BVwG L505 1427706-1

L505 1427706-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, politische Aktivität, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L505 1427706-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1427706.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 12.03.2012 wurde die BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 11.06.2012 an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die BF an, dass sie als alleinstehende Frau Schwierigkeiten im Beruf und auch im privaten Leben gehabt habe. Sie sei an ihren Arbeitsstellen von Männern sexuell belästigt und auch dreimal vergewaltigt worden. Immer wieder hätten sie männliche Kollegen bedroht und genötigt.

Ein von der BF veröffentlichtes Buch sei zensiert worden und habe ein anderes Buch nicht veröffentlicht werden können. Die BF sei auch ausgebildete Schauspielerin, habe diese Tätigkeit aber nicht mehr ausüben können, weil man sie belästigt habe.

Die BF habe Angst, sexuell belästigt und vergewaltigt zu werden.

Im Iran sei die BF als Schauspielerin, Filmemacherin und Schriftstellerin tätig gewesen.

Die BF habe sich wegen der Vorfälle aus Angst nicht an die staatlichen Behörden gewandt, da dort immer zugunsten des Mannes entschieden werde. Sie habe auch über die Problematik von alleinstehenden Frauen im Internet recherchiert und seien die ganzen Seiten gesperrt gewesen.

Bei einer Rückkehr in die Heimat würde die BF wieder vergewaltigt werden und habe sie in ihrer eigenen Heimat keine Sicherheit.

I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.06.2013 erteilt.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass die BF nicht glaubhaft darstellen habe können, dass sie den Iran aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen habe. Das Vorbringen zur Vergewaltigung erscheine durchaus glaubhaft und sei auch die entsprechende Angst, dies könne erneut passieren, nachvollziehbar. Diese Übergriffe würden jedoch auf keinem erkennbaren asylrechtlich relevanten Motiv beruhen, sondern auf rein kriminellen Interessen des sexuellen Missbrauches durch verschiedene Privatpersonen.

Ebenso habe sich ergeben, dass die BF aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Schriftstellerin bislang nicht in asylrelevantem Ausmaß in das Blickfeld der iranischen Behörden gelangt sei. Für glaubhaft erachtet werde jedoch, dass die BF wegen dieser Tätigkeit, der Ausreise und des Auslandsaufenthaltes mit einer strengen Befragung durch iranische Sicherheitsorgane zu rechnen habe. Dabei sei die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durchaus gegeben und werde der BF daher subsidiärer Schutz gewährt.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF mit Schriftsatz vom 03.07.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet, in der das bisherige Vorbingen wiederholt und darauf hingewiesen wird, dass die BF sehr wohl asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.

I.5. Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 24.07.2012 wurde das Asylverfahren der BF gem. § 24 AsylG eingestellt.

I.6. Über Antrag der BF vom 20.09.2012 wurde ihr Asylverfahren mit 01.10.2012 fortgesetzt.

I.7. Am 13.11.2012 übermittelte die BF dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme.

Die BF sei seit 2 Jahren auch aktive Facebook-Userin und poste regelmäßig politische Inhalte, die als regimekritisch zu qualifizieren seien. In Wien sei die BF Mitglied des XXXX Kulturvereins XXXX.

Der Stellungnahme der BF waren zahlreiche Unterlagen zu ihrem Vorbringen beigefügt.

I.8. Am 27.01.2014 übermittelte die BF eine weitere Stellungnahme.

Darin wird ausgeführt, dass die BF vor höchst asylrelevanter Verfolgung geflohen sei und auch sich auch in Österreich exilpolitisch betätige. So habe sie mehrfach an Kulturveranstaltungen in Wien teilgenommen. Dabei habe wiederholt dieselbe Person aus dem Publikum die Veranstaltung gestört und würden sowohl die BF als auch die Organisatoren der Veranstaltung davon ausgehen, dass diese Person der iranischen Botschaft zuzuordnen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben der BF vor dem Bundesasylamt und den Beschwerdeausführungen sowie der von der BF vorgelegten Bescheinigungsmittel.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Die BF trägt den im Spruch angegebenen Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren, iranische Staatsangehörige und reiste gemeinsam mit ihrem mittlerweile volljährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

In Österreich leben zudem ein weiterer Sohn und die Tochter der BF.

2.2. Im Iran wurde die BF mehrfach Opfer von Vergewaltigungen.

Die BF war in ihrem Heimatland unter anderem als Schauspielerin, Schriftstellerin und Filmemacherin tätig und setzte sich dabei mit regimekritischen Inhalten auseinander, was dazu führte, dass ihre Arbeiten bzw. Teile davon zensiert bzw. nicht publiziert wurden.

Weiters veröffentlicht die BF auf Facebook politische bzw. Iran-kritische Inhalte.

In Österreich ist die BF Mitglied eines Kulturvereines, wo sie Vorträge hält bzw. beteiligt sie sich aktiv an Kulturveranstaltungen bzw. Podiumsdiskussionen, wo auch Texte gelesen wurden, die im Iran verboten sind.

In Anbetracht der Aktivitäten der BF im Iran und auch in Österreich kann in Zusammenschau mit den Feststellungen zum Herkunftsland Iran nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Iran asylrelevanten Verfolgungshandlungen bzw. der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt ist.

2.3. Zum Herkunftsland Iran werden folgende Feststellungen getroffen (nach Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, vom 11.02.2014, Stand Oktober 2013):

I. Allgemeine politische Lage

1. Aktuelle Lage

Der Alltag in Iran war bis zu den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Im Vorfeld der Wahlen wurden politische Aktivisten, Journalisten und Berichterstatter gezielt und systematisch eingeschüchtert. Befürchtete Proteste oder Demonstrationen gab es im Zusammenhang mit den Wahlen nicht. Aus Furcht vor Unruhen wurden vor der Zulassung der acht Kandidaten durch den Wächterrat Angehörige der Wahlstäbe von Ex-Präsident Rafsanjani und dem Ahmadinejad-Vertrauten Mashai verhaftet sowie Wahlkampfbüros von Sicherheitskräften geschlossen. Der gemäßigte und von vielen als Favorit gehandelte Kandidat für die Präsidentschaftswahl und ehemalige Staatspräsident Ali Akbar Hashemi Rafsanjani wurde vom Wächterrat nicht zur Wahl zugelassen. Proteste gegen das Vorgehen des Wächterrats drangen nicht an die Öffentlichkeit. Allerdings wurde der als moderat geltende Geistliche Hassen Rohani zugelassen und gewann die Wahl schon im ersten Wahlgang. Hassan Rohani trat am 3. August 2013 sein Amt als Präsident der Islamischen Republik Iran an.

Das Volk hofft auf eine baldige Aufhebung der internationalen Sanktionen gegen Iran. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist nach 2009 zum Erliegen gekommen. Die prominentesten Vertreter der Reformorientierten, Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi, befinden sich noch immer unter Hausarrest. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus.

Die Nuklearfrage dominiert weiterhin die außenpolitische Agenda Irans. Die E3+3 und Iran haben sich am 24.11.2013 in Genf auf einen "Joint Action Plan" geeinigt. Dieser soll eine Laufzeit von bis zu 6 Monaten haben und den Ausbau des iranischen Atomprogramms stoppen bzw. rückgängig machen. Im Gegenzug soll Iran 4,2 Mrd. USD seiner Öleinnahmen im Ausland repatriieren können und Sanktionen sollen vorläufig gelockert werden. Der Joint Action Plan trat am 20. Januar 2014 in Kraft. Die UN und die die EU haben bereits Beschlüsse zur Suspendierung eines Teils der Sanktionen gefasst. Bei der nächsten Verhandlungsrunde am 17. und 18. Februar 2014 soll eine dauerhafte Übereinkunft diskutiert werden.

Menschenrechte werden noch immer als kulturell zu relativierendes Konstrukt und politische Waffe des Westens dargestellt und ihnen islamische, "mit der iranischen Kultur kompatible" Werte und Rechte entgegengesetzt. Die nach Ansicht der Regierung westliche Doppelmoral gegenüber Iran einerseits und den arabischen Ländern und Israel andererseits sowie angebliche schwere Menschenrechtsverletzungen in westlichen Ländern sind immer wieder Thema im innenpolitischen Diskurs. Im Dezember 2012 wurde erneut eine Resolution in der VN-Generalversammlung verabschiedet, die die prekäre Menschenrechtslage in Iran anprangert.

Ähnliche Resolutionen wurden auch vom Europäischen Parlament und vom USRepräsentantenhaus verabschiedet. Im März 2013 hat die EU weitere Personen, die an Menschenrechtsverbrechen beteiligt waren und sind, mit Reiseverboten und Finanzsanktionen belegt.

Die iranische Regierung weigert sich weiterhin, den VN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Iran, Ahmad Shaheed, nach Iran einreisen zu lassen, oder auf sonstige Weise mit ihm zusammen zu arbeiten. Herr Shaheed hat im Oktober 2013 seinen letzten Bericht über Menschenrechtsverletzungen vorgelegt, welche von verschiedenen Organisationen an ihn herangetragen wurden. Sein Mandat wurde im März 2013 für ein weiteres Jahr verlängert.

2. Politisches System

Höchste politische Instanz ist Ayatollah Ali Khamenei, der "Oberste Führer der Islamischen Revolution". Dieser verfügt als Ausdruck des Prinzips der "Herrschaft der Islamischen Rechtsgelehrten" über eine verfassungsrechtlich verankerte Richtlinienkompetenz, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen. Die beiden Kernelemente der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" sind zum einen das "göttliche Recht" als einzige Quelle staatlicher Legitimität und politischer Autorität sowie zum anderen die verbindliche Interpretation dieses Rechts durch den religiösen (Revolutions)Führer bis zur Wiederkehr des verborgenen Imams.

