G311 1432565-2•BVwG G311 1432565-2
G311 1432565-2Bundesverwaltungsgericht22.07.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsangehörigkeit, strafrechtliche Verurteilung
G311 1432565-2/7E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2013, Zl. 12 01.951-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX, Österreich, geboren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.1999, Zahl 98 02.955 - BAG wurde dem Beschwerdeführer und seiner Mutter (beide jugoslawische Staatsbürger) aufgrund ihres Asylantrages vom 30.04.1998 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund seiner Straffälligkeit ein Verfahren zur Aberkennung des Asyls einzuleiten sei. Die Gründe, die zur Asylgewährung geführte haben, würden nicht mehr bestehen, es sei davon auszugehen, dass ihm zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch in Zukunft im Kosovo oder in Serbien keine Verfolgung drohe. Die erkennende Behörde gehe aufgrund seiner Abstammung davon aus, dass er kosovarischer Staatsbürger sei. Er werde aufgefordert bekannt zu geben, ob er tatsächlich kosovarischer Staatsangehöriger oder doch eventuell serbischer Staatsangehöriger sei.
Der Beschwerdeführer führte dazu mit Schreiben vom 10.05.2012 aus, er sei weder kosovarischer noch serbischer Staatsangehöriger, er sei staatenlos. Er sei in Österreich geboren.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 15.06.2012 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Über Befragen, welche Staatsbürgerschaft sie und ihr Sohn besitzen, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie wisse es nicht genau. In ihrem im Jahr 2008 ausgestellten Konventionsreisepasse "stehe Serbien".
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2013, Zahl 12 01.951 - BAG, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 29.04.1999 gewährte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit der Anerkennung des Kosovo als eigenständiger Staat und dem dort geltenden Staatsbürgerschaftsrecht kosovarischer Staatsangehöriger sei. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der geänderten Umstände im Kosovo sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung ausgesetzt. Die Republik Kosovo gelte als sicherer Herkunftsstaat.
Die dagegen erhobene Beschwerde, in der ausgeführt wurde - es sei keineswegs klar, dass er kosovarischer Staatsbürger sei, es liege kein Dokument dazu vor - wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.10.2013 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.11.2013 stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten sei. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG habe, da seinem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, einen nähere Begründung entfallen können.
Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde unter einem Beschwerde erhoben. Seine Staatsangehörigkeit stehe nicht fest. Er sei nicht Staatsbürger des Kosovo, seine Mutter sei serbische Staatsangehörige und er in Österreich geboren.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen fünf strafgerichtliche Verurteilungen vor. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer ging beginnend ab Juli 2006 unterschiedlichen Beschäftigungen, unterbrochen durch Zeiten des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezuges, nach. Zuletzt war er von Jänner bis Juli 2011 bei einer Personalbereitstellungsfirma zur Sozialversicherung gemeldet.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden Strafakten und holte einen Zentralmelderegister- und Versicherungsdatenauszug ein.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.01.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Abs. 2 normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden iSd. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn (Z 1) der Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Satz 2 des § 28 Abs. 3 VwGVG räumt das Gesetz - losgelöst von Satz 1 - dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde für den Fall ein, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Vergleichbar dem § 66 Abs. 2 AVG kann das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall den Bescheid mit Beschluss aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs. 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde notwendig Bedingung. (Anmerkung K.16 zu § 28 VwGVG in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien. Graz 2013, Seite 87).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:
Im hier zu beurteilenden Fall enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen darüber, aus welchen Gründen der in Österreich geborene Beschwerdeführer kosovarischer Staatsbürger sein sollte, zumal im Konventionsreisepass seiner Mutter aus dem Jahre 2008 nach ihren Angaben die serbische Staatsbürgerschaft angegeben ist und der Beschwerdeführer selbst in Österreich geboren ist.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung der Staatsangehörigkeit schlicht damit gegründet, dass der Beschwerdeführer seit der Anerkennung des Kosovo als eigenständiger Staat und dem dort geltenden Staatsbürgerschaftsrecht kosovarischer Staatsangehöriger sei. Die Behörde hat es unterlassen, die entsprechenden staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln und diese auf den gegenständlichen Fall auch anzuwenden. Es wurde vom Bundesasylamt etwa auch kein Sachverhalt festgestellt, auf Grund dessen der Beschwerdeführer eine etwaige serbische Staatsangehörigkeit verloren haben sollte.
Der belangten Behörde ist nun vor dem Hintergrund dieses unklaren Sachverhalts in Bezug auf den tatsächlichen Staatsangehörigkeitsstatus des Beschwerdeführers vorzuwerfen, dass sie sich im angefochtenen Bescheid, ohne überhaupt irgendwelche Ermittlungen in dieser Hinsicht durchzuführen, mit der bloßen Feststellung begnügte, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger sei und sich diese Feststellung aus dem dort geltenden Staatsbürgerschaftsrecht ergebe.
In Anbetracht eines derart unklaren Sachverhalts, dessen Klärung allerdings für die Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung ist, hätte die belangte Behörde von Amts wegen Ermittlungen vornehmen müssen, um die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers oder aber dessen Staatenlosigkeit festzustellen. So wurde zwar die Mutter des Beschwerdeführers am 15.06.2012 niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, sie wisse nicht, welche Staatsangehörigkeit ihr Sohn habe.
Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde grob mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde insoweit erforderliche Ermittlungen jedoch gänzlich unterlassen und im angefochtenen Bescheid auch keine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere im Hinblick auf eine erforderliche herkunftsstaatsbezogene Prüfung - vorgenommen hat (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Die belangte Behörde (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) wird daher zunächst alle zur Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben.
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im Hinblick auf die eben dargelegte Mangelhaftigkeit des Bescheides kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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