechtsverletzung im Falle einer Abschiebung nicht gerechtfertigt. Es werde daher angeregt, dass Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art 89 iVm Art 135 B-VG vorgehen und aufgrund der Verfassungswidrigkeit einen Antrag auf Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof stellen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Beschwerdevorbringen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 02.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, und von diesem am 04.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem BF am 05.05.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt und somit rechtswirksam erlassen.
Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zwei Wochen, da der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch kein unbegleiteter Minderjähriger war.
Der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 05.05.2014 und endete mit Ablauf des 19.04.2014.
Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in der Muttersprache des BF (Albanisch) verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom BF auch nicht behauptet.
Der Beschwerdeschriftsatz gegen den angefochtenen Bescheid wurde vom BF am 02.06.2014 um 22.43 per Fax der belangten Behörde übermittelt.
3.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
3.2.4. Die vom BF vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
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