Der Revolutionsführer wird vom Expertenrat (87-köpfige Klerikerversammlung) auf unbefristete Zeit bestimmt und kann nach der Verfassung auch durch diesen wieder abgesetzt werden. Er ernennt die Hälfte der Mitglieder im Wächterrat (6 vom Revolutionsführer ernannten Geistliche und 6 vom Parlament gewählte Juristen), alle Mitglieder des Schlichtungsrats (35 Mitglieder aus Regierung, Militär und Vertretern des Revolutionsführers), die Freitagsprediger des Landes, den Generalstabschef und Offiziersränge bei den Streit- und Sicherheitskräften, den Chef der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt IRIB, den Chef der Pilgerorganisation, den Vorsitzenden der Organisation für die Verwaltung der Religionsschulen in Qom sowie jeweils einen Vertreter bei allen Ministerien und staatlichen Organisationen. Dieses "Kommissarsystem" ermöglicht die Überwachung der gewählten oder zentral ernannten politischen Akteure und der Verwaltung bis auf die lokale Ebene im ganzen Land und sichert deren Loyalität zum Revolutionsführer.

Das Volk wählt in geheimen und direkten Wahlen das Parlament, den Expertenrat sowie den Präsidenten. Ablauf und Durchführung von Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Kontroll- und Überprüfungsmechanismen sind ebenfalls vorhanden. Den OECDStandards von freien und fairen Wahlen entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten für die Parlaments-, Expertenrats- oder Präsidentschaftswahlen ausnahmslos im Vorfeld durch den Wächterrat zugelassen werden müssen. Zu den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 wurden von den 686 registrierten Kandidaten nur 8 zur Wahl zugelassen.

Verschiedene Machtzirkel wie Revolutionsführer, Revolutionsgarden und Medien können den Ausgang von Wahlen erfahrungsgemäß zusätzlich entscheidend beeinflussen. Direkte Manipulationen - etwa des Wahlergebnisses oder einzelner Stimmzettel - lassen sich aufgrund von Intransparenz und hoher Politisierung dieser Frage nicht unabhängig verifizieren oder falsifizieren.

Seit einer Reform des Wahlgesetzes Anfang des Jahres 2013 liegt die Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Wahl bei einem Wahlausschuss, dem der Innenminister, der Minister des Geheimdienstministeriums, der Generalstaatsanwalt sowie ein Mitglied des Parlamentspräsidiums angehören. Ergänzt wird das Gremium mit durch sieben Vertreter der Öffentlichkeit die wiederum vom Wächterrat vorab geprüft werden. Erstmals seit 1979 hatte damit das Parlament theoretisch das Recht, die Präsidentschaftswahlen zu überwachen.

Wird ein Gesetz vom Parlament verabschiedet, muss es vom Wächterrat auf Vereinbarkeit mit der Verfassung und islamischen Normen überprüft werden. Sollte es zwischen Parlament und Wächterrat zu keiner Einigung kommen, ist es Aufgabe des Schlichtungsrates, einen Kompromissentwurf zu formulieren. Vorsitzender des aus 25 Mitgliedern bestehenden Gremiums, die alle vom Revolutionsführer berufen werden, ist derzeit der ehemalige Staatspräsident Ali Akbar Hashemi Rafsandschani, der bis Anfang März 2011 auch Vorsitzender des Expertenrates war. Seitdem hat dieses Amt Ajatollah Mohammed Reza Mahdawi Kani inne.

Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung unterliegt in der Praxis starken Einschränkungen. Die Unabhängigkeit der Legislative wird durch den Wächter- und Schlichtungsrat insofern beschränkt, als der zur Hälfte vom Revolutionsführer ernannte Wächterrat jeden Legislativbeschluss des Parlaments auf seine Vereinbarkeit mit dem Islam und mit der Verfassung überprüfen muss. In Einzelfällen kann auch der Schlichtungsrat gesetzgeberisch tätig werden, da er im Falle eines unüberbrückbaren Dissenses zwischen Parlament und Wächterrat auch eigene Kompromissvorschläge als Gesetz annehmen kann. Ferner kann nicht nur die Exekutive, sondern mit dem Justizchef auch die Judikative Gesetzesvorschläge einbringen. Dieser vereint legislative und judikative Gewalt in einer Person.

3. Organisation und Unabhängigkeit der Justiz

In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, im Zweifelsfall kann jedoch die Sharia vorrangig angewendet werden. Das gesamte kodifizierte Recht wird durch den Wächterrat auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft.

Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; seit dem 16.08.2009 hat Sadeq Laridschani (Bruder des Parlamentspräsidenten Ali Laridschani) dieses Amt inne. Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Der Chef der Judikative ernennt seinerseits den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs und den Generalstaatsanwalt. Auf diese Posten hat Laridschani Ayatollah Mohseni Gorgani und Ex-Geheimdienstminister Gholam Hossein Mohseni Eje'i eingesetzt.

In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association") sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder laut Anordnung der Judikative ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Dieses Zentrum ist der Judikative zuzuordnen und unmittelbar dem Chef der Judikative unterstellt. Die "Iranian Bar Association" (IBA) hingegen gilt auch unter Fachleuten als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Allerdings sind die Anwälte der IBA vermehrt staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt. Eine bereits seit 2009 geplante Gesetzesänderung, welche die Kammer de facto unter die Kontrolle der Judikative stellen wird, wird noch immer bearbeitet. Zudem werden derzeit Pläne diskutiert, beide Anwaltsvereinigungen vollständig zusammenzuschließen, was das Ende der Unabhängigkeit der Iranian Bar Association zur Folge hätte.

Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen. Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegen nimmt.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" o.ä. lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt.

Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Berufungsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz.

4. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen (NROs)

Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran weiterhin nicht möglich. Seit 2009 werden Menschenrechtsaktivisten systematisch eingeschüchtert. Jede Äußerung, die in den Augen des Regimes zu weit geht, kann potentiell zu Repressionen oder Verhaftung führen. Dazu gehört insbesondere auch die Bekanntmachung von Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsaktivisten sehen sich mit Straftatbeständen wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" oder "Moharebeh" (Kampf gegen Gott) konfrontiert.

Die Mitgliedschaft in Menschenrechtsvereinigungen oder die Gründung von Menschenrechtsorganisationen wird ebenfalls strafrechtlich verfolgt. ("Gründung / Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung"). Vollständig zerschlagen wurde z.B. die iranische Menschenrechtsorganisation "Committee of Human Rights Reporters". Die Homepage der Organisation wurde abgeschaltet, gegen mehrere Mitglieder der Gruppe wurden mehrjährige Haft- und Körperstrafen verhängt.

Den Aktivisten wurde z.T. Moharebeh (Kampf gegen Gott) und Störung der öffentlichen Ordnung vorgeworfen. Inzwischen operiert die Gruppe von den USA und von Norwegen aus. In Iran gibt es mehrere Tausend NROs, welche in verschiedenen Bereichen u.a. auch mit Menschenrechtsbezug arbeiten. Zum Tätigwerden benötigen NROen in Iran seit Einführung des Nebengesetzes über die "Gründung und Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen" 2006 grundsätzlich eine staatliche Genehmigung, die halbjährlich erneuert werden muss. Besonders für internationale NROen ist der Registrierungsprozess schwierig. Auch nach der Registrierung ist eine unabhängige Arbeit nicht möglich. NROs sehen sich permanentem Druck ausgesetzt, sich nicht in Bereichen zu engagieren, die den staatlichen Standpunkten zuwiderlaufen. Des Weiteren berichten internationale sowie nationale NRO-Vertreter von zunehmender staatlicher Kontrolle innerhalb der letzten Monate, z.B. der Verpflichtung zur Offenlegung persönlicher Daten von Programmteilnehmern. Aufgrund des innerhalb des letzten Jahres gestiegenen Drucks seitens der iranischen Behörden hat die internationale NRO "Assistance International" ihre Tätigkeit in Iran eingestellt. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts kommt es des Weiteren immer häufiger zu staatlichen Unterwanderungen von NROs durch gezieltes Einschleusen linientreuer Mitglieder oder zur Gründung von staatlich gesteuerten NROs. Ausländische, in humanitären Bereichen tätige NROen können Projekte mit Menschenrechtsbezug, z.B. zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage von Frauen, Kindern oder Flüchtlingen, durchführen.

Jegliche Aktivität wird allerdings von den iranischen Behörden überwacht und bedarf der Genehmigung.

Es gibt keine staatliche finanzielle Förderung von NROs. Die Annahme ausländischer Gelder ist genehmigungspflichtig. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem eine NRO eine solche Genehmigung beantragt hat. Es ist davon auszugehen, dass NROs befürchten, allein die Beantragung einer solchen Genehmigung könnte sie in die Gefahr bringen, der illegalen Kooperation mit dem Ausland konfrontiert zu werden. Die Anfang 2010 seitens des Ministerium für Information veröffentlichte Liste von 60 ausländischen NROs, zu denen iranischen Staatsangehörigen der Kontakt verboten ist sowie der fast zeitgleich erfolgte Hinweis des Ministeriums, dass "außergewöhnliche" Kontakte von iranischen Staatsangehörigen mit Botschaften in Teheran verboten sind, hatten zum Ziel, die Strukturen der iranischen Zivilgesellschaft noch deutlicher als bisher vom Zugang zum westlichen Ausland abzuschrecken. In dieser Situation sind jegliche Kontakte zwischen iranischen NROs und dem Ausland für die Betroffenen extrem risikoreich. Für iranische NROs ist es sehr schwer, andere finanzielle Quellen zu erschließen.

