BVwG W151 1427404-1

W151 1427404-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2014

Regest

alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle<br/>Verhältnisse, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zumutbarkeit,<br/>Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 1427404-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.1427404.1.00

Spruch

W151 1427404-1/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.06.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Lennart Binder vom MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.07.2015 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 16.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch im Wesentlichen Folgendes an: Er sei 17 Jahre alt und in Afghanistan geboren und habe seither in Logar, XXXX, XXXX gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und ledig. Er spreche Pashtu und Farsi. Die Schule habe er nur 1 Jahr besucht; er könne weder lesen noch schreiben.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Vater Polizist gewesen sei und vor ca. eineinhalb Jahren von den Taliban getötet worden sei. Später seien auch der ältere Bruder XXXX (19 Jahre) und die Schwester XXXX (5 Jahre) von den Taliban getötet worden. Deshalb habe sein Bruder XXXX dem BF gesagt, dass er das Land verlassen müsse, um nicht ebenfalls getötet zu werden. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst von den Taliban ermordet zu werden.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Verfahrens- und Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §§ 50f AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Am 20.09.2011 wurde eine sachverständige Tatsachenfeststellung bezüglich der Unterscheidung der Minder-/Volljährigkeit des BF angeordnet. Das Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich der BF zum Untersuchungszeitpunkt vom 12.10.2011 zumindest in seinem 19. Lebensjahr befand und sohin zum Zeitpunkt des Asylantrages vom 16.09.2011 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

1.3. Am 09.11.2011 wurde der BF vor dem Bundesasylamt Traiskirchen im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den BF in die Sprache Paschtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Er habe keinerlei Straftat begangen, er werde polizeilich weder gesucht noch werde nach ihm gefahndet. Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente könne er im Moment nicht vorlegen. Diese Unterlagen (Beweismittel bezüglich des Fluchtgrundes, die Unterlagen seines Vaters und seine Tazkira) würden sich noch in Afghanistan befinden.

Befragt zum Ergebnis der Altersfeststellung, der BF sei über 18 Jahre alt, gab der BF an, dass er noch minderjährig sei. Seine Mutter habe ihm gesagt, er würde erst Ende dieses Jahres 18 Jahre alt werden. Er sei minderjährig und verlange einen gesetzlichen Vertreter. Zu seiner Schulausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit gab der BF folgendes an: Er habe 2 Jahre die Grundschule besucht; zu diesem Zeitpunkt sei er 12 Jahre alt gewesen. Im Alter von 13 Jahren habe er für 4 Jahre als Schweißer gearbeitet.

1.4. Am 16.11.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben ein, in der der BF das Ergebnis der Altersfeststellung (Volljährigkeit) anzweifelte und besonders die herangezogenen Methoden zur Altersfeststellung kritisierte, da diese zu keinem eindeutigen Ergebnis führen würden. Der BF forderte eine multifaktorielle Untersuchung, um zu einem zweifelsfreien Ergebnis zu gelangen.

1.5. Dem Bundesasylamt wurde eine Tazkira im Original (mit Übersetzung) vorgelegt.

1.6. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden BAG) am 26.04.2012 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers, der für den BF in die Sprache Paschtu übersetzte, erneut befragt. Dabei gab der BF an, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe, es sei aber ein Fehler beim Protokollieren geschehen: die Mutter sei, nach dem der Vater und der Bruder erschossen worden seien, eines natürlichen Todes gestorben. Weiters zog der BF die Beschwerde gegen die mündlich verkündete Volljährigkeitserklärung zurück.

Der BF gab an, dass die Familie (BF, dessen Mutter, 2 Brüder und 1 Schwester) nach dem Tod des Vaters nach XXXX gegangen sei. Nach ca. 8-10 Monaten sei er dann gemeinsam mit seinem älteren Bruder XXXX und seinem jüngeren Bruder XXXX zu seinem Onkel gezogen. Befragt zu seinem Schulbesuch, gab der BF an, dass er nicht wisse, wann er das letzte Mal in der Schule gewesen sei bzw. wie alt er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. Der Vater habe gewollt, dass er arbeite. Der BF habe dann in XXXX zu arbeiten begonnen, wo er Fenster und Türen repariert habe. Als er zu arbeiten begonnen habe, sei er ca. 12 Jahr alt gewesen. Zu dieser Zeit habe er schon in XXXX gelebt. Er habe sein ganzes Leben in XXXX im Dorf XXXX verbracht. XXXX sei ca. 45 Minuten vom Heimatdorf entfernt.