Neben MR-Aktivisten sind insbesondere auch MR-Anwälte von staatlicher Verfolgung bedroht. Die Anwälte des Zentrums für MRV um Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi wurden seit der Schließung des Zentrums 2008 zu hohen Haftstrafen und Berufsverboten verurteilt. Zuletzt wurde der Mitbegründer des Zentrums, Abodlfattah Soltani, im März 2012 zu 18 Jahren Gefängnis im Exil und 20 Jahren Berufsverbot verurteilt. (Im Berufungsverfahren im Juni 2012 wurde die Haftstrafe auf 13 Jahre verkürzt). Zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zählte neben "Propaganda gegen das Regime" und "Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung" auch die "Annahme eines illegalen Preises" (Menschenrechtspreis der Stadt Nürnberg). In zahlreichen Fällen werden Berufungsverfahren von Menschenrechtsaktivisten oder -anwälten bewusst in der Schwebe gehalten, um die Betroffenen so in Unsicherheit zu belassen und iranischen oder internationalen Akteuren keine Angriffspunkte durch ein rechtskräftiges Urteil zu bieten. Berufungsverfahren dauern mitunter bis zu drei Jahre, so z.B. im Fall des Menschenrechtsanwaltes Dadkhah (Verurteilung 2009, Berufungsurteil Ende April 2012, 9 Jahre Haft und Berufsverbot).

Am 02. Mai 2011 wurde in Teheran das "Non-Aligned Movement Center for Human Rights and Cultural Diversity" (NAMCHRCD) eingeweiht, das den internationalen Austausch Irans zum Thema Menschenrechte fördern soll. In den Jahren 2011 und 2012 gab es eine internationale Konferenz und jeweils eine Sommerveranstaltung, die jedoch von Medien weitgehend unbeachtet blieben und keine erkennbaren Folgen für die Menschenrechtssituation mit sich brachten.

5. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).

Das "Sepah-Pasdaran-Corps" ("Revolutionswächter") war unmittelbar nach der Revolution von 1979 zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran-Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung höher als das reguläre Militär einzuschätzen und moderner als dieses ausgerüstet ist.

Die Pasdaran haben einen eigenen Generalstab, der jedoch eingegliedert ist in den Gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte. Dieser wiederum untersteht dem Revolutionsführer Khamenei als oberstem Befehlshaber. Während der Proteste im Juni 2009 stellten Pasdaran einen Großteil der Sicherheitskräfte. Aufgaben der Sepah-Pasdaran sind gemäß ihrem Statut:

ausländische Feinde;

Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung von Ex-Präsident Ahmadinedschad wurden - und werden weiterhin - viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen 2009 inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.

Neben einem "Hohen Rat für den Cyber Space" wurde Ende 2008 innerhalb der Pasdaran eine neue Einheit gegründet, welche sich ausschließlich mit Internetkriminalität befasst ("cyber army" - FATAH). Seit Sommer 2009 fanden die Aktionen dieser Einheit immer wieder Erwähnung in der iranischen Presse. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Einheit bei der Überwachung der Aktionen der Oppositionsbewegung im Internet eine maßgebliche Rolle gespielt hat. Die Einheit dürfte auch für mehrere Hacker-Angriffe auf oppositionelle und westliche, regierungskritische Webseiten, z.B. das zur News Corp. gehörende Farsi 1 verantwortlich sein. Bassij-Kommandeur General Ali Fasli verkündete am 14. März 2011, es seien mehrere Cyber-Angriffe gegen Websites von Feinden des Irans durchgeführt worden. Zu den Angreifern gehörten Professoren, Studenten und Geistliche.

Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Khomeini mit dem Ziel gegründet, neben Militär und Sepah-Pasdaran eine bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt und meist Moscheen und staatlichen Institutionen angegliedert ist. Die Bassij-Organisation ist zweigeteilt: Die militärisch ausgebildeten und bewaffneten Einheiten der Bassij haben 2009 ihre Unabhängigkeit eingebüßt und sind in den Landstreitkräften der Pasdaran aufgegangen. Sie nehmen polizei-ähnliche Aufgaben zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit wahr. Die Angehörigen der Bassij-Milizorganisation hingegen sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran eine militärische Grundausbildung. Zu diesem Zweck werden sie in sogenannten Aschura-Bataillonen zusammengefasst. Diese Bataillone kommen auch bei inneren Unruhen zum Einsatz. Bei den Bassij gibt es auch die weiblichen Freiwilligenbataillone "Al Zahra". Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig.

Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes.

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können.

Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die politischen Missbrauch ermöglichen. Daran hat auch eine im Juni 2013 in Kraft getretene Neufassung des Strafrechts nichts geändert (s. II.1.5.). Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon, ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder volkstümlicher Bräuche sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung.

Als Grundlage für staatliche Repression durch die Justiz dienen die Artikel 279 bis 288 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden" ("Efsad bil Arz"). Unter beide Tatbestände können von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst werden. Ein "Kämpfer gegen Gott" ist nach dem Gesetzeswortlaut jeder, der in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 284 iStGB ist ein "Verbreiter von Korruption auf Erden" jede Person, die auf großer Ebene ein Verbrechen gegen das Leben von Menschen, gegen die innere oder äußere Sicherheit des Landes verübt, bzw. falsche Informationen verbreitet, die Wirtschaft stört, Feuer oder Verwüstung verursacht, giftiges oder gefährliches Material verbreitet, oder Korruptions- oder Prostitutionszentren aufbaut. Während nach dem bisherigen Strafrecht die Straftatbestände "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden" nur erfüllt waren, wenn Waffen eingesetzt wurden, ist dies seit Juni 2013 keine Voraussetzung mehr für die Strafbarkeit der Handlung. Rechtsexperten sowohl im In- als auch im Ausland fürchten einen politischen Missbrauch der neuen Regelungen. Der "Kampf gegen Gott" und die "Korruption auf Erden" sollen gem. Art. 282 iStGB in der Regel mit der Todesstrafe geahndet werden. Zwar sind alternativ auch die Amputation von Gliedmaßen und die Verbannung vorgesehen, diese wurden jedoch in der jüngeren Vergangenheit in diesem Zusammenhang nicht verhängt. Nur wenn die Absicht des Schuldigen nicht die schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung war, kann das Gericht auch eine zeitlich begrenzte Haftstrafe verhängen.

Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Korruption auf Erden" oder "Kampf gegen Gott") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 16 und 17 des 5. Buches des iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sabb-on-Nabi": "Verunglimpfung des Propheten") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.

1.1. Politische Opposition

Anhänger der 2009 entstandenen politischen Oppositionsbewegung werden systematisch überwacht und verfolgt. Sie sehen sich mit Freiheitsentzug, hohen Haftstrafen, Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe konfrontiert. Angehörige oppositioneller Inhaftierter berichten z.T. von Misshandlungen und Folterungen der politischen Gefangenen während der Haft.

Während der Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 existierte eine politische Oppositionsbewegung faktisch nicht. Die Nichtzulassung mehrerer aussichtsreicher, reformorientierter Kandidaten (wie z.B. Ayatollah Ali Akbar Hashemi Rafsanjani) durch den Wächterrat im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen rief im Land keine größeren Proteste hervor. Bereits Monate vor den Wahlen wurden oppositionelle Journalisten und Blogger verhaftet. Die Erfahrungen aus dem Jahr 2009 und die Wahl Präsident Ruhanis ließen die Oppositionellen im Land größtenteils verstummen.

Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischer Dimension aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum, um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.

Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszufiltern, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die weitere Islamisierung der iranischen Hochschulen.

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen

  • z.B. Mudjahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh- Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin wurden in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt. Angehörige und Sympathisanten der MKO werden in Iran weiterhin scharf verfolgt und sind Repressalien ausgesetzt, die MKO wird als terroristische Organisation bekämpft. Regimekritische Iraner werden häufig der MKO-Mitgliedschaft bezichtigt, um eine Verurteilung zu begründen und sicherzustellen. Allgemeingültige Aussagen zum Strafmaß für MKO-Anhänger können nicht getroffen werden. Nach Art. 88 des fünften Strafgesetzbuches (Tazirat) droht eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren Haft und höchstens 74 Peitschenhiebe bei Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates oder die Grundlagen der Staatsform der Islamischen Republik oder gegen Ehre, Leben und Besitz der Bevölkerung, wenn diese Straftat von einer Vereinigung von zwei oder mehr Personen geplant worden ist, sofern die Straftat nicht unter den "Kampf gegen Gott" oder das "Verderbenstiften auf der Erde" fallen. Nach dem Gesetzeslaut ist der Straftatbestand für "Moharebeh" - "Kampf gegen Gott"- erfüllt, wenn eine Person Mitmenschen verängstigt und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Unter diesen Straftatbestand können je nach Ansicht des Richters die unterschiedlichsten "Straftaten" fallen. Je nachdem, was ihnen vorgeworfen wird, können MKO-Anhänger demzufolge sogar von der Todesstrafe bedroht sein. Dies hängt jedoch stark vom Einzelfall und vom jeweiligen Richter ab. Im "Camp Liberty" am Bagdader Flughafen leben zurzeit ca. 2900 Exiliraner. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der MKO und der Verfolgung durch das iranische Regime sind sie im Verlauf der letzten 25 Jahre nach Irak geflohen und gruppierten sich ursprünglich über die Jahre in Camp Ashraf, einer Kleinstadt-ähnlichen Anlage 80km nordöstlich von Bagdad mit quasiextraterritorialem Status. Um die volle Souveränität über das eigene Staatsgebiet wiederherzustellen, forderte die irakische Regierung über Jahre die Auflösung des Camps und drohte mehrfach mit Räumung. Die meisten Bewohner zogen im Laufe des Jahres 2012 im Rahmen eines durch die VN Mission UNAMI vermittelten Prozesses nach Camp Liberty. Bei einem bisher ungeklärten Gewaltausbruch in Camp Ashraf am 1. 9.2013 waren 52 Menschen getötet und angeblich sieben verschleppt worden. Für eine Einflussnahme seitens der iranischen Regierung bei diesem Vorfall gibt es keine Beweise, sie kann aber nicht ausgeschlossen werden. Seither haben sich alle Bewohner von der VN-Mission UNAMI nach Camp Liberty bringen lassen. Deutschland hat (Stand 24.01.2014) 87 ehemalige Bewohner aus Camp Ashraf aufgenommen; dabei handelt es sich um Personen, die auf Grund eines fortbestehenden Asylstatus Rückkehranspruch nach Deutschland geltend machen konnten.

Seit Dezember 2004 hat das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) Personen mit MKO-Vergangenheit aus Camp Ashraf (Irak) auf dem Landweg nach Iran zurückgeführt, die-soweit bekannt - bislang von staatlicher Seite nicht weiter verfolgt worden sind. Voraussetzung dafür ist jedoch die glaubwürdige Distanzierung der Personen von der MKO. Es ist davon auszugehen, dass bisher insgesamt ca. 290 Personen mit MKO-Vergangenheit auf diesem Weg zurückgeführt worden sind. Etwa 500 Personen sind bisher ohne Unterstützung des IKRK nach Iran zurückgekehrt. Von den etwa 2.900 verbleibenden Bewohnern in Camp Liberty können nach Auskunft des IKRK etwa 100 - 120 Personen nicht straflos nach Iran zurückkommen, da gegen sie bereits Haftbefehle vorliegen. Insgesamt gestaltet sich die Reintegration der Rückkehrer in die iranische Zivilgesellschaft sehr schwierig. Die NRO "Organization for Defending Victims of Violence" hat im Jahr 2012 ein Therapie-Programm für 14 ehemalige MKO-Anhänger durchgeführt.

Es gibt jedoch noch viele staatliche Repressalien, die die Wiedereingliederung der Rückkehrer erschweren. Sie können beispielsweise nicht in Personenstandsregister eingetragen werden oder einen Führerschein erhalten.

1.2. Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Obwohl Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden diese Grundrechte durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns für die Oppositionsbewegung bis in den Kernbereich eingeschränkt. Das Kulturministerium geht weiterhin hart gegen regimekritische Medien vor. In immer kürzeren Abständen werden iranische Medien verwarnt, die von der vorgegeben Linie abweichen. Hintergrund dürfte neben entsprechenden personellen Veränderungen innerhalb des Ministeriums auch die zunehmende informelle Einflussnahme anderer Stellen, z.B. des Geheimdienstes, sein. Die wenigen offiziell noch zugelassenen regierungskritischen Medien sind unmittelbar von der Schließung bedroht und sind zunehmend verunsichert, welche Beiträge noch erlaubt sind und welche nicht. Die Folge sind in vielen Fällen Selbstzensur und eine erhöhte Zurückhaltung bei Kommentaren und Leitartikeln.

Regierungskritische Zeitungen müssen durch den eingeschränkten Zugang zu Papiersubventionen und zum Anzeigengeschäft zudem massive Wettbewerbsnachteile in Kauf nehmen. Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Daten oder Ereignissen werden Medien verstärkt systematisch unterdrückt und eingeschüchtert.

Insbesondere in den Monaten vor den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 wurde durch gezielte Einschüchterungsmaßnahmen der Informationsfluss staatlich gesteuert. Im Januar 2013 wurden 18 Journalisten verhaftet, die für ein angebliches "Spionagenetzwerk" unter Aufsicht der BBC tätig gewesen sein sollen. Auch in den Folgemonaten gab es immer wieder Meldungen über verhaftete Journalisten und Blogger, zum Teil wurden sie ohne Anklage nach einiger Zeit wieder freigelassen. Nach Angaben des "CPJ" (Committee to Protect Journalists) waren im April 2013 insgesamt 40 Journalisten in Iran inhaftiert.

Nach den seit der Wahl Präsident Ruhanis zunächst spürbaren leichten Liberalisierungstendenzen in Presse und Kultur (u.a. Freilassung einiger Journalisten) sind keine weiteren Fortschritte in diesem Bereich zu verzeichnen (weiterhin Festnahmen von Journalisten, Schließung reformorientierter Zeitungen etc.; Stand November 2013).

Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde.

Auch Regisseure und Filmemacher haben mit Repressalien zu kämpfen, wenn ihre Tätigkeit von den Vorgaben des Regimes abweicht. Der bekannte Regisseur Jafar Panahi wurde wegen eines regimekritischen Films über die Präsidentschaftswahlen 2009 festgenommen und nur gegen Zahlung einer sehr hohen Kaution wieder freigelassen. Im Dezember 2010 wurde er zu einer sechsjährigen Gefängnisstrafe und 20-jährigem Berufsverbot verurteilt. Das Berufungsgericht bestätigte die Strafe im Oktober 2011. Bisher hat er die Strafe nicht angetreten. Trotz seines Berufsverbots drehte Panahi heimlich einen weiteren Film, der auf der Berlinale 2013 gezeigt wurde. Das Kulturministerium hat daraufhin angekündigt, dass die Polizei Maßnahmen gegen ihn ergreifen würde, bisher ist darüber jedoch nichts bekannt. Gegen Panahi besteht eine Ausreisesperre, derentwegen er u.a. auch nicht selbst an der Berlinale 2013 teilnehmen konnte. Auch die Regisseure Mohammad Rasoulof und Ramin Parchami wurden wegen kritischer Filme inhaftiert und verurteilt. Mohammad Rasoulof wurde auf Bewährung freigelassen, bei der Einreise nach Iran im September 2013 wurde ihm jedoch der Pass abgenommen, um eine erneute Ausreise zu verhindern.

Der Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen ohne spezielle Genehmigung ist illegal. Der Besitz von Satellitenschüsseln ist dennoch vor allem in den Städten weit verbreitet und wird durch die Behörden zumeist geduldet. Immer wieder gibt es jedoch Razzien, bei denen zahlreiche Satellitenschüsseln von Polizeikräften zerstört werden. Seit den Präsidentschaftswahlen 2009 werden des Weiteren ausländische Satellitenprogramme durch den Einsatz von Störsendern immer wieder blockiert. Die neue Regierung stellte in vager Form gewisse Liberalisierungen in Aussicht. Bislang erfolgte keine Umsetzung.

Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien konzentriert sich zunehmend auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Seit dem Erlass eines Gesetzes gegen Cyberkriminalität im Juli 2009 ist u.a. "jede Verbreitung von Propaganda gegen die Staatsordnung" im Internet strafbar. Zudem wurde die Vorratsdatenspeicherung

eingeführt. Die Überwachung persönlicher Daten ist zwar ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, kann hiervon aber abgesehen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Kommunikation im Internet von der Regierung überwacht werden kann. Seit 2011 wurden bereits mehrere Aktivisten auf Grundlage ihrer Facebook-Einträge verhaftet, z.B. der Student Mostafa Akhavan, der wegen seiner Facebook-postings im Juni 2011 vom Revolutionsgericht Teheran zu neun Jahren Haft verurteilt worden ist. Im April 2012 wurde zudem das Verbot des Quellenschutzes auf Nachrichtenagenturen und sonstige Onlinemedien ausgeweitet. Es bleibt abzuwarten, ob die Forderungen von Präsident Ruhani und Regierungsmitgliedern nach einer Liberalisierung des Internets bzw. Freischaltung sozialer Netzwerke umgesetzt werden.

Blogger, Homepagebetreiber und sonstige Netzbürger werden zunehmend systematisch verfolgt und müssen mit hohen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe rechnen. Im Januar 2012 wurde das Todesurteil gegen die Blogger Vahid Asgari und Saeed Malekpour wegen der Erstellung einer "pornografischen Homepage gegen Iran" in letzter Instanz bestätigt. Der Blogger Mehdi Khazali, Sohn des Mitglieds des Expertenrates Ayatollah Khazali, wurde Berichten zufolge im Februar 2012 wegen "Propaganda gegen das Regime, Veröffentlichung von Lügen und Stören der öffentlichen Meinung" zu 14 Jahren Haft und anschließend 10 Jahren Exil in der Stadt Borazjan verurteilt. Im November 2012 wurde der Blogger Sattar Beheshti festgenommen. Er starb nach wenigen Tagen in einem irregulären Gefängnis der FATAH (Internetpolizei), vermutlich wegen starker Misshandlungen. (s. III.2.)

Im November 2011 wurde eine "Sondereinheit für Verbrechensbekämpfung zur Überwachung von Beleidigung, illegaler Werbung, Betrug und falschen Behauptungen im Netz" gegründet. Bei der Einheit handelt es sich wahrscheinlich um eine neu gegründete Einheit der Pasdaran (vgl. I.5.). Im Fadenkreuz stehen sämtliche oppositionellen Seiten und Blogs.

Praktisch alle oppositionellen Webseiten werden durch die Behörden "gefiltert", so dass der Zugang zu diesen nur unter Benutzung eines Proxy-Servers oder VPN möglich ist. Politische Seiten werden gezielt gesperrt. Verboten sind außerdem alle Seiten, deren Inhalte sich gegen "die soziale Moral, religiöse Werte und den sozialen Frieden" richten oder die als "regierungsfeindlich" einzustufen sind. Eine Umgehung der Sperrungen mit Hilfe von Proxy und VPN kann strafrechtlich verfolgt werden (Art. 1 und 24 des Gesetzes über Computerkriminalität).