Zu seiner Tazkira befragt gab der BF an, dass sein Bruder ihm diese ausstellen lassen und ihm geschickt habe. Dies sei deshalb möglich gewesen, weil die Daten des BF noch im Büro in Logar gewesen wären; er habe schon einmal eine Geburtsurkunde besessen. Die alte Urkunde sei unauffindbar gewesen. Weiters gab der BF an, dass er seit den Anschlägen zu seinem Bruder keinen Kontakt mehr habe. Er wisse nicht, ob der Bruder noch am Leben sei.

Befragt zum Tod der Mutter und der Schwester konnte der BF keine genauen Angaben machen; außer dass die Mutter nach dem Vater gestorben sei. Die Schwester sei nach der Mutter gestorben.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater bei der Polizei gearbeitet habe. Die Familie habe Drohbriefe von den Taliban erhalten. Sie hätten gefordert, dass der Vater nicht mehr als Polizist arbeiten solle. Der Vater habe nicht gehorcht. Deshalb hätten die Taliban das Haus der Familie angegriffen und dabei einen Bruder (XXXX) erschossen. Danach habe der Onkel die Familie mitgenommen und versteckt. Der Onkel habe gesagt, das Leben des BF sei in Gefahr; darum sei dieser ausgereist. Der Vater sei 1390 in derselben Nacht wie der Bruder getötet worden. Der BF fürchtet, dass die Taliban nun auch ihn töten würden. Auf die Frage, warum die Brüder des BF noch in Afghanistan leben könnten, gab dieser an, dass er es nicht wisse, aber sie würden sich sicher verstecken. Der Onkel besitze ein Geschäft in XXXX, in dem er Geschirr verkaufe. Die Familie habe Drohbriefe erhalten und sei dann auch telefonisch bedroht worden. Der BF legte ein Schreiben zum Beweis, was passiert sei, vor. Es sei ein Antrag beim Bürgermeister in Logar gestellt worden. Der BF könne nicht nach XXXX gehen, da sein Leben in Gefahr sei und ihn die Taliban nicht in Ruhe lassen würden. Der BF sei selbst nie bedroht worden, immer nur der Vater.

In Österreich besuche der BF nun einen Deutschkurs.

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahren wie es das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.05.2012, zugestellt am 31.05.2012, den Antrag des BFs auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellung für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 161): "Der von Ihnen vorgebrachte Fluchtgrund konnte mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie befürchten müssten, von den Taliban getötet zu werden. Eine Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat konnte eben so wenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle Ihrer Rückkehr." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.

Das Vorbringen des BF in Bezug auf den Tod des Vaters und des Bruders war vage und sehr allgemein gehalten. Er war nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Das vom BF vorgelegte Beweismittel enthielt keine Schilderung des Vorfalls, sondern führte nur an, dass die beiden von den Taliban getötet worden sein sollen. Das Schreiben ist nicht geeignet das Vorbringen des BF zu untermauern. Das Bundesasylamt geht davon aus, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Der BF vermochte es nicht konkrete Angaben dazu zu machen, ab wann er in XXXX beim Onkel mütterlicherseits gelebt hat. Im Übrigen waren auch die Angaben zum Fluchtgrund, die er in der Erstbefragung machte, nicht mit denen vor dem BAG in Einklang zu bringen. In der Erstbefragung sprach der BF davon, dass der ältere Bruder XXXX und seine Schwester XXXX von den Taliban umgebracht worden wären, während er in der Einvernahme vor dem BAG vorbrachte, dass die Schwester "einfach so" gestorben wäre. Der BF konnte keine genauen Angaben zum Tod der Mutter und der Schwester machen. Beim BAG entstand dadurch der Eindruck, dass der BF versuchte, vorsichtig zu antworten, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln, weil sein diesbezügliches Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen würde. Ebenso trug die falsche Altersangabe nicht zur Glaubwürdigkeit des BF bei.