Seit dem Amtsantritt von Ex-Präsident Ahmadinedschad im Jahr 2005 gibt es Pläne für die Einrichtung eines landesweiten iranischen Intranet ("National Internet Project" - "halal Internet"). Zuletzt wurde die Einführung des "halal Internets" im September/Oktober 2012 bis auf weiteres verschoben. In den letzten Monaten wurde es still um das Projekt des nationalen Internets. Ohne technische Unterstützung aus dem Ausland dürfte die Umsetzung sehr schwierig werden. In jedem Fall wird das "halal-Internet" das globale Internet nicht vollständig verdrängen, sondern parallel, wahrscheinlich zu für Iraner günstigeren Konditionen, angeboten werden. Ob das nationale Internet tatsächlich eingeführt wird, ist zweifelhaft.

Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef im Nachgang zu den Wahlen im Jahr 2009 an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Im Sommer 2013 sind bereits zahlreiche Plätze und Kreuzungen videoüberwacht, angeblich, um Verkehrsunfälle besser nachvollziehen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen.

Gewerkschaften können gemäß der Verfassung gegründet werden. Im Arbeitsgesetz sind "Islamische Arbeitsräte" (Shoraha-ye Eslami-ye Kar) als Vertreter der Arbeitnehmer aufgeführt. Das "Haus der Arbeiter" ("Khane-ye Kargar") spielt im iranischen Gewerkschaftssystem eine zentrale Rolle. Eine unabhängige Arbeit ist Gewerkschaften allerdings nicht möglich.

Das Streikrecht ist prinzipiell gewährleistet. Im vergangenen Jahr wiederholten sich Meldungen über Streiks in verschiedenen Fabriken des Landes in Größenordnungen von mehreren hundert Personen. Grund für die Streiks waren häufig über einen längeren Zeitraum ausbleibende Gehaltszahlungen. Auch gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil mit dem Vorwurf der "Propaganda gegen das Regime" und "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" verfolgt.

Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin ist insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte. Zwei Gewerkschaften hatten Genehmigungen für Kundgebungen am 01.05.2013 beantragt, diese sind jedoch nicht gestattet worden.

1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung

Frauen sind in öffentlichen Ämtern und vielen Berufen unterrepräsentiert. Von einigen staatlichen Ämtern (Vorsitzende Richter, Chef der Justiz, Oberster Religionsführer, Staatspräsident) sind Frauen ausgeschlossen. Im Wächter- oder Expertenrat gab es bislang keine weiblichen Mitglieder.

Im Parlament sind neun von insgesamt 290 Abgeordneten Frauen. Zum ersten Mal wurde 2009, trotz starken Widerstandes v.a. aus dem religiösen Establishment, eine Frau als Gesundheitsministerin ins Kabinett gewählt (Marzieh Vahid-Dastgerdi). Nachdem sie die Devisenpolitik der Regierung kritisiert hatte, wurde sie im Dezember 2012 entlassen. Präsident Rohani hat zwei Frauen als Vize-Präsidentinnen, jedoch keine Ministerin berufen.

Der Anteil der Frauen an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt nach amtlichen Angaben 27 % (2010). An den Universitäten sind ca. 60 % der Studierenden weiblich, sodass 2009 erstmals eine Männerquote an einigen Fakultäten eingeführt wurde. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang Bestrebungen insbesondere des Bildungsministeriums, an den Universitäten eine strikte Geschlechtertrennung einzuführen. Im August 2012 wurden an 36 iranischen Universitäten insgesamt 77 Studiengänge für Frauen gesperrt. Dazu gehörten vor allem Studiengänge in den Bereichen Ölindustrie, Ingenieurswesen, Buchhaltung, Bildung, Beratung, Gebäuderestauration und Chemie. Die Sperrung der Studiengänge für Frauen geht auf eine Äußerung des Revolutionsführers zurück, der damit das Ziel verfolgt, in Universitäten einen größeren Fokus auf islamische Prinzipien zu lenken.

Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung. Nach herrschender orthodoxer islamischer Lehre müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen. In Großstädten werden die Kleidungsregelungen lockerer gehandhabt als in ländlichen Gebieten, in den Sommermonaten werden die Kontrollen landesweit ausgeweitet. Der Verstoß gegen die islamische Kleiderordnung kann mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) oder Geldstrafe geahndet werden.

Schwere Verstöße gegen die Kleiderordnung können im Einzelfall auch als Verstoß gegen die öffentliche Moral gewertet werden (Geldstrafe oder bis zu 74 Peitschenhiebe). Jeden Sommer wiederholen sich offizielle Androhungen, man werde Verstöße gegen die Kleiderordnung strenger ahnden.

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Art. 224 d iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod (durch Erhängen) bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird.

Fälle von sexueller Ausbeutung oder Zwangsprostitution sind nicht zweifelsfrei dokumentiert. Nach zuverlässigen Schätzungen arbeiten etwa 300.000 iranische Frauen als Prostituierte, davon allein 85.000 in Teheran; das Durchschnittsalter liegt angeblich bei 20 Jahren. Studien besagen, dass 10-12 % der iranischen Prostituierten verheiratet sind. Das Eintrittsalter in die Prostitution liege demnach bei 14 Jahren. Immer mehr Prostituierte nutzen das Internet als Vermittlungsplattform und bieten visuelle und virtuelle Dienste an.

In rechtlicher Hinsicht gibt es für Frauen zahlreiche diskriminierende Beschränkungen. Frauen und Männer werden u.a. in folgenden Rechtsbereichen ungleich behandelt (zur strafrechtlichen Verfolgung homosexueller Handlungen siehe Ziff. II.1.5) :

1.8.1. Zivilrecht

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Art. 1104 des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Art. 18 III Passgesetz). Der Ehemann hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen. In einigen Städten benötigen alleinreisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können.

• Volljährigkeit: Mädchen werden mit dem 9. Lebensjahr volljährig, Jungen mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Geschäftsfähigkeit erlangen beide in der Regel erst mit 18 Jahren.

• Eherecht: Die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes mit einer Muslimin ist verboten (Art. 1059 ZGB); für die Ehe einer iranischen Frau mit einem Ausländer ist eine behördlichen Sondergenehmigung erforderlich (Art. 1060 ZGB). Eine ledige Frau benötigt unabhängig von ihrem Alter zur ersten Eheschließung die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds, in der Regel des Vaters (Art. 1043 ZGB). Laut Art. 1108 ZGB hat eine Ehefrau, die ihre Ehepflichten (Gehorsam und Ehebeziehungen) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Unterhalt. Der Ehemann hat das Recht zur Vielehe (bis zu vier Frauen).

• Scheidungsrecht: Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Ebenso kann er nach einer widerrufbaren Scheidung die Ehe innerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen. Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Art. 1122, 1125 ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 1130 ZGB) die Scheidung beantragen. Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Fällen werden in standardisierten, notariell beurkundeten Eheverträgen oft weitere Scheidungsgründe vereinbart (z.B. für die Frau gefährliche Erkrankung, Drogenkonsum, weitere nicht-konsentierte Heirat des Ehemanns). Das Vorliegen der Scheidungsbedingungen nachzuweisen ist für die Frau sehr schwierig. Im Streitfall kann sich ein solcher Rechtsstreit über mehrere Jahre hinziehen.

• Sorgerecht: Das Sorgerecht gliedert sich nach den Vorschriften des iZGB in zwei Kategorien:

Die Vermögenssorge sowie alle Fragen der Stellvertretung (sog. "Welayat") liegen immer beim Vormund des Kindes, in der Regel also beim Vater. Über Fragen des körperlichen und geistigen Wohls des Kindes (sog. "Hezanat") entscheiden beide Ehegatten gemeinsam. Bei einer Scheidung erhält die Frau für Kinder bis zum Alter von sieben Jahren die "Hezanat" (Sorgerecht in Bezug auf körperliches und geistiges Wohl des Kindes) (Art. 1169 ZGB). Bei Erreichen der Altersgrenze fällt sie automatisch an den Vater. Nur in Fällen der Beeinträchtigung des physischen oder moralischen Wohls der Kinder kann das Sorgerecht ausnahmsweise durch ein Gericht auch nach Erreichen der Altersgrenze der Mutter zugesprochen werden. Sie verliert das Sorgerecht, wenn sie wieder heiratet.

• Erbrecht: Bei mehreren Abkömmlingen erhalten männliche Kinder doppelt so viel von der Erbmasse wie weibliche Kinder (Art. 907 ZGB).

1.8.2. Strafrecht

• Strafmündigkeit: Nach dem neuen Strafgesetz wird bei der Bestimmung der Straffähigkeit zwischen Jungen und Mädchen nicht mehr unterschieden. Für Kinder zwischen 9 und 15 Jahren können ausschließlich Jugendstrafen angewendet werden.

• Blutgeld (Diyat): Das Blutgeld (vgl. S. 30) für eine Frau beträgt halb so viel wie für das Leben eines Mannes. Versicherungsleistungen (z.B. nach einem tödlichen Autounfall) werden allerdings seit 2006 in gleicher Höhe ausgezahlt. Dies ist im Strafgesetz so vorgesehen.

• Bekleidungsvorschriften: Von den die Nichtbeachtung der Kleidungsvorschriften betreffenden Strafen werden ausschließlich Frauen betroffen.

• Zeugen: Der Aussage zweier Frauen wird so viel Gewicht beigemessen wie der Aussage

eines Mannes.

1.9. Exilpolitische Tätigkeiten

Die meisten Exilgruppen haben ihre Basis in Westeuropa und den USA. Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzen sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen.

Seit Herbst 2009 gibt es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden (z.B. in Deutschland und Großbritannien mittels Anrufen und Droh-E-Mails, in der Türkei auch durch physische Angriffe).

Des Weiteren ist zu beobachten, dass Teilnehmer an Iran-kritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran seitens der Sicherheitsdienste zu ihren Aktionen befragt werden. Anfang April 2010 kündigte der damalige Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Rates zur Koordination mit Auslandsiranern" (Council of Iranians Abroad) an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Seine Einrichtung kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über "Auslandsiraner", die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten, wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten.

2. Repressionen Dritter

Frühere revolutionäre Organisationen (z.B. Revolutionskomitees) sowie die Bassij (vgl. Abschnitt I.5.) sind so weit in das Staatswesen eingegliedert, dass ihre Handlungen dem Staat zuzurechnen sind.

3. Ausweichmöglichkeiten

Soweit die o.g. Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht.

III. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der o.a. Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.

Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative, derzeit Sadeq Laridschani. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein.

Iran hat folgende VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

Zu der VN-Kinderrechtskonvention hat Iran den Vorbehalt erklärt, Rechte aus dieser Konvention nicht anzuwenden, wenn sie mit islamischen Rechtsvorschriften oder dem geltenden iranischen Recht nicht in Einklang stehen (sog. "Scharia-Vorbehalt"). Einige Staaten (darunter auch Deutschland) haben wegen der Unbestimmtheit des Vorbehaltes, der mit den Zielen der Konvention nicht vereinbar sei, Einspruch eingelegt.

Iran ist bemüht, der Rolle der Frau in der islamischen Gesellschaft ein positiveres Bild zu verleihen, insbesondere auf multilateraler Ebene. Im April 2010 wurde Iran in die VN Frauenrechtskommission gewählt, obwohl das Land die VN-Konvention zur Abschaffung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen noch nicht ratifiziert hat. Dies sorgte für große Entrüstung bei internationalen Medien und NROs.

2. Folter

Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROen über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (Augenverbinden, Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre und Drohungen, u.a. mit Blick auf das Wohlergehen der Familie und negative berufliche Konsequenzen, Beleidigungen, Dunkelzelle, Kontaktsperre, Schlafentzug, Androhung von Gewalt) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Verharrenlassen in unnatürlichen Haltungen, Zusammenpferchen auf kleinem Raum, Geräuschterror sowie Vorenthalten notwendiger hygienischer Bedingungen und mangelhafte Ernährung, Schläge u.a. mit Kabeln auf Rücken und Fußsohlen, Elektroschocks, Verbrennungen mit Zigaretten bis hin zu Vergewaltigungen).

Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts vorrangig in den zahlreichen nicht-registrierten Gefängnissen; aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welches unmittelbar vom Geheimdienstministerium kontrolliert wird. Seit den Wahlen im Juni 2009 wurden belastbaren Berichten zufolge Häftlinge teils tagelang unter Folter verhört mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen. Neben der Erpressung von Geständnissen ging es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung und Gewaltanwendung den Willen von diesen und anderen Oppositionellen zu brechen und sie von einem weiterem Eintreten für ihre Ansichten und politischen Ziele abzuhalten.

Ein mutmaßlicher Fall von Tötung durch Folter wurde im November 2012 bekannt. Der iranische Blogger Sattar Beheshti wurde am 30.10.2012 von der Internetpolizei Fatah festgenommen und in eine irreguläre Haftanstalt ohne Videoüberwachung verbracht, wo er Anfang November 2012 starb. Die Autopsie ergab, dass er Schwellungen und mehrere blaue Flecken am Körper hatte. Als wahrscheinliche Todesursache wurde ein Schock angegeben. Das iranische Parlament zeigte sich entsetzt über diesen Fall und setzte eine Untersuchungskommission ein. Bezüglich der Todesursache gewann der Ausschuss keine weiteren Erkenntnisse, sondern verwies lediglich auf den Autopsiebericht. Ergebnis der Untersuchung war eine Aufforderung an die Justiz, bessere Aufsicht über die Haftanstalten zu leisten, sowie die Empfehlung, eine Sonderuntersuchung einzuleiten, um die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen. Dies ist nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts bisher nicht geschehen.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden:

Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Moharebeh"), Staatsschutzdelikte. Unter den Straftatbestand "Kamp gegen Gott" (moharebeh) und Staatsschutzdelikte können auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin fallen und mit dem Tod bestraft werden. Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Die letzte bekannt gewordene Hinrichtung in diesem Zusammenhang fand im Jahre 1990 statt, seitdem wurden keine Hinrichtungen wegen Apostasie mehr vollstreckt. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand.

Bei Drogenverbrechen verhängt die Justiz in der Regel nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), die Todesstrafe, sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt. Seit Ende 2010 ist die Zahl der Hinrichtungen in Verbindung mit Drogendelikten allerdings stark angestiegen. Dies könnte unter anderem auf eine Verschärfung des Drogengesetzes Ende 2010 zurückzuführen sein, wodurch auch synthetische Drogen wie Speed, Ecstasy und LSD in den Anwendungsbereich der Drogengesetzgebung eingeschlossen wurden. Der Besitz von 30 Gramm solcher Substanzen zieht nunmehr laut Gesetz bereits die Todesstrafe nach sich.

Iran steht damit bei der Zahl der Hinrichtungen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl weltweit an der Spitze. Viele Hinrichtungen werden nicht offiziell bekannt gegeben. Eine offizielle Statistik gibt es nicht. Im Vergleich zum Jahr 2011 ist die Zahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen im Jahr 2012 etwas gesunken. Laut einigen EU-Botschaften wurden 2012 mindestens 371 Personen hingerichtet. Im Jahr 2011 lag diese Zahl noch bei 436, 2010 lediglich 262. Im laufenden Jahr wurden bis November 2013 bereits über als 400 Personen hingerichtet. Mehr als 75 % der Todesurteile werden wegen Drogendelikten ausgesprochen. Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer an Hinrichtungen hoch ist und die bekannten Zahlen beträchtlich übersteigt. In den Jahren 2010 und 2011 soll es Gerüchten zu Folge zu geheimen Massenhinrichtungen im Vakil-Abad-Gefängnis im Mashhad gekommen sein. Auch im Februar 2013 gab es erneute Meldungen über dieses Gefängnis. In den 4 bis 5 Monaten zuvor seien dort bis zu 400 Menschen hingerichtet worden. In Karaj habe es ebenso geheime Hinrichtungen gegeben.

Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt.

Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qesas- Strafen. Im Mai 2013 hing ein Mann bereits sekundenlang wegen Mordes am Strick, ehe die Familie des Opfers ihn doch noch begnadigte.

In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 6 Fälle im Jahr 2012) aber dennoch höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") (vgl. Abschnitt II.1.1.). Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sind die Tatbestandsvoraussetzungen für "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden"( "Efsad fil Arz") noch weiter gefasst und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch.

Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter.

In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen vollstreckt. Seit Januar 2008 ist die öffentliche Vollstreckung von Hinrichtungen aufgrund eines Erlasses des damaligen Chefs der Justiz, Ayatollah Sharoudi grundsätzlich untersagt. Dennoch werden Hinrichtungen immer häufiger öffentlich vollstreckt: Im Jahr 2012 gab es 56 öffentliche Hinrichtungen.

Von offizieller iranischer Seite war seit 2002 wiederholt bekanntgegeben worden, der Vollzug der Todesstrafe durch Steinigung sei qua Moratorium ausgesetzt. Ein offizielles Moratorium

liegt aber nach Angaben des iranischen Außenministeriums nicht vor. In den Jahren 2008 und 2009 fanden Steinigungen statt, wie Alireza Jamshidi, der Sprecher der iranischen Justiz, bestätigte, ohne hierzu jedoch Namen zu nennen. Laut der NRO "Iran Human Rights" handelte es sich bei einer der 2008 gesteinigten Personen um Hoshang Khodadadeh. Auch für das Jahr 2007 bestätigte Jamshidi die Steinigung einer Person namens Jafar Kiani. Die Steinigung von Vali Azad am 05.03.2009 ist der bislang letzte bekannt gewordene Fall einer vollstreckten Steinigung. Seit dem Jahr 2010 sind dem Auswärtigen Amt bisher keine Vollstreckungen von Steinigungsurteilen bekannt.

Nach Informationen einiger Menschenrechtsorganisationen stehen Vollstreckungen von Steinigungsurteilen weiterer Personen aus, darunter Kobra Babaei und Ashraf Kalhori. Der wohl prominenteste Fall einer drohenden Steinigung betraf die iranische Staatsangehörige Sakineh Mohammadi Ashtiani. Das Steinigungsurteil wurde mittlerweile zurückgenommen. Es muss davon ausgegangen werden, dass nicht alle Fälle bekannt werden, zumal Steinigungen meist in ländlichen Regionen erfolgen. Auch nach dem neuen Strafrecht droht bei Ehebruch explizit die Steinigung. Allerdings kann der Richter mit Zustimmung des Chefs der Judikative eine andere Hinrichtungsform bestimmen, wenn die Durchführung der Steinigung nicht möglich ist. Diese relativ vage Formulierung lässt einen recht großen Spielraum für den Richter.

In Iran werden trotz Ratifizierung der VN- Kinderrechtskonvention auch zum Tatzeitpunkt minderjährige Täter zum Tode verurteilt und hingerichtet. Die letzte offiziell bestätigte Hinrichtung eines zur Tatzeit Minderjährigen fand am 21. September 2011 in Karaj statt. Alireza Molla Soltani wurde wegen Mordes zu Tode verurteilt, obwohl er zur Tatzeit 17 Jahre alt war. Das Opfer Ruhollah Dadashi war angeblich der stärkste Mann Irans. Wegen der großen Aufmerksamkeit der Medien wurde die Hinrichtung nur knapp zwei Monate nach der Tat vollstreckt.