Auch das weitere Vorbringen des BF wurde als nicht glaubhaft gewertet: Selbst bei Wahrunterstellung aller Vorbringen des BF habe das Bundesasylamt keine asylrelevanten Gründe feststellen können, um dem BF den Status eines Asylwerbers zuzuerkennen. Der BF habe in seinen Einvernahmen keine tatsächliche Bedrohung seiner Person darstellen können bzw. hat er so eine nie erwähnt. Vielmehr nahm das BAG an, dass der BF wegen der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und den vorherrschenden prekären Lebensbedingungen seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

In Bezug auf die Situation im Fall der Rückkehr stellte das BAG fest, dass der BF weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan in XXXX (Onkel, Brüder) verfügt. Beim BF handelt es sich um einen volljährigen und gesunden jungen Mann, dem eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Bereits vor dem Verlassen Afghanistans hat der BF in XXXX gearbeitet, weshalb der BF bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation kommen werde.

1.6. Mit dem am 12.06.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde statt zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass das BAG nur mangelhafte Ermittlungen durchgeführt habe. Die vorliegenden Beweise seien nicht entsprechend gewürdigt worden, da es bei richtiger Beurteilung dieser zu einem positiven Verfahrensabschluss gekommen wäre. Ebenso habe das Bundesasylamt unvollständige und teilweise unrichtig ausgewertete Länderfeststellungen zur Grundlage erhoben. In diesen Berichten sei nicht einmal auf die Herkunftsprovinz (Logar) des BF eingegangen worden. Insgesamt seien zu wenig Berichte verwendet und der Ermittlungstätigkeit nicht ausreichend nachgekommen worden. Ebenso wenig sei auf die individuelle Situation des BF eingegangen worden, da es sich bei diesem um einen unausgebildeten Rückkehrer handeln würde, der es äußerst schwer haben würde, Arbeit in XXXX zu finden. Die Feststellungen des Bundesasylamts in Bezug auf das vorgelegte Schreiben seien nicht nachvollziehbar, da es sich hierbei keinesfalls um ein Gefälligkeitsschreiben, sondern um eine von drei verschiedenen Behörden (Landeshauptmann, Bürgermeister, Dorfältester) bestätigte Urkunde handeln würde, der enorme Beweiskraft im Hinblick auf die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe zukommen würde. Zum Beweis der Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Angaben beantragte der BF seinen Onkel XXXX zu befragen.

Das Bundesasylamt hätte dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass der BF von den Taliban verfolgt worden sei und der afghanische Staat nicht willens bzw. nicht fähig sei, dessen körperliche Integrität vor deren Angriffen zu schützen bzw. der BF unmenschliche Behandlung und eine Bedrohung seines Lebens zu erwarten hätte. Somit würde die Flüchtlingsdefinition iSd GFK auf den BF zutreffen und wäre ihm internationaler Schutz gem. § 3 AsylG zu gewähren gewesen.

In Bezug auf die Rückkehr nach Afghanistan sei festzuhalten, dass die ganze Familie des BF verfolgt worden sei, da der Vater des BF Polizist gewesen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde aufgrund der Vernetzung der Taliban nicht offen stehen. Darüber hinaus drohe dem BF im Heimatland eine existenzielle Notlage, da - wie schon vom Bundesasylamt festgestellt - Rückkehrer ohne Berufsausbildung mit großen Schwierigkeiten rechnen müssten. Durch eine Abschiebung nach Afghanistan würde dem BF jegliche Lebensgrundlage entzogen werden.

1.7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 21.06.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

1.8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.9. Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig beigegeben.