Nach Angaben von Iran Human Rights und Alarabiya wurde am 8. Mai 2011 der 16-jährige Hashem Hamidi hingerichtet. Seine Identität und vor allem sein Alter wurden jedoch von weiteren Medien nicht bestätigt. Am 21.April 2011 wurden in Bandar Abbas mindestens 2 zur Tatzeit Minderjährige hingerichtet. Sie wurden wegen Vergewaltigung und Mordes zum Tode verurteilt. Bei ihrer Festnahme einige Monate nach der Tat seien sie 17 Jahre alt gewesen. Im Jahr 2012 ist keine Hinrichtung eines zur Tatzeit Minderjährigen bekannt geworden.

"Männer" konnten bisher ab dem 15. Lebensjahr und "Frauen" ab dem 9. Lebensjahr zum Tode verurteilt werden. Gemäß des neuen Strafrechts ist die Hinrichtung von Kindern unter 15 Jahren nicht mehr möglich.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen, Haftbedingungen

Es sind Fälle von Bestrafung durch Verstümmelung bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qesas, s.o. II 1.5."), Diebstahl und für "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qesas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld).

Das iStGB sieht für Diebstahl bei einer erstmaligen Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Nur vereinzelt werden Amputationen von offizieller Seite bestätigt. Im November 2012 wurden zwei Dieben in Yazd jeweils 4 Finger in der Öffentlichkeit amputiert. Die letzte öffentliche Amputation von Fingern wurde im Januar 2013 bekannt. Einem 29-jährigen Mann seien wegen des Führens einer unmoralischen Beziehung 4 Finger amputiert worden.

Peitschenhiebe werden häufig und regelmäßig als Strafe verhängt und zum Teil auch öffentlich vollstreckt. Insbesondere der Konsum von Alkohol wird - in ländlichen Gegenden - mit Auspeitschung bestraft. Vor allem bei weniger schwerwiegenden Fällen soll es zuverlässigen Berichten zufolge möglich sein, die Peitschenhiebe durch Zahlung einer Ersatzgeldstrafe zu vermeiden.

Die Entscheidung darüber fällt in das Ermessen des zuständigen Richters. Ersatzgeldstrafen gibt es nicht für Wiederholungstäter.

Es gibt weiterhin willkürliche Festnahmen und lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil.

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen voneinander ab. Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils unter menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter oder verweigerter medizinischer Behandlung. Zahlreiche politische Aktivisten oder Menschenrechtsverteidiger sind aus Protest gegen die schlechte Behandlung in den Gefängnissen in Hungerstreiks getreten. Jüngste Meldungen beziehen sich auf einen Hungerstreik, den fünf inhaftierte Aseri-Aktivisten am 13. Juli 2013 begonnen haben, um gegen die Verweigerung medizinischer Behandlung zu protestieren. Am 21. Juni starb der Aktivist Afshin Osanloo offiziellen Angaben zufolge an Herzversagen. Seine Familie beteuert, dass er vorher gesund gewesen sei und nie Herzprobleme gehabt habe. Nach Aussagen von Krankenhauspersonal sei er bereits tot dort eingeliefert worden. Die Familie macht das Gefängnispersonal für den Tod verantwortlich. Verbrechen gegen Häftlinge werden in der Regel nicht aufgearbeitet. Ausnahme waren Todes- und Folterfälle im Teheraner Gefängnis Kahrizak. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss hat bestätigt, dass es in Kahrizak zu Folter, Vergewaltigungen und mehreren Todesfällen gekommen ist. Am 30.06.2010 wurden von einem Teheraner Militärgericht zwei ehemalige Wächter von Kahrizak zum Tode verurteilt, neun weitere Wärter erhielten Haftstrafen bzw. Peitschenhiebe und wurden zur Zahlung von Blutgeld an die Hinterbliebenen der Opfer verpflichtet. Als Hauptverantwortlicher wurde der Teheraner Staatsanwalt Mortazavi seines Amtes enthoben. Der Gerichtsprozess gegen ihn ist bisher nicht abgeschlossen. Eine 2012 und 2013 beobachtete Praxis war die Verlegung von politischen Häftlingen in andere Gefängnisse, ohne dass hierüber jemand informiert wurde. Dies erschwerte es den Angehörigen erheblich, sich nach dem Zustand der Häftlinge zu erkundigen oder sie zu besuchen. Oft benötigen Angehörige Monate, um den Aufenthaltsort von Inhaftierten zu ermitteln. Kurze Hafturlaube an Feiertagen oder zu persönlichen Anlässen werden für politische Gefangene hin und wieder gewährt.

Vieles spricht indes dafür, dass die schwierigsten Haftbedingungen nicht in registrierten Gefängnissen vorherrschen, sondern in den zahlreichen, meist von den Sepah Pasdaran oder Bassij betriebenen, nicht registrierten Gefängnissen, die oft in Privathäusern eingerichtet sind und keinerlei Kontrollen unterliegen. Was sich dort ereignet, ist kaum nachvollziehbar, da weder die Justiz noch Parlamentarier Zugang zu bzw. Kontrolle über diesen Bereich haben. Lediglich Aussagen freigelassener Häftlinge liegen in größerer Anzahl vor, auch von europäischen Staatsangehörigen.

Nach der Festnahme und vor der Registrierung in einem offiziellen Gefängnis liegt ein Zeitfenster, in dem mit den Häftlingen willkürlich und ohne juristische Vorgaben verfahren werden kann. Angehörige haben meist keine Möglichkeit zu erfahren, wo sich ihre Verwandten befinden, zumal Häftlinge häufig von einer inoffiziellen Haftanstalt in eine andere verlegt werden.

Für "normal-kriminelle" Häftlinge entsprechen die Haftbedingungen nicht durchgängig internationalen Standards. Zwar gibt es einige Haftanstalten, die relativ gute Standards vorweisen, doch insbesondere außerhalb von Teheran und in den Provinzen sind die hygienischen Verhältnisse häufig unzureichend; die Haftanstalten leiden unter chronischer Überbelegung. Anfang 2011 wurde die Zahl der Häftlinge auf 230.000 Personen geschätzt. Ein Jahr später gab es nach Angaben der Organisation für Gefängnisse bereits 250.000 Gefangene in iranischen Haftanstalten. 43 % der Häftlinge seien wegen Drogendelikten, 28% wegen Diebstahls inhaftiert worden. Der Leiter der Organisation für Gefängnisse räumte im Juni 2012 ein, dass die Zahl der Häftlinge dreimal so hoch sei wie es die Kapazität der Gefängnisse vorsehen würde.

Drogen sind in den Gefängnissen relativ einfach zu beschaffen, Drogenabhängigkeit ist weit verbreitet. Der Behandlung von Drogenabhängigkeit als Krankheit wird in Gefängnissen hoher Stellenwert beigemessen. Unter der Voraussetzung der freiwilligen Teilnahme können Häftlinge in einigen Gefängnissen auch an Substitutionsprogrammen (Methadon) teilnehmen.

IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Brot, Wasser und Energieträger werden derzeit noch staatlich subventioniert. Iranische Staatsangehörige erhalten für die stufenweise Abschaffung der Subventionen im Rahmen der Subventionsreform staatliche Ausgleichszahlungen.

Verschärfte Wirtschaftssanktionen gegen Iran, steigende Arbeitslosigkeit und hohe Inflation verschärfen die Situation für sozial schwache Iraner allerdings zunehmend. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard. Wegen des Platzmangels in diesen Heimen ist es schwierig, dort aufgenommen zu werden.

1.2. Medizinische Versorgung

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, sie liegt aber in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich.

Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben. Aufgrund mangelhafter Bereitstellung von Devisen staatlicherseits und Sanktionen auch im Finanzbereich ist allerdings eine stete Verschlechterung der Versorgungslage zu beobachten, sowohl bei Medikamenten als auch bei medizinischen Gerätschaften.

Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern.

Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen).

2. Behandlung von Rückkehrern

Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren.

Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezügliche Veränderung der Lage.

Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige werden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolgt. Über den Zustand der Heime liegen keine Erkenntnisse vor. Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.

3. Einreisekontrollen

Deutsche Reiseausweise oder EU-Heimreisepapiere werden von den Grenzbehörden nicht anerkannt.

Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.

Die iranischen Auslandsvertretungen in Deutschland stellen Heimreisedokumente grundsätzlich nur dann aus, wenn die betreffende Person persönlich vorgesprochen und dabei zu erkennen gegeben hat, dass sie freiwillig nach Iran zurückkehrt. Außerdem wird der zweifelsfreie Nachweis der iranischen Staatsangehörigkeit verlangt.

4. Abschiebepraxis westlicher Staaten und Abschiebewege

Deutschland, die Niederlande, Österreich, Kanada, Großbritannien, Schweden, Norwegen, Dänemark, die Schweiz, Frankreich und Belgien nehmen Rückführungen nach Iran in sehr eingeschränktem Umfang vor. Kein Mitgliedstaat der EU hat ein bilaterales Rückübernahmeabkommen mit Iran geschlossen.

Rückführungen erfolgen auf dem Luftweg. Personaldokumente sollten nach Möglichkeit direkt der iranischen Polizei übergeben werden. Begleitenden Polizisten war es in letzter Zeit nicht gestattet, in Teheran das Flugzeug zu verlassen.

V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

1. Echtheit iranischer Dokumente

Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts ist es für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu gelangen. Dies schließt jegliche Art von Urkunden wie Reisedokumente, Geburts- oder Heiratsurkunden sowie Gerichtsurteile ein. Es existiert eine Vielzahl fälschungstypischer Fehler. Die Bandbreite reicht von falschen Stempeln über falsche Formulare bis zur Nichtbeachtung von Formalien. So tauchen auf angeblichen Gerichtsurteilen falsche Aktenzeichen oder sachlich unzuständige Gerichte auf. Auch Bescheinigungen über die Betätigung in politischen Parteien oder Mitgliedsausweise insbesondere "monarchistischer" (d.h. Schah-treuer) Gruppen sind leicht zu beschaffen. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes, insbesondere auch die o.g. Mitgliedsausweise, sind einfach bei den zuständigen Stellen zu beschaffen.

3. Feststellung der Staatsangehörigkeit

Die offizielle Registrierungsbehörde ("Sazman-e Sabt-e Ahval-e Keshwar") nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Nach Angaben dieser Behörde können persönliche Daten nur auf Beschluss eines iranischen Gerichts herausgegeben werden. Iranische Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Eine Anfrage zur Feststellung der iranischen Staatsangehörigkeit per Verbalnote an das iranische Außenministerium erscheint nicht erfolgversprechend. Iranische Behörden sehen darin eine Einmischung in innere Angelegenheiten und lassen derartige Anfragen unbeantwortet.

4. Ausreisewege

Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass, und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (derzeit 500.000 Rial, ca. 14,70 €, kann direkt am Flughafen erledigt werden). Bei jeder Ausstellung eines Reisepasses und bei der Beantragung eines Ausreisevisums wird neben den regulären Sicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet. Erhebt dieser Bedenken, unterbleibt die Ausstellung. Eventuelle Reisebeschränkungen werden je nach Passserie entweder auf einem Datenchip gespeichert, als Barcode oder Stempel in den Pass eingedruckt. Auch Minderjährige können seit dem Jahr 2001 auf Antrag der Sorgeberechtigten einen eigenen Reisepass erhalten. Besondere Beschränkungen bestehen ggf. für Wehrpflichtige (vgl. II. 1.6), Soldaten, Frauen und Regierungsangestellte (Bei Ausreise werden Datenbanken auf eventuell nachträglich verhängte Ausreiseverbote überprüft (z.B. laufendes Gerichtsverfahren, Ausreisesperre durch den Ehemann). Es ist nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini, etwa 40 km südlich des Stadtzentrums von Teheran, ausreisen kann. Dieser steht unter vollständiger Kontrolle der Pasdaran. Auch eine Ausreise mit gefälschten Papieren ist angesichts der bestehenden Kontrolldichte äußerst schwierig, je nach Qualität der Fälschung und ggf. Kontakten des Schleusers innerhalb des Flughafens aber in Einzelfällen möglich.

Auch am iranisch-türkischen Grenzübergang Bazargan werden die Pässe vor Erteilung des Ausreisestempels von Sicherheitskräften, Passbehörden und Informationsministerium überprüft. Die Kontrollen in Bazargan sind noch strenger und langwieriger als am Flughafen. Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei, zunehmend über angrenzende GUS-Staaten zunächst nach Russland und dann weiter in die EU-Mitgliedstaaten, vereinzelt auch auf dem Seeweg in die Golfstaaten. Die Vorbereitung und Durchführung der Ausreise liegen zumeist in der Hand professioneller Schlepper. Nach Angaben von Amnesty International besteht ein informelles Abkommen zwischen der Türkei und Iran, nach dem aus dem Iran illegal eingereiste Personen sofort zurückgeschoben werden, wenn sie im Umkreis von 50 km hinter der Grenze oder im Transitbereich von Flughäfen aufgegriffen werden.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Angaben zur Identität und Herkunft der BF ergeben sich aus der Vorlage unbedenklicher iranischer Personaldokumente sowie den diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Schilderungen der BF und waren daher nicht in Zweifel zu ziehen.

3.2. Die Feststellungen zu den (politischen) Aktivitäten der BF beruhen auf ihrem glaubhaften Vorbringen bzw. den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.

Bereits vom Bundesasylamt wurde das Vorbringen der BF hinsichtlich der Vergewaltigungen als glaubhaft erachtet, jedoch zugleich ausgeführt, dass diese Übergriffe nicht auf asylrechtlich relevanten Motiven beruhen würden und der iranische Staat zudem verpflichtet sei, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen.

Ebenso wenig sei die BF aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im asylrelevanten Ausmaß in das Blickfeld der iranischen Behörden gelangt.

3.3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes war entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes jedoch davon auszugehen, dass die Befürchtungen der BF, bei einer Rückkehr in den Iran festgenommen und dabei einer genauen Befragung zu ihrer Ausreise bzw. ihrem Aufenthalt im Ausland, einhergehend mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung, unterzogen zu werden, objektiv nachvollziehbar sind und darüber hinaus in Einklang mit den Länderfeststellungen stehen.

3.4. Die für die Beurteilung der relevanten Lage im Herkunftsland Iran herangezogenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2. Das Bundesverwaltungsgericht geht entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes davon aus, dass die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der BF im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden kann.

Diese potentielle Gefährdung beruht zum einen auf dem Umstand, dass die BF durch ihre berufliche Tätigkeit bekundet hat, dass sie gegen das iranische Regime eingestellt ist und sie den Länderfeststellungen zum Iran zur Folge aufgrund ihrer Tätigkeit als Schauspielerin, Schriftstellerin und Filmemacherin ohnedies bereits zu den potentiell gefährdeten Gruppen in ihrem Heimatland gehört.

Dabei ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die BF auch bereits eine gewisse Aufmerksamkeit der Behörden in ihrem Heimatstaat erweckt hat, was sich etwa darin zeigt, dass Teile ihres Buches vor Veröffentlichung zensiert wurden und ein weiteres Buch aufgrund seines Inhaltes überhaupt nicht publiziert werden konnte.

Die BF brachte zwar vor, dass es bisher zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen gegen ihre Person gekommen sei, jedoch ist es für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht erforderlich, dass bereits konkrete Verfolgungshandlungen stattgefunden haben, sondern ist es hierfür ausreichend, wenn solche Handlungen zu befürchten sind.

Weiters werden von der BF auch regelmäßig Texte mit regimekritischen Inhalten auf Facebook gepostet und beteiligt sie sich in Österreich zudem aktiv an Kulturveranstaltungen, bei denen sie etwa auch im Iran verbotene Texte liest.

Diesbezüglich geht aus den Länderfeststellungen zum Iran hervor, dass auch im Ausland lebende Iraner seitens des iranischen Staates im Hinblick auf ihre exilpolitischen Tätigkeiten überwacht werden, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Aktivitäten der BF in Österreich dem iranischen Regime auch bereits tatsächlich bekannt geworden sind. Darauf deutet auch das Vorbringen der BF, dass die erwähnten Veranstaltungen wiederholt von denselben (iranischen) Personen gestört würden bzw. diese sogar nach der Veranstaltung telefonisch drohten, und dass zumindest eine Person nach Kenntnis der BF der iranischen Botschaft zuzuordnen sei.

Aus den Länderfeststellungen zum Iran geht zudem hervor, dass seitens des iranischen Staates rigoros gegen Personen vorgegangen wird, welche sich gegen das Regime stellen bzw. dagegen in irgendeiner Form aktiv werden.

Dazu kommt, dass für die BF die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden kann, da nach den getroffenen Länderfeststellungen zum Iran Rückkehrer ein bis zwei Tage zur Einvernahme festgehalten, dann zwar freigelassen, aber weiterhin von iranischen Behörden überwacht werden.

Bei der nach der Rückkehr in den Iran obligatorischen Befragung bzw. genauen Überprüfung der Person der BF ist davon auszugehen, dass dabei auch ihre (politischen) Tätigkeiten sowohl im Iran als auch in Österreich zu Tage treten bzw. thematisiert werden.

Aus diesen Gründen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF bei ihrer Rückkehr in den Iran nicht eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt bzw. zur Last gelegt wird.

Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0156, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0303, und vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0417).

Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um eine Maßnahme zu Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Weiters bringt die BF vor, dass sie im Iran mehrfach vergewaltigt worden sei. Zwar handelt es sich hierbei um die Taten von Privatpersonen, wie auch vom Bundesasylamt ausgeführt wurde und ist der iranische Staat verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen, jedoch ist aufgrund der individuellen Situation der BF davon auszugehen, dass es ihr nicht möglich ist, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, bzw., dass der iranische Staat auch tatsächlich willens wäre, ihr diesen Schutz zu gewähren. Dies vor allem aus dem Grund, da es wegen der oben umschriebenen beruflichen (und politischen) Tätigkeit der BF (die für sich alleine bereits die Gefahr asylrelevanter Verfolgung auslöst), von der angenommen werden muss, dass diese den iranischen Behörden bekannt ist, zweifelhaft erscheint, dass der BF dieser Schutz auch tatsächlich zugute kommt bzw. der iranische Staat willens ist, sie vor weiteren Übergriffen dieser Art zu schützen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass somit im Falle der BF bereits von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der GFK aus Gründen der (unterstellten) politischen Gesinnung bzw. aufgrund der mangelnden Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des iranischen Staates auszugehen war.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die BF aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.

Hinweise, dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind nicht hervorgekommen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit ist anzumerken, dass bereits die Ausführungen des Bundesasylamtes (aufgrund derer der BF subsidiärer Schutz gewährt wurde), die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sei in Anbetracht der Lage im Iran durchaus gegeben (AS 344), das Vorliegen asylrelevanter Verfolgungsgefahr begründen.

3. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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