1.10. Der BF wurde am 06.05.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung zur Stellungnahme eingeräumt.

1.11. Am 20.05.2014 wurde der zuständigen Abteilung das Ergebnis der angeregten Länderrecherche bezüglich der Ermordung des Vaters übermittelt

1.12. Am 30.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Eingabe des BF ein, in der er zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hat. Mittlerweile seien beide Eltern und eine Schwester des BF verstorben. Ein weiterer Bruder halte sich angeblich in Indien auf. Zu diesem habe der BF aber keinen Kontakt. Somit verfüge der BF in seiner Heimatregion über kein familiäres Netz und es sei ihm daher jegliche Lebensgrundlage entzogen. Zu den Länderberichten legte der BF noch eine aktuelle Zusammenstellung zu Afghanistan vor.

1.14. Am 05.06.2014 langte ein Schreiben des BFA ein, indem die Nichtteilnahme an der für 27.06.2014 ausgeschrieben Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht und die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wurde.

1.15. Am 26.06.2014 langte beim BVwG eine ergänzenden Stellungnahme des BF zur Situation in Afghanistan sowie Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen ein.

1.16. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2014 zog der BF die Beschwerde zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zurück und brachte im Wesentlichen zu Spruchpunkt II und III vor, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner zugeschriebenen westlichen Orientierung und der Tatsache, dass er der Sohn seines von den Taliban ermordeten Vaters sei, mit dem Umbringen bedroht ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Spruchpunkt II, III und IV erwogen:

Aufgrund der Zurückziehung zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides erfolgen nachstehende Erwägungen ausschließlich zu den Spruchpunkt II, III und IV.

Feststellungen:

Zur Person des BFs:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer, lediger Staatsbürger, befindet sich seit spätestens 16.09.2011 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist, er ist zum Entscheidungszeitpunkt volljährig. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist schiitischen Glaubens. In Afghanistan hat er keine Schule besucht, Lesen und Schreiben kann er ein wenig in Deutsch, aber kaum in seiner Muttersprache Paschtu.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX einem Ortsteil von XXXX, in der Provinz Logar geboren und hat dort bis zum Tod seines Vaters und des Bruders mit seiner Familie gelebt. Danach floh seine Familie zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX, wo er bis zu seiner Flucht lebte.

Seine Eltern, sein Bruder XXXX und seine Schwester XXXX sind verstorben, seine Brüder XXXX und XXXX leben noch, jedoch wisse er nicht, wo sie sich derzeit aufhalten, möglicherweise in Indien. Auch der Kontakt zu seinem Onkel besteht nicht mehr, da sich dessen Telefonnummer geändert hat, in anderen Landesteilen von Afghanistan hat der BF keine weiteren Verwandten.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstattlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Logar, wird festgestellt, dass laut Berichten vom August 2013 die Taliban weiterhin besonders aktiv in dieser Provinz sind. Obwohl 32 Rebellen bei einer Sicherheitsoperation verhaftet werden konnten und deren Waffen beschlagnahmet wurden, behaupten die Taliban weiterhin, die Kontrolle über diese Gebiete zu haben.

Die Sicherheitslage in der Provinz Logar und in Afghanistan im Allgemeinen ist weiterhin nicht gewährleistet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.3. Zum Vorbringen des BFs und zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde.

Die Fluchtgründe ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie seiner Beschwerde.

Hinsichtlich der Lage in Afghanistan im Allgemeinen wurden dem Verfahren folgende Berichte und Unterlagen zugrunde gelegt:

Bericht der General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15

ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013

APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013

TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013

Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14

UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f

Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S.16 f

AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013

UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013

UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013

UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013

Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 udn 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11

Hinsichtlich der Lage in der Provinz Logar wurden dem Verfahren folgende Berichte zugrunde gelegt:

Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013

Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10. September 2013

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I einzustellen.

Zu Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;

05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;

26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich für das BVwG glaubhaft, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalbe des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Gericht geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer mangels sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte in XXXX bzw. ganz Afghanistan (auch in der ursprünglichen Heimatprovinz Logar) im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II.A) I des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV ( Ausweisung